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W199 2135673-1•BVwG W199 2135673-1
W199 2135673-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige, Sachwalter
W 199 2135673-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2016, Zl. 1091288800 - 151562999/BMI-BFA_BGLD_RD, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 18.10.2015 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am selben Tag an, er sei gemeinsam mit seinem Onkel XXXX und seiner Tante XXXX nach Österreich gekommen. Anfang 2011 habe er Damaskus mit einem Flugzeug verlassen, sei mit seiner Familie legal in die Vereinigten Arabischen Emirate gereist und habe dort etwa drei Jahre gelebt, bevor die Familie in die Türkei geflogen sei, wo sie ein Jahr verbracht habe. Dann sei er mit seinem Onkel und anderen Familienmitgliedern auf einem Schlauchboot nach Griechenland gereist, von dort nach Mazedonien und dann "durch Unterstützung der Behörden" nach Österreich, wo er vor fünf Tagen angekommen sei. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, seine Familie ("[w]ir") könne nicht in Syrien leben, sie habe Angst, dass ihr dort etwas geschehe und sie Gefahren ausgesetzt sei. Das Haus sei geplündert worden; in Syrien gebe es keine Sicherheit. Bei einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst vor den Luftangriffen und den Kontrollposten.
Im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) findet sich eine "Stellungnahme - Vollmachtsbekanntgabe" vom 22.10.2015, wonach die Bezirkshauptmannschaft XXXX als regionale Organisationseinheit des Landes Niederösterreich "als Kinder und Jugendhilfeträger" hinsichtlich des Beschwerdeführers nach Rücksprache mit ihm und dem Bevollmächtigten feststellt, dass der vorgenannte Onkel des Beschwerdeführers "durch den Obsorgeberechtigten des Minderjährigen" mit Pflege und Erziehung des Beschwerdeführers betraut worden sei. Sodann findet sich ein "Hinweis für den Bevollmächtigten", es werde empfohlen, "die Übertragung der Obsorge beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen".
1.2. Am 29.01.2016 lud das Bundesamt (Regionaldirektion Burgenland in Eisenstadt) den Beschwerdeführer zu Handen seines gesetzlichen Vertreters ("Jugendwohlfahrt und Sozialarbeit der Bezirkshauptmannschaft XXXX") zu einer Einvernahme am 15.02.2016.
Dieser Einvernahme wurde als "gesetzlicher Vertreter" Herr XXXX beigezogen; die Niederschrift über die Einvernahme vermerkt dabei in Klammern: "Diakonie". Im Zusammenhang mit dieser Niederschrift findet sich in dem Akt, den das Bundesamt vorgelegt hat, ein - vermutlich bei dieser Einvernahme vorgelegtes - Protokoll, das am 20.10.2015 vor dem Bezirksgericht XXXX aufgenommen worden war. Danach hatte an diesem Tag der erwähnte Onkel des Beschwerdeführers angegeben, er sei am 16.10.2015 gemeinsam mit seiner Frau XXXX und seinem Neffen, dem Beschwerdeführer, in Traiskirchen angekommen, wolle aber nach Wien übersiedeln. Er beantrage, ihm - vorerst auch einstweilig - die Obsorge für den Beschwerdeführer zu übertragen, und nehme zur Kenntnis, dass zuvor eine Stellungnahme des Jugendamtes der Bezirkshauptmannschaft XXXX eingeholt werden müsse. Der Beschwerdeführer gab dabei an, es sei für ihn in Ordnung, wenn seinem Onkel die Obsorge übertragen werde, bis er wieder mit seinen Eltern zusammen sei.
Bei der Einvernahme wurde - der als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers anwesende - Herr XXXX gefragt, ob, da es Aufgabe des Jugendwohlfahrtsträgers sei, für das Wohl eines unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, schon Schritte zur Familienzusammenführung unternommen worden seien. Er gab an, soweit er wisse, sei das nicht der Fall. Es wurde ihm eine Frist von vier Wochen eingeräumt, um bekannt zu geben, welche Schritte zur Familienzusammenführung geplant bzw. unternommen worden seien. Die Frage, ob es einen Obsorgebeschluss gebe, bejahte er und gab an, das "Jugendamt BH XXXX" sei betraut worden.
Der Beschwerdeführer beantwortete sodann Fragen zu seinem Leben in Österreich (Schulbesuch) und gab an, er habe in Syrien die Grundschule bis zur dritten Klasse besucht, und zwar im Bezirk XXXX in Damaskus. Syrien habe er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern verlassen, damals sei er acht oder neun Jahre alt gewesen. Die Familie sei in die Vereinigten Arabischen Emirate gereist, weil er dort viele Verwandte (Onkeln, Tanten, Großeltern mütterlicherseits) habe, die bereits zuvor dort gewesen seien und sich noch immer dort aufhielten. Von seinem Großvater wisse er nur, dass er dort etwas kaufe und verkaufe. Sein Vater habe dort keine Arbeit gefunden. Weiters habe er sich auch etwa ein Jahr in XXXX in der Türkei aufgehalten; dort sei er auch in die Schule gegangen. Sein Vater sei Lehrer und habe dort manchmal als Lehrer gearbeitet. Seine Eltern hielten sich legal in der Türkei auf. Er telefoniere täglich mit ihnen und seinen Geschwistern. Der Beschwerdeführer gab die Telefonnummern seiner Eltern bekannt, nachdem er auf seinem Mobiltelefon nachgesehen hatte. Auf die Frage, warum seine Eltern und Geschwister in der Türkei zurückgeblieben seien, gab er an, es habe an Geld für eine Reise aller Familienmitglieder gemangelt. Seine Eltern hätten die Absicht, auch nach Österreich zu kommen.
In Syrien sei sein Vater Lehrer bzw. Professor an einer Universität gewesen, seine Mutter habe nicht (gemeint: nicht entgeltlich) gearbeitet. Er wisse nicht, welches Fach sein Vater unterrichtet habe. Aus Syrien seien sie Anfang Sommers ausgereist; es sei Krieg gewesen, sie seien legal mit dem Flugzeug ausgereist. Sie hätten zurückkehren wollen, wenn sich alles wieder beruhigt haben würde. Auf die Frage nach Problemen der Familie mit der Polizei gab der Beschwerdeführer an, einmal, nachdem er mit den Eltern von einem Besuch beim Großvater zurückgekehrt sei, hätten die Nachbarn gesagt, dass die Polizei nach seinen Eltern gefragt habe. Es seien Sachen wie zB Fernseher gestohlen worden. Wer die Sachen gestohlen habe, wüssten sie nicht. Sie seien in der Nacht nach Hause gekommen und hätten gesehen, dass Fernseher und Schmuck gestohlen gewesen sei, nicht jedoch zB das Bett oder das Sofa. Etwa 20 Tage oder einen Monat später sei die Familie ausgereist.
In Syrien habe er keine Verwandten mehr. Den Onkel, mit dem er nach Österreich gekommen sei - den Bruder seiner Mutter - habe er in der Türkei getroffen. Er sei zuvor auch in den Vereinigten Arabischen Emiraten gewesen - schon vor der Familie des Beschwerdeführers - und habe dort auch Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt. In Syrien habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Die Geschwister seines Vaters lebten in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Ein Sohn eines Onkels sei in Syrien gestorben; darauf sei dieser in die Vereinigten Arabischen Emirate gereist. In die Türkei sei die Familie gegangen, weil die Lage in den Vereinigten Arabischen Emiraten schwierig gewesen sei; sein Vater habe nicht arbeiten können und es habe finanzielle Probleme gegeben.
Der Beschwerdeführer gab die Geburtsjahre seiner Eltern und seiner fünf Geschwister an. Weitere Angaben zum Ausreisegrund könne er nicht machen. Auf die Frage, warum er nicht bei den Eltern in der Türkei geblieben sei, meinte der Beschwerdeführer, seine Eltern hätten ihn mit seinem Onkel weggeschickt. Sie hätten gewusst, dass sie dem Onkel die Verantwortung für den Beschwerdeführer übertragen könnten. Herr XXXX - der als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers einschritt - fragte, ob Verwandten in Syrien etwas geschehen sei, nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Familie bereits ausgereist gewesen sei. Der Beschwerdeführer antwortete, der Sohn seines Onkels sei angeschossen worden und gestorben, als der Beschwerdeführer und seine Familie sich in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgehalten hätten. Auch seine Familie habe Angst gehabt zu sterben. Auf eine Frage der Beamtin, welche die Einvernahme durchführte, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wo sich der Vetter aufgehalten habe, als dies geschehen sei.
1.3. Nach einem Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 12.02.2016 ist der Formularvordruck des Reisepasses des Beschwerdeführers nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch. Bei der Untersuchung der eingetragenen Daten (Ausfüllschriften/Lichtbild/Stempelabdrucke) hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass eine Verfälschung vorliege. Der Pass enthalte zwei Aufenthaltstitel der Vereinigten Arabischen Emirate.
Am Tag nach der Einvernahme übermittelte Herr XXXX "wie gestern besprochen" eine Vollmacht. Beigelegt ist ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 3.2.2016, gerichtet an die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH", in dem es heißt, die Bezirkshauptmannschaft XXXX, Referat Jugendwohlfahrt, habe die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer, der im Rahmen der Grundversorgung in XXXX untergebracht sei. Der Rechtsträger (gemeint ist offenbar die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH) sei vom Kinder- und Jugendhilfeträger ermächtigt, Vertretungshandlungen im Bereich der Rechtsvertretung zu setzen. Dazu zählten insbesondere die rechtliche Beratung und Rechtsvertretung in Asylverfahren; die Rechtsvertretung im Asylverfahren enthalte auch die Zustellvollmacht an die Adresse XXXX".
Am 7.3.2016 übermittelte Herr XXXX eine mit 1.3.2016 datierte Stellungnahme, in welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, mitteilte, das "Jugendamt XXXX" habe keine Schritte betreffend eine Familienzusammenführung gesetzt. Auch die Sozialberatung des Diakonie-Flüchtlingsdienstes haben keine konkreten Schritte dahingehend gesetzt, da der Beschwerdeführer in ständigem Kontakt mit seinen Eltern stehe. Sobald er asylberechtigt sei, könnte er seine Mutter und seine Geschwister auf sicherem Weg im Rahmen der Familienzusammenführung nachholen.
Am 24.3.2016 richtete die Regionaldirektion Burgenland des Bundesamtes - die das Verfahren des Beschwerdeführers führte - eine Anfrage an die Staatendokumentation dieser Behörde. Sie fragte, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit seinen Eltern und Geschwistern an einer näher genannten Adresse in XXXX in der Türkei gewohnt habe, ob die Eltern nach wie vor dort wohnten, welchen Aufenthaltsstatus sie und die Geschwister des Beschwerdeführers in der Türkei hätten und unter welchen Lebensbedingungen sie dort lebten, welcher Beschäftigung der Vater des Beschwerdeführers in Syrien nachgegangen sei und ob es möglich sei, für den Beschwerdeführer ein "Heimreisezertifikat" (gemeint offenbar für eine Einreise in die Türkei) zu erhalten, falls sich die Eltern legal in der Türkei aufhielten, sowie schließlich, ob auch der Beschwerdeführer "dann" (gemeint: nach einer Rückkehr in die Türkei) einen Aufenthaltstitel in der Türkei erhielte.
Am 4.5.2016 übermittelte Herr XXXX dem Bundesamt einen mit 26.04.2016 datierten "Bericht aus psychologischer Sicht" des Diakonie-Flüchtlingsdienstes. Als "rechtliche Vertretung" wird Herr XXXX, Diakonie Flüchtlingsdienst/ARGE-Rechtsberatung angeführt, als "Obsorge" die "BH". Im Bericht heißt es, der Beschwerdeführer sei mit seinem Onkel und dessen Familie 2015 nach Österreich gekommen. Seine Eltern und vier Geschwister lebten derzeit "unter erschwerten Bedingungen" in der Türkei. Er lebe nunmehr seit einem halben Jahr mit seinem Onkel und dessen Familie in einer Wohnung. Er teile sich ein Zimmer mit dem Bruder der Frau des Onkels. Der Bericht beschäftigt sich dann mit dem Schulbesuch und dem Freizeitverhalten des Beschwerdeführers; es gebe einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung.
Am 04.08.2016 übermittelte die Staatendokumentation des Bundesamtes der Regionaldirektion Burgenland dieser Behörde ihre Anfragebeantwortung vom Tag zuvor. Da der Beschwerdeführer nicht türkischer Staatsangehöriger sei, habe der Verbindungsbeamte des Bundesministeriums für Inneres in Ankara die Fragen an die zuständigen türkischen Behörden weitergeleitet. Die letzte Frage (nach der Möglichkeit eines Heimreisezertifikats und eines Aufenthaltstitels) liege nicht im Kompetenzbereich der Staatendokumentation und sei deshalb an das Bundesministerium für Inneres weitergeleitet worden. Zusammengefasst berichtete die Staatendokumentation, der Beschwerdeführer habe bis 16.09.2015 über eine Aufenthaltserlaubnis des Gouverneursamtes der Provinz XXXX verfügt, ebenso sein Vater bis zum 31.12.2014. Für beide sei derzeit keine Aufenthaltserlaubnis verzeichnet. Für die Mutter bestehe noch bis zum 03.12.2016 eine Aufenthaltserlaubnis. Zu den weiteren Fragen lägen keine Informationen vor.
Am 18.08.2016 teilte Herr XXXX dem Bundesamt mit, "der ehemalige mj. Klient der Diakonie", der Beschwerdeführer, sei "zuvor im Burgenland wohnhaft" gewesen und nun mit seinem Onkel und dessen Frau in Wien gemeldet; eine Meldebestätigung liegt bei.
Am 23.08.2016 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX (Referat Jugendwohlfahrt) dem Bundesamt mit, die "Rechtsvertretung durch die Diakonie" bestehe nicht mehr, da dem mehrfach genannten Onkel des Beschwerdeführers mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 2.11.2015 die Obsorge übertragen worden sei. Beigelegt waren dieser Beschluss (tatsächlich vom 3.11.2015) und ein Anschreiben des Bezirksgerichtes XXXX an die Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 29.7.2016 (Eingangsstempel 7.8.2016). Mit diesem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX wurde die Obsorge hinsichtlich des Beschwerdeführers seinen Eltern entzogen und auf den Onkel übertragen. Begründend heißt es, der Beschwerdeführer sei in Begleitung seines mütterlichen Onkels und dessen Frau aus der Türkei nach Österreich gekommen. Seine Eltern seien in der Türkei in einem Lager verblieben. Am 20.10.2015 habe der Onkel beantragt, ihm die Obsorge für den Beschwerdeführer zu übertragen. Auf Grund der Stellungnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers vom 02.11.2015 sowie der Einvernahmen des Antragstellers und des Beschwerdeführers stehe fest, dass der Beschwerdeführer zunächst mit seinen Eltern und seinem Onkel und dessen Frau aus Syrien geflohen und in der Türkei in einem Lager untergekommen sei. Es seien keine Umstände bekannt, die dagegen sprächen, die Obsorge dem Onkel zu übertragen. Darüber hinaus entspreche dies den tatsächlich gelebten Verhältnissen und dem Wunsch des Beschwerdeführers. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, dass die inländische Gerichtsbarkeit bestehe und dass das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, BGBl. III 49/1996 anzuwenden sei. Das Gericht referiert Art. 6 und 15 Abs. 1 dieses Übereinkommens und fährt fort, es habe sich bei seiner Entscheidung über die Obsorge gemäß § 176 ABGB am Kindeswohl zu orientieren gehabt. Der Beschwerdeführer sei als derzeit ohne elterliche Fürsorge anzusehen, da seine Eltern in der Türkei verblieben seien. Die Übertragung der Obsorge erscheine zum Schutz seiner Rechte und Interessen angezeigt.
2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.8.2017 (Spruchpunkt III).
Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahme wörtlich wiedergegeben. Das Bundesamt führt aus, das Verfahren des Beschwerdeführers sei am 18.11.2015 zugelassen worden, und stellt fest, der Beschwerdeführer habe Syrien auf Grund der allgemeinen schlechten Lage verlassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er dort einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder ihr dort derzeit ausgesetzt wäre. Sodann trifft das Bundesamt Feststellungen zur Situation in Syrien. Beweiswürdigend heißt es, der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, Syrien vor etwa fünf Jahren gemeinsam mit seiner Familie nur auf Grund der allgemeinen schlechten Lage verlassen zu haben. Der Bericht der Diakonie vom 26.04.2016 (gemeint ist der "Bericht aus psychologischer Sicht") sei nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Rechtlich folgert das Bundesamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) bedeuteten. Das Bundesamt kommt jedoch zum Ergebnis, dass die allgemeine Lage in Syrien "auch derzeit noch" völlig instabil und die weitere Lageentwicklung nach wie vor nicht abschätzbar sei. Daher sei dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren. Abschließend begründet das Bundesamt seine Entscheidung über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.8.2016 zu Handen seines Onkels als gesetzlichen Vertreters zugestellt.
3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 19.9.2016, in der es heißt, der Beschwerdeführer gehöre einer politisch aktiven Familie an, welche die Revolution in Syrien gegen den Präsidenten seit ihrem Beginn im März 2011 unterstützt habe. Insbesondere sein Vater habe an zahlreichen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und sei nachweislich in sozialen Netzwerken gegen das syrische Regime aktiv. Da er als Universitätsprofessor eine exponierte Person sei, sei die Familie schon mit Beginn der Revolution im März 2011 ins Visier der syrischen Behörden geraten und habe Syrien bereits im Juni 2011 auf Grund "einer politischen, staatlichen Verfolgung" verlassen. Diese Verfolgung erstrecke sich auf die ganze Familie, die mittlerweile insgesamt außerhalb Syriens lebe. Der Beschwerdeführer habe von diesen Umständen auf Grund seines Alters keine Kenntnis; er sei zum Zeitpunkt der Flucht neun Jahre alt gewesen, seine Familie habe ihm nichts über ihre politischen Aktivitäten und über die Ausreisegründe erzählt. Er habe daher bei der Einvernahme nur Ereignisse schildern können, die er direkt erlebt habe, insbesondere den Vorfall, als die Nachbarn erzählt hätten, dass die Polizei dagewesen sei und nach seinen Eltern gefragt habe, sowie dass die Wohnung durchsucht und Dinge gestohlen worden seien. Die Beschwerde beschäftigt sich sodann damit, wie mit Asylanträgen von Kindern umzugehen sei (etwas später verweist sie auf eine Reihe von Entscheidungen des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes; das Gericht merkt an, dass es sich - von einer tw. Abweisung der Beschwerde abgesehen - nur um Entscheidungen nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz [Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008] bzw. nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 [in der Folge: VwGVG] handelt), und fährt fort, wäre das Bundesamt seiner Ermittlungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen, so hätten die Aussagen, die der Beschwerdeführer über die Vorfälle nach dem Besuch bei seinem Großvater gemacht habe, jedenfalls Anlass sein müssen, die näheren Umstände der Flucht der Familie sowie das Gefährdungsszenario des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Syrien zu ermitteln. Sein Onkel kenne die genauen Umstände der Flucht, seine Schwester sei die Mutter des Beschwerdeführers, sie stünden in regelmäßigem Kontakt über Internet; er hätte jedenfalls als Zeuge befragt werden können. Ebenso hätte das Bundesamt Ermittlungen in der Türkei in Auftrag geben können, in deren Zuge der Vater des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen der Familie und zum Gefährdungsszenario des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr hätte befragt werden können. Dann hätte sich gezeigt, so die Beschwerde, dass der Vater und weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers exponierte Regimegegner gewesen seien und die Revolution seit ihrem Beginn im März 2011 aktiv unterstützt hätten. Der Vater habe in sozialen Medien und auch im Zuge seiner Arbeit die syrische Bevölkerung aufgerufen, gegen das Regime aufzustehen und für ihre Rechte einzustehen. Er habe auch an Demonstrationen in Damaskus teilgenommen, sei auf Facebook ua. mit "Syrian Revolution Network" und "Syrian Free Press" befreundet und teile und unterstütze deren Aufrufe gegen das Regime. Da er als Universitätsprofessor eine exponierte Persönlichkeit sei, sei er vermutlich seit Beginn der Revolution vom Regime überwacht worden. Zum Beweis wird auf - beigelegte - "screenshots" aus dem Facebookprofil des Vaters des Beschwerdeführers verwiesen, die das Bundesverwaltungsgericht in der Folge übersetzen ließ.
Der Vorfall, den der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme geschildert habe, habe sich im Mai 2011 abgespielt, als die Familie von einem Besuch bei den Großeltern des Beschwerdeführers heimgekommen sei. Es sei die Polizei gewesen, welche die Wohnung geplündert habe; über die Gründe könne nur spekuliert werden. Da es sich um den ersten Besuch der syrischen Behörden und um die "normale" Polizei gehandelt habe, habe die Familie die Gefährdungssituation noch nicht richtig einschätzen können und sei weiter ihrem Alltag nachgegangen. Etwa 20 Tage nach dem Vorfall sei der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern und seiner Mutter nach Dubai gereist, sein Vater sei in Damaskus geblieben, habe jedoch seine Lehrtätigkeit an der Universität beendet. Die Tage habe er im Haus seines eigenen Vaters verbracht. Etwa einen Monat nach der Ausreise des Beschwerdeführers habe dessen Vater vom Bruder des Großvaters mütterlicherseits des Beschwerdeführers, der im Wohnhaus der Familie des Beschwerdeführers ein Geschäft betreibe, erfahren, dass die Behörden erneut nach ihm suchten, und zwar diesmal die "bewaffnete Zivilpolizei namens ‚XXXX'". Der Vater habe weiterhin bei seinem Vater gewohnt; etwa einen Monat später seien drei nahe Freunde, die mit ihm politisch aktiv gewesen seien, vom syrischen Geheimdienst mitgenommen worden. Mittlerweile sei bekannt, dass sie unter Folter verstorben seien. Als der Vater des Beschwerdeführers davon erfahren habe, habe er einige Bekannte kontaktiert; es sei ihm dringend empfohlen worden, Syrien zu verlassen, bevor sein Name an den Grenzen und auf dem Flughafen aufscheine. Er sei noch am selben Tag zu seiner Familie nach Dubai gereist. Noch 2011 sei er vom Militärgericht Damaskus wegen Unterstützung und Finanzierung der Revolution zum Tode verurteilt worden, davon habe er telefonisch von Familien der entführten Freunde erfahren, als er in Dubai gewesen sei. Spätestens seither scheine der Name der Familie jedenfalls an den Grenzen und auf dem Flughafen auf. Mittlerweile habe die ganze Großfamilie Syrien verlassen. Im Falle einer hypothetischen Rückkehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf dem Flughafen Damaskus verhaftet und festgehalten würde, bis sich sein Vater stellen würde; mit hoher Wahrscheinlichkeit würde die ganze Familie umgebracht, da sie ihre Ablehnung des Regimes vielfach zum Ausdruck gebracht habe.
In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerde "Furcht vor Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung bzw. Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der politisch oppositionell tätigen Familie" und "Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Kinder" geltend und zitiert ausführlich aus Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und aus Länderberichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2. Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; unter dem Aspekt des Art. 4 Abs. 4 Statusrichtlinie - Neufassung VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0212). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
1.2. Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben bei der Einvernahme, die mit der Erzählung in der Beschwerde im Einklang stehen, im Frühjahr oder Sommer 2011 aus Syrien ausgereist. (Nur bei der Befragung durch die Polizei sprach er von einer Ausreise Anfang 2011.) Da er - nach den Angaben in seinem Reisepass - am XXXX geboren ist, war er damals weniger als neun Jahre alt. Als er am 15.02.2016 beim Bundesamt einvernommen wurde, war er 13 Jahre und einige Monate alt. Bei dieser Einvernahme schilderte er, Nachbarn hätten erzählt, dass während der Abwesenheit der Familie die Polizei nach dem Vater des Beschwerdeführers gefragt habe; aus der Wohnung seien Gegenstände gestohlen worden. Mehr konnte er nicht angeben, insbesondere nicht zu den Hintergründen dieses Vorfalls.
Mehr konnte von einem Acht- bzw. Dreizehnjährigen auch nicht erwartet werden. Auf Grund dieser Angaben auszuschließen, dass der Vater des Beschwerdeführers verfolgt worden ist oder wird, ist jedenfalls nicht möglich. Daher kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer selbst - auf Grund einer allfälligen Verfolgung seines Vaters - von den syrischen Behörden verfolgt wird, sei es, um ihn als Druckmittel gegen den Vater zu verwenden, wie die Beschwerde vorbringt, sei es aus Gründen einer möglichen Sippenhaftung, ungeachtet seines Alters. Ein derartiges Szenario ist jedenfalls nicht von Vornherein von der Hand zu weisen, sodass Mängel, welche die Person des Vaters betreffen, auch Mängel des Verfahrens über den Asylantrag des Beschwerdeführers sind.
Der Beschwerde ist daher darin Recht zu geben, dass das Bundesamt verpflichtet gewesen ist, weitere Ermittlungen anzustellen. Insbesondere hätte es den Onkel des Beschwerdeführers, mit dem er gemeinsam nach Österreich eingereist ist, dazu befragen müssen. Dieses naheliegende Beweismittel hat das Bundesamt nicht genützt und den Onkel nicht befragt; aus der Befragung des Onkels hätten sich allenfalls Anhaltspunkte für weitere notwendige Ermittlungen ergeben können.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, wenn sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ua. ausgesprochen:
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...].
Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht [...]." (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; dem folgend VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 31.10.2014, Ra 2014/08/0011)
2.2. Im Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen dafür vor, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen:
Bedenkt man das Alter des unmündigen Beschwerdeführers und dass er in Begleitung seines Onkels nach Österreich gekommen ist, so lag es - wohl schon vor der Einvernahme - auf der Hand, dass die zentrale Erkenntnisquelle nicht die Einvernahme des Beschwerdeführers selbst, sondern diejenige seines Onkels sein würde. Es war zumindest angezeigt, den Onkel dazu zu befragen, ob er über die Fluchtgründe des Beschwerdeführers bzw. den Hintergrund seiner Flucht Bescheid wüsste. So gesehen muss man sagen, dass das Bundesamt "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat". Es hat zwar in der Türkei Nachforschungen zum Verbleib der Eltern des Beschwerdeführers anstellen lassen, deren Zweckmäßigkeit allerdings nicht ohne weiteres erschließbar ist. Nach Lage der Dinge sähe sich das Bundesverwaltungsgericht in die Situation versetzt, die Ermittlungstätigkeit gleichsam bei Null beginnen zu lassen, ohne dass dies durch Entwicklungen begründet wäre, die erst eingetreten sind, nachdem der angefochtene Bescheid erlassen worden ist.
Es ist zwar nicht ganz verständlich, weshalb das nunmehrige Beschwerdevorbringen nicht bereits zuvor, etwa von Vertretern der Diakonie, dem Bundesamt gegenüber vorgetragen worden ist, doch konnte dies das Bundesamt nicht der Aufgabe entheben, von sich aus zumindest den Onkel des Beschwerdeführers als Zeugen einzuvernehmen.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die solcherart gerechtfertigte Zurückverweisung an das Bundesamt mit der Folge, dass auch eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers wird stattfinden müssen, wird auch dazu führen, dass allfällige Mängel des Verfahrens, die auf möglicherweise unzutreffenden Annahmen über die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers beruhen, nicht mehr unterlaufen können:
Nach § 10 Abs. 6 BFA-VG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 BGBl. I 70 (in der Folge: FrÄG 2015) ist ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, ua. einen Asylantrag zu stellen. Gesetzlicher Vertreter eines solchen Minderjährigen ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater. Gemäß § 10 Abs. 3 BFA-VG idF des FrÄG 2015, der nach dem letzten Satz des § 10 Abs. 6 BFA-VG auch für unmündige Minderjährige gilt, ist gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.
Die "Stellungnahme - Vollmachtsbekanntgabe" der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 22.10.2015 stellt fest, dass der Onkel des Beschwerdeführers "durch den Obsorgeberechtigten des Minderjährigen mit Pflege und Erziehung" betraut worden sei. (Es handelt sich um ein vorgedrucktes Formular, in das die persönlichen Daten des Beschwerdeführers und des Onkels handschriftlich eingetragen worden sind). Gleichzeitig wird in dieser Stellungnahme dem "Bevollmächtigten" - also offenbar dem Onkel - empfohlen, "die Übertragung der Obsorge beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen". Das ABGB unterscheidet innerhalb der Obsorge zwischen Pflege und Erziehung (sowie auch der Vermögensverwaltung) einerseits und der Vertretung des Minderjährigen (außerhalb dieser Bereiche) andererseits (§ 158 Abs. 1, § 167 Abs. 1; daran knüpfen andere Bestimmungen an). Die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft XXXX ist daher wohl so zu verstehen, dass die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers (seine Eltern) seinen Onkel nur mit der Pflege und Erziehung, nicht aber mit der gesetzlichen Vertretung (außerhalb dieser Bereiche) betraut haben. Dafür spricht neben der Ausdrucksweise ("Pflege und Erziehung") auch die Empfehlung, sich zwecks Übertragung der Obsorge an das zuständige Bezirksgericht zu wenden. Damit nicht im Einklang steht die Bezeichnung des mit der Pflege und Erziehung Betrauten als "Bevollmächtigten", versteht man doch unter einer Vollmacht üblicherweise eine Vertretungsmacht. Hätten die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers seinen Onkel auch mit der gesetzlichen Vertretung betraut, so wäre zu fragen, ob der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich überhaupt (iSd § 10 Abs. 3 iVm Abs. 6 BFA-VG) als ein solcher Minderjähriger zu behandeln war, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, hat doch der Verwaltungsgerichtshof eine Vollmacht, welche der Vater eines unmündigen Asylwerbers einem österreichischen Rechtsanwalt erteilte, so verstanden, dass der Rechtsanwalt den Asylwerber in Österreich vertreten konnte (VwGH 6.11.1997, 96/20/0664; 21.11.2002, 2000/20/0032). Das Bundesamt war aber an die Einschätzung der Bezirkshauptmannschaft XXXX nicht gebunden und hätte ihr Schreiben zum Anlass nehmen können, selbst Schritte zu setzen, um das Bestehen und die Reichweite der Befugnisse zu ermitteln, die dem Onkel des Beschwerdeführers übertragen worden waren.
Das Bundesverwaltungsgericht kann bei diesem Stand der Dinge nicht ausschließen, dass der Onkel des Beschwerdeführers auf Grund einer Bevollmächtigung durch dessen Eltern Vertreter des Beschwerdeführers war, als er gemeinsam mit ihm einreiste, dies solange, bis ihm die Vertretung durch das Bezirksgericht XXXX übertragen und er nunmehr auf Grund dieses gerichtlichen Beschlusses Vertreter wurde. Dieser Beschluss selbst ignoriert im Übrigen die gesetzliche Vertretung durch einen Jugendwohlfahrtsträger und entzieht spruchgemäß nicht einem solchen, sondern den Eltern des Beschwerdeführers die Obsorge.
Dagegen gehen die Bezirkshauptmannschaften XXXX und XXXX in verschiedenen Schreiben davon aus, dass sie selbst (bzw. die jeweiligen Bundesländer) als Jugendwohlfahrtsträger (zu verschiedenen Zeitpunkten) gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers seien (Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 22.10.2015; Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 3.2.2016 und vom 23.8.2016). Zu Handen der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde dem Beschwerdeführer auch die Ladung zur Einvernahme zugestellt. Herr XXXX, der als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers in der Einvernahme anwesende Vertreter der Diakonie, bejahte die Frage, ob es einen Obsorgebeschluss gebe, und gab an, das "Jugendamt BH XXXX" sei betraut worden. Ein solcher Obsorgebeschluss ist im Akt nicht enthalten; es ist möglich, dass Herr XXXX falsch informiert war oder dass er einen Obsorgebeschluss mit der auf Grund Gesetzes bestehenden Vertretungsbefugnis eines Jugendwohlfahrtsträgers verwechselte. (Tatsächlich hatte das Bezirksgericht XXXX bereits mit Beschluss vom 3.11.2015 die Obsorge über den Beschwerdeführer seinem Onkel übertragen; dieser Beschluss war jedoch, wie sich aus einem e-mail-Verkehr im Akt des Bundesamtes ergibt, dem Onkel erst viel später zugestellt worden.) Auch das Protokoll über die Amtshandlung vor dem Bezirksgericht XXXX, das vermutlich anlässlich der Einvernahme vorgelegt wurde und aus dem sich ergibt, dass der Onkel die Übertragung der Obsorge beantragt hatte, hätte Anlass zu weiteren Erhebungen bieten können.
Der angefochtene Bescheid selbst ist dagegen jedenfalls wirksam zugestellt worden, da dem Onkel des Beschwerdeführers, zu dessen Handen er ihm zugestellt wurde, zu diesem Zeitpunkt die Obsorge jedenfalls bereits zukam.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen
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