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I401 2004289-1•BVwG I401 2004289-1
I401 2004289-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
I401 2004289-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg, vom 15.07.2013, ohne Geschäftszahl (Sozialversicherungsnummer: 1057 210660), betreffend "Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und gemäß § 52 BMSVG" und betreffend "Entrichtung von Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie zur Selbständigenvorsorge" beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen der Zurücknahme der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), vom 15.07.2013 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie gemäß § 52 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) in der Selbständigenvorsorge im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 unterliegt und er verpflichtet ist, monatliche Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung und zur Selbständigenvorsorge für das Jahr 2011 in bestimmter Höhe sowie den offenen und fälligen Gesamtbetrag (incl. Nebengebühren und Verzugszinsen) zu entrichten.
2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde.
3. Mit E-Mail vom 14.12.2016 nahm der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG ist § 414 Abs. 2 ASVG, welcher für bestimmte Angelegenheiten und nur auf Antrag Senatszuständigkeit vorsieht, nicht anzuwenden. Im gegenständlichen Fall liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.3. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, u.v.a.).
3.4. Auf Grund des unmissverständlich formulierten Parteiwillens ("Hiermit nehme ich meine Beschwerde gegen den Bescheid ... zurück.") ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen und war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Zurücknahme eines Rechtsmittels an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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