BVwG W188 2120166-1

W188 2120166-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2016

Regest

Anrechnung, Ausbildungszeit, Berufstätigkeit, Besoldungsdienstalter,<br/>Doktoratsstudium, Gerichtspraxis, Richter, Vordienstzeiten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W188 2120166-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2120166.1.00

Spruch

W188 2120166-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde der Richterin XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 14.12.2015, Zahl: XXXX, betreffend Besoldungsdienstalter zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 12 GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 und 65/2015 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem Spruch angefochtenen Bescheides wurden der Beschwerdeführerin (BF) gemäß § 12 Abs. 5 Gehaltsgesetz (GehG) Vordienstzeiten, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist, in der Dauer von fünf Jahren, zwei Monaten und sieben Tagen angerechnet, das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Begründend wurde nach Darlegung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Rahmen der Tätigkeit der BF am Institut für Zivilrecht der Universität XXXX vom 24.04.2006 bis zum 30.09.2010 erbrachte wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Zivilrecht zweifelsfrei eine einschlägige Berufstätigkeit darstelle. Die Anrechnung von Ausbildungszeiten sei nach geltender Gesetzeslage nicht mehr vorgesehen, sodass eine Anrechnung von Studienzeiten ausscheiden würde. Schließlich seien die Zeiten der Gerichtspraxis vom 01.12.2011 bis zum 31.01.2013 gemäß § 211b des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG) in jenem Ausmaß, in dem sie fünf Monate übersteigen würden, als Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG - mithin im Ausmaß von neuen Monaten - anzurechnen.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Rechtsvertreters der BF vom 18.01.2016 richtet sich lediglich gegen die Abweisung des Mehrbegehrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 12 Abs. 7 GehG jedenfalls jene Vordienstzeiten anzurechnen seien, welche bereits im unmittelbar vorangegangen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden seien. Daher seien die der BF bereits im Zuge ihrer Ernennung zur Richteramtsanwärterin und Begründung des Dienstverhältnisses zum Bund angerechneten Vordienstzeiten laut in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 16.10.2014 auch nach der neuen Gesetzeslage zum Besoldungsdienstalter anzurechnen. Die über die übliche und vorausgesetzte Ausbildung hinausgehenden Qualifikationen, welche die BF im Rahmen des Doktorats- und Masterstudiums erworben habe, seien einer einschlägigen Berufstätigkeit iSd § 12 Abs. 3 GehG gleichzuhalten und wären zu berücksichtigen gewesen. Weiters sei eine Gleichheitswidrigkeit deshalb gegeben, weil einschlägige Verwaltungspraktikumszeiten nach § 12 Abs. 3 GehG in vollem Ausmaß berücksichtigt werden würden, die ersten fünf Monate der Rechtspraktikantenzeit jedoch nicht. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Überdies werde eine Altersdiskriminierung dahingehend erblickt, dass in diesem Zusammenhang die Zeiten, die über die ersten fünf Monate hinausgingen, angerechnet würden, die ersten fünf Monate selbst hingegen nicht. Es liege in der Natur der Sache, dass die ersten Monate des Rechtspraktikums in einem früheren Lebensalter absolviert werden würden, als jene danach. Außerdem liege auch hier ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, weil die Ungleichbehandlung von Rechtspraktikumszeiten vor und nach der Absolvierung von fünf Monaten objektiv nicht rechtfertigbar sei. Die Tätigkeiten seien grundsätzlich von gleicher Natur und würden lediglich abhängig von der jeweiligen Zuteilung zu einer bestimmten Abteilung variieren. Nachdem mit der Bundesbesoldungsreform für alle übergeleiteten Beamten, nicht jedoch für die Richteramtsanwärter eine Übergangslösung im Sinne einer Wahrungszulage gefunden worden sei, sei diese Reform verfassungswidrig, weil diese gegen den Gleichheitssatz verstoße und in das Grundrecht auf Eigentum eingreife. Es werde daher angeregt, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, ein Gesetzesprüfungsverfahren über § 12 Abs. 3 GehG sowie § 211b RStDG iVm § 169c Abs. 9 GehG zu stellen. Schließlich wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit auch dem Mehrbegehren der BF stattgegeben werde bzw. - in eventu - diesen im angefochtenen Umfang aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Mit Schreiben vom 26.01.2016 (eingelangt am 27.01.2016) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Verwaltungsakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF steht als Richterin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Wirksamkeit vom 01.02.2013 auf die Planstelle einer Richteramtsanwärterin für den Sprengel des Oberlandesgerichtes XXXX und mit Wirksamkeit vom 01.10.2015 auf die Planstelle einer Richterin des Bezirksgerichtes XXXX ernannt.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 16.10.2014 wurde gemäß § 12 GehG in der damals geltenden Fassung als Vorrückungsstichtag der BF der 15.06.2002 festgesetzt und bei dessen Ermittlung folgende Zeiten zur Gänze vorangesetzt:

Gerichtspraxis

1J 2M 0T

Dienstverhältnis an einer inländischen öffentlichen Universität

4J 5M 7T

Studium an einer höheren Schule

3J 0M 0T

Rechtswissenschaftliches Studium Diplomstudium

4J 0M 0T

Doktoratsstudium

0J 3M 23T

Master of Law, University of Cambridge

0J 9M 2T

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden nachstehende Vordienstzeiten in folgendem Ausmaß angerechnet:

Assistentin bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin Universität XXXX

4J 5M 7T

Gerichtspraxis

0J 9M 0T

Die Zeiten

des Doktoratsstudiums im Ausmaß von 3 Monaten und 23 Tagen sowie der Absolvierung "LLM-Studiums an der University of Cambrigde (Schwerpunkt Europarecht)" im Ausmaß von 9 Monaten und 2 Tagen wurden als Ausbildungszeiten nicht angerechnet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde und sind insoweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Zu Spruchpunkt A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 und 65/2015 lauten auszugsweise wie folgt:

"Besoldungsdienstalter

§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;

3. in denen die Beamtin oder der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie

4. der Leistung

a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,

b) des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,

c) des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,

d) eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten

1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,

2. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder

3. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.

(6) Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.

(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig."

"Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

§ 169c. (1) Alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung oder durch Beförderung in höhere Gehaltsstufen vor."

[...]

"Gruppenüberleitung

§ 169d. (1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend. Es werden übergeleitet:

1. jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse,

2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst,

3. die Prokuraturanwältinnen und -anwälte der Finanzprokuratur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, außer Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Dienstklassen,

4. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst,

5. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst, wobei Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 in die Verwendungsgruppe M ZO 3 übergeleitet werden,

6. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Lehrer,

7. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen,

8. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten,

9. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Krankenpflegedienst,

10. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,

11. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe des Post- und Fernmeldewesen und

12. die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten angeführte Betrag, so wird sie oder er nicht nach § 169c in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern ihr oder sein Besoldungsdienstalter wird nach § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses bemessen. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Bezüge wirksam, die ab dem 1. März 2015 gebühren.

[...]

(6) Bei einer Beamtin oder einem Beamten einer Verwendungsgruppe, in welcher der Vorrückungsstichtag für das Gehalt nicht maßgebend war, ist, sofern nicht die Abs. 3 bis 5 anzuwenden sind, jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt ein Gehalt einer Verwendungsgruppe bezogen wurde, für welches der Vorrückungsstichtag der Beamtin oder des Beamten maßgebend war. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung zugrunde gelegt, sofern diese infolge einer Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe erforderlich wird. Hat die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungsstichtag maßgebend war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 169c und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.

[...]

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des RStDG, BGBl. 305/1961 idF BGBl. I 64/2016, lauten wie folgt:

"Gehalt des Richteramtsanwärters

§ 67. Das Gehalt beträgt

1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 2 442,3 € und

2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 2 507,2 €.

66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden."

"Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis

§ 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. 644/1987 idF BGBl. I 111/2010 lauten auszugsweise wie folgt:

"Gerichtspraxis

§ 1. (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.

[...]

Zulassung zur Gerichtspraxis

§ 2. (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.

[...]

Ablauf der Ausbildung

§ 5. (1) [...]

(2) Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.

[...]

Ausbildungsbeitrag

§ 16. Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. 86 idF BGBl. I 64/2016 lauten auszugsweise wie folgt:

"Verwaltungspraktikum

Allgemeines

§ 36a. (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. [...]

Rechte des Verwaltungspraktikanten

§ 36b. (1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. [...]"

Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 (RV 585 BlgNR 25. GP, 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:

"Zu § 12 Abs. 3 GehG und § 26 Abs. 3 VBG:

Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert:

Anrechenbar sind nur Zeiten eines Verwaltungspraktikums oder einer Berufstätigkeit. Es muss sich dabei - abgesehen vom Verwaltungspraktikum - um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit handeln. Eine Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, ist daher keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar. Damit sind z.B. die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum von einer Anrechnung ausdrücklich ausgeschlossen, diese werden mit dem Einstiegsgehalt bereits pauschal abgegolten.

Anrechenbar sind nur Zeiten, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen BewerberInnen vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Derartige Qualifikationen sind ebenfalls mit dem Gehaltsansatz für die erste Gehaltsstufe bereits abgegolten. Maßgeblich für die Beurteilung ist nicht der Kreis der tatsächlichen BewerberInnen, sondern jener Personenkreis, auf den eine entsprechende Ausschreibung typischerweise zutreffen würde (objektiver Maßstab). Praktisch geht es daher vor allem um Zeiten, durch welche sich die Bedienstete oder der Bedienstete hinsichtlich ihrer oder seiner Verwendbarkeit deutlich von typischen Berufseinsteigerinnen und -einsteigern abhebt.

Eine Berufstätigkeit kann daher im Ergebnis nur dann einschlägig sein, wenn sie zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu einer durchschnittlichen Berufseinsteigerin oder einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führt. Dieser Vergleich ist zur Beurteilung stets anzustellen. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit genügt für sich alleine nicht für eine Anrechnung. Maßgeblich ist vielmehr stets die Frage der besseren Verwendbarkeit. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit ist dabei vor allem die Frage, ob die Bedienstete oder der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann z.B. längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob die Bedienstete oder der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte.

Die Einschlägigkeit des Verwaltungspraktikums wird regelmäßig dann gegeben sein, wenn dieses unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und die Bedienstete oder der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums.

[...]"

Die BF befand sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Besoldungsreform 2015 (Stichtag 11.02.2015) als Richteramtsanwärterin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, infolge des für sie nach § 67 RStDG geltenden Fixgehaltes war der für sie errechnete Vorrückungsstichtag, welcher mit Bescheid vom 16.10.2014 mit dem 15.06.2002 festgestellt wurde, für ihr Monatsentgelt nicht maßgebend, sodass auch keine Überleitung der BF nach § 169c GehG erfolgen konnte. Davon abgesehen scheint in der im § 169d Abs. 1 GehG vorgenommenen Auflistung der für eine Gruppenüberleitung vorgesehenen Verwendungsgruppen die Verwendungsgruppe der Richteramtsanwärterinnen/Richteramtsanwärter nicht auf. Hat nach der fallbezogen relevanten Bestimmung des § 169d Abs. 6 GehG dritter Satz die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungsstichtag maßgebend war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 169c und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 12 GehG wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt.

Demnach ist das Besoldungsdienstalter der BF nach dem (neuen) § 12 GehG völlig neu - wie bei einer Neuaufnahme in den Bundesdienst - zu ermitteln, wobei das Regelungsregime der Besoldungsreform 2015 vollinhaltlich zur Anwendung gelangt. Die neu gefasste Bestimmung des § 12 GehG sieht hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten lediglich die im Abs. 2 Z 1. bis 4. leg. cit. normierten Tatbestände vor, darüber hinaus normiert § 211b RStDG für Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter die Anrechnung der Zeit der Gerichtspraxis, insoweit diese die gesetzlich vorgesehene Dauer von fünf Monaten übersteigt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 12 GehG idF vor der Besoldungsreform 2015 ist "Sache" des im Abs. 9 leg. cit. angeordneten Verwaltungsverfahrens die "Feststellung des Vorrückungsstichtages", nicht aber die dort vorweg zu beurteilende Frage, welche Zeiten in welchem Umfang anzurechnen waren. Dabei handelt es sich bloß um Begründungselemente, die für sich genommen nicht rechtskraftfähig sind (VwGH 29.01.2014, 2012/12/0047). Im Erkenntnis vom 24.04.2015, 2011/17/0244, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache nur dann vorliege, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder der Sachverhalt noch die Rechtslage wesentlich geändert habe und sich auch das (allfällige) neue Parteienbegehren mit dem früheren decke (VwGH 05.09.2008, 2005/12/0078). Seien hingegen in den entscheidungsrelevanten Fakten (der maßgebenden Tatsachenlage) und/oder in den die Entscheidung tragenden Normen (der maßgebenden Rechtslage) nach der Erlassung des Bescheids wesentliche - also einen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichende oder gebietende - Änderungen eingetreten, so verliere die Sache ihre ursprüngliche Identität. Sie werde dann zu einer anderen Sache, über die bescheidförmig abgesprochen werden müsse (VwGH vom 17.05.2004, 2002/06/0203).

Aus diesen Überlegungen ist für den Beschwerdefall zu folgern, dass zum einen aus dem rechtskräftig festgestellten Vorrückungsstichtag die dort angerechneten Zeiten nicht der Rechtskraft unterlagen und die Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Richteramtsanwärterin wegen des der BF als Richteramtsanwärterin gemäß § 67 RStDG gebührenden Fixgehaltes nicht erfolgte. Zum anderen ist durch die im Beschwerdefall zum Tragen kommende neue Rechtslage eine Änderung der "Sache" eingetreten. Von einem Eingriff in rechtskräftig erworbene Rechte kann daher nicht gesprochen werden.

Zur in der Beschwerde vorgebrachten Anregung, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens über § 12 Abs. 3 GehG sowie § 211a RStDG iVm § 169c Abs. 9 GehG zu stellen ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht). Nach dem durch die oben zitierten Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ist die Gerichtspraxis als Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar. Insofern ist dem Argument der BF, wonach es sachlich nicht gerechtfertigt sei, dass die Gerichtspraxis bei Richtern nicht voll angerechnet werde, wohingegen sie im Bundesdienst gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956 voll angerechnet werde, entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber dies eben gerade nicht vor Augen hatte, wenn er die Gerichtspraxis als überwiegend der Ausbildung dienend wertet, die nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 nicht unter den Begriff der "einschlägigen Berufstätigkeit" fällt. Dem Argument der BF, dass eine solche Auffassung nicht vom Gesetz gedeckt sei, kann nicht gefolgt werden, weil § 12 Abs. 3 GehG 1956 ausschließlich die Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit für anrechenbar erachtet und dem Gesetz kein verfassungswidriger Inhalt unterstellt wird, wenn im Sinne der Erläuterungen davon ausgegangen wird, dass die Gerichtspraxis, die überwiegend der Ausbildung dient, keine solche einschlägige Berufstätigkeit darstellt. Darüber hinaus ergibt sich aus den Erläuterungen, dass nur solche Zeiten anrechenbar sind, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen Bewerber vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Es geht daher vor allem um Zeiten, durch welche sich der Bedienstete hinsichtlich seiner Verwendbarkeit deutlich vom typischen Berufseinsteiger abhebt. § 211b RStDG stellt demgegenüber eine Privilegierung der Richter in dem Sinn dar, dass in ihrem Fall das Gerichtsjahr, obwohl es grundsätzlich von der Anrechenbarkeit in § 12 Abs. 3 GehG 1956 ausgeschlossen ist, hinsichtlich jener Zeiten, die über fünf Monate hinausgehen, für anrechenbar erklärt wird. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere die ersten fünf Monate, auf deren Absolvierung ein Rechtsanspruch besteht, der Ausbildung dienen und erst die darüber hinausgehenden Monate einer "einschlägigen Berufstätigkeit" iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 hinsichtlich einer möglichen Ernennung zum Richter entsprechen. Dem implizite angesprochenen Argument, wonach eine unsachliche Differenzierung zwischen Verwaltungspraktika und der Gerichtspraxis vorliege, ist entgegenzuhalten, dass, wie sich aus den Erläuterungen zu § 12 Abs. 3 GehG 1956 ergibt, Verwaltungspraktika nicht schlechthin anrechenbar sind, sondern nur dann, wenn sie einschlägig sind, was dann gegeben sein wird, wenn das Verwaltungspraktikum unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erläuterungen zum Ausdruck bringen, dass die Absolvierung von Ausbildungen wie die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum bereits mit dem Einstiegsgehalt pauschal abgegolten wird. Dies ist erkennbar am höheren Einstiegsgehalt eines Richters in der Gehaltsstufe 1 mit € 3.711,60 (§ 66 RStDG) gegenüber einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A1) in der Gehaltsstufe 1 mit €

2. 382,60 (§ 28 GehG 1956). Der entscheidende Unterschied zwischen einem Verwaltungspraktikum und der Gerichtspraxis liegt darin, dass auf die Zulassung zur Gerichtspraxis gemäß § 2 Abs. 1 RPG ein Rechtsanspruch besteht, weshalb es dem Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums zuzugestehen ist, dass er diese Zeit von der Anrechnung ausschließt und stattdessen die Absolvierung dieser Ausbildung im Einstiegsgehalt pauschal abgilt. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen sieht das Bundesverwaltungsgericht von einem Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof ab, weil der dem Gesetzgeber im Besoldungsrecht zustehende - verhältnismäßig weite - Gestaltungsspielraum nicht überschritten wurde.

Im Lichte obiger Ausführungen ergibt sich sohin resümierend, dass sich die in der Beschwerde angeführten Teile der Zeiten des Doktoratsstudiums und der Absolvierung des "LLM-Studiums" an der University of Cambrigde (Schwerpunkt Europarecht) als Tätigkeiten, die einer Ausbildung dienten, nicht einer Anrechnung als Berufstätigkeit zugänglich erwiesen und die Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 nur insoweit anzurechnen waren, als sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschritten. Sohin haften dem angefochtenen Bescheid, mit dem das Mehrbegehren abgewiesen wurde, keine Rechtswidrigkeiten an.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung, welche die BF auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.

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