BVwG W249 2141370-1

W249 2141370-1Bundesverwaltungsgericht21.12.2016

Regest

angemessene Frist, Familienbeihilfe, Kinderbetreungsgeld,<br/>Kognitionsbefugnis, Mängelbehebung, mangelhafter Antrag,<br/>Mangelhaftigkeit, Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel,<br/>neuerliche Antragstellung, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W249 2141370-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W249.2141370.1.00

Spruch

W 249 2141370-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richtern Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 16.11.2016, GZ 0001616093, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 RGG iVm mit §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am 22.09.2016 bei der belangten Behörde eingelangter E-Mail beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" das Feld "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" und das Feld "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" an. Unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" trug die Beschwerdeführerin folgende Personen ein: XXXX, XXXX und XXXX.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:

  • Eine Kopie eines bereits am 20.04.2016 bei der belangten Behörde eingebrachten Antrags auf Befreiung von Rundfunkgebühren

  • Ein Schreiben der Stadt Wien, MA 50, betreffend Wohnbeihilfe vom Jänner 2015

  • Einen Antrag auf Verlängerung von Wohnbeihilfe vom 12.02.2015

  • Einen Mobilpass, ausgestellt am 16.12.2014

  • Eine Ladung der Stadt Wien, MA 50, betreffend Wohnbeihilfe vom 16.4.2015

  • Eine Mahnung der belangten Behörde vom 14.09.2016 hinsichtlich der ausständigen Rundfunkgebühren von 01.07.2016 - 31.07.2016

  • Ein vollstreckbarer Rückstandsausweis gemäß § 3 Abs. 2 VVG der belangten Behörde vom 14.09.2016 hinsichtlich der oben genannten Forderung

  • Eine Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug von Familienbeihilfe von September 2015 bis September 2016 bzw. von September 2012 bis September 2016

3. Am 22.09.2016 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:

"[...] danke für Ihren Antrag vom 22.09.2016 auf

  • Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

  • Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

  • Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

  • Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

  • bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

  • bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge

  • bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

  • bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

  • bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

  • sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Anspruchsgrundlage von Fr. XXXX nachweisen (Bescheid über Mindestsicherung und Kinderbetreuungsgeld), Einkommen von Hr. XXXX

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.

[...]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."

4. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf mit am 28.09.2016 bei der belangten Behörde eingegangener E-Mail folgende Unterlagen:

  • Eine Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld von 24.11.2015 bis 22.03.2018

  • Eine Mitteilung des Arbeitsmarktservices über den Bezug von Notstandshilfe von 01.01.2016 bis 15.04.2016 und von 26.04.2016 bis 14.10.2016 für XXXX

5. Mit Bescheid vom 16.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, insbesondere eine Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage nachzureichen. Als Begründung wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass Kinderbetreuungsgeld ohne Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für eine Rundfunkgebührenbefreiung sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 22.11.2016 eingelangten E-Mail Beschwerde, mit der sie neben den bereits übermittelten Nachweisen folgende Unterlagen vorlegte:

  • Eine Zahlungserinnerung der belangten Behörde vom 14.09.2016 hinsichtlich der offenen Gebühren für August und September 2016

  • Eine Mitteilung des Arbeitsmarktservices über den Bezug von Notstandshilfe von 15.10.2016 bis 13.10.2017 für XXXX

  • Einen Antrag auf Verlängerung der Wohnbeihilfe vom 22.11.2016

7. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 30.11.2016 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2016 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

3.1.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:

"Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.1. 2 Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[...]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[...]"

3.2. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. ua VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.3. Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht erbracht. Mit Schriftsatz vom 22.09.2016 wurde die Beschwerdeführerin deshalb unter anderem aufgefordert, eine Kopie des Nachweises über eine der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen (konkret: "Anspruchsgrundlage und Einkommen von

Fr. XXXX ... (Bescheid über Mindestsicherung und

Kinderbetreuungsgeld) ...") innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen. Da von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung keine derartigen Nachweise erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.

In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie anspruchsbegründende Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen vorgelegt bzw. mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen habe.

Zunächst ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ua den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, und zwar beispielsweise den Bezug von bedarfsorientierter Mindestsicherung durch die Beschwerdeführerin selbst.

Hinsichtlich der Mitteilungen über den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderbetreuungsgeldes wird festgehalten, dass die Familienbeihilfe und das Kinderbetreuungsgeld keiner der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen entsprechen; insbesondere sind das Kinderbetreuungsgeld und die Familienbeihilfe nicht unter "Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" (§ 47 Abs. 1 Z 7 Fernmeldegebührenordnung) zu subsumieren, da diese unabhängig von der sozialen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden (vgl. ua BVwG 08.07.2016, W120 2125643-1; 22.04.2015, W120 2012482-1; 31.10.2014, W219 2007075-1).

Es ist also unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, das Vorliegen eines Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nicht nachgewiesen hat.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.

Die Beschwerdeführerin erfüllte diesen Verbesserungsauftrag nicht. Wie dargestellt, wird dieser Umstand auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.

3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

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