BVwG I404 2134056-1

I404 2134056-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG I404 2134056-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2134056.1.00

Spruch

I404 2134056-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende, den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Arbeiterkammer Tirol, Maximilianstraße 7, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 07.07.2016 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 50 v.H. befristet bis 01.01.2018 vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit formularmäßigem Vordruck, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde) eingelangt am 15.02.2016, beantragte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen gab der Beschwerdeführer schwere Osteochondrose, Fract. Ver. Lumb. III s. i., MR-Tomographie der LWS, 3-Etagenthrombose li UEX, Anpassungsstörung und phobische Störungen an. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer diverse Befunde bei.

2. In der Folge wurde im Auftrag der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. R W, einem Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Psychiatrie, vom 10.04.2016 erstellt, in welchem folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Wirbelsäulenleiden

02.01. 02

40

2

Anpassungsstörung

03.05. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

1: 40 %: Rezidivierend, episodische Verschlechterung, radiologische und /oder morphologische Veränderungen, segmental übereinstimmende Wurzelkompressions- oder Wurzelreizzeichen, Sensibilitätsstörungen, jedoch ohne maßgebliche motorische Ausfälle; ohne absolute OP-Indikation

2: Alltags-, Freizeitleben oder auch eine berufliche Tätigkeit davon nicht wesentlich betroffen, keine Medikation, keine stationären Aufenthalte

Keine wechselseitige Beeinflussung der Leiden 1 + 2.

3. Im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.06.2016 vor, dass er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei und ersuche den Grad der Behinderung auf 50 % zu erhöhen. Im Sachverständigengutachten seien im psychosomatischen Bereich sowohl seine Panikattacken, als auch seine klaustrophobischen Ängste nicht berücksichtigt worden. Er habe unter anderem als LKW-Fahrer gearbeitet, dies sei nun nicht mehr möglich. Des Weiteren verhindere seine Höhenangst, dass er auf einem Gerüst stehend oder in einigen Metern Höhe stehend arbeiten könne. Am 21.01.2014 sei er bei der Arbeit, nachdem er von hinten von einem Hubwagen angefahren worden sei, nach hinten und auf seinen Rücken gefallen, durch den Sturz hätten sich degenerative Veränderungen an seiner LWS ergeben. Nach dem Sturz sei ihm gekündigt worden. Er sei danach wegen einer Thrombose und den Rückenschmerzen über ein Jahr krank-geschrieben gewesen. Vom 17.03.2015 bis zum 30.04.2015 habe er bei einem Bauunternehmen gearbeitet und habe dort Styroporplatten aus vier Metern Höhe holen sollen. Er habe sich geweigert nach oben zu gehen und daraufhin die Kündigung erhalten. Von ähnlichen Beispielen könne er noch beliebig oft berichten. Es sei nicht richtig, dass seine berufliche Tätigkeit von seiner Erkrankung nicht betroffen sei, sie sei sogar sehr stark betroffen. Aufgrund der schweren Abnützung seiner Wirbelsäule dürfe er keine Lasten von mehr als 10 Kilogramm heben. Mit einer wesentlichen Verbesserung sei nicht mehr zu rechnen. Seine chronischen Schmerzen aufgrund seiner WS-Symptomatik würden ihn belasten und ihn bei allen Tätigkeiten, welche er verrichten möchte, behindern. Er ersuche, die Einschätzung nochmals zu überdenken und ihm einen Grad der Behinderung von 50 % zuzugestehen, damit er einen Arbeitsplatz finden könne, der seiner Behinderung gerecht werde.

Weiters wurde ein Schreiben der Klink A., in welcher sich der Beschwerdeführer seit 21.04.2016 in psychosomatischer Rehabilitation befinde, vom 31.05.2016 vorgelegt, in welchem ausgeführt wird, dass zwei Diagnosen (Agoraphobie und chronische Schmerzerkrankung) nicht berücksichtigt worden seien: die radikuläre Restsymptomatik im Bereich L5 rechts und die Schmerzen seien nicht im Kontext des biopsychosozialen Verständnisses beurteilt worden.

4. In der Folge übermittelte Dr. R W im Auftrag der belangten Behörde eine Stellungnahme vom 21.06.2016, in welcher der Guachter zusammengefasst ausführte, warum seiner Ansicht nach das Schreiben des Beschwerdeführers und die vorlgelegten Befunde zu keiner Korrektur des Gutachtens führen würden.

5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 07.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.02.2016 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien in der Beilage, welches einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

6. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vor, dass entgegen dem Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 06.04.2016 beim Beschwerdeführer eine Behinderung von mindestens 50 % vorliege. Entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung liege beim Beschwerdeführer eine Gesamtbehinderung im Mindestausmaß von 50 % vor. Dabei dürfe auf den ärztlichen Entlassungsbericht der Klinik A. vom 13.06.2016 verwiesen werden, welcher dem Beschwerdeführer diverse Erkrankungen diagnostiziere. Die Gesamtheit der Behinderung habe daher gravierende Auswirkungen auf die gesundheitliche Gesamtsituation, sodass eine Gesamtbehinderung von mindestens 50 % anzunehmen sei. Der Beschwerde war als neuer Befunde der ärztliche Entlassungsbericht der Klinik A vom 13.06.20016 beigelegt.

7. Mit Schreiben vom 30.08.2016 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

8. In der Folge wurde Dr. R W der neu vorgelegte Befund mit dem Auftrag zur Erstellung eines ergänzenden Gutachtens übermittelt. In seinem Sachverständigengutachten vom 04.10.2016 stellte Dr. R W folgende Funktionseinschränkungen fest:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Wirbelsäulenleiden

02.01. 02

40

2

Neurotische Störungen

03.05. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Ad 1: Im Vergleich zum Aktengutachten vom 21.06.2016 ergibt sich keine Änderung meiner Einschätzung und Begründung.

Ad 2: Auch hier ergibt sich keine Änderung zum zuvor genannten Gutachten bez. der Positionsnummer oder dem Prozentsatz des GdB.

Nun soll aber der Umstand berücksichtigt werden, dass es dem AS offensichtlich im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der Klinik A. gelang, "ein differenziertes psychosomatisches Krankheitsverständnis zu erarbeiten und der Patient deutlich erkennen konnte, dass Schmerz nur in einer biopsychosozialen Gesamtschau verstanden und verändert werden kann."

Zuvor hatte er nämlich, wie bereits in dem Vorgutachten erwähnt, eine andere Sicht auf seine Erkrankung gehabt und diese daher bei diversen Untersuchungen widersprüchlich dargelegt (u.a. mein GA vom 06.04.2016 - Abl.22 - "insgesamt jedoch würde ihn die psychiatrische Symptomatik nicht in einem Ausmaß beeinträchtigen, als dass sein Alltags-, Freizeitleben oder auch eine berufliche Tätigkeit davon wesentlich betroffen wären"; und Psychologische Testung – fit2work – (Abl. 7) Zusammenfassung: Der Klient beschreibt klaustrophobische Ängste und Höhenängste, ansonsten beschreibt sich der Klient als psychisch gesund, psychisch belastet durch die gesundheitliche Situation und die dadurch schwierige Arbeitssuche" (Abl. 8), sowie Schreiben des AS vom 02.06.2016, wo er hps. auf die somatischen Beschwerden reflektierte (Abl. 33)).

Insoferne ergibt sich somit im Vergleich zum beeinspruchten Gutachten eine Änderung in der Beantwortung der

Frage Punkt 4:

die führende funktionelle Einschränkung 1. wird durch eine weitere funktionelle Einschränkung 2. wechselseitig beeinflusst, somit um eine Stufe erhöht, sodass in der Beantwortung der

Frage Punkt 5:

der Gesamtgrad der Behinderung (GdB) nun mit 50 % vorgeschlagen wird.

9. Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes führte Dr. R W in Rahmen eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 25.10.2016 aus, dass es sich bei den festgestellten psychiatrischen Funktionseinschränkungen um keinen Dauerzustand handle, sondern eine Nachuntersuchung in 12 Monaten erforderlich sei. Begründend führte er dabei aus, dass sich unter Therapie die angegebenen psychiatrischen Funktionseinschränkungen derart bessern könnten, als dass der Grad der Behinderung unter 50 % fallen könnte.

10. In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das Sachverständigengutachten von Dr. R W vom 04.10.2016 samt Ergänzung vom 25.10.2016 dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde und räumte beiden Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

Mit E-Mail vom 09.11.2016 führte die belangte Behörde aus, dass der Sachverständigenbeweis vollständig und schlüssig sei. Die belangte Behörde schließe sich dem Gutachten vollinhaltlich an und verzichte auf eine weitere Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.02.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde.

1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.3. Beim Beschwerdeführer liegen derzeit folgende Funktionseinschränkungen vor:

1.4. Die führende funktionelle Einschränkung 1 wird durch die funktionelle Einschränkung 2 wechselseitig negativ beeinflusst und somit um eine Stufe erhöht. Beim Beschwerdeführer liegt daher derzeit insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % vor.

1.5. Bei der festgestellten psychiatrischen Funktionseinschränkung handelt es sich um keinen Dauerzustand, vielmehr ist eine Nachuntersuchung in einem Jahr erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen bezüglich des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Inland hat, wurde einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.12.2016 entnommen.

2.3. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung sowie die Feststellung, dass es sich bei den vorliegenden Funktionseinschränkungen um keinen Dauerzustand handelt, basieren auf den Sachverständigengutachten von Dr. R. W. vom 04.10.2016 und vom 25.10.2016.

Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

Im vorliegenden Verfahren wurde das Gutachten vom 04.10.2016 samt Ergänzung 25.10.2016 als vollständig und schlüssig beurteilt.

Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung.

Der Gutachter ist auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausreichend eingegangen.

2.4. Zum Gesamtgrad der Behinderung ist auszuführen, dass aufgrund des neu vorgelegten Befundes der Gutachter nunmehr die Ansicht vertritt, dass die führende funktionelle Einschränkung 1 durch die funktionelle Einschränkung 2 wechselseitig negativ beeinflusst wird, was zu einer Erhöhung um eine Stufe führt.

2.5. Des Weiteren wurde vom Sachverständigen nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den festgestellten psychiatrischen Leiden um keinen Dauerzustand handelt, da unter Therapie sich die angegebenen psychiatrischen Funktionseinschränkungen derart bessern könnten, als dass der Grad der Behinderung unter 50 % fallen könnte, weshalb eine Nachuntersuchung in einem Jahr erforderlich sei.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde sind den von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen entgegen getreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat.

2.6. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Ausstellung eines Behindertenpasses sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Weiters ist auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer rechtskundig vertreten ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands, dass der Beschwerdeführer von einem Rechtskundigen vertreten war, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

§§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet wie folgt:

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.1. Zu Spruchpunkt A) – Stattgebung der Beschwerde

3.1.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:

BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.

(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 4 der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl II 261/2010 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

3.1.2. Dem vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom 04.10.2016 samt Ergänzung vom 25.10.2016 folgend, beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nunmehr 50 v.H. Entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, daher vor.

Im Sachverhalt ist dargelegt, dass es sich bei den festgestellten psychiatrischen Funktionseinschränkungen um keinen Dauerzustand handelt, sondern eine Nachuntersuchung in einem Jahr erforderlich ist, weshalb festzustellen war, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 50 v.H. befristet bis 01.01.2018 vorliegen.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

3. 2 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

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