BVwG W203 2127505-1

W203 2127505-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2016

Regest

Anzeige zur Einstellung eines Lehrers, Bescheidbegründung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Privatschule, Schulleiter

Gesamter Gesetzestext

BVwG W203 2127505-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2127505.1.00

Spruch

W203 2127505-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Asim Bojadzi, Zieglergasse 44/16, 1070 Wien gegen den Bescheid des Stadtschulrats für Wien vom 02.03.2016, GZ. 100.324/0001-kanz1/2016, beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat für Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Verein XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) betreibt die Privatschule XXXX. Es handelt sich dabei um eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht.

Einlangend am 03.02.2016 wurde vom Beschwerdeführer die beabsichtigte Einstellung einer näher bezeichneten Person ab 22.02.2016 als Lehrerin für die Unterrichtsgegenstände "Deutsch als Zweitsprache", "Seminar Kommunikationspraxis und Gruppendynamik" und "Wissenschaftliches Arbeiten" sowie als Direktorin der verfahrensgegenständlichen Schule angezeigt. Der Anzeige wurden ein Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Geburtsurkunde, eine Strafregisterbescheinigung, eine Reisepasskopie, Diplomprüfungszeugnisse, ein Sponsionsbescheid, ein Diplom über die Absolvierung der Ausbildung zur Sozial- und Berufspädagogin, eine Bestätigung über die Absolvierung einer Psychotherapeutischen Gruppenselbsterfahrung, ein tabellarischer Lebenslauf, ein Versicherungsdatenauszug, ein Bescheid über die Absolvierung der Gerichtspraxis, eine Praktikumsbestätigung der Caritas sowie Teilnahmebestätigungen an verschiedenen Trainingsveranstaltungen und Fachtagungen beigelegt.

2. Mit Bescheid vom 02.03.2016, GZ: 100.324/0001-kanz1/2016 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) des Stadtschulrates für Wien (im Folgenden: belangte Behörde), wurde die Verwendung der in der Anzeige näher bezeichneten Person als Leiterin sowie Lehrerin für die Unterrichtsgegenstände "Deutsch als Zweitsprache", "Wissenschaftliches Arbeiten", "Seminar Kommunikationspraxis und Gruppendynamik" an der vom Beschwerdeführer betriebenen Privatschule gemäß § 5 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) untersagt. Die Untersagung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die inhaltliche Prüfung der zuständigen Schulaufsicht ergeben habe, dass weder ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften noch das vorgelegte Diplom oder die diversen vorgelegten Bestätigungen den Anstellungserfordernissen an einer XXXX gemäß den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes entspreche und damit "keine Lehrbefähigung für die angezeigten Unterrichtsgegenstände darstellt". Da für die Leitung der gegenständlichen Privatschule ebenfalls die Anstellungserfordernisse erfüllt sein müssten, diese jedoch gemäß den vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen worden seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. Am 17.03.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Dies wurde im Wesentlichen mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften, denkunmöglicher Gesetzesanwendung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit begründet. Der Beschwerdeführer sei vor allem in seinem Recht auf Bestellung des Schulleitungsorgans sowie der Bestellung von Lehrpersonal, dem Recht auf Durchführung eines gesetzeskonformen Verwaltungsverfahrens und dem Schutz vor Erlassung von Willkürentscheidungen verletzt worden. Die Rechtsansicht der belangten Behörde hinsichtlich der Frage der Anstellungserfordernisse an das Lehrpersonal sei unrichtig. Der Sachverhalt sei unzureichend ermittelt worden, sodass tatsächlich vorliegende Qualifikationen der näher bezeichneten Person nicht festgestellt worden seien. Es sei fraglich, warum das Beamten-Dienstrechtsgesetz gegenständlich zur Anwendung gelangen solle, da dies auf Bedienstete anzuwenden sei, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, jedoch die näher bezeichnete Person vom Trägerverein und somit einer Privatperson angestellt worden wäre. Es bleibe gänzlich verborgen, was die "inhaltliche Prüfung" sein solle, auf die sich die Feststellung, dass die Anstellungserfordernisse nicht erfüllt seien, gründe. Ebenso bleibe unklar, welche Anstellungserfordernisse gegenständlich heranzuziehen seien bzw. die Behörde herangezogen habe. Die näher bezeichnete Person erfülle alle Voraussetzungen gemäß § 5 PrivSchG, um als Leiterin und als Lehrpersonal am gegenständlichen Kolleg bestellt zu werden. Sie habe neben den im Bescheid aufgezählten Qualifikationen zudem Erfahrung als Lehrpersonal am Privaten Studiengang für das Lehramt für Islamische Religion an Pflichtschulen / IRPA. Sie habe zudem im Schuljahr 2013/14 als Islamische Religionslehrerin für den Pflichtschulbereich im Ausmaß von 22 Wochenstunden in Graz und Graz-Umgebung gearbeitet. Weiters sei der Beschwerdeführer nicht über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens verständigt worden und ihm nicht die Möglichkeit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Dies belaste den Untersagungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der Beschwerde wurde eine Bestätigung über die Beschäftigung der näher bezeichneten Person als islamischer Religionslehrer (ausgestellt durch das Schulamt der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich am 14.03.2016) sowie über die Tätigkeit als Praxisdozentin, Koordinatorin und stellvertretende Leiterin für die Administration (ausgestellt von der stellvertretenden Leiterin des Hochschulstudiengangs für das Lehramt für Islamische Religion an Pflichtschulen am 11.03.2016) beigelegt.

4. Mit Schreiben vom 04.04.2016 erging seitens der belangten Behörde ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 4 AVG, da beide Beschwerden nicht statutengemäß, sondern ausschließlich durch die Obfrau des Vereins und nicht auch durch den Schriftführer unterfertigt worden seien. Aus diesem Grund sei zweifelhaft, ob es sich bei der Eingabe tatsächlich um eine solche des Beschwerdeführers handelte. Es wurde um eine Unterfertigung sowohl durch die Obfrau als auch den Schriftführer ersucht.

5. Mit Stellungnahme vom 18.04.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass die Beschwerde durch den Bevollmächtigten eingebracht worden sei und daher weder der Unterschrift der Obfrau noch der des Schriftführers bedürfe.

6. Mit Schreiben vom 07.06.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In ihrem Vorlagebericht nahm sie zum Beschwerdevorbringen insofern Stellung, als sie feststellte, dass es sich bei der gegenständlichen Privatschule um eine solche mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung handle. Für die Unterrichtserteilung an einer derartigen Schule gebe es eine Lehrbefähigung gemäß § 5 Abs. 4 iVm 1 lit. c PrivSchG (Lehrbefähigung für die betreffende Schulart). Gemäß § 2 Abs. 4 PrivSchG liege eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor. Diese seien in der Anlage 1 Z 23 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 aufgezählt und gelten gemäß der zitierten Legaldefinition unabhängig davon, ob der Dienstgeber der Bund sei oder ein privater Schulerhalter. Die vorgelegten Unterlagen würden die aufgezählten Erfordernisse nicht enthalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33, idgF geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 Privatschulgesetz (PrivSchG) ist für die pädagogische Leitung der Privatschule ein Leiter zu bestellen, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (lit. a), der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist (lit. b), der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist (lit. c), und in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulsystem erwarten lassen (lit. d).

Gemäß Abs. 4 leg. cit. haben die an der Schule verwendeten Lehrer ebenfalls die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Bedingungen zu erfüllen.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person vom Schulerhalter unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen [in Abs. 1 lit. a bis c] nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

Gemäß § 2 Abs. 4 PrivSchG liegt eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor.

Bescheide sind gemäß § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

2.2. Die belangte Behörde führt in ihrem Bescheid aus, dass eine inhaltliche Prüfung ergeben habe, dass die Ausbildung der näher bezeichneten Person den Anstellungserfordernissen gemäß den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes nicht entspreche und damit keine Lehrbefähigung für die angezeigten Unterrichtsgegenstände darstelle.

Die Behörde verabsäumt es im Bescheid, die von ihr für die inhaltliche Prüfung angewendeten Kriterien zu nennen. Insofern ist die Begründung nicht nachvollziehbar und daher mangelhaft.

Ein Bescheid ist mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, wenn die Behörde darin nicht eindeutig aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband, § 60 Rz 37f, mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid nicht darauf ein, ob die durch den Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen den Anforderungen und Vorgaben des Organisationsstatuts und des Lehrplans der Privatschule entsprechen und dadurch "die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c Privatschulgesetz nachgewiesen wird, sondern führt pauschal bloß aus, dass weder das abgeschlossene Studium noch das vorgelegte Diplom den Anstellungserfordernissen gemäß den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes entspreche und damit "keine Lehrbefähigung für die angezeigten Unterrichtsgegenstände darstellt".

Da sohin die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmängel zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über von der belangten Behörde getroffene Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet wird und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird, hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Wegen seiner Unüberprüfbarkeit in dieser Hinsicht konnte daher auch auf die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht eingegangen werden (vgl. dazu auch die schriftliche Ausfertigung vom 23. Juni 2016 des am 16. Juni 2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W128 2116685-1 sowie BVwG 27.6.2016, Zl. W224 2119029-1/3E).

In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (vgl. nochmals VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

2.3. Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die jeweils angeführten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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