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L513 2130864-1•BVwG L513 2130864-1
L513 2130864-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2016
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
L513 2130864-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice Linz vom 11.07.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 18.04.2016 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum vom 31.03.2016 bis zum 11.05.2016 verloren habe, wobei sich dieser Zeitraum um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei, verlängere; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe bei der Jobbörse für eine vom AMS vermittelte und zumutbare Stelle mit möglichem Arbeitsbeginn am 31.03.2016 nicht vorgesprochen; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Im Akt befinden sich insbesondere folgende Dokumente:
2.1. Im Akt befindet sich eine zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 23.12.2015 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung. In dieser wurde als Ausgangssituation festgehalten, dass der BF eine neue Arbeitsstelle suche. Er habe gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten. Eine Vermittlung werde durch Exekutionen, Bandscheibenvorfall erschwert. Die Arbeitssuche sei bislang nicht erfolgreich gewesen, weil selbst keine Stellen gefunden worden seien. Zum Profil des Beschwerdeführers wird in der Betreuungsvereinbarung näher dargelegt, dass er Berufserfahrung als Marketingassistent habe und darüber hinaus über 2,5 Jahre Lehre als Goldschmied o.A., ein Kunststudium-Design, gestaltende und beratende Tätigkeiten für Mode und Kultur, 1,5 Jahre Geschäftsführung des XXXX (im Folgenden kurz: "KVH") und zuletzt Einkauf/Marketing in hochwertigem Textilbereich vorweisen könne. Als Ziel der Betreuung wurde festgelegt, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Einkäufer (Handel) bzw. Key-Account-Manager unterstütze. Als gewünschter Arbeitsort wurden die Bezirke Linz und Traun definiert und als Arbeitsausmaß "Vollzeit" festgelegt. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt und müsse der neue Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurden unter anderem festgelegt, dass vom Beschwerdeführer erwartet werde, dass er sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewerbe und er über die Bewerbung innerhalb von acht Tagen Rückmeldung gebe.
Im Akt befindet sich weiters ein Stellenangebot des AMS für den BF vom 24.02.2016 bei der Firma XXXX (im Folgenden kurz "NY").
2.2. Im Akt befindet sich ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF am 04.04.2016 vor dem AMS (Gegenstand: Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung). Darin wurde dem BF vorgehalten, dass ihm vom AMS am 24.02.2016 eine Beschäftigung als Visual Merchandiser/ Verkäufer beim Dienstgeber Fa. NY mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. zugewiesen worden sei. Dazu gab der BF an, dass er bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit und der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg keine Einwendungen habe. Was die körperlichen Fähigkeiten oder seine Gesundheit betreffe, so könne er aufgrund seines Bandscheibenvorfalles nicht schwer heben. Ferner sei zur angebotenen beruflichen Verwendung festzuhalten, dass er kein ausgebildeter Visual Merchandiser sei und auch keine Schulung abhalten könne. Er sei zwar im Verkauf tätig gewesen, hätte aber auch hier keine einschlägige Erfahrung. Aufgrund dessen sei die vermittelte Tätigkeit auch nicht durchführbar. Schließlich sei er aufgrund der Betreuungspflichten hinsichtlich seiner zehnjährigen Tochter nicht flexibel. Es sei ihm auch nicht möglich im Rahmen eines Dienstverhältnisses spontan Dienstreisen durchzuführen, wie es bei einer solchen Tätigkeit üblich wäre.
Auf Vorhalt der Stellungnahme der Firma NY vom 30.03.2016, wonach er am 30.03.2016 nicht bei der Jobbörse anwesend gewesen sei, erklärte der BF, dass er gedacht hätte, dass durch ein vorangegangenes Telefonat mit einer Angestellten der Firma NY geklärt worden sei, dass der Job für ihn nicht passend sei. Einen Termin für eine Jobbörse hätte er nicht bekommen und hätte er auf seinem eAMS-Konto auch den Bewerbungsstand dokumentiert.
Als berücksichtigungswürdige Gründe nannte der BF, dass er in seinem fachlichen Bereich (Mag. Art/Metall) eine mögliche Jobzusage für die XXXX (im Folgenden kurz "VPf") als Trainer im Fachbereich Metall hätte. Eine Einstellungszusage für 01.09.2016 könne er frühestens im Mai 2016 vorlegen.
Im Zusammenhang mit dem Protokoll wurde seitens des AMS festgehalten, dass eine Anhörung des Regionalbeirates ergeben habe, dass die Rechtsfolgen des § 10 AlVG mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen eintreten sollen.
2.3. Im Akt befindet sich des Weiteren ein Vermerk des AMS vom 27.04.2016, wonach der BF vermeine, nun auch bei der Fa. NY beginnen zu können. Es würde ihn aber nicht interessieren dort zu arbeiten und wäre seine Eigeninitiative nicht berücksichtigt worden.
2.4. Im Akt befinden sich schließlich Ausdrucke zum bisherigen Versicherungs- und Bezugsverlauf des BF sowie der am 07.01.2016 vom BF beim AMS abgegebene Antrag auf Notstandshilfe.
3. Mit Schriftsatz vom 04.05.2016 erhob der BF fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.04.2016. Darin führte der BF aus, ihm sei am 24.02.2016 ein Stellenangebot als Visual Merchandiser/ Verkäufer bei der Firma NY - mit möglichem Arbeitsbeginn am 31.03.2016 - zugewiesen worden. Bereits Anfang März 2016 habe er in seinem eAMS-Konto vermerkt, dass er eine Eigenbewerbung an die VPf gesendet habe. Von der VPf sei er bereits am 10.03.2016 zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden. Am 31.03.2016 habe ein Kennenlerntag stattgefunden. In der Folge sei ihm mitgeteilt worden, dass er am 21.07.2016 als Fachtrainer im Bereich Metall zu arbeiten beginnen könne. Dies gehe ebenfalls aus der beiliegenden Bestätigung hervor und hätte er dies auch dem AMS so gemeldet.
Er halte ausdrücklich fest, dass er die Vorsprache bei der Fa. NY nicht vereitelt hätte, sondern bereits ein anderes Arbeitsverhältnis in Aussicht gehabt und in dieser Firma am 31.03.2016 einen Kennenlerntag absolviert habe. Darüber hinaus halte er fest, dass er bis jetzt immer bereit gewesen sei, eine vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und im Zeitraum der Arbeitslosigkeit insgesamt ca. 100 Eigenbewerbungen verfasst hätte.
Darüber hinaus würde er - wie auch bereits im Zuge des Kontrolltermins am 04.04.2016 - darauf hinweisen, dass ihm die zugewiesene Beschäftigung ohnehin nicht zumutbar sei, da er die in der Stellenausschreibung enthaltene Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen, die dem AMS bekannt seien (insbesondere Zustand nach Bandscheibenvorfall), nicht ausführen könne. Außerdem hätte er eine Betreuungsverpflichtung für seine 10-jährige Tochter und hätte er keine einschlägige Ausbildung im Bereich Verkauf.
Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass dem BF für den Zeitraum vom 31.03.2016 bis 11.05.2016 Notstandshilfe gewährt bzw. dem BF in eventu Nachsicht erteilt und ihm für diesen Zeitraum Notstandshilfe ausbezahlt werde. Des Weiteren wurde eine Parteieneinvernahme bzw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Im Anhang übermittelte der BF eine Bestätigung der VPf, wonach er am 21.07.2016 als Fachtrainer im Bereich Metall zu arbeiten beginnen könne.
4. Laut Aktenvermerk des AMS vom 09.05.2016 über zwei mit dem BF geführte Telefonate, gab dieser hierbei an, dass er nicht mehr wisse, mit wem und wann er mit einer Mitarbeiterin der Fa. NY gesprochen habe. Es könne Anfang oder Mitte März gewesen sein. Er habe sich in seinem Telefonat auf die Stelle des AMS bezogen und mit jemandem von der Personalabteilung sprechen wollen. In diesem Gespräch habe er angegeben, dass er die verlangte Ausbildung (Visual Merchandiser) nicht vorweisen könne und parallel eine weitere Bewerbung für einen Job habe, der ihn wirklich interessiere. Die Einladung zum Jobbörse-Tag bei der Fa. NY habe er schon von NY erhalten. Er habe jedoch gedacht, dass er aufgrund des vorangegangenen Telefonats nicht mehr hinzugehen braucht. Am 31.03.2016 habe er den Schnuppertag bei der VPf gehabt und könne er im Juli zu arbeiten beginnen. Hinsichtlich seiner Betreuungspflichten erwähnte der BF, dass seine Tochter derzeit nicht bei ihm wohne. Ob er ebenfalls die gesetzliche Obsorge habe, könne er nicht sagen. Da ein gutes Einvernehmen mit der Mutter des Kindes bestehe, habe sich diese Frage noch nie ergeben.
Im zweiten Telefonat teilte der BF mit, dass er in der Filiale der Fa. NY angerufen habe. Die dortige Dame habe nicht gesagt, dass die Sache nunmehr hinfällig wäre, sondern, dass sie sich melden werde. Dies habe sie dann auch durch die Einladung zum Jobbörse-Tag am 30.03.2016 getan. Da aber seit 12.03.2016 so gut wie festgestanden habe, dass er bei VPf anfangen könne (der genaue Termin Ende Juli/ Anfang August hänge vom genauen Termin ab, zu dem die jetzige Mitarbeiterin in Karenz gehe), habe er den Termin bei der Fa. NY nicht mehr wahrgenommen.
5. Laut Aktenvermerk des AMS vom 18.05.2016 über ein mit einer Mitarbeiterin der Fa. NY, Frau XXXX (im Folgenden kurz: "N"), geführtes Telefonat, gab diese an, sich nicht mehr an ein Telefonat mit dem BF erinnern zu können. In Telefonaten mit AMS-Bewerbern (sollten diese anrufen), weise sie immer darauf hin, dass alles übers AMS gehe und man sich dort hinwenden solle. Keinesfalls sage sie den Bewerbern, dass eine Bewerbung hinfällig sei oder ein Erscheinen zum Jobbörse-Tag nicht mehr notwendig sei (falle nicht in ihre Kompetenz, sondern in die des AMS). Aufgrund der im Lebenslauf des BF angeführten Tätigkeiten und Qualifikationen wäre der BF für die ausgeschriebene Stelle jedenfalls interessant gewesen. Was die gesundheitlichen Einwände betrifft, so wären keinerlei schwere Trage- oder Hebetätigkeiten durchzuführen gewesen. Die Kleidung, die bereits am Kleiderbügel hänge, hätte zum Zwecke von Dekorationsarbeiten transportiert (getragen) werden müssen. Es obliege jedoch jedem Einzelnen wie viele Kleidungsstücke er auf einmal trage. Pakete wären jedoch nicht zu tragen gewesen.
Dienstreisen wären ebenfalls nicht durchzuführen gewesen, da es sich um einen "Internen Visual Merchandiser" gehandelt habe, d.h. er wäre im Haus beschäftigt gewesen. Es könnte höchstens vorstellbar sein, dass eine "Reise" von der XXXX in die Filiale nach Asten oder Linz vorzunehmen gewesen wäre.
6. Am 18.05.2016 richtete das AMS bezüglich des bisherigen Verfahrensverlaufes und der ergänzenden Ermittlungen des AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs.
Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu bis spätestens 30.05.2016 schriftlich Stellung zu nehmen.
7. Am 30.05.2016 ersuchte der BF das AMS telefonisch um eine Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs bis zum 03.06.2016
8. Am 07.06.2016 teilte der BF dem AMS mit, dass er keine Stellungnahme abgeben werde. Er sei jedoch der Ansicht, dass aufgrund seiner Bandscheibenvorfälle eine Beschäftigung als Visual Merchandiser für ihn nicht zumutbar gewesen sei, da es sich bei den Dekorationsarbeiten (Schaufensterpuppen und Kleidung tragen, ) um Zwangshaltungen handle.
9. In der Folge wurden seitens des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums (im Folgenden "BBRZ") eine "Orthopädische Erstuntersuchung" sowie ein arbeitsmedizinisches Gutachten den BF betreffend erstellt.
Eine seitens des BBRZ durchgeführte Arbeitsplatzanalyse kam zunächst zum Ergebnis, dass dem BF vom AMS ein Job als Visual Merchandiser bei der Fa. NY angeboten worden sei. Dieser sei vom BF bereits beim AMS abgelehnt worden. Das Dienstverhältnis wäre in einem Vollzeitausmaß gewesen, Dienstzeiten Montag bis Mittwoch und Freitag 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Donnerstag 12.15 Uhr bis 21.00 Uhr und jeden 2. Samstag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Mittagspause eine Stunde und ¿ Stunde Pause am Nachmittag. In der Filiale wären noch acht VerkäuferInnen in Vollzeit, fünf VerkäuferInnen in Teilzeit und sechs Aushilfen beschäftigt gewesen.
Der Tätigkeitsbereich habe vorwiegend umfasst, Neuwaren (Kleidungsstücke) kreativ zu präsentieren, Kleiderständer aufzubauen, Kleidungsstücke zu verräumen sowie auch das Ladenbild der Filiale kreativ zu halten und auch Überlegungen wie was am besten verkauft werden könnte.
Die Hebe- und Tragebelastungen seien unterschiedlich, je nachdem wie viele Kleidungsstücke beim Verräumen getragen werden, meist seien es zwischen fünf und zehn Kleidungsstücke. Überkopfarbeiten gebe es keine. Es werde gelegentlich auch eine Steighilfe - ca. 35 cm hoch - benutzt (fahrbares Hockerl). Stehende und gehende Tätigkeiten würden von der Fa. NY gemeinsam mit ca. 95 % angegeben, sitzende Tätigkeit (Pause oder im Büro Zahlenberechnungen) mit 5 %.
9.1. In der Zusammenfassung der "Orthopädischen Erstuntersuchung" vom 22.06.2016 wurde wie folgt ausgeführt:
"Diagnose: Diskusprolaps L3-S1 rechts ohne neurol. Symptomatik.
Rehabilitation: Orthopädischerseits ist der Klient vorwiegend für leichte und oft mittelschwere und körperliche Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen vollzeitig einsetzbar. Arbeiten konstant vornüber geneigt und zu Boden gebückt sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sind oft möglich. Rein orthopädischerseits ist der Klient mit obigem Leistungskalkül am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Die Tätigkeit als Bekleidungsverkäufer ist orthopädischerseits mit obigem Leistungskalkül durchführbar. Da der Klient eine Tätigkeit im Metallbereich angenommen hat, ist diese der Arbeit als
Bekleidungsverkäufer vorzuziehen. Geschätzter GdB: 10-20%."
9.2. Im (10 Seiten langen) arbeitsmedizinischen Gutachten vom 22.06.2016 wird nochmals zusammengefasst ausgeführt, der BF sei "für leichte, oft mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen vollzeitig einsetzbar". Konstant vornüber gebeugte Körperhaltung, zu Boden gebückte Tätigkeiten sind fallweise möglich. Überkopfarbeiten sowie Arbeiten im Knien oder Hocken sind oft möglich. Bedingt möglich sind Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Rein orthopädischerseits ist der Klient mit diesem Leistungskalkül am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Es ist max. zeitweise besonderer Zeitdruck bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit möglich. Nässe- und Kälteexposition ist bedingt möglich. Keine Nachtarbeit. Im Verweis auf die Arbeitsplatzanalyse vom 08.06.2016 ist zu sagen, dass eine Tätigkeit als Bekleidungsverkäufer orthopädischerseits laut vorliegendem Leistungskalkül zumutbar ist.
10. Am 29.06.2016 richtete das AMS bezüglich des Ergebnisses des arbeitsmedizinischen Gutachtens vom 22.06.2016 zur Wahrung des Parteiengehörs ein Schreiben an den BF.
11. Eine Stellungnahme des BF hierzu langte nicht ein.
12. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 11.07.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde vom 04.05.2016 abgewiesen wurde. Darin stellte das AMS zunächst eingehend den bisherigen Sachverhalt dar.
In rechtlicher Hinsicht stellte das AMS des Weiteren eingehend den Vereitelungstatbestand des § 10 AlVG dar und führte sodann aus, dass der BF seit 03.01.2014 Notstandshilfe erhalte. Sein letztes Dienstverhältnis sei vom 23.11.2012 bis 15.08.2013 gewesen. Seit vielen Jahren sei er (geringfügig) selbständig erwerbstätig.
Unbestritten sei, dass dem BF vom AMS am 24.02.2016 eine Stelle als Visual Merchandiser bei der NY Filiale in der XXXXverbindlich angeboten worden sei. Zu dem Bewerbungstermin am 30.03.2016 sei der BF nicht erschienen und habe dies zusammenfassend (Niederschrift und Beschwerdeverfahren) damit begründet, dass er kein ausgebildeter Visual Merchandiser sei, Betreuungspflichten für seine Tochter hätte und daher keine spontanen Dienstreisen durchführen könnte (wie es bei einer solchen Tätigkeit üblich wäre) und er aufgrund eines, dem Bewerbungstermin vorangegangenen, Gespräches mit einer Mitarbeiterin der Fa. NY geklärt hätte, dass der Job für ihn nicht passend wäre und er daher gedacht habe, dass eine Bewerbung nicht mehr erforderlich wäre. Ferner wende der BF ein, dass er ab dem 21.07.2016 mit einer Arbeitszeit von 27 Wochenstunden bei der VPf ein Dienstverhältnis als Fachtrainer beginnen werde (eine schriftliche Einstellzusage sei vorgelegt worden) und habe er auch argumentiert, dass ihm die Beschäftigung bei der Fa. NY gesundheitlich nicht zumutbar wäre.
Zu seinem Hinweis in der Niederschrift, dass er der Ansicht gewesen sei, dass das Telefonat mit der Fa. NY geklärt hätte, dass der Job nicht passend wäre und er daher gedacht hätte, eine Bewerbung wäre nicht mehr erforderlich (die Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich dabei um die Mitarbeiterin Frau N gehandelt habe, welche für die Jobbörse und auch für die Einstellung von MitarbeiterInnen zuständig sei), werde vom BF im Telefonat vom 18.05.2016 klargestellt, dass diese Dame nicht gesagt hätte, eine Bewerbung von ihm wäre aufgrund des geführten Telefonats hinfällig. Dies bestätige N auch gegenüber dem AMS, in dem sie angebe, dass aufgrund des Lebenslaufes des BF (angeführte Qualifikationen und bisherige Tätigkeiten) eine Bewerbung des BF für die ausgeschriebene Stelle jedenfalls interessant gewesen wäre. Aus diesem Grund sei auch die Einladung zur Jobbörse am 30.03.2016 erfolgt, zu der der BF jedoch nicht erschienen sei.
Hinsichtlich der eingewendeten Betreuungspflichten für seine minderjährige Tochter, die er im Falle von spontanen Dienstreisen nicht wahrnehmen könnte, sei dem BF im Schreiben vom 18.05.2016 mitgeteilt worden, dass laut Aussage von Frau N bei der Tätigkeit als Visual Merchandiser Dienstreisen nicht vorgesehen seien, vorstellbar sei höchstens eine "Reise" von der Filiale in der XXXX zur Filiale nach Asten oder Linz. Der vom BF eingewandte Grund der spontanen Dienstreisen liege nicht vor und würden seine (möglichen) Betreuungspflichten nicht die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung beeinträchtigen. Es würden sich daher auch weitere Ermittlungen in diese Richtung erübrigen.
Zum Einwand des BF in der Beschwerde, dass er die Vorsprache bei der Fa. NY nicht vereitelt habe, sondern zu diesem Zeitpunkt (30.03.32016) bereits ein anderes Dienstverhältnis in Aussicht gehabt habe, nämlich jenes zur VPf, werde festgestellt: Das AMS habe den gesetzlichen Auftrag, die Zeit der Arbeitslosigkeit so kurz als möglich zu halten. Dies liege im eigenen Interesse des BF genauso wie im Interesse der Versichertengemeinschaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH seien die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG Ausdruck des primär zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, dem arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und –willigkeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden habe, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosen in Anspruch nehme, müsse sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung (bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit) anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein.
Unbestritten sei, dass dem BF die Beschäftigung bei der Fa. NY am 24.02.2016 angeboten worden sei und er den Vorstellungstermin am 30.03.2016 nicht wahrgenommen habe, da sich der BF in der Anbahnung eines anderen Dienstverhältnisses (VPf) befunden habe. Als frühester Arbeitsbeginn bei der Fa. NY wäre der 21.03.2016 möglich gewesen. Eine zeitliche Nähe zum bekannt gegebenen Arbeitsbeginn 21.07.2016 bei der VPf sei nicht gegeben.
Bezugnehmend auf seine gesundheitlichen Einwendungen im orthopädischen Bereich habe das "arbeitsmedizinische" Gutachten des BBRZ vom 22.06.2016 ergeben, dass dem BF die Tätigkeit als Bekleidungsverkäufer bei der Fa. NY zumutbar sei.
Zusammenfassend komme das AMS daher zu dem Ergebnis, das die vom BF in diesem Verfahren angegebenen Einwendungen die dem BF vom AMS verbindlich angebotene Stelle als Visual Merchandiser bei der Fa. NY nicht unzumutbar iSd § 9 AlVG mache. Der BF habe durch das Nichtwahrnehmen des Bewerbungstermins am 30.03.2016 das Zustandekommen dieser Beschäftigung vereitelt und somit die für die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erforderliche Arbeitswilligkeit in Bezug auf diese konkrete Beschäftigung nicht gezeigt.
Im Zeitraum vom 31.03.2016 bis 11.05.2016 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.
13. Mit Schriftsatz vom 21.07.2016 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, da er mit dem zugestellten "Urteil" nicht einverstanden sei.
14. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 26.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
15. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.08.2016 wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer bezog zuletzt seit 03.01.2014 Notstandshilfe.
Dem Beschwerdeführer wurde am 24.02.2016 über sein eAMS-Konto ein Stellenangebot als Visual Merchandiser bei der Fa. NY zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer hat in der Folge nach Erhalt des Stellenangebotes eine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch am 30.03.2016 (Jobbörse) für diese Stelle bei der Fa. NY nicht wahrgenommen, da für den BF seit dem 12.03.2016 aufgrund seiner weiteren Bewerbungsaktivitäten so gut wie feststand, dass er bei einem anderen Unternehmen (VPf) eine Arbeitsmöglichkeit erhält.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 04.04.2016 und im Beschwerdeverfahren verwies der BF sodann auf gesundheitliche Probleme, die der Stelle entgegengestanden seien. Des Weiteren sei er kein ausgebildeter Visual Merchandiser und aufgrund der Betreuungspflichten hinsichtlich seiner zehnjährigen Tochter nicht flexibel. Es sei ihm insoweit nicht möglich im Rahmen eines Dienstverhältnisses spontan Dienstreisen durchzuführen, wie es bei einer solchen Tätigkeit üblich wäre.
Bezüglich der gesundheitlichen Probleme wurde der BF im Auftrag des AMS einer arbeitsmedizinischen und orthopädischen Untersuchung unterzogen; ebenso wurde eine Arbeitsplatzanalyse bei der Firma NY durchgeführt. Diese Untersuchungen führten zum Ergebnis, dass der BF für leichte, oft mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen vollzeitig einsetzbar ist. Rein orthopädischerseits ist der BF mit diesem Leistungskalkül am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Unter Verweis auf die Arbeitsplatzanalyse vom 08.06.2016 ist zudem festzuhalten, dass eine Tätigkeit als Bekleidungsverkäufer orthopädischerseits laut vorliegendem Leistungskalkül zumutbar ist. Der BF hat zu den ihm übermittelten Gutachten keine Stellungnahme abgegeben.
Festgestellt wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Stelle bei der Fa. NY dem BF zumutbar gewesen wäre.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Die Beschäftigung kam nicht zustande.
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Das AMS hat eingehende Schritte zur Ermittlung des Sachverhalts gesetzt und stützt sich das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe der folgenden Beweiswürdigung auf diese Ermittlungsergebnisse.
2.2. Der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf ersichtlich.
2.3. Die obige Feststellung, dass dem BF mit Schreiben des AMS vom 24.02.2016 ein Stellenangebot als Visual Merchandiser bei der Fa. NY zur Kenntnis gebracht wurde, beruht auf dem im Akt befindlichen Schreiben, zumal dieser Umstand vom BF auch nicht bestritten wurde.
2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des Vorstellungstermins bei der Fa. NY und des Umstandes, wonach die Beschäftigung des BF bei diesem Unternehmen nicht zustande kam, beruhen auf dem Akteninhalt und den diesbezüglichen Angaben des BF, zumal der BF im Zuge eines Telefonats mit dem AMS am 09.05.2016 selbst ausführte, dass er den Bewerbungstermin am 30.03.2016 bei der Fa. NY nicht mehr wahrgenommen habe, da für ihn seit 12.03.2016 so gut wie festgestanden sei, dass er bei der VPf anfangen könne.
2.5. Die obigen Feststellungen zu den Angaben des BF bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem AMS und in der Beschwerde beruhen auf dem diesbezüglichen Protokoll vom 04.04.2016 und dem Schriftsatz vom 04.05.2016.
2.6. Bestritten wurde der Sachverhalt vom BF insofern, als er der Zumutbarkeit der Stelle bei der Fa. NY als Visual Merchandiser aus den oben angeführten Gründen in dreifacher Hinsicht entgegen trat.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
2.6.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF erörtert, dass er kein ausgebildeter Visual Merchandiser sei und er auch keine Schulung abhalten könne. Er sei zwar im Verkauf tätig gewesen, hätte aber auch hier keine einschlägige Berufserfahrung. Insoweit der BF hiermit offenbar zum Ausdruck bringen wollte, dass seine Kenntnisse und Fähigkeiten nicht jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der gegenständlichen Arbeitsstelle verlangt werden, so ist diesbezüglich auf die im Zuge des am 18.05.2016 mit der Mitarbeitern N der Fa. NY geführten Telefonats getätigten Ausführungen hinzuweisen, wonach der BF aufgrund der im Lebenslauf angeführten Tätigkeiten und Qualifikationen für die ausgeschriebene Stelle jedenfalls interessant gewesen wäre. Etwa unter Berücksichtigung seines Studiums Metall- und Design und beispielsweise seiner Berufserfahrung als Handelsmitarbeiter (Ein- und Verkauf, Shopgestaltung, Wareneinkauf diverser Premiumdesigner) bei der XXXX GmbH in den Jahren 1991 bis 1994, bei der Ausstellung XXXX – Linz als Projektmanager im Jahr 1995, als Mitarbeiter in der XXXX (Mitarbeiter - internationaler Repräsentant und Berater diverser Modedesigner) im Jahr 1996, als freier Mitarbeiter bei der XXXX (beraterische Tätigkeiten für Modedesigner, Ausstattung und Betreuung von Showrooms, Kundenberatung, Setbaugestaltung/ Planung für Modeschauen) in den Jahren 2002 bis 2006, beim Kulturverein XXXX (Programmgestaltung, Künstlermanagement, gastronomischer Einkauf, Personalführung, Teamtraining, Innen- und Außenraum Gestaltung, Geschäftsführung) in den Jahren 2009 und 2010, bei der XXXX (Vertriebsmitarbeiter/ Beratung für Modemarken auf Textilmessen in ganz Europa) in den Jahren 2011 und 2012 und als Storemanager/ Wareneinkauf für Premiummarken bei der XXXX GmbH in den Jahren 2012 und 2013, ist der belangten Behörde daher nicht entgegen zu treten, wenn sie im beschwerdegegenständlichen Fall die beim Dienstgeber, der Firma NY, vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten als Visual Merchandiser als gegeben angenommen hat. Zudem gilt es in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als Notstandshilfebezieher gemäß § 9 Abs. 3 AlVG auch keinen Entgelt- und Berufsschutz mehr genießt (vgl. die Erk. des VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0252; vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0076).
2.6.2. Was allfällige gesundheitliche Beschwerden des BF betrifft, so ist festzuhalten, dass der BF aufgrund seiner Behauptungen im Zuge der Niederschrift vor dem AMS am 04.04.2016 und im Beschwerdeverfahren im Auftrag des AMS einer arbeitsmedizinischen und orthopädischen Untersuchung unterzogen wurde.
In der Zusammenfassung der "orthopädischen Erstuntersuchung" vom 22.06.2016 wurde wie folgt ausgeführt:
"Diagnose: Diskusprolaps L3-S1 rechts ohne neurol. Symptomatik.
Rehabilitation: Orthopädischerseits ist der Klient vorwiegend für leichte und oft mittelschwere und körperliche Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen vollzeitig einsetzbar. Arbeiten konstant vornüber geneigt und zu Boden gebückt sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sind oft möglich. Rein orthopädischerseits ist der Klient mit obigem Leistungskalkül am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Die Tätigkeit als Bekleidungsverkäufer ist orthopädischerseits mit obigem Leistungskalkül durchführbar. Da der Klient eine Tätigkeit im Metallbereich angenommen hat, ist diese der Arbeit als
Bekleidungsverkäufer vorzuziehen. Geschätzter GdB: 10-20%."
Im (10 Seiten langen) arbeitsmedizinischen Gutachten vom 22.06.2016 wird nochmals zusammengefasst ausgeführt, der BF sei "für leichte, oft mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen vollzeitig einsetzbar". Konstant vornüber gebeugte Körperhaltung, zu Boden gebückte Tätigkeiten sind fallweise möglich. Überkopfarbeiten sowie Arbeiten im Knien oder Hocken sind oft möglich. Bedingt möglich sind Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Rein orthopädischerseits ist der Klient mit diesem Leistungskalkül am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Es ist max. zeitweise besonderer Zeitdruck bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit möglich. Nässe- und Kälteexposition ist bedingt möglich. Keine Nachtarbeit. Im Verweis auf die Arbeitsplatzanalyse vom 08.06.2016 ist zu sagen, dass eine Tätigkeit als Bekleidungsverkäufer orthopädischerseits laut vorliegendem Leistungskalkül zumutbar ist.
Das Ergebnis des arbeitsmedizinischen Gutachtens vom 22.06.2016 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht und wurden die wesentlichen Passagen des arbeitsmedizinischen Gutachtens vom AMS auch in der Beschwerdevorentscheidung wörtlich wiedergegeben.
Diesem Gutachten ist der BF in keiner Weise substantiiert entgegen getreten, sondern verzichtete er auf eine Stellungnahme, sodass von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen ist.
Vor diesem Hintergrund sind zwar (leichte) Beeinträchtigungen des BF in der dargestellten Form unbestritten, allerdings ist der BF - auch nicht im Vorlageantrag - der Schlussfolgerung des arbeitsmedizinischen und orthopädischen Gutachtens, demzufolge er dennoch vollzeitig (auch im Hinblick auf leichte, oft mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen) arbeitsfähig ist, substantiiert entgegen getreten.
2.6.3. Der Beschwerdeführer bringt im Verfahren auch vor, aufgrund der Betreuungspflichten hinsichtlich seiner zehnjährigen Tochter zeitlich nicht flexibel zu sein und es ihm insoweit nicht möglich sei, spontan Dienstreisen durchzuführen, wie es bei einer solchen Tätigkeit üblich wäre. Diesbezüglich ist auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erneut festzuhalten, dass aus den Verfahrensunterlagen hervorgeht, dass keine Dienstreisen durchzuführen gewesen wären, da es sich um einen "Internen Visual Merchandiser" handelte. Des Weiteren hat der BF im Zuge eines Telefonats am 09.05.2016 dem AMS bekannt gegeben, dass seine Tochter derzeit nicht bei ihm wohnhaft sei. Obgleich der BF zwar nicht weiß, ob er ebenfalls über die gesetzliche Obsorge verfügt, so indiziert die Wohnsituation in Zusammenschau mit der mangelnden Kenntnis des BF von der Obsorgesituation, dass ohnehin die Kindesmutter die Obsorgepflicht für die gemeinsame Tochter und somit auch die Betreuungspflicht für sie hat. Im Übrigen erklärte der BF bereits im Zuge der verbindlichen Betreuungsvereinbarung vom 26.11.2015, dass die Betreuungspflichten für die vereinbarte Arbeitszeit geregelt sind. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist daher ebenso zurückzuweisen.
2.6.4. Aus all diesen Gründen war zur obigen Feststellung zu gelangen, dass die Stelle bei der Fa. NY dem BF zumutbar gewesen wäre, er jedoch nicht zu dem Vorstellungsgespräch am 30.03.2016 erschien. Zudem hat der BF keine anderweitigen Einwände gegen die Zumutbarkeit der Stelle vorgebracht (siehe diesbezüglich insbesondere die niederschriftlichen Angaben des BF vor dem AMS am 04.04.2016) und sind auch keine sonstigen Umstände objektiv ersichtlich, die gegen eine Zumutbarkeit der abgelehnten Stelle gesprochen hätten.
2.7. Das Nichtvorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF.
2.8. Dass die Beschäftigung nicht zustande kam, ist unbestritten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
"Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) bis (8) [...]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) [...]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.4. Die einschlägige Rechtsprechung besagt Folgendes:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).
3.5. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Konkret wurde dem BF seitens des AMS mit Schreiben vom 24.02.2016 ein Stellenangebot als Visual Merchandiser bei der Fa. NY übermittelt.
Der BF hat in weiterer Folge jedenfalls einen Vorstellungstermin bei der Fa. NY am 30.03.2016 (Jobbörse) nicht wahrgenommen.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt wurde, handelte es sich bei dieser sich dem BF bietenden Arbeitsmöglichkeit um eine im Sinne von § 9 Abs. 2 AlVG zumutbare Beschäftigung.
Bereits in diesem erwiesenen Verhalten des BF - nämlich, dass er den vereinbarten Vorstellungstermin nicht wahrgenommen hat - ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts unzweifelhaft eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu erblicken. Der BF hat somit dadurch, dass er am 30.03.2016 nicht zum Vorstellungsgespräch erschien, die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt, wobei in seinem Verhalten zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu erblicken ist. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der BF nicht substantiiert vorgebracht hat, dass er etwa aus entschuldbaren Gründen daran gehindert gewesen wäre, zum Vorstellungsgespräch am 30.03.2016 zu erscheinen.
Vom BF wurde lediglich noch darauf verwiesen, dass er am 30.03.2016, bereits sein anderes Dienstverhältnis, nämlich jenes zur VPf, ab 21.07.2016 in Aussicht gehabt habe.
Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Unter einer anderen Beschäftigung iSd § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist (Hinweis E 5. September 1995, Zl. 94/08/0252). Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).
§ 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).
Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. das Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/08/0027, sowie jenes vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026; VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Dass die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung dann erst rund vier Wochen nach dem Ende des verwaltungsbehördlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts erfolgt ist, hinderte nicht die Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen - auch unter Bedachtnahme auf die erst kurze Arbeitslosigkeit, die Eigeninitiative bei den Bewerbungen und die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme - als berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG.
Somit kann nur eine zeitnahe Beschäftigungsaufnahme hinsichtlich der Arbeitsverweigerung zu einer teilweisen oder gänzlichen Nachsicht von der Ausschlussfrist führen. Wie oben angeführt, hat der VwGH eine Nachsichtsgewährung auch bei einer Beschäftigungsaufnahme 4 Wochen nach dem Ende des (sechswöchigen) Anspruchsverlustes nicht ausgeschlossen, sondern dies an der Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen geknüpft.
Gerade solche ernsthaften, sogar schon vor der vorgeworfenen Ablehnung des ersten Beschäftigungsangebots begonnenen und sodann konsequent weiterverfolgten Bemühungen konnte der BF im vorliegenden Fall vorweisen. Der BF hat die Verhaltensweise, die nach dem Bescheid des AMS den Tatbestand der Verweigerung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verwirklicht haben soll, am 30.03.2016 gesetzt. Er hätte schließlich am 21.07.2016 - sohin rund 16 Wochen später, also 10 Wochen nach Ende der Ausschlussfrist - einen neuen Arbeitsplatz gefunden.
Der BF hat sich seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit durchaus bemüht, wie auch die Eigeninitiative des BF bei den Bewerbungen zeigt.
Das erkennende Gericht hat unter Abwägung der genannten Umstände eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob diese Beschäftigung des BF 16 Wochen nach der Verweigerungshandlung unter Wertung des Gesamtverhaltens des BF als Grund für eine teilweise oder gänzliche Nachsicht heranzuziehen ist.
Dass der BF bereits ab Beginn seiner Arbeitslosigkeit Bemühungen gesetzt hat, die Arbeitslosigkeit auch durch Eigeninitiative bei den Bewerbungen zu überwinden, ist unstrittig.
Jedoch war die geplante Arbeitsaufnahme der neuen Beschäftigung erst 10 Wochen nach Ende der Ausschlussfrist in Aussicht gestellt. Nach Judikatur des VwGH hat eine Nachsichtsgewährung im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls zu erfolgen, wenn diese Arbeitsaufnahme vor Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt ist. Eine Nachsichtsgewährung kann auch durch jede Beschäftigung erreicht werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag.
Die vorliegende Arbeitsaufnahme war rund zehn Wochen nach Ende der Ausschlussfrist in Aussicht gestellt, welche gegenständlich 6 Wochen betrug, also 16 Wochen nach der Verweigerungshandlung. Eine vom VwGH geforderte zeitliche Nähe zur Weigerung liegt aus Sicht des erkennenden Gerichtes gegenständlich somit nicht mehr vor. Zudem hat der BF jedenfalls seine mehr als dreieinhalb Monate weiter dauernde Arbeitslosigkeit zu Lasten der Versichertengemeinschaft in Kauf genommen, als er dieses Vorstellungsgespräch am 30.03.2016 nicht wahrgenommen hat, weil er auf die zukünftige Stelle bei der VPf vertraut hat. Dies hat der VwGH bereits in ständiger Entscheidung als Arbeitsunwilligkeit gewertet. Daher vermag diese damals in Aussicht gestellt Arbeitsaufnahme die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft nicht auszugleichen.
Da die vorgebrachten Gründe des BF nicht geeignet sind, die Aufnahmevereitelung der Beschäftigung durch den BF zu rechtfertigen, er keinesfalls zeitnah eine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat und auch keine anderen die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vorgebracht hat, war keine Nachsicht gegen die Verhängung der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG zu gewähren.
Im Übrigen stellt auch der Umstand, dass er sich in der Vergangenheit regelmäßig um Arbeitsstellen bemüht und im Zeitraum der Arbeitslosigkeit ca. 100 Eigenbewerbungen verfasst hat, keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG dar.
Die belangte Behörde ist somit hinsichtlich der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Visual Merchandiser bei der Firma NY zu Recht von einer temporären Arbeitsunwilligkeit ausgegangen.
Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe in der Zeit vom 31.03.2016 bis zum 11.05.2016 gem. § 38 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu Recht ausgesprochen.
3.6. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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