BVwG I405 2140664-1

I405 2140664-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2016

Regest

Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,<br/>Asylverfahren, Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung, begründete<br/>Furcht vor Verfolgung, berücksichtigungswürdige Gründe, Beweislast,<br/>Diebstahl, Einreiseverbot, erhebliche Intensität, Fluchtgründe,<br/>Gefährdung der Sicherheit, Gesamtverhalten AntragstellerIn,<br/>gesteigertes Vorbringen, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit,<br/>Interessenabwägung, maßgebliche Wahrscheinlichkeit,<br/>Mitwirkungspflicht, Nachvollziehbarkeit, Neuerungsverbot, Nötigung,<br/>öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit,<br/>Privat- und Familienleben, private Interessen, real risk, reale<br/>Gefahr, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verfolgung,<br/>subsidiärer Schutz, Suchtmitteldelikt, Untersuchungshaft,<br/>Unzumutbarkeit, Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung, Vorstrafe,<br/>wirtschaftliche Gründe, wohlbegründete Furcht, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I405 2140664-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I405.2140664.1.00

Spruch

I405 2140664-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Marokko (alias Algerien alias Tunesien), vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016, Zl. 1065864304 - 150411216, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Entsprechend der Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 22.04.2015, Zl. E1/201125/2015-FaPe, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 22.04.2015 zusammen mit einem weiteren Drittstaatsangehörigen nach der Begehung eines Ladendiebstahls vorläufig festgenommen und stellte er in Zuge dieser Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sich der BF gegenüber den Polizeiorganen als XXXX, geb. am XXXX, algerischer Staatsangehörige, aus.

2. Der BF wurde zu seinem Antrag auf internationalen Schutz am 23.04.2015 polizeilich erstbefragt und gab dabei an, XXXX zu heißen und am XXXX in Wahran in Algerien geboren und algerischer Staatsangehöriger zu sein. Zu seinem Privat- und Familienleben führte er aus, dass er weder in Österreich noch in der EU Verwandte bzw. Familienangehörige habe. Seine Eltern, sein Bruder sowie seine beiden Schwestern lebten weiterhin in Algerien. Er habe von 2003 bis 2015 die Grundschule sowie das Gymnasium in Wahran besucht. Zu seinem Reiseweg führte er an, dass er seine Heimat (Algerien) im Oktober 2014 mit einem LKW illegal in Richtung Türkei verlassen habe. Er habe längere Zeit in Istanbul verbracht, habe dort einen Schlepper kennengelernt und dieser habe ihn mit einem Schlauboot in ein unbekanntes Land gebracht. Von dort sei er mit einem LKW vier Tage bis nach XXXX gefahren, von wo er ohne Fahrkarte mit der Bahn nach XXXX gefahren und dort von der Polizei festgenommen worden sei.

Konkret zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an: "Ich hatte in Wahran eine Freundin. Ihr Vater ist islamischer Extremist. Als er mitbekam, dass wir eine Beziehung hatten, wurde ich von ihm geschlagen. Weiters drohte er mir und meiner Familie mit dem Tod. Ich habe das Land auch wegen der Armut verlassen." Im Hinblick auf seine Rückkehrbefürchtungen führte er schließlich aus, dass er sich vor dem Vater seiner Ex-Freundin fürchte, da er von diesem mit dem Tod bedroht worden sei. Der Vater seiner Ex-Freundin wohne in derselben Straße wie seine Familie.

3. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.05.2015 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht - trotz Belehrung über etwaige Konsequenzen - weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne Einvernahme nicht erfolgen könne.

4. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24.06.2016 wurde der BF am 27.05.2016 beim Versuch nach Deutschland auszureisen aufgegriffen. Dabei wurde ihm der Ladungsbescheid für die Einvernahme vor dem BFA zugestellt.

5. Am 23.06.2016 wurde der BF im Rahmen der VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-VO) im Luftweg von der Schweiz nach Österreich überstellt und zwecks Durchführung eines Asylverfahrens rückübernommen.

6. Laut Meldung der Landpolizeidirektion XXXX vom 04.07.2016, Zl. XXXX, wurde der BF, welcher sich zwischenzeitlich gegenüber den Polizeibehörden auch als XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, ausgegeben hatte, wegen des Verdachts des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz an die zuständige Staatsanwaltschaft angezeigt.

7. Laut Meldung der Landpolizeidirektion XXXX vom 06.08.2016, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verdachts der Begehung des Diebstahls (§ 127 StGB) an die zuständige Staatsanwaltschaft angezeigt.

8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.08.2016 wurde festgestellt, dass es sich bei dem BF, der sich gegenüber den italienischen Behörden dort bei der Ersteinreise als XXXX (alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX, jeweils geboren in Marokko) ausgegeben hatte, vor dem Hintergrund des reifen Auftretens im Zusammenhang mit den festgestellten körperlichen Merkmalen (starker Bartwuchs, ausgewachsene Statur, Haaransatz, persönliche Ausstrahlung) um eine volljährige Person mit dem Geburtsdatum XXXX und marokkanischer Staatsangehörigkeit handelt.

9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF unter der Identität XXXX, geb. XXXX in Wahran, algerischer Staatsangehöriger, rechtskräftig wegen der Vergehen nach §§ 127, 15 Abs. 1 StGB (Diebstahl) § 105 Abs. 1 StGB (Nötigung) unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Z 4 Jugendgerichtsgesetzes nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Die erlittene Vorhaft in der Zeit vom XXXX bis XXXX wurde dem BF auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet und die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

10. Laut Berichterstattung der Landpolizeidirektion XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF zusammen mit einem weiteren Drittstaatsangehörigen am XXXX beim versuchten Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen in ein Juweliergeschäft betreten und in weiter Folge in Untersuchungshaft genommen.

11. Laut nationalem Fingerabdruckvergleich vom 02.11.2016 ist der BF im Bundesgebiet bereits mit sieben verschiedenen Identitäten erkennungsdienstlich behandelt worden. Dabei hat sich der BF abwechselnd als marokkanischer, algerischer und einmal als tunesischer Staatsangehöriger ausgegeben.

12. Laut Stellungnahme des Anstaltsarztes der Justizanstalt XXXX vom 07.11.2016 an das BFA gestaltete sich der Haftaufenthalt des BF vom 02.11.2016 bis 07.11.2016 problemlos und habe der BF weder Medikamente eingenommen noch einen Psychiater benötigt. Aus anstaltsärztlicher Sicht bestehe beim BF zudem eine volle Transportfähigkeit und auch eine Fluchttauglichkeit.

13. Am 07.11.2016 wurde der BF in der Justizanstalt XXXX einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Dabei brachte der BF zunächst vor, dass er zuletzt vor einem Monat Haschisch konsumiert habe, ihm aber bewusst sei, dass das in Österreich verboten sei. Tatsächlich komme er aus Marokko und er habe in Casablanca unter einer namentlich genannten Adresse gewohnt. Er habe sich als Algerier ausgegeben, weil ihm das angeraten worden sei. Als er erstbefragt worden sei, habe er viel getrunken, sich anderen Algeriern angeschlossen und ein falsches Herkunftsland angegeben. Er habe das aber berichtigen wollen, sei jedoch aus Zeitmangel nicht dazu gekommen. In Marokko habe er in einer Dreizimmerwohnung in einem namentlich genannten Ort zusammen mit seinen Eltern, einem Bruder und zwei Schwestern gewohnt. Laut Anmerkung im Einvernahmeprotokoll vermochte der BF seinen genauen Herkunftsort auf der Landkarte zu zeigen und wurde der vom BF genannte Herkunftsort auch auf Google-Maps gefunden und ein Ausdruck dazu erstellt (AS 197). Des Weiteren führte der BF aus, dass sein Vater Träger am Gemüsemarkt gewesen sei. Auf Nachfrage nannte der BF die Namen seiner Eltern und Geschwistern und - soweit bekannt - die jeweiligen Geburtsjahre. Er stehe in telefonischen Kontakt zu seiner Familie. Sein Reisepass befinde sich in Marokko. Er sei versteckt auf einem Frachtschiff nach Europa gereist. Er wisse nicht, welche Länder er dabei durchreist habe.

Tatsächlich heiße er XXXX und sei am XXXX in Casablanca geboren. Er sei marokkanischer Staatsangehöriger, Araber, ledig und Moslem (Sunnit). Er spreche Arabisch und ein wenig Englisch und Französisch. Er sei gesund und benötige keinerlei Medikamente. In der Justizanstalt habe er das Medikament "Rivotril" gegen den Stress bekommen. In Marokko habe er die Grundschule, zwei Jahre die Mittelschule und danach vier Jahre eine Privatschule ohne Reifeprüfung absolviert. Er habe den Beruf des Konditors erlernt und verfüge über ein entsprechendes Diplom. In Marokko habe er am Fischmarkt, im Baugewerbe und in einer Bäckerei gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Österreich habe er keine nahen Angehörigen oder Verwandten. In Marokko habe er auch eine Freundin, letztmalig habe er per Facebook vor einem Monat zu ihr Kontakt gehabt. Er habe auch in der Schweiz einen Asylantrag gestellt, sei aber nach Österreich zurückgeschickt worden.

Konkret zum Fluchtgrund befragt, brachte der BF vor: "Das Leben ist sehr schwer in Marokko. Das ist jetzt auch noch so, deswegen kann ich nicht zurück. Es gibt keine Arbeit, keine Zukunft. Wenn ich gearbeitet habe, habe ich so wenig Geld verdient, dass ich davon nicht leben konnte." Auf die Frage des Organwalters, ob der BF Marokko ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe replizierte dieser: "Ja".

In Österreich sei er bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und habe keine Integrationsmaßnahmen absolviert. Im Herkunftsland sei er nicht vorbestraft oder er sei auch nicht aus irgendwelchen Gründen verfolgt worden. In Österreich sehe er sich jedoch als Marokkaner verfolgt, weil er hier keine Arbeit bekomme. In Marokko habe er auch keine Probleme mit der Polizei oder sonstigen Behörden gehabt. Warum er sich derzeit in Österreich in Untersuchungshaft befinde, wisse er nicht. Befragt zu den Rückkehrbefürchtungen in Marokko gab er an, dass er nichts zu befürchten habe, aber nicht zurück wolle. Im Falle der Rückkehr könne er bei seiner Familie unterkommen.

Zum Vorhalt der aktuellen Länderberichte gab er an, dass er das Länderinformationsblatt von Marokko kenne und er keine Stellungnahme dazu abgeben wolle. Auf Vorhalt, woher der BF das Länderinformationsblatt zu Marokko kenne, wo ihm das BFA doch mit der Landung zur gegenständlichen Einvernahme ein Länderinformationsblatt zu Algerien zugestellt habe, gab er an, dass er das bei einem Freund gelesen habe. Auf Vorhalt, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gelte, erwiderte er, dass er das bestätigen könne. Eine weitere Stellungnahme wolle er jedoch nicht abgeben.

14. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 10.11.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt (Spruchpunkt V.).Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte das BFA zur Person des BF im Wesentlichen aus, dass seine Identität nicht feststehe. Er sei marokkanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Es habe nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können, dass er ledig und kinderlos sei. Der BF habe sein bisheriges Leben vorwiegend in Marokko verbracht und sei volljährig. Die Einreise in das Bundesgebiet sei spätestens am 23.04.2015 illegal erfolgt. Die Aufenthaltsberechtigung basiere ausschließlich auf einem Asylantrag. Der BF habe seine Unterkunft ohne Angabe einer Wohnanschrift verlassen und sei über Italien die Schweiz gereist. Er habe im Verfahren weder eine Erkrankung vorgebracht noch Notwendigkeit zur regelmäßigen Einnahme von Medikamenten. Feststehe, dass er rechtskräftig zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und er sich gegenwärtig erneut in Untersuchungshaft befinde. Er habe nicht angegeben, in Österreich Verwandte oder Personen zu haben, zu denen ein Nahe-, Verwandtschaft- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Eine nach der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevante Verfolgung habe er nicht vorgebracht. Eine Rückkehrgefährdung bestehe nicht. Marokko sei ein sicherer Herkunftsstaat. Der BF sei jung, gesund und befinde sich in einem erwerbsfähigen Alter und es sei davon auszugehen, dass er sich im Heimatland eine Existenz sichern könne und nicht in eine hoffnungslose Lage gerate. Er führe in Österreich kein Familienleben. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich sei nicht entstanden. Der BF lebe ausschließlich von Geldern der öffentlichen Hand, verfüge über keine engeren sozialen Kontakte und die Einreise sei zudem illegal erfolgt. Sein Aufenthaltsrecht in Österreich basiere lediglich auf einem Asylantrag und der unsichere Aufenthaltsstatus sei dem BF bewusst gewesen. Hingegen sei er mit den sozialen und kulturellen Werten seines Herkunftsstaates weiterhin eng vertraut und spreche die dortige Sprache auf muttersprachlichem Niveau.

Im Hinblick auf das Einreiseverbot wurde festgestellt, dass der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist und am XXXX rechtskräftig zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Des Weiteren befinde er sich seit XXXX neuerlich in Untersuchungshaft, zumal er verdächtigt werde, mit einem Komplizen ein Schaufenster eines XXXXJuweliergeschäftes eingeschlagen zu haben.

Die notorischen Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung stellte eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und es sei beim BF von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.

Auf den Seiten 7 bis 38 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Marokko und setzte sich dabei mit den folgenden Themen auseinander: mit der politischen Lage, Sicherheitslage, den Sicherheitsbehörden, der Folter und unmenschlichen Behandlung, der Korruption, den Nichtregierungsorganisationen, dem Ombudsmann, dem Wehrdienst, der allgemeinen Menschenrechtslage, der Meinungs- und Pressefreiheit, der Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit sowie der Opposition, den Haftbedingungen, der Religionsfreiheit, den ethnischen Minderheiten, der Bewegungsfreiheit, den Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen, der Grundversorgung und Wirtschaft, der medizinischen Versorgung sowie der Behandlung nach der Rückkehr auseinander.

Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde, dass eine bloße Verfahrensidentität vorliege und sich der BF gegenüber Österreich Behörden mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Identitäten und Staatsangehörigkeiten ausgegeben habe. Bei der Einvernahme vom 07.11.2016 habe er ausführlich beschrieben, von einem namentlich genannten Stadtteil der marokkanischen Großstadt Casablanca zu stammen. Er sei auch in der Lage gewesen, seinen Herkunftsort auf einer Landkarte zu zeigen, sodass die belangte Behörde davon ausgehe, dass der BF Marokkaner sei. Auch die Angaben des BF zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit seien glaubhaft. Da der BF vor seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet nicht polizeilich in Erscheinung getreten sei, sei davon auszugehen, dass er sich spätestens seit der Antragstellung im Bundesgebiet aufhalte. Weder habe sich aus der Aktenlage noch aus dem Vorbringen des BF ein Hinweis ergeben, dass er an einer Erkrankung leide oder eine medizinische Behandlung in Anspruch nehme. Dies sei auch vom Anstaltsarzt der Justizanstalt aktuell bestätigt worden. Die vorgebrachte praktische Berufserfahrung zeige, dass der BF auch arbeitsfähig sei. Die strafrechtliche Verurteilung ergebe sich aus einem Strafregisterauszug. Der BF habe selbst angegeben, im Bundesgebiet über keine Personen zu verfügen, zu denen er ein Verwandtschaft-, Abhängigkeits- oder sonstiges Naheverhältnis unterhalte. Der BF habe wirtschaftliche Gründe vorgebracht, die ihn zum Verlassen des Herkunftslandes Marokko bewegt hätten. Dieses Vorbringen sei als glaubwürdig anzusehen, habe jedoch keine Asylrelevanz.

Darüber hinaus habe der BF keine Verfolgung geltend gemacht. Der BF sei ein junger und arbeitsfähiger Mensch, welcher durchaus in der Lage sei, in Marokko sich eine Existenz aufzubauen, zumal er laut seinen eigenen Angaben eine achtjährige Schulausbildung und eine Berufsausbildung zum Konditor absolviert habe. Zudem sei er dort bereits auf einem Fischmarkt, im Baugewerbe und in einer Bäckerei beschäftigt gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF im Heimatland nicht in eine existenzbedrohende Notlage gerate. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege in Österreich nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG seien nicht gegeben. Die Abschiebung nach Marokko sei zulässig. Marokko sei ein sicherer Herkunftsstaat. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und er über kein gültiges Reisedokument verfüge. Am XXXX sei er rechtskräftig zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und gegenwärtig befinde er sich in Untersuchungshaft. Der BF sei keinesfalls gewillt, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen es sei davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin so verhalten werde. Eine negative Zukunftsprognose sei zu erstellen. Aus der Erstverurteilung habe der BF keine Lehren gezogen, zumal er vier Tage später neuerlich aufgrund einer gerichtlichen Straftat angezeigt worden sei. Der BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

15. Der bezeichnete Bescheid wurde dem BF samt der Verfahrensanordnungen vom 10.11.2016, mit welchen ihm die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt und ihm die verpflichtende Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch auferlegt wurden, am 10.11.2016 zugestellt.

16. Laut Meldung der Landpolizeidirektion XXXX vom 11.11.2016, Zl. XXXX, wurde der BF wegen der Verdacht der des Vergehens nach § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz an die zuständige Staatsanwaltschaft angezeigt.

17. Mit dem am 22.11.2016 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH (Vollmacht angeschlossen), fristgerecht Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz wurde zunächst ausgeführt, dass der Bescheid in vollem Umfang angefochten werde und es wurden die Anträge gestellt (Fehler im Original):" I. den hier angefochtenen, oben bezeichneten Bescheid zur Gänze beheben und dem BF Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren; in eventu II. für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass dem BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko zukommt; in eventu III. denn hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG) sowie IV. feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem BF daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu V. feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthalts-berechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; sowie

VI. dass gemäß § 53 (1) iVm (3) erlassene Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren beheben; VII. eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen; sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zu erkennen, da eine Abschiebung des BF nach Marokko eine Verletzung seiner geschützten Grundrechte gemäß Art. 3 und Art. 8 EMRK bedeuten würde."

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und ihrer Entscheidung mangelhafte Länderfeststellungen zugrunde gelegt habe. So habe sich die belangte Behörde mit Situation von Menschen mit psychischen Erkrankungen in Marokko nur unzureichend auseinandergesetzt und es sei zu befürchten, dass dem BF im Fall der Rückkehr kein faktischer Zugang zu adäquater psychiatrischer Behandlung offenstehe. Zudem befürchte der BF nach seiner Rückkehr Repressionen aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Marokko, welche dort strafbar sei. Die Haftbedingungen in Marokko seien menschenunwürdig und es bestehe ein reales Risiko, in der Haft gefoltert zu werden. Trotz des Vorbringens, dass der BF während seiner Haft zur Beruhigung in der Justizanstalt "Rivotril" verschrieben bekommen habe, habe es die belangte Behörde unterlassen, ein fachärztliches Gutachten einzuholen. Der BF rede kulturell bedingt nicht frei und offen über seine psychischen Probleme, er erkenne aber nunmehr die Notwendigkeit an, sich damit auseinanderzusetzen und bemühe sich um eine psychotherapeutische Behandlung in der Justizanstalt. Aufgrund seiner äußerst schlechten psychischen Verfassung sei der BF daher nicht in der Lage, die Vorfälle in seinem Herkunftsland chronologisch und nachvollziehbar zu schildern. Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass der BF unter schweren psychischen Problemen leide. Auch habe die belangte Behörde keine Ermittlungen bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten des BF in Marokko geführt. Die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens werde beantragt, und zwar zum Beweis dafür, dass der psychische Zustand des BF derart schlecht sei, dass er nicht in der Lage sei, sein Fluchtvorbringen chronologisch zu schildern und er an einer therapiebedürftigen psychischen Erkrankung leide, die in Marokko laut Länderberichten kaum behandelbar sei. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müssen. Der BF habe auch angegeben, im Herkunftsland vom fundamentalistischen Vater seiner Freundin bedroht worden zu sein. Effektiven staatlichen Schutz habe er daher nicht zu erwarten. Der BF sei aufgrund seines psychischen Zustandes besonders vulnerabel und gerate als psychisch kranker Rückkehrer aus Europa besonders ins Visier des ihn verfolgenden Bekannten. Damit habe sich ein Nachfluchtgrund ergeben. Außerdem drohe ihm wegen der illegalen Ausreise die Haft unter menschenunwürdigen Bedingungen. Dem BF hätte zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Im Hinblick auf das Privat-und Familienleben des BF habe eine gründliche Auseinandersetzung mit dem Einzelfall nicht stattgefunden. Im Fall des BF wäre es geboten, bei ihm aus humanitären Gründen unter Berücksichtigung seiner behandlungsbedürftigen Erkrankung von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzusehen. Dem BF drohe im Falle einer Abschiebung eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte, die aufschiebende Wirkung sei zuzuerkennen. Im Hinblick auf das Einreiseverbot wurde moniert, dass die belangte Behörde lediglich aus dem Fehlverhalten des BF in der Vergangenheit eine negative Zukunftsprognose erstellt und dabei völlig unberücksichtigt gelassen habe, dass dem BF nach psychologischer Behandlung eine positive Entwicklung attestiert werden könne. Zudem sei der BF erst einmal wegen des versuchten Diebstahls und der Nötigung rechtskräftig verurteilt worden und befinde er sich derzeit in Untersuchungshaft. Die milde Strafe indiziere, dass dem BF nur ein geringer Grad der Schuld vorgeworfen worden sei und einer Veränderung durchaus Chancen auf Erfolg zu zuerkennen seien. Die Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbotes wegen diesem einmaligen Vergehens sei unverhältnismäßig. Da es die belangte und Behörde unterlassen habe, den maßgeblichen Sachverhalt zu erheben, scheine eine mündliche Verhandlung zwingend geboten.

18. Die Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2016, der zuständigen Gerichtsabteilung am 29.11.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Marokko. Die wahre Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokument nicht fest.

Der BF brachte mindestens sieben verschiedene Alias-Identitäten gegenüber inländischen und ausländischen Behörden vor, um seine wahre Identität und Herkunft zu verschleiern.

Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Arabisch, der BF spricht überdies rudimentär Englisch und Französisch.

Der BF verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung sowie eine Berufsausbildung als Konditor. Zudem verfügt er über Berufserfahrung aus Tätigkeiten auf einem Fischmarkt, in einer Bäckerei sowie im Baugewerbe.

Die Familienangehörigen (Eltern bzw. zwei Schwestern, ein Bruder) des BF leben nach wie vor in Marokko.

Hinweise dafür, dass der BF in seinem Herkunftsstaat an einer psychischen oder psychischen Erkrankung gelitten habe, liegen nicht vor und wurden vom BF auch nicht behauptet.

Entgegen der erstmaligen Behauptung im Beschwerdeschriftsatz konnte nicht festgestellt werden, dass der BF gegenwärtig an keiner schweren oder lebensbedrohlichen psychischen Erkrankung leidet. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass bei ihm eine lebensbedrohliche physische Erkrankung vorliegt.

Entgegen der Behauptung im BF liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Vernehmung vom 07.11.2016 psychisch nicht in der Lage war, sein Vorbringen chronologisch und nachvollziehbar zu schildern.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF unter der Identität XXXX, geb. XXXX in XXXX algerischer Staatsangehöriger, rechtskräftig wegen Vergehen nach §§ 127, 15 Abs. 1 StGB (Diebstahl) § 105 Abs. 1 StGB (Nötigung) unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Z 4 Jugendgerichtsgesetzes nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Die erlittene Vorhaft in der Zeit vom XXXX bis XXXX wurde dem BF auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet und die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Der BF befand sich in der Zeit vom XXXX bis XXXX in Haft und befindet sich seit XXXX unterbrochen in einer österreichischen Justizanstalt in Untersuchungshaft.

Er ist nach wie vor haftfähig.

Laut anstaltsärztlicher Stellungnahme der zuständigen Justizanstalt vom 07.11.2016 gestaltete sich der Verlauf des Haftaufenthaltes des BF als "durchwegs problemlos" und bekam der BF keine Medikamente und benötigte er auch keinen Psychiater. Zudem bestehe aus anstaltsärztlicher Sicht die volle Transportfähigkeit des BF und auch dessen Flugtauglichkeit.

Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Er lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bzw. befindet sich derzeit in Untersuchungshaft.

Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden und wurden solche Umstände vom BF auch nicht behauptet.

Der BF hat glaubhaft vorgebracht, seinen Herkunftsstaat Marokko aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Er hat ebenso glaubhaft vorgebracht, dass seien in der Erstbefragung auf Algerien bezogene Fluchtbehauptung nicht den Tatsachen entsprochen hat.

Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF war im Herkunftsstaat weder einer privaten noch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorlägen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Marokko entgegenstünden.

Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Vorauszuschicken ist, dass das BFA ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim BFA vor. Das BFA hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BFA ist dem Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen gefolgt und war der Ansicht, sie seien nicht als asylrelevant zu subsumieren. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an.

2.2. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.3. Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Marokkos. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich und in Marokko sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die illegale Einreise, die wiederholten unwahren Angaben des BF gegenüber österreichischen Behörden im Hinblick auf seine Identität und Herkunft sowie die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vom XXXX und der Umstand, dass sich der BF neuerlich in Untersuchungshaft befindet und sein bisherigen Aufenthalt in keinerlei Hinsicht dazu genützt hat, um proaktiv berücksichtigungswürde Integrationsschritte zu setzen.

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur strafrechtlichen Verurteilung bzw. dass sich der BF derzeit immer noch in Untersuchungshaft befindet, entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in das Strafregister der Republik Österreich).

2.4. Zum Vorbringen:

Wie aus der Verfahrenserzählung bereits zu entnehmen ist, hat der BF eine konkrete Bedrohung gegen seine Person in Marokko nicht vorgebracht, sondern brachte er anlässlich seiner Einvernahme vom 07.11.2016 nachvollziehbar vor, dass seine Angaben bei der Erstbefragung nicht den Tatsachen entsprochen haben und er das Leben in Marokko (lediglich) als schwer empfunden und er seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Beweggründen verlassen habe. Dezidiert dazu befragt, ob es ausschließlich wirtschaftliche Gründe gewesen seien, warum der Marokko verlassen habe, replizierte der BF:

"Ja."

Vor dem Hintergrund der diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF ist - entgegen der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz - kein Raum für die Annahme, dass der BF in Marokko vom "fundamentalistischen Vater seiner Freundin" bedroht werde. Dies umso weniger, als der BF selbst in der Einvernahme vorbrachte, zuletzt vor rund einem Monat über Facebook Kontakt zu seiner Freundin in Marokko gehabt zu haben, deren Nachnamen er nicht einmal kenne und dabei ausführte, dass ihre Familie von der Beziehung nichts wisse. Darüber hinaus brachte der BF auf konkrete Nachfrage des Organwalter vor, niemals in Marokko bedroht oder verfolgt worden zu sein (vgl. AS 201 ff).

Insofern ist auch die erstmals im Beschwerdeverfahren behauptete Bedrohung in Marokko vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverhaltes als nicht glaubhaft zu qualifizieren, und wäre diese geschilderte Bedrohung - selbst bei einer Wahrunterstellung - angesichts des im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich und darüber hinaus aus nicht asylrelevant, zumal im Lichte der Länderberichte eine Schutzunwilligkeit oder -unfähigkeit marokkanischer Behörden bei privater Bedrohung nicht angenommen werden könnte und dem BF jedenfalls auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.

Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Kontext darauf zu verweisen, dass der BF keine Probleme mit staatlichen Behörden aus asylrelevanten Gründen (Religion, Politik, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit) vor dem BFA behauptet hat und sohin auch unter diesem Gesichtspunkt ein spezielles individuelles Gefährdungspotential nicht zu erkennen war und ist.

Insoweit im Beschwerdeschriftsatz (erstmals) vorgebracht wird, dass der BF sich in einer "äußerst schlechten psychischen Verfassung" befinde und unter - nicht näher genannten - "schweren psychischen Problemen" leide ist zunächst zu konstatieren, dass der BF anlässlich seiner Vernehmung vom 07.11.2016 dezidiert das Nachfolgende angegeben hat: "Nein, ich bin gesund und benötige keinerlei Medikamente. Hier in der Justizanstalt bekomme ich das Medikament Rivotril, ich bekomme es gegen Stress."

Hier zeigt sich - entgegen der Beschwerdebehauptung - offenkundig, dass der BF keine schwere psychische oder physische Erkrankung geltend gemacht hat, sondern er behauptetermaßen vielmehr das bezeichnete Medikament gegen den "Stress" in der Justizanstalt erhalten hat. In den Blick zu nehmen ist auch, dass dem Beschwerdeschriftsatz keine Befunde oder ärztlichen Atteste angeschlossen waren, welche auf eine tatsächliche und ernstzunehmende Erkrankung des BF hinweisen könnten. Im Gegenteil - dem Akt der Administrativbehörde ist eine anstaltsärztliche Stellungnahme angeschlossen, aus der sich ergibt, dass der BF keine Medikamente bekommt und auch keinen Psychiater benötigt sowie dass bei ihm eine volle Transport- und Flugtauglichkeit zu attestieren ist.

Gegen das Vorliegen einer schweren Erkrankung spricht auch das Faktum, dass sich der BF noch immer in Untersuchungshaft befindet, sohin bei ihm eine uneingeschränkte Haftfähigkeit besteht. Auch hat sich der BF bereits in der Zeit vom XXXX bis XXXX in Untersuchungshaft befunden, ohne dass eine Haftunfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Probleme eingetreten wäre.

Schließlich liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF bereits in seinem Herkunftsstaat oder bei seiner Reisebewegung nach Österreich bzw. vor bzw. zwischen seinen Haftaufenthalt im Bundesgebiet sich aufgrund psychischer oder physischer Erkrankungen in ärztlicher Behandlung befunden habe, oder dass seine Arbeitsfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen eingeschränkt gewesen sein könnte.

Im gesamten bisherigen Administrativverfahren wurde eine solche Behauptung nicht vorgebracht, sodass aus der Sicht der erkennenden Richterin zu konstatieren, ist, dass der BF mit diesem nicht nachvollziehbaren Vorbringen einer "äußerst schlechten psychischen Verfassung" bzw. von "schweren psychischen Problemen" lediglich den Versuch unternimmt, im Asylverfahren doch noch zu reüssieren und ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erlangen.

Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass das marokkanische Gesundheitswesen einen kostenfreien Zugang zu öffentlichen Krankenhäuser bietet und - vor allen in den Städten - das Gesundheitssystem gut entwickelt sind und eine gute Ausstattung aufweisen und auch chronische und psychiatrische Krankenbehandlungen adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestehen (vgl. Länderberichte bekämpfter Bescheid Seite 32ff). Insofern zielen die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach psychische Erkrankungen in Marokko "kaum behandelbar" seien, ebenfalls ins Leere.

Auf dem Boden dieser Ausführungen besteht auch kein Anlass im Beschwerdeverfahren, das im Beschwerdeschriftsatz beantrage Sachverständigengutachten zum psychischen Zustand des BF einzuholen.

Insoweit der BF im Beschwerdeschriftsatz - ebenfalls erstmalig - vorbringt, dass er aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Marokko bei einer Rückkehr mit staatlichen Sanktion bzw. allenfalls mit einer Haftstrafe von 6 Monaten rechnen müsse und die Haftbedingungen in Marokko menschenunwürdig seien, wird von der erkennenden Richterin festgestellt, dass der BF anlässlich seiner Erstbefragung zunächst anführte, illegal aus Algerien ausgereist und niemals im Besitz eines Reisepasses gewesen zu sein (vgl. AS 5f), während er bei der Einvernahme vor dem BFA angab, dass er nunmehr doch im Besitz eines in Marokko ausgestellten Reisepasses sei, dieser sich aber in Marokko befinde. In diesen widersprüchlichen Aussagen spiegelt sich die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF in Bezug auf die angeblich illegale Ausreise aus Marokko wider und kann auch seiner (bloßen) Behauptung, er sei versteckt auf einem Frachtschiff von illegal vom Norden Marokkos nach Europa gereist, keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden. Vielmehr ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer legalen Ausreise auszugehen. Insofern ist mit der Behauptung, dem BF drohe im Falle der Rückkehr eine menschen-unwürdige Bestrafung wegen illegaler Ausreise, für ihn nichts zu gewinnen. Dies umso weniger, als Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt.

2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 47/2016 idgF. In Marokko herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 07.11.2016 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Der BF führte dazu aber lediglich aus, er das Länderinformationsblatt zu Marokko kenne, er bestätige, dass Marokko ein sicherer Herkunftsstaat sei, er aber keine Stellungnahme dazu abgeben wolle.

Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde - wie oben ausgeführt - den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde vermögen - auch im Hinblick auf die behaupteten Mängel im Gesundheitssystem bezüglich der Behandlung psychisch kranker Menschen in Marokko - keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen, diese in Zweifel zu ziehen oder zu ergänzen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entscheidungsrelevante Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008),

Der mit "Vorbringen in der Beschwerde" titulierte § 20 BFA-VG lautet:

"(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des

Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben.

Zum glaubhaften Vorbringen des BF, er habe Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.

Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung einer Verfolgung in Marokko durch den "fundamentalistischen Vater seiner Freundin", ist vor dem Hintergrund des § 20 BFA-VG (Neuerungsverbot) unbeachtlich, zumal nach der Entscheidung des BFA weder eine Sachverhaltsänderung eingetreten ist und auch nicht das Verfahren der Administrativbehörde mangelhaft war. Zudem wäre die behauptete Verfolgung dem BF bereits zur Entscheidung des BFA zugänglich gewesen und er hätte sich auch in der Lage befunden, diese vorzubringen. Darüber hinaus ist die behauptete Verfolgung vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht asylrelevant, zumal eine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der marokkanischen Sicherheitsbehörden bei privater Verfolg als gegeben zu erachten sind dem BF zudem einen innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde (vgl. oben Punkt II. 2.4.).

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001,

Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich,

Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001,

Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001,

Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es um einen, nicht an einer schweren psychischen oder physischen Erkrankung leidenden, jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung sowie über eine Berufsausbildung als Konditor. Er konnte auch bereits Berufserfahrungen mit Tätigkeiten auf einem Fischmarkt, in einer Bäckerei sowie im Baugewerbe sammeln. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Marokko nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Die vom BF behaupteten Rückkehrbefürchtungen liegen - wie oben ausgeführt - nicht vor.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die sehr kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit April 2015) nicht erkennbar. Er geht auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er verfügt in Österreich zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Seine Einreise in das Bundesgebiet erfolgte illegal. Er verwendete wiederholt verschiedene Identitäten gegenüber österreichischen Behörden und gab davor vor, algerischer, marokkanischer oder tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Er wurde bereits rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und befindet sich derzeit neuerlich in Untersuchungshaft. Sein bisheriges Aufenthaltsrecht basierte auf einem zu Unrecht gestellten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Umstand musste dem BF, allein schon aufgrund seiner absichtlich wahrheitswidrigen Angaben bei der Erstbefragung, bewusst gewesen sein.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Marokko unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht in glaubhafter Weise konkret behauptet.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 iVm Abs. 9 und § 55 FPG idgF sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

3.5.1. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt bzw. bestimmt Z 3 leg. cit., dass die aufschiebende Wirkung auch aberkannt werden kann, wenn der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 hier zu § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG).

Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 47/2016 idgF, gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat (vgl § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG). Auch geht aus dem Sachverhalt hervor, dass der BF wiederholt über seine Identität und Herkunft im Verfahren zu täuschen versuchte (vgl. § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG)

Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG, wie ihn der BF im Beschwerdeschriftsatz gestellt hat, ist gesetzlich nicht vorgesehen und ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014-15).

3.6. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

3.6.1. Der § 53 FPG lautet wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

3.6.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als zulässig:

Der BF, ein Drittstaatsangehöriger, wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Der Verurteilung lagen ein versuchter Diebstahl sowie eine Nötigung zu Grunde. Der dem Urteil (ebenfalls) zugrunde liegende Diebstahl wurde vom BF bereits am 22.04.2015 begangen, also unmittelbar nach seiner Einreise. Diese Strafe ist noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).

Die belangte Behörde hat das verhängte Einreiseverbot somit - unter richtiger Subsumierung des vorliegenden Sachverhaltes - auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG gestützt.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 2 leg. cit. kann - bei Vorausliegen der entsprechenden Tatbestandselemente - grundsätzlich ein für die Dauer von höchstens zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werden. Die belangte Behörde hat jedoch weniger als ein Drittel der (grundsätzlich) möglichen Dauer des Einreiseverbotes verhängt. Insofern zeigt sich prima vista bereits keine grundsätzliche Unzulässigkeit und Unverhältnismäßigkeit der Dauer des verhängten Einreiseverbotes.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Als erschwerend ist der Umstand anzusehen, dass der BF kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig wurde und dass er während der Probezeit wiederum wiederholt in Konflikt mit dem Gesetz kam. Derzeit befindet er sich zudem erneut in Untersuchungshaft. Es werden ihm nunmehr ein versuchter Einbruchsdiebstahl in ein Juweliergeschäft sowie Suchmitteldelinquenzen zum Vorwurf gemacht. Zudem ist in den Blick zu nehmen, dass der BF wiederholt unwahre Angaben bezüglich seiner Identität und Herkunft gegenüber inländischen Behörden erstattet hatte und zudem nicht davor zurückscheute, unwahre Angabe in einer förmlichen Vernehmung vor Polizeiorganen seinem zur Unrecht gestellten Asylantrag zugrunde zu legen. Durch sein Verhalten hat der BF seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, wiederholt und nachdrücklich unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Aus dem Gesamtfehlverhalten des BF ist zweifelsfrei ein begründeter Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr zu schließen, sodass den diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid beizutreten ist.

Der BF verfügt über keinerlei familiäre, verwandtschaftliche, berufliche oder sonstige zu berücksichtigende Anknüpfungspunkte in Österreich.

Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher - wie zu Recht von der belangten Behörde konstatiert - auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des BF in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auch für den sonstigen Raum der Europäischen Union ein Familienleben nicht behauptet wurde.

Wenn in der Beschwerde erklärt wird, dass die milde Strafe indiziere, dass der BF durchaus Chancen auf einen erfolgreichen Gesinnungswandel habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass ein solcher Gesinnungswandel des BF vor dem Hintergrund der verhängten Untersuchungshaft und den gegen den BF bestehenden strafgerichtlichen Verdachts-momenten von der erkennenden Richterin nicht erkannt werden kann.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sowohl als verhältnismäßig als auch als zulässig, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Ab.3 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen war.

3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt.

Zu Spruchpunkt B)

3.8. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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