BVwG W154 2142184-1

W154 2142184-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2016

Regest

Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes<br/>Mittel, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Untertauchen,<br/>Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W154 2142184-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W154.2142184.1.00

Spruch

W 154 2142184-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kracher als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch RA Mag. Dr. Weber, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016, Zahl:

561451306/ /161525381, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 17.11.2016 zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste spätestens im August 2011 illegal in Österreich ein.

Gegen ihn bestand eine bis 01.02.2013 (datiert 01.08.2011) gültige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot.

Über den BF wurde mehrmals, zuletzt am 07.11.2012, zur Sicherung seiner Abschiebung in sein Heimatland Algerien die Schubhaft verhängt. Aus dieser zuletzt verhängten Schubhaft presste sich der BF mittels Hungerstreikes frei und wurde am 20.11.2012 aus dieser entlassen.

Der BF hat das Bundesgebiet in Folge nicht verlassen und sich in Österreich weiterhin unrechtmäßig aufgehalten.

Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11.10.2016 (rechtskräftig am 11.10.2016) wurde der BF zur Zahl 112 E Hv 16/15s wegen §§ 83 (1) (Vergehen der Körperverletzung), 105 (1) StGB (Vergehen der Nötigung), § 15 und §§ 127, 129 (1) Z 1 StGB (Vergehen des Diebstahls, teilweise durch Einbruch) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt und 9 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Der BF wurde bereits am 30.10.2016 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme stellte der BF einen Asylantrag. Da sich der BF jedoch weigerte, ohne Rechtsvertreter Angaben zu machen, der Behörde zum damaligen Zeitpunkt kein Rechtsvertreter bekannt war und der BF über den Ablauf des Asylverfahrens informiert wurde, wurde jener Antrag seitens der Behörde als nicht gestellt betrachtet.

Am 17.11.2016 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und mittels Festnahmeauftrages dem BFA vorgeführt.

In Zuge dieser Einvernahme wurde dem BF zur beabsichtigten Schubhaftverhängung und Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot Parteiengehör gewährt.

Dazu äußerten sich der BF wie folgt:

"F: Wie heißen Sie, wann sind Sie geboren, welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Ich heiße XXXX bin geboren am XXXX in Alalmeh, Algerien, bin algerischer Staatsangehöriger.

F: Sind Sie zurzeit im Besitz von Dokumenten? Z.B. Reisepass; wo befindet sich dieser?

A: Nein, aber ich kann mir einen algerischen Personalausweis von der Botschaft besorgen.

F: Wann sind Sie in das Bundesgebiet eingereist? Zweck Ihrer Reise?

A: Ich bin im Jahr 2011 illegal nach Österreich eingereist. Ich hatte Probleme in Algerien.

F: Welche Probleme?

A: Die Unterdrückung, die Perspektivlosigkeit. Ich bin vom Wehrdienst geflüchtet. Mein Vater hat beim Zoll gearbeitet und wurde ermordet, und ich weiß nicht, unter welchen Umständen er ums Leben gekommen ist.

F: Wo haben Sie sich seit 20.11.2012 - Datum Ihrer Entlassung aus der Schubhaft - aufgehalten?

A: Ich habe mich die ganzen Jahre in Österreich aufgehalten, in Wien, in diversen Bezirken, ich bin nie ausgereist. 2011 - 2012 bei meiner Freundin, wir haben in einer Moschee - aber nicht standesamtlich - geheiratet. Behördlich gemeldet war ich nie.

F: Wo haben Sie bis zur Ihrer Festnahme am 17.08.2016 Unterkunft bezogen?

A: In den Jahren 2012 - 2014 habe ich bei meiner Lebensgefährtin, [...] gewohnt, im 15. Bezirk, [...]straße 3. Sie ist afghanische StA., wir sind traditionell verheiratet.

F: Wie haben Sie Ihren Aufenthalt in Österreich finanziert?

A: Ich habe schwarz gearbeitet, ich habe als Reinigungskraft in einer Druckerei gearbeitet. Ich habe € 23 dafür täglich bekommen.

F: Wie viel Bargeld besitzen Sie jetzt?

A: Momentan besitze ich kein Bargeld.

F: Wo wohnten Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich?

A: Algier, Alalmeh 15, Bloc 1c, Algerien.

F: Wo lebt Ihre Familie, haben Sie Kinder?

A: Der Vater ist verstorben, die Mutter lebt in Algerien. Ich habe 11 Geschwister, diese leben alle in Algerien.

F: Haben Sie Familienangehörige im Bundesgebiet?

A: Meine Lebensgefährtin, sie war auch von mir schwanger, verstarb das Kind jedoch vor der Geburt.

F: Wurden Sie in einem EU-Staat verurteilt?

A: Nein.

F: Leiden Sie unter einer schweren Erkrankung wie z.B. Aids oder Hepatitis?

A: Nein.

Ihre Identität steht nicht fest. Sie sind mittellos und im Bundesgebiet unterstandslos. Sie waren noch nie im Bundesgebiet behördlich gemeldet.

Ich möchte einen Asylantrag stellen.

F: Sie möchten hier und jetzt einen Asylantrag stellen?

A: Ja, das möchte ich.

AV: Ihr Asylantrag wird zur Kenntnis genommen und an die zuständige Stellen weitergeleitet."

Am 18.11.2016 wurde der BF seitens der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, zu seiner Asylantragstellung erstbefragt. Mittels Aktenvermerkes vom selben Tag wurde seitens der einvernehmenden Stelle vermerkt, dass der BF nach erfolgter Niederschrift die Unterschrift zum Vernehmungsprotokoll mit der Begründung, dass er ohne seinen Rechtsanwalt nicht unterschreiben werde, verweigerte. Angemerkt wurde weiters, dass der BF zu Beginn der Einvernahme befragt worden sei, ob ein aufrechtes Vertretungsverhältnis zu einem rechtsfreundlichen Vertreter bestehe, was der BF explizit verneinte.

Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 17.11.2016, um 15:00 Uhr, zugestellt. Die Unterschrift, die die Übernahme des Bescheides durch den BF bestätigen sollte, wurde seitens des BF verweigert.

Begründet wurde der genannte Bescheid im Wesentlichen folgenderweise:

"Zu Ihrer Person:

Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie sind algerischer Staatsbürger.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie reisten illegal in Österreich ein und stellten nach Ihrer Haftentlassung einen Asylantrag. Sie verbrachten Ihren Aufenthalt im Verborgenen. Es ist beabsichtigt Ihr Asylverfahren negativ abzuschließen und eine Rückkehrentscheidung gegen Sie zu erlassen. Sie besitzen keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, besitzen keine Barmittel und auch keine Dokumente.

Seitens der ho. Behörde ist davon auszugehen, dass Sie Untertauchen und Ihren illegalen Aufenthalt weiterhin hier im Verborgenen fortsetzen werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

  • Sie gingen im Bundesgebiet noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. Sie haben angegeben, schwarz in einer Druckerei gearbeitet zu haben.

  • Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich einerseits behördlich nicht meldeten und andererseits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme faktenwidrige Behauptungen aufstellten. Des Weiteren wurden Sie straffällig.

  • Sie tauchten in Österreich unter indem Sie sich dem Verfahren entzogen und behördlich nicht meldeten und somit für die Behörde nicht greifbar waren.

  • Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

  • Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie straffällig wurden und von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt und 9 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.

  • Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

  • Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

  • Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie sich erst seit kurzen im Bundesgebiet befinden und weder über soziale oder berufliche Bindungen verfügen.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Außerdem bestehen zum Bundesgebiet keinerlei familiäre Bindungen. Ihre Familienangehörigen leben in Algerien. Sie haben angegeben, eine Frau zu haben, diese sei subsidiär schutzberechtigt. Die Hochzeit fand jedoch nur nach islamischem Recht statt, und wird dies nicht anerkannt.

Und Des Weiteren:

"In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.

1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie reisten illegal nach Österreich ein und wurden straffällig. Nach Ihrer Haftentlassung stellten Sie einen Asylantrag. Sie tauchten im Bundesgebiet unter und war der Behörde nicht bekannt, wo Sie sich aufhalten. Sie wurden von einem inländischen Gericht zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe, nämlich zu 3 Monaten unbedingt und 9 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Sie sind im Bundesgebiet nicht gemeldet. Es gibt keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Sie haben angegeben, eine Frau zu haben, hat diese Hochzeit jedoch nur unter islamischem Recht stattgefunden und wird diese deshalb von der Behörde nicht anerkannt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut illegal untertauchen werden.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie sind behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Laut Ihren Angaben waren Sie bei Ihrer Lebensgefährtin wohnhaft, waren jedoch auch dort behördlich nicht gemeldet.

Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder familiären Bindungen. Ihre Familie lebt in Algerien. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach. Verfahrensrelevante Integration ist nicht erkennbar.

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie Ihren Aufenthalt im Verborgenen führten, straffällig wurden und sich behördlich nicht meldeten.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Sie wurden am 11.10.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des Diebstahls, teils durch Einbruch, dem Vergehen der Nötigung sowie dem Vergehen der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt und 9 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie waren im Bundesgebiet noch nie behördlich gemeldet und verfügen auch nicht über einen ordentlichen Wohnsitz somit scheidet in Ihren Fall eine periodische Meldeverpflichtung aus. Des Weiteren besitzen Sie nicht genügend Barmittel um eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Sie entzogen sich bereits einmal einem Verfahren der Behörde und wurden straffällig.

Die Behörde geht davon aus, dass bei Ihnen das gelindere Mittel nicht ausreichend ist, zumal Sie nicht bereit sind an die österreichischen Rechtsnormen zu halten.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie haben in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme keine gegenteiligen Behauptungen gemacht. Sollten Sie ärztlicher Hilfe bedürfen, so kann Ihnen eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden.

Die Verhängung von Schubhaft erweist sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. "

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 15.12.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag).

In der Beschwerde wurde die Adresse und der Name der "Gattin" des BF genannt und weiters ausgeführt:

"Ich erkläre daher nicht zu flüchten und mich sofort nach einer Entlassung polizeilich bei meiner Frau in der [...]gasse zu melden."

Darüber hinaus vermeint der BF das Nichtbestehen von Fluchtgefahr daraus ableiten zu können, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft im Jahr 2012 nach wie vor in Österreich aufhalte und er in all den Jahren keinen Versuch vorgenommen hätte zu flüchten bzw. unterzutauchen. Seine Daten seien bekannt, ebenso würde er sofort nach seiner Entlassung die Meldung erfolgen, sodass er amtlich registriert sei.

Er beantrage daher, der Beschwerde vollinhaltlich Folge zu geben und ihn unverzüglich zu enthaften, da die Schubhaft durch gelindere Mittel ersetzt werden könne. Er sei auch bereit sich täglich bei der Polizei zu melden, falls ihm dieser Auftrag erteilt werden sollte. Es bestehe daher keine Veranlassung ihn weiterhin in Schubhaft zu behalten, weil er "nicht im Entferntesten daran denke zu flüchten".

Mit Schriftsatz vom 15.12.2016 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in der beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

Die belangte Behörde führte dabei im Wesentlichen aus:

"Der Bf befindet sich derzeit im Stande der Schubhaft.

Der BF befindet sich seit Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet und presste sich bereits im Jahre 2012 mittels eines Hungerstreiks aus der Schubhaft frei.

Nachdem er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, wurde er mittels Festnahmeauftrags nach Beendigung der unbedingten Strafhaft der Behörde am 17.11.2016 vorgeführt.

Dabei ist anzumerken, dass er bereits im Stande der Strafhaft einvernommen worden war und einen Asylantrag artikulierte.

Dies wurde der LPD mitgeteilt und wurde durch diese auch der Versuch einer Erstbefragung am 03.11.2016 - sohin noch im Stande der Strafhaft - unternommen.

Bei dieser Befragung zeigte sich der Fremde unkooperativ und weigerte sich, Angaben zu machen. Mangels erfolgter Erstbefragung wurde zum damaligen Zeitpunkt sohin kein Asylantrag im Sinne des Gesetzes eingebracht.

Im Rahmen der ns Einvernahme am 17.11.2016 wurde nun neuerlich ein Asylantrag artikuliert, welcher neuerlich an die LPD weitergegeben wurde.

Diesmal tätigte der Fremde auch Angaben im Zuge der Erstbefragung und wurde durch die EASt-Ost ein Asylverfahren eingeleitet. Da auf Grund der Angaben des Fremden eine Dublin-Relevanz nicht ausgeschlossen werden kann, sind derzeit noch 2 Konsultationsverfahren laufend. Erst nach Einlangen einer Antwort kann entschieden werden, ob das Verfahren inhaltlich zu führen oder zurückzuweisen sein wird.

Der Fremde hatte in den ganzen Jahren weder einen Versuch unternommen, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren, noch hatte er aus eigenem mit der Behörde Kontakt aufgenommen, gleichwohl er nachweislich von der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts Bescheid wusste.

Vielmehr gab er im Rahmen der ns Befragung vom 31.10.2016 ungeniert an, der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein. Er habe sich niemals an den Adressen seiner Unterkunftnahme angemeldet.

Parallel zum Verfahren über das Ansuchen um Gewährung eines internationalen Schutzes wurde der Fremde in Ansehung seines unsubstantiierten Asylvorbringens zum Zwecke der Identitätsfeststellung der alger. Delegation vorgeführt und als Staatsbürger Algeriens erkannt.

Diese Vorgangsweise war in casu umso mehr unbedenklich, als der Fremde selbst angab, er könne sich ja jederzeit einen Reisepass besorgen (NS vom 17.11.2016).

Die in der Beschwerde monierte Unzulässigkeit einer Schubhaft kann ho nicht nachvollzogen werden.

Der Sicherungsbedarf zum Fremden ist eklatant und evident.

Nicht nur, dass er sich durch jahrelanges Untertauchen dem Zugriff der Behörden entzog, hatte er sich auch bereits in der Vergangenheit mittels Hungerstreik aus der Schubhaft freigepresst.

Die jüngste Straffälligkeit gewichtet den a priori vorhandenen Sicherungsbedarf zu seiner Person noch weiter zu seinem Nachteil.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Beteuerungen, der BF würde sich im Falle einer Freilassung behördlich melden und auch einem gelinderen Mittel nachkommen, müssen bei objektiver Betrachtung der Sachlage als Schutzbehauptung gewertet werden.

Keinesfalls ist ein gelinderes Mittel geeignet, die Greifbarkeit des Fremden für die Behörde sicherzustellen. Die mehrfach angeführten Beteuerungen, nicht flüchten zu wollen, sind rechtlich wertlos und ohne Belang.

Dabei darf an dieser Stelle auf den Widerspruch in der Beschwerde selbst hingewiesen werden, wonach der BF sich einerseits nach einer Freilassung anmelden würde, andererseits angibt, bereits gemeldet zu sein, was jedoch nicht den Tatsachen entspricht.

Da das Asylverfahren derzeit noch laufend ist, steht naturgemäß noch kein Abschiebetermin fest.

Auch ist nach ha Ansicht die weitere Anhaltung des Fremden weiterhin zulässig, verhältnismäßig und erforderlich.

Zum einen gilt es noch das Asylverfahren abzuschließen, respektive das Einlangen des HRZ abzuwarten.

Dabei kann die Behörde für den Fall eines negativen Asylentscheids berechtigter Weise zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgehen, dass ein HRZ auch tatsächlich erlangt werden kann. Eine Anhaltedauer von bis zu 4 Monaten war durch den BVwG in ähnlich gelagerten Fällen bereits zahlreiche Male als zulässig erachtet worden.

Weiter unterliegt die Anhaltung ohnedies einer ständigen begleitenden Kontrolle zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Sollte sich die weitere Anhaltung als unverhältnismäßig erweisen, so könnte die Behörde jederzeit aus eigenem die Freilassung des Fremden veranlassen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien. Seine Identität steht nicht fest. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1

FPG.

Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein.

In behördlichen Vernehmungen zeigte der BF mehrfach der Behörde gegenüber unkooperatives Verhalten.

Der BF wurde bereits einer algerischen Delegation zum Zweck der Feststellung der Herkunft bzw. Identität vorgeführt. Der BF wurde dabei seitens der algerischen Delegation als algerischer Staatsangehöriger identifiziert.

Ein konkreter Termin für die Abschiebung in den Herkunftsstaat ist derzeit nicht vorhanden, jedoch nach Abschluss des Asylverfahrens und der Erlangung eines Heimreisezertifikates zeitlich absehbar.

Die Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung bedürfen der Sicherung mittels Schubhaft.

Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11.10.2016 (rechtskräftig am 11.10.2016) wurde der BF zur Zahl 112 E Hv 16/15s wegen §§ 83 (1) (Vergehen der Körperverletzung), 105 (1) StGB (Vergehen der Nötigung), § 15 und §§ 127, 129 (1) Z 1 StGB (Vergehen des Diebstahls, teilweise durch Einbruch) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt und 9 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Der BF hat in Österreich gegenwärtig keinen ordentlichen Wohnsitz. Er hielt sich bislang außer in behördlicher Anhaltung unangemeldet in Österreich auf.

Der BF ist in Österreich nicht standesamtlich verheiratet. Er lebt mit der in der Beschwerde näher genannten Frau nicht in einer gemeinsamen Wohnung.

Der BF verfügt in Österreich über lediglich lose familiäre und keine beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, gegenwärtig über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Es ist zu erwarten, dass eine Entlassung dazu benützt werden würde, wieder unterzutauchen und im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen.

Der BF befindet sich seit 17.11.2016 fortlaufend in Schubhaft. Diese wird derzeit im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen. Der BF ist haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Festnahme und zur weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Die Feststellungen zur gerichtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in das Strafregister.

Die Feststellungen zum Personenstand des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Wohnsitznahme des BF in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dem erkennenden Gericht keine anderslautenden Nachrichten zugekommen. Auch die Beschwerde enthielt hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF keinerlei substantiierte Ausführungen. Es ist notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort zu enthaften.

Die Feststellungen bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA vom 15.12.2016.

Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, so beispielsweise in Hinblick darauf, in Österreich keinen (festen) Wohnsitz zu besitzen oder über ausreichende Barmittel zu verfügen, um von seiner beruflichen oder sozialen Verankerung in Österreich sprechen zu können. Wenn in der Beschwerde auch eine konkrete Adresse genannt wird, an der der BF nach seiner Haftentlassung Unterkunft nehmen wird, so bleibt sie eine nachvollziehbare Erklärung schuldig, warum sich der BF nicht bereits in der Vergangenheit an dieser genannten Adresse behördlich angemeldet hat.

Das Bundesverwaltungsgericht geht - im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde - aufgrund seiner fehlenden familiären, sozialen sowie fehlenden beruflichen Verankerung in Österreich, seines mehrfach unkooperativen Verhaltens der Behörde gegenüber, seiner strafgerichtlichen Verurteilung und seines Untertauchens während seines Aufenthaltes in Österreich von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung des BF der Sicherung mittels Schubhaft bedürfen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz und der Sicherung der Abschiebung erlassen.

Der BF war seit seiner Einreise im Jahr 2011 in Österreich außer bei behördlichen Anhaltungen nie amtlich gemeldet und ist sohin der Behörde zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte nicht zur Verfügung gestanden. Er hat somit keine Bereitschaft gezeigt, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren, vielmehr hat er versucht - wie die belangte Behörde im Verfahren mehrfach aufgezeigt hat - durch Untertauchen bewusst einer Außerlandesbringung zu entgehen. Wenn in der Beschwerde auch eine konkrete Adresse genannt wird, an der der BF nach seiner Haftentlassung Unterkunft nehmen wird, so bleibt sie eine nachvollziehbare Erklärung schuldig, warum sich der BF nicht bereits in der Vergangenheit an dieser genannten Adresse behördlich angemeldet hat. Im Jahr 2012 ist der BF während der gegen ihn verhängten Schubhaft in den Hungerstreik getreten und musste deshalb in Folge aus dieser entlassen werden. Des Weiteren hat er sich der Behörde gegenüber wie oben dargelegt mehrfach unkooperativ gezeigt. Darüber hinaus hat der BF seinen Aufenthalt in Österreich zur Begehung einer Straftat genützt.

Der BF verfügt in Österreich über lediglich lose private und keine beruflichen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft - und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Die Beschwerde bleibt im Übrigen eine substantiierte Erklärung schuldig, worin die soziale Bindung des BF zu Österreich besteht, um von einer im Verfahren ausreichenden sozialen Verankerung des BF in Österreich ausgehen zu können.

Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF erneut durch Untertauchen einem behördlichen Verfahren bzw. einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen könnte.

Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Sicherung des Verfahrens bzw. der Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für das zu sichernde Verfahren bzw. die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, wie er durch sein Untertauchen in der Vergangenheit bereits gezeigt hat.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF dem zu sichernden Verfahren bzw. der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. - Kostenbegehren

Die belangte Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt V. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich nicht zuzulassen.

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