G303 2107189-1•BVwG G303 2107189-1
G303 2107189-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G303 2107189-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 25.03.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) führte mit Verfügung vom 22.12.2014 von Amts wegen eine Überprüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) in Bezug auf die bestehende Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" durch.
2. Die belangte Behörde holte dazu im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein medizinisches Sachverständigengutachten ein.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom 14.02.2015, welches am 18.02.2015 bei der belangten Behörde eingegangen ist, wurden, nach erfolgter persönlicher Untersuchung der BF, folgende Diagnosen angeführt:
1. Kniegelenksinstabilität rechts , muskulär unvollständig kompensiert
2. Verlust der Eierstöcke im 25.Lebensjahr
3. Verlust der Gebärmutter im 25.Lebensjahr
4. Funktionseinschränkung der rechten Rückfußgelenke höheren Grades
5. Funktionseinschränkung der Wirbelsäule geringen Grades
6. Milchzucker-und Fruchtzuckerunverträglichkeit
8. Verlust des Zeigefingerendgliedes rechts
Als Stellungnahme zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde Folgendes ausgeführt:
"Die Gesamtmobilität ist infolge der Bandschwäche des rechten Kniegelenkes (GS 1), der Funktionseinschränkung der rechten Rückfußgelenke (GS 4) und der Wirbelsäule (GS 5) eingeschränkt.
Aus dem Zusammenwirken aller 3 Funktionseinschränkungen ergibt sich eine eingeschränkte Gehleistung im Vergleich mit der einer "gesunden" Probandin, die hauptsächlich auf den rechts hinkenden, unökonomischen Gang, in geringerem Maß auf das gelegentliche Auslassen des rechten Kniegelenkes und auf die vorzeitige Ermüdung des Muskelkorsetts infolge des statisch und dynamisch ungünstigen Totalrundrückens zurückzuführen ist.
Das Restleistungsvermögen reicht aus um eine Wegstrecke von ca. 300-400 Metern aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe, unter Benützung einer Krücke zurückzulegen, Stufen auf-und abwärts zu gehen.
XXXX ist imstande, unter Benützung der in öffentlichen Verkehrsmitteln üblicherweise vorhandenen Haltevorrichtungen in ein öffentliches Verkehrsmittel einzusteigen, aus diesem auszusteigen, in diesem sicher zu stehen, gegebenenfalls in einem fahrenden, öffentlichen Verkehrsmittel einige Schritte zu gehen.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich aus.
Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert, konnte aktuell nicht festgestellt werden."
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.02.2015 wurde der BF gemäß § 45 AVG ein schriftliches Parteiengehör zum, oben angeführten, Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gewährt. Dabei wurde der BF mitgeteilt, dass auf Grund des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 14.02.2015 die Beibehaltung der Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht mehr möglich sei. Sollte die BF mit dieser Entscheidung nicht einverstanden seien, könne sie binnen 14 Tagen entsprechende Beweismittel vorlegen.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2015 wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" nicht mehr vorliegen.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten. Da auch eine Stellungnahme im Rahmen des gewährten Parteiengehörs innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, konnte vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden.
5. Gegen den oben genannten Bescheid brachte die BF fristgerecht mit Schreiben vom 02.04.2015 bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass sie nicht einmal 300m gehen und auch nichts tragen könne.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 30.04.2015 vorgelegt und sind am 13.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
7.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und für Arbeitsmedizin, vom 30.08.2016, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 07.04.2016, folgender Untersuchungsbefund festgestellt:
"Allgemeinzustand: etwas reduziert
Ernährungszustand: leicht untergewichtiger Ernährungszustand
Bauchumfang: 61cm Hüftumfang: 84cm
Größe: 163 cm Gewicht: 53 kg Blutdruck: 110/80
Klinischer Status - Fachstatus: XXXX kann sich selbstständig, langsam, unter Zuhilfenahme beider Hände, die beide gleich gut benützt werden, sitzend, aus- und wieder anziehen, sie ist in den Bewegungsabläufen nicht sichtbar behindert. Die Elevation beider Arme in den Schultergelenken sowie das Vorneigen des Oberkörpers zum Entledigen der Kleidung im Sitzen sind dabei nicht beeinträchtigt
Haut und sichtbare Schleimhäute: gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose, keine Ruhedyspnoe,
Veränderungen: Schuppung an Fingerknöcheln, Rötung an beiden Ellenbogen und Gesäß, Fußsohlen frei.
Kopf: soweit bei grob orientierender Untersuchung feststellbar altersentsprechend unauffällig, Zunge kann gerade vorgestreckt werden, Gesichtsmuskulatur symmetrisch, die mimischen Bewegungen des Gesichtes sind seitengleich, Hörvermögen für Umgangssprache ausreichend, keine Hörgeräte notwendig.
Hals: unauffällig, keine Halsvenenstauung
Schilddrüse: grob palpatorisch unauffällig, Carotiden auskultatorisch frei
Thorax: symmetrisch
Brustdrüsen: letzte Mammographie: 2015 o.B.
Herz: normocard, rhythmisch, reine Herztöne
Lunge: Vesiculäres Atmen bds., keine Nebengeräusche, Lungenbasen gut verschieblich, Abdomen: Bauchdecken adipös, med. Laparotomie narbe, Bruchpforten geschlossen, kein Druckschmerz, keine pathologischen Resistenzen tastbar, beide Nierenlager frei, Inkontinenzpulsator
Wirbelsäule: In der Aufsicht Skoliose, in der Seitansicht Streckhaltung d HWS, kein Klopfschmerz, kein Druckschmerz, keine Schmerzauslösung durch abdominelle Druckerhöhung, keine Druckdolenz an lliosacralgelenken und Ischiasdruckpunkten, paravertebrale Muskulatur ist nicht verspannt;
XXXX vermag sich selbständig und unbehindert aus der horizontalen Rückenlage erheben.
Halswirbelsäule: Die Beweglichkeit der HWS ist in allen Richtungen frei
Rumpfwirbelsäule: Finger-Boden-Abstand: Handbreit über Knöchel,
Schober: 10/13
Bei der Seitneigung der Körperwirbelsäule erreichen die Fingerspitzen jeweils den linken und rechten Patellarand, das Drehen im Sitzen gelingt rechts bis 30°, links ebenso bis 30°.
Obere Extremitäten: Schultergelenke bds: bds. altersentsprechend frei beweglich, ebenso wie Ellenbogengelenke bds.: Epicondylen frei von Druckschmerz, Handgelenke bds., Fingergelenke, Daumengrundgelenke allseits altersentsprechend frei beweglich, Amputation d. Endgliedes d. Zeigefingers rechts.
Die Hände können gestreckt über dem Kopf zusammengelegt werden, die Handrücken am Rücken vollständig aneinandergelegt werden, die Hände im Nacken verschränkt werden. Der Nacken-Kreuzgriff gelingt rechts mit 6cm Abstand, links mit 8cm.
Faustschluss und Pinzettengriff beiderseits kräftig und vollständig, Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. In Tonus, Trophik unauffällig. Grobe Kraft unauffällig, seitengleich. Der Griff mit der Hand zum Ohr der gegenüberliegenden Seite über den Kopf gelingt mühelos, Gänslen negativ.
Muskeleigenreflexe sind symmetrisch mittel lebhaft auslösbar,
Eudiadochokinese, AVV: beidseitig unauffällig, FNV bds. zielsicher, Sensibilität für Schmerz und Berührung ist unauffällig.
Untere Extremitäten: Die Beine stehen leicht in Valgus, das rechte Bein ist 88cm lang, das linke 89,5cm (gemessen von Nabel bis medialer Knöchel), der Umfang am rechten Oberschenkel beträgt 37cm, am linken 38,5cm (10 cm oberhalb der Patella), der Umfang am Unterschenkel beträgt rechts 36 cm, links 34,5cm (gemessen 15cm distal PUR)
Tonus unauffällig, Narbe. 28cm lateral rechtes Bein Oberschenkel und Unterschenkel bland, 18cm rechtes Bein medial über Knie, 10cm am Außenknöchel rechts,
Grobe Kraft: seitengleich,
Hüftgelenke: kein ventraler Kapseldruckschmerz, kein Trochanterdruckschmerz, bds. alters-entsprechend aktiv und passiv frei beweglich,
Kniegelenke bds: bds. gering verplumpt, nicht aufklappbar, Lachmann einfach positiv rechts, vordere Schublade rechts gering positiv, kein Ballotement, retropatellares Reiben bds., Meniskuszeichen negativ, Zohlen-Zeichen positiv rechts, Beweglichkeit altersentsprechend frei bds. (Anm: Beugung rechts etwas weniger als links) Beugung /Streckung 130/0/0 rechts, links 140/0/0)
Sprunggelenke bds.: bandfest, altersentsprechend frei beweglich links, rechtes Sprunggelenk: leicht plump, Dorsalextension/-flexion 0/0/35, Pro- und Supination zu 2/3 eingeschränkt.
Keine Ödeme, keine Varizen bds., keine Zeichen einer alten Stauung erkennbar. Die Pulse sind beidseits gut tastbar, keine Zeichen für eine Durchblutungsstörung erkennbar.
PSR und ASR sind bei Anspannung bds. nicht auslösbar, Babinski beidseits negativ, Lasegue beidseits negativ, Slump bds. negativ, beide Beine können abwechselnd kurz von der Unterlage abgehoben und gehalten werden ohne lumbale Beschwerden. Hypästhesie für Schmerz und Berührung im Operationsgebiet.
Gesamtmobilität - Gangbild: AS kommt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus bis Bahnhof) dann zu Fuß, betritt den Raum kaum hinkend, mit 2 Krücken getragen in rechter Hand ohne Stützfunktion, Unterlagen werden links getragen, freier Stand bei Begrüßung.
Aufstehen aus dem Sitzen und Liegen: frei ohne Hilfe der Arme, ebenso aus der Rückenlage ohne Abrollen.
Gangbild: Barfußgang auf ebenem Boden erfolgt ohne Hilfsmittel, in leicht verkürzter Schrittlänge rechts bei leicht eingeschränktem Abrollen rechter Fuß im Sprunggelenk, Umdrehen 2Schritte, leicht hinkend, langsam, vorsichtig, da lt Auskunft d. AW derzeit ein taubes Gefühl im Knie besteht (Zitat d. Beschwerdeführerin: Sie habe das Gefühl, als gehöre das Knie nicht zu ihr und als steige sie in weichen Boden)
Schwerpunkt in Körpermitte, Kopfhaltung in Mittellinie, Schrittlänge gering rechts verkürzt, Arme schwingen mit.
Einbeinstand gelingt rechts kurz frei, mit Anhalten rechts 10 Sek, links frei 10 Sek lang, Zehenstand gelingt bds, Fersenstand gelingt rechts kaum bei eingeschränkter Dorsalflexion rechts ohne Anhalten, links frei ohne Anhalten; Zehenballengang wird nicht vorgezeigt, und Hackengang beidseits gelingt 4 Schritte wobei rechts deutlich weniger als links, tiefe Hocke wird nicht vorgezeigt, Strichgang unauffällig, aber Angabe von Schmerzen, beide Fersen erreichen im Liegen das jeweils gegenseitige Knie am Patellaoberrand, kein Anhaltspunkt für Paresen oder Ataxie.
Timed up go 3m 6 Sek d.i.im Normbereich, Aufstehtest 7 Sek d.i. im Normbereich
Status Psychicus: Bewusstseinsklar, in allen Qualitäten orientiert,
Kontaktfähigkeit: gut, Gedankenablauf ohne inhaltliche Denkstörungen, formal geordnet, keine produktive Symptomatik,
Grundstimmung: freundlich zugewandt, depressiv, Affekt: gut schwingungsfähig in Negativsymptomatik, Antriebsverhalten und Psychomotorik rasch erschöpfbar.
Diagnosen:
Liegen bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Nein, die Veränderungen im Bereich des rechten Kniegelenkes sind im Ausmaß zu gering, eine Achsenfehlstellung kann durch Einlagenversorgung verbessert werden, die daraus entstehenden degenerativen Veränderungen sind bei altersentsprechender Beweglichkeit im Ausmaß zu gering, die geringe Bandschwäche im rechtem Kniegelenk ist in diesem Ausmaß nicht maßgeblich an der Verkürzung der Wegstrecke bzw. dem Ein- und Aussteigen beteiligt, Einbeinstand ist mittels Anhalten möglich, Anhalten ist zumutbar.
Die bekannten degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule beeinträchtigen die Wegstrecke nicht, ebenso wenig das Bewältigen von einigen Stufen, daher ist Ein- und Aussteigen möglich.
Die Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenk ist relevant für den rechts hinkenden Gang mit Veränderung der Gehleistung durch eingeschränktes Abrollen beim Gehen, das Abstoßen gelingt jedoch gut. Eine kurze Wegstrecke von 300 m kann bewältigt werden unter Verwendung eines Stockes, ebenso die Bewältigung einzelner Stufen so auch das Be- und Entsteigen des Fahrzeuges unter Verwendung von Haltegriffen. Einbeinstand ist beidseits möglich, Anhalten ist zumutbar.
Liegen bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Nein, es ist durch die deutliche Gewichtsabnahme postoperativ nach Magenentfernung zum Auftreten von subjektiver Schwäche gekommen, das Ausmaß ist jedoch zu gering, um eine kurze Wegstrecke nicht bewältigen zu können, s. auch durchgeführte Tests zum Nachweis von Fraiity wie Einbeinstand, Timed up and Go und Aufstehtest oder auch Faustschluss.
Liegen bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten Funktionen vor?
Nein.
Liegen bei der Beschwerdeführerin schwere anhaltende Erkrankungen des Immunssystems vor?
Nein. Die Chemotherapie und Bestrahlung im Rahmen der Karzinomerkrankung sind abgeschlossen, und wären da nur kurzdauernd im Rahmen der Therapie kein Grund für ÖV Unzumutbarkeit
Liegen bei der Beschwerdeführerin eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taublindheit vor?
Nein.
Kann eine kurze Wegstrecke selbstständig zurückgelegt werden?
Es kann eine kurze Wegstrecke in der Ebene aus eigener Kraft zurückgelegt werden, unter Verwendung eines Stockes.
Ist das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe möglich?
Ja, das Ein- und Aussteigen ist selbstständig möglich, die Beschwerdeführerin verwendet öffentliche Verkehrsmittel.
Ist ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen möglich?
Ja die AW verwendet öffentliche Verkehrsmittel, sie ist mir dem Zug gekommen und vom Bahnhof zu Fuß zum Amt gegangen."
8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 04.10.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
8.1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung wurde dazu seitens der Verfahrensparteien nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Sie leidet an folgenden Gesundheitsschädigungen:
Es konnten jedoch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bei der BF vor.
Es besteht auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
Nach der Magenentfernung ist es bei BF aufgrund der deutlichen Gewichtsabnahme zu einer subjektiven Schwäche gekommen, aus der sich jedoch nicht ergibt, dass es ihr unzumutbar wäre, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen.
Bei der BF wurde eine sacrale Schrittmacherimplantation durchgeführt, dadurch ist eine Besserung der Stuhlinkontinenz wahrscheinlich.
Aufgrund der Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenk besteht rechts ein hinkender Gang mit einer Veränderung der Gehleistung durch ein eingeschränktes Abrollen beim Gehen; wobei das Abstoßen gut gelingt.
Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (ca. 300m) ist für die BF selbstständig unter Verwendung eines Stockes möglich. Der Einbeinstand beidseits ist möglich und das Anhalten zumutbar.
Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens der BF geleistet werden und der Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen sicher möglich.
Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. In dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX vom 30.08.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierte, wurde auf die Art der Leiden der BF und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus.
Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder von der BF noch von der belangten Behörde erstattet.
Die BF ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.
Im vorliegenden Gutachten wurden keine Einschränkungen und Erkrankungen im Sinne der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen attestiert.
Dass es durch die Magenentfernung und der daraus resultierenden Gewichtsabnahme bei der BF zu einer subjektiven Schwäche gekommen ist, ist nachvollziehbar. Aufgrund der medizinischen Begutachtung und der dabei durchgeführten medizinischen Test ist diese zu gering, um eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festzustellen, welche die BF an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hindern könnte.
Im Sachverständigengutachten wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass die sacrale Schrittmacherimplantation die Stuhlinkontinenz wahrscheinlich verbessern werde und diese keine Relevanz auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln habe.
Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird von der Gutachterin nachvollziehbar ausgeführt, dass keine Bewegungseinschränkungen vorliegen, welche die Mobilität der BF entscheidungsmaßgeblich einschränken.
Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass die BF öffentliche Verkehrsmittel verwendet. Aus dem vorliegenden Gutachten ergibt sich, dass die BF eine kurze Wegstrecke (300m) unter Verwendung eines Stockes bewältigen kann. Ebenso konnte aufgrund dem Sachverständigengutachten festgestellt werden, dass das Ein- und Aussteigen für die BF selbstständig möglich ist.
Es konnten keine Anhaltspunkte im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden, dass der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet wäre, insbesondere ist der Einbeinstand für die BF beidseits möglich und das Anhalten zumutbar.
Dazu ist auch auf die Ausführungen der Gutachterin zur Gesamtmobilität zu verweisen, wonach der BF das Aufstehen aus dem Sitzen und Liegen frei ohne Hilfe der Arme gelingt.
Das oben angeführte Sachverständigengutachten von XXXX vom 30.08.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs vom 04.10.2016 nicht beeinsprucht.
Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. VwGH 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung der BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX vom 30.08.2016 zu Grunde gelegt. Dieses bestätigt im Ergebnis das Gutachten von XXXX vom 14.02.2015, auf das sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid stützt.
Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen das vorliegende Gutachten von XXXX keine Einwendungen erhoben, welche diesem widersprechen.
Nach dem Sachverständigengutachten von XXXX leidet die BF an einer Vielzahl an Gesundheitsschädigungen, welche unter Punkt II. 1 festgestellt wurden.
Es konnten jedoch keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die gegenständliche Zusatzeintragung genannt sind, festgestellt werden.
Auch derartige Bewegungseinschränkungen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden, liegen gegenständlich nicht vor.
Das Vorbringen in der Beschwerde, dass die BF nicht mehr 300 m gehen könne, konnte medizinisch nicht belegt werden.
Die Stuhlinkontinenz wurde seitens der BF nicht als Beschwerdegrund für die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln vorgebracht. Diesbezüglich ist auch aufgrund der sacralen Schrittmacherimplantation medizinisch von einer Besserung auszugehen. Im vorliegenden Fall ist der Leidenszustand der BF diesbezüglich nicht in einem derartigen Ausmaß gegeben, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (vgl. VwGH 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021 bei Verdachtsdiagnose Morbus Crohn, 23.01.2011 2007/11/0142 bei Belastungsinkontinenz mit der Notwendigkeit sechs bis sieben Mal Vorlagen wechseln und Geruchsbelästigung). Eine schwere anhaltende Erkrankung des Verdauungstraktes konnte ebenso wenig festgestellt werden.
Bei der Beurteilung der Rechtsfrage, wann die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht, kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa ob der BF das Tragen von Gegenständen möglich ist. Das Beschwerdevorbringen, dass die BF nichts tragen könne, kann gegenständlich mangels rechtlicher Relevanz nicht berücksichtig werden.
Insgesamt ist festzustellen, dass die bei der BF zweifelsohne vorliegenden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt.
Die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung in den Behindertenpass liegen daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.