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I404 2136298-1•BVwG I404 2136298-1
I404 2136298-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I404 2136298-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, OB:
38407768800012, vom 24.08.2016 betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) stellte mit formularmäßigem Vordruck vom 01.07.2016, welcher am 11.07.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde), einlangte, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 BEinstG. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin Befunde des Landeskrankenhauses Feldkirch von der Abteilung für Radiologie-Onkologie und der Ambulanz Augenheilkunde bei. Aus den Befunden gehen die Diagnosen Meningeome und Abduzensparese hervor.
2. In der Folge wurde im Auftrag der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. T L, einem Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.08.2016 erstellt, in welchem nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkung festgestellt wurde:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Nervus Abducensparese links (entsprechend Beeinträchtigung mit fallweisen Doppelbildern unter Stresssituationen, Normalsichtigkeit unter Verwendung von Brille mit Primsenfolie, Visus rechts 1,0 und links 0,63)
20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GdB von 20 v.H. liegt vor hinsichtlich Leiden 1.
Folgende beantragen bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keine Grad der Behinderung:
St.p. Optikusdekompression und Radiatio bei Meningeom 2009, Meningeom im Bereich der Felsenbeinspitze links und des Foramenmagums (keine klinische Symptomatik, keine Beeinträchtigung, keine OP-Indikation, stabiler Befund)
3. Mit Bescheid vom 24.08.2016 wies die belangte Behörde den Antrag vom 11.07.2016 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 20 v.H. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
4. Mit Schreiben vom 20.09.2016 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig eine Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie einen manuellen Beruf ausübe, in welchem ihr aufgrund ihrer Sehbehinderung immer wieder Missgeschicke und Fehler unterlaufen würden. Deshalb mache sie sich Sorgen um ihre berufliche Zukunft. Sie vermute, dass sie bei der ärztlichen Untersuchung zu wenig klar gestellt habe, wie sehr sie ihre Sehbehinderung bei ihrer Arbeit beeinträchtige. Sie bitte deshalb um eine erneute Anhörung zur Festlegung des Grades ihrer Behinderung und der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit.
5. Mit Schreiben vom 04.10.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Mit Formularvordruck vom 01.07.2016, welcher bei der belangten Behörde am 11.07.2016 einlangte, beantragte die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Feststellung auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
1.2. Die Beschwerdeführerin leidet an einer "Nervus Abducensparese" (Lähmung) der linken Augenmuskulatur ohne Gesichtsfeldeinschränkung links mit einem Grad der Behinderung von 20 %.
1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit ein Gesamtgrad der Behinderung von
20 % vor.
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.
2.2. Die festgestellte Funktionseinschränkung mit dem Grad der Behinderung und der sich daraus ergebende Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. T L vom 16.08.2016.
Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.
In dem Gutachten von Dr. T L vom 16.08.2016 wurden die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Leiden beurteilt und entsprechend der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Sachverständige setzte sich im Rahmen seines Gutachtens ausführlich und umfassend mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden auseinander. Der Sachverständige stufte das Leiden der Beschwerdeführerin, welches in einer Funktionsstörung der linken Augenmuskulatur ohne Gesichtsfeldeinschränkung besteht, nachvollziehbar und widerspruchsfrei unter die Positionsnummer 11.01.03 mit einem Grad der Behinderung von 20 v. H. ein. Darüber hinaus führte er insbesondere an, dass die in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen Meningeome keinen Grad der Behinderung erreichen und begründete dies schlüssig.
Das Sachverständigengutachten wurde vom erkennenden Gericht als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei beurteilt. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen im Rahmen der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Sie hat lediglich vorgebracht, dass sie im Rahmen der Untersuchung zu wenig klar gestellt habe, wie sehr sie ihre Sehbehinderung bei ihrer Arbeit beeinträchtige. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet eine höhere Einstufung der Funktionseinschränkung betreffend das Augenleiden nach der EVO zu bewirken.
Da im Rahmen der Beschwerde keine Umstände hervorgekommen sind, die die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens als erforderlich erscheinen ließen, hat das erkennende Gericht von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgesehen.
Im Übrigen wäre es jedoch der Beschwerdeführerin frei gestanden, das im Auftrag der Behörde bzw. des Gerichtes erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt (vgl. VwGH vom 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210).
2.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten herangezogen. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetztes (BVwGG) lauten wie folgt:
"Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."
§ 19 Abs. 1, 6 und 7 BEinstG lautet wie folgt:
"§ 19b. (1) In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
(6) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
(7) Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen."
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
"§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
[...]
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Die maßgeblichen Positionsnummern 11 der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten wie folgt:
11 Augen und Augenanhangsgebilde
11. 01 Augenlider, Tränenwege und Augenmuskel
Sehstörungen beispielsweise durch Narben sind gesondert einschätzen.
Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen.
11.01. 01 Chronische Funktionseinschränkung der Augenlider und Bindehäute 10 - 20 %
Erfasst werden auch Augentränen, Teillähmungen der Augenlider, Narben
10 %: Bei geringer dauernder Beeinträchtigung
20 %: Bei höhergradiger dauernder Beeinträchtigung
11.01. 02 Vollständige Lähmung des Augenlides 30 %
11.01. 03 Funktionsstörung der Augenmuskulatur 10 - 30 %
10 - 20 %:
Funktionelle Störungen - z.B. Doppelbilder
Einseitige Bildunterdrückung durch Gewöhnung und verschwinden der Doppelbilder
30 %:
Ausschluss eines Auges vom Sehakt bei uneingeschränktem Sehvermögen des anderen Auges
Liegt am funktionstüchtigen Auge eine Fehlsichtigkeit vor, ist diese entsprechend nach der pas-senden folgenden Position einzuschätzen
Die Beeinträchtigung des Blickfeldes des anderen Auges (Doppelbilder in nur einigen Blickberei-chen bei sonst normalem biokularen Sehen) ergibt sich aus dem Schema von Haase und Steinhorst.
3.2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom 16.08.2016 das Leiden der Beschwerdeführerin, welches in einer Funktionsstörung der linken Augenmuskulatur besteht, nachvollziehbar und widerspruchsfrei unter die Positionsnummer 11.01.03 mit einem Grad der Behinderung von 20 v. H. eingestuft. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass für die unter die Positionsnummer 11.01.03 einzustufenden Funktionseinschränkungen laut Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung von höchsten 30 % vorgesehen ist. Die festgestellte Funktionseinschränkung der Beschwerdeführerin ist somit, unabhängig von dem festgestellten Ausmaß (10 - 30 %), schon aufgrund ihrer Art jedenfalls nicht dazu geeignet, eine Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu begründen, zumal dafür zumindest ein Grad der Behinderung von 50 v. H. vorliegen muss.
Die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten liegen somit nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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