BVwG W212 2135353-1

W212 2135353-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2016

Regest

persönliche Übernahme, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W212 2135353-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W212.2135353.1.00

Spruch

W212 2135353-1/6E

W212 2135352-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, StA Syrien, 2.) XXXX geb. XXXX, StA Libanon, vertreten durch Beratungsstelle der Ritter von St. Peter St. Paul, 1120 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl.en 1.) XXXX, 2.) XXXX, beschlossen:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer, laut eigenen Angaben ein Ehepaar, brachten am 04.02.2016 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.

3. Die Zustellung der Bescheide erfolgte durch persönliche Übernahme durch die Beschwerdeführer am 16.08.2016 (vgl. jeweils Aktenseite 211, infolge AS).

4. Per Post, aufgegeben am 07.09.2016, einlangend am 12.09.2016, wurde gegen diese Bescheide Beschwerde eingebracht (AS 221 bzw. 223).

5. Mit Schreiben vom 20.10.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und sie nunmehr die Möglichkeit hätten, binnen fünf Tagen hiezu schriftlich Stellung zu nehmen.

Diese Verständigung wurde an die Adresse der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführer adressiert. Sie wurde am 27.10.2016 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt, und am 10.11.2016 abgeholt.

7. Es langte keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ein.

8. Mit Schreiben vom 21.11.2016 wurde den Beschwerdeführern erneut ein Verspätungsvorhalt übermittelt und eine Frist von fünf Tagen zur Stellungnahme eingeräumt. Dieses wurde am 24.11.2016 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt und am 09.12.2016 abgeholt.

9. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Hinsichtlich der Dauer der Beschwerdefrist ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide heranzuziehen. § 16 Abs. 1 BFA-VG normiert für die Erhebung einer Beschwerde die Frist von zwei Wochen ab der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

3. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

4. Wie sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt, wurden die angefochtenen Bescheide den Beschwerdeführern am 16.08.2016 persönlich übergeben. Dies ist den - mit den Unterschriften der Beschwerdeführer versehenen - Übernahmebestätigungen zu entnehmen. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde von zwei Wochen endete folglich mit Ablauf des 30.08.2016.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt den Beschwerdeführern diese Verspätung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend vor (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Eine Äußerung der Beschwerdeführer blieb jedoch aus.

6. Ausgehend von der Aktenlage erweist sich daher die von den Beschwerdeführern am 07.09.2016 per Post eingebrachte Beschwerde als verspätet und ist somit zurückzuweisen.

7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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