W167 2126026-1•BVwG W167 2126026-1
W167 2126026-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2016
Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Zustellmangel
W167 2126026-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtanwalt XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX, wegen Zurückweisung seines Antrags vom 10.04.2015 auf Begünstigung in der Pensionsversicherung gemäß §§ 500 ff ASVG wegen entschiedener Sache (§ 68 Absatz 1 AVG) zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid aus dem Jahr 2007 hat die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) über den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Begünstigung in der Pensionsversicherung gemäß §§ 500 ff ASVG wie folgt entschieden: Für die Zeit der Auswanderung vom 13.2.1951 bis 09.04.1953 können Beiträge gemäß § 502 Abs. 4 ASVG entrichtet werden (§ 502 Abs.6 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl I Nr. 12/2001 in Verbindung mit § 592 Abs. 2 ASVG). Die Anerkennung als Ersatzzeit gemäß § 502 Abs. 1 letzter Satz ASVG oder als beitragsfreie Beitragszeit wird abgelehnt. Eine weiterreichende Begünstigung wird abgelehnt.
2. Am 10.04.2015 stellte der Beschwerdeführer (neuerlich) einen Antrag auf Begünstigung, der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.02.2015 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, die Entscheidung aus dem Jahr 2007 sei unbekämpft geblieben, da sie ihm nicht zugestellt worden sei. Darüber hinaus sei das Ermittlungsverfahren fehlerhaft gewesen und es seien insbesondere beantragte Zeiten unrichtigerweise nicht als begünstigt angesehen worden.
4. Die PVA legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Sie nahm im Wesentlichen dahingehend Stellung, der Bescheid vom 12.10.2007 sei in Rechtskraft erwachsen. Der neuerliche Antrag auf Begünstigung vom 10.04.2015 sei daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG bei unveränderter Sach- und Rechtslage wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Wie aus dem Pensionsakt Stück 28 ersichtlich sei, sei mit Schreiben vom 12.10.2007 dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Bescheid über die begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten übermittelt worden. Gleichzeitig sei er darüber informiert worden, dass er für die Zeit der Auswanderung Beiträge entrichten könne. Da die Beiträge im Folgenden vom Beschwerdeführer übermittelt wurden (Pensionsakt Stück 38 und 41) sei davon auszugehen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.10.2007 samt Bescheid über die Begünstigung erhalten habe. Für eine Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 AVG habe seitens der Pensionsversicherungsanstalt kein Anlass gefunden werden können.
5. Der Beschwerdeführer nahm zu den Ausführungen der PVA im Wesentlichen dahingehend Stellung, der Bescheid sei ihm nie zugestellt worden, die Beiträge habe er aufgrund der telefonischen Auskunft einer namentlich genannten Mitarbeiterin der PVA bezahlt.
6. Der PVA wurde zu diesem Vorbringen Parteiengehör gewährt, von dem diese keinen Gebrauch gemacht hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die PVA sprach über den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Begünstigung in der Pensionsversicherung gemäß §§ 500 ff ASVG ab, welcher im Schreiben vom 12.10.2007 als Beilage erwähnt ist.
Das Begleitschreiben und der Bescheid sind an die XXXX Wohnadresse des Beschwerdeführers adressiert.
In welcher Form die allfällige Übermittlung an den Beschwerdeführer erfolgte kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat diesen Bescheid nie erhalten.
Der Beschwerdeführer hat aufgrund einer telefonischen Mitteilung der PVA Zahlungen bezüglich der Begünstigung an die PVA geleistet.
Am 10.04.2015 stellte der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten neuerlich einen Antrag auf Begünstigung, der mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.02.2015 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Die Feststellungen konnten aufgrund des Verwaltungsaktes sowie der Stellungnahmen der Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffen werden.
Im Verwaltungsakt befinden sich der Bescheid (Stück 24 bis 26) und das Schreiben der PVA vom 12.10.2007, laut dem der Bescheid über die begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten übermittelt werde (Stück 28). Beides sind an die Wohnadresse des Beschwerdeführers adressiert.
Aus dem Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, in welcher Form eine allfällige Übermittlung erfolgt ist.
Die Einzelrichterin geht aus folgenden Gründen davon aus, dass der Beschwerdeführer den Bescheid aus dem Jahr 2007 nie erhalten hat:
Zwar hat der Beschwerdeführer Zahlungen an die PVA geleistet, wie aus dem Akt ersichtlich ist (Schreiben der PVA vom Jänner 2008, Stück 38 und 43, wonach der Betrag am 06.12.2007 bezahlt wurde) und auch nicht bestritten wird. Allerdings legte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine handschriftliche Gesprächsnotiz über ein Telefonat vom 04.12.2007 vor, wonach ihm die erforderliche Zahlung von EUR XXXX mitgeteilt worden sei. Der in der Notiz vermerkte Name der Auskunftsperson entspricht dem Namen der im Schreiben vom 12.10.2007 genannten Sachbearbeiterin. Auch die PVA ist im Rahmen des Parteiengehörs dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entgegen getreten. Der Zahlungseingang zwei Tage nach dem Telefonat ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass die Einzahlung aufgrund der telefonischen Auskunft und nicht aufgrund des Begleitschreibens zu Bescheid erfolgte, welches zudem eine Zahlungsfrist bis Ende März 2008 vorsah. Vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen der PVA, wonach aufgrund der erfolgten Übermittlung der Beiträge davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer das Schreiben samt Bescheid erhalten habe, ins Leere.
3.1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Im Beschwerdefall hat die PVA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Begünstigung in der Pensionsversicherung gemäß §§ 500 AVG wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG zurückgewiesen. Verfahrensgegenstand ("Sache") des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher nur die Beurteilung, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher durch Erkenntnis entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der des Bundesverwaltungsgerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Das Bundesverwaltungsgericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden. Vergleiche dazu VwGH vom 30.05.1995, 93/08/0207, zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 betreffend die Rechtsmittelbehörde und VfGH vom 18.06.2014, G5/2014.
3.1.2. Rechtslage und Judikatur
Gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung (bzw. Ausfolgung) vorliegt. [vergleiche VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190]
[...] "Erlassung" eines Bescheides bedeutet Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen. [VwGH 17.12.2013, 2013/09/0105 zum Übergang der Entscheidungspflicht iSd § 73 Abs 2 AVG]
Gemäß § 21 AVG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
§ 7 (Absatz 1) Zustellgesetz bestimmt: "Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."
Wenn weder internationale Vereinbarungen (Staatsverträge) noch auch nationale Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, bestehen, bestimmt sich die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland nach der internationalen Übung, dh danach, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt (vgl. E 19. März 2003, 2001/03/0045). In einem solchen Fall ist schon vor Annahme einer unwirksamen Zustellung eines Schriftstückes vorweg zu klären, welche zustellrechtlichen Regelungen für den Fall der Zustellung eines in deutscher Sprache abgefassten behördlichen Schriftstückes einer österreichischen Behörde im Ausland gelten. Es ist auch allenfalls zu erforschen, ob iSd § 11 Abs 1 ZustG bei der Zustellung von verwaltungsbehördlichen Bescheiden von einer internationalen Übung ausgegangen werden kann (vgl. E 29. Februar 2008, 2007/02/0315). (Auch) für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung ist grundsätzlich § 7 ZustG maßgeblich, es sei denn aus einem internationalen Abkommen ergibt sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl. E 16. Mai 2011, 2009/17/0185). Ein Schriftstück gilt nur dann iSd § 7 ZustG als 'tatsächlich zugekommen' und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt. Ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel ist dann nicht möglich, wenn dem 'Zustellinhalt gemäß reagiert' wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer 'Heilung durch Einlassung' gekommen ist (vgl. OGH B 30. Juli 2007, 8 Ob 69/07s). [VwGH 20.01.2015, Ro 2014/09/0059]
3.1.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Der Bescheid aus dem Jahr 2007 ist aus folgenden Gründen nicht wirksam erlassen worden:
Aus dem Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, in welcher Form eine allfällige Übermittlung an den im Ausland wohnhaften Beschwerdeführer erfolgt ist. Der Bescheid aus dem Jahr 2007 ist dem Beschwerdeführer nicht zugegangen, weshalb auch eine allfällige Heilung gemäß § 7 Zustellgesetz nicht in Frage kommt. Da die Zahlungen aufgrund einer telefonischen Auskunft erfolgten, kommt auch die Judikatur betreffend die Reaktion gemäß dem Zustellinhalt nicht zum Tragen.
Da der Bescheid aus dem Jahr 2007 somit nicht erlassen wurde, liegt auch keine entschiedene Sache (res iudicata) vor. Daher hat die PVA den (neuerlichen) Antrag des Beschwerdeführers unzulässigerweise wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
3.1.4. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Absatz 2 Ziffer 1 zweiter Fall VwGVG entfallen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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