BVwG W243 2138550-1

W243 2138550-1Bundesverwaltungsgericht21.12.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute

Gesamter Gesetzestext

BVwG W243 2138550-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W243.2138550.1.01

Spruch

W243 2136784-1/6E

W243 2136781-1/6E

W243 2136785-1/6E

W243 2138550-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Eltern XXXX und XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, sämtliche StA. Afghanistan, alle vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gGmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2016, Zlen. 1.) 1103269405-160123021, 2.) 1103232307-160123048, 3.) 1103269710-160123085, und vom 15.10.2016, Zl. 4.) 1103269601-160123064, beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und sind diese die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Der Viertbeschwerdeführer ist der Bruder des Erstbeschwerdeführers.

Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und brachten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab bezüglich der Beschwerdeführer jeweils einen Treffer im Zusammenhang mit ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung nach illegaler Einreise in Griechenland am 18.01.2016. Im Verwaltungsakt findet sich weiters hinsichtlich der Erst- bis Drittbeschwerdeführer eine slowenische Registrierungsbestätigung vom 23.01.2016.

2. Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung am 25.01.2016 gab der Erstbeschwerdeführer zum Reiseweg an, dass sie ihr Heimatland Afghanistan illegal in Richtung Iran sowie anschließend schlepperunterstützt in die Türkei verlassen hätten. Über Griechenland und weitere, ihm unbekannte Länder seien sie nach Österreich gelangt.

Der Viertbeschwerdeführer ergänzte die Angaben des Erstbeschwerdeführers dahingehend, dass sie von Griechenland nach Mazedonien gereist seien und sich in weiterer Folge über Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich begeben hätten.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass ihr die gesamte Reiseroute von Afghanistan bis nach Österreich unbekannt sei.

Beim minderjährigen Drittbeschwerdeführer handelt es sich um ein Kleinkind, weshalb dieser keiner Erstbefragung unterzogen wurde.

3. Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 25.01.2016 wurden die Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 über das Führen von Konsultationen mit Slowenien in Kenntnis gesetzt und ihnen mitgeteilt, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist für Zulassungsverfahren gegenständlich nicht gelte.

4. In der Folge richtete das BFA am 13.02.2016 ein Schreiben an Slowenien mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob die Beschwerdeführer den slowenischen Behörden bekannt seien.

Mit Schreiben vom 18.02.2016 und 23.02.2016 teilte die slowenische Dublin-Behörde mit, dass die Beschwerdeführer den slowenischen Behörden im Zusammenhang mit der Dublin III-VO unbekannt seien. Das beigelegte slowenische Dokument betreffend die Erst- bis Drittbeschwerdeführer sei von der slowenischen Polizei zum Zwecke der Ermittlung der Identität von Personen, die im Zuge des sogenannten "Flüchtlingsstroms" von einem Mitgliedsstaat dem anderen übergeben worden seien, ausgestellt worden. Mit Schreiben vom 29.03.2016 ergänzte die slowenische Behörde, dass die Beschwerdeführer am 23.01.2016 die Grenze zu Slowenien von Kroatien kommend überschritten hätten.

5. Am 08.04.2016 richtete das BFA auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO) gestützte - die Beschwerdeführer betreffende - Aufnahmegesuche an Kroatien.

Mit Schreiben vom 18.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung der Aufnahmegesuche gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren seit 10.06.2016 eingetreten sei.

6. Am 11.07.2016 wurde den Beschwerdeführern mittels Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz aufgrund einer angenommenen Zuständigkeit Kroatiens zurückzuweisen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer darüber informiert, dass sie gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG dazu verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

7. In weiterer Folge wurde die Erst-, Zweit- und Viertbeschwerdeführer am 18.07.2016 niederschriftlichen Einvernahmen durch das BFA, die im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung und unter Beiziehung einer Dolmetscherin stattfanden, unterzogen.

Dabei gaben die Beschwerdeführer auf Vorhalt, dass Kroatien für die gegenständlichen Verfahren zuständig sei und daher beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und ihre Außerlandesbringung zu veranlassen, im Wesentlichen übereinstimmend an, in Österreich bleiben zu wollen. In Kroatien hätten sie ihre Fingerabdrücke nur abgeben, um weiterreisen zu können. Die Zweitbeschwerdeführerin ergänzte, dass sie schwanger mit einem errechneten Geburtstermin am XXXX sei und eine Abschiebung eine psychische Belastung für sie darstellen würde. Der Viertbeschwerdeführer führte darüber hinaus an, aufgrund des Krieges in Syrien psychische Probleme zu haben. Er könne deshalb in der Nacht nicht richtig schlafen. Er wolle mit seinem Bruder hier bleiben und wolle er nicht getrennt von ihm werden.

8. In ihrer Stellungnahme vom 18.07.2016 verwiesen die Beschwerdeführer auf grobe Mängel im kroatischen Asylsystem und monierten, dass gegenständlich weder Beweismittel noch Indizien vorlägen, die eine Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ermöglichen würden.

9. In weiterer Folge legten die Beschwerdeführer am 28.07.2016 zwei Unterstützungsschreiben, ein Schreiben des Landesschulrates für XXXX betreffend die "Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme am häuslichen Unterricht" sowie ein die Zweitbeschwerdeführerin betreffendes, von einem Arzt für Allgemeinmedizin ausgestelltes Attest vom XXXX, wonach aufgrund "der bestehenden Schwangerschaft (dzt. 19 SSW) bei St.p. Sectio bei Risikoschwangerschaft (2010) eine Abschiebung nach Kroatien aus medizinischen Gründen nicht möglich sei, vor.

10. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 18.09.2016 bzw. 15.10.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Begründend führte das BFA hinsichtlich der Zuständigkeit Kroatiens aus, dass diese am 10.06.2016 durch Verfristung gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO begründet worden sei.

Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 23.09.2016 bzw. 18.10.2016 durch persönliche Ausfolgung bzw. im Falle des minderjährigen Drittbeschwerdeführers durch persönliche Ausfolgung an die Zweitbeschwerdeführerin als seine gesetzliche Vertreterin ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt.

11. Gegen diese Bescheide richten sich die im Wege der nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer fristgerecht am 06.10.2016 bzw. am 28.10.2016 eingebrachten Beschwerden, die mit den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurden.

Darin wird unter anderem geltend gemacht, dass die Beschwerdeführer mit dem "Flüchtlingsstrom" nach Österreich gereist seien, wobei diese Reise von Mazedonien bis Österreich staatlich organisiert gewesen sei. Der Kern der Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO bilde die illegale Überschreitung der Grenze eines Mitgliedstaats von einem Drittstaat kommend. Die Beschwerdeführer hätten die kroatische Grenze jedenfalls legal überschritten. Die Frage der "Illegalität" der Einreise sei seit 14.09.2016 beim EuGH anhängig (C-490/16). Darüber hinaus würden in den angefochtenen Entscheidungen jegliche Feststellungen zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin fehlen, obwohl diese ausdrücklich auf ihre Schwangerschaft, die zudem eine Risikoschwangerschaft sei, hingewiesen habe.

12. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2016, GZ. W243 2136784-1/2Z, W243 2136781-1/2Z und W243 2136785-1/2Z, sowie vom 04.11.2016, GZ. W243 2138550-1/2Z, wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

13. Mit Schriftsätzen vom 14.12.2016 verwies die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer zum einen auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, und betonte zum anderen, dass das Kriterium des "illegalen" Grenzübertritts im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO im konkreten Fall nicht vorliege. Weiters wurde beantragt, die Verfahren gemäß § 38 AVG für die Dauer des beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen und wurde schließlich ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.

Zu A) Aufhebung der angefochtenen Bescheide:

1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

"§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) [...]

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. -5. [...]

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2)-(3) [...]"

1.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

1.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. [...]

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen."

1.5. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

1.6. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:

Die Beschwerde richtet sich unter anderem gegen die Rechtsansicht des BFA, wonach die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung der gegenständlichen Asylverfahren in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet sei. Entgegen der offenkundigen Ansicht des BFA, so die Beschwerdeführer, sei der Grenzübertritt nicht illegal erfolgt, da sie Österreich mit dem "Flüchtlingsstrom" erreicht hätten. Eine Berufung auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO sei daher nicht zulässig.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in vergleichbar gelagerten Fällen wie dem vorliegenden die bezughabenden, angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit nachfolgender Begründung aufgehoben (vgl. VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10 und Ra 2016/18/0224 bis 0227-10):

"[...] Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišce Republike Slovenije) am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlichen Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.

Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedsstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union organisiert.

[...] Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen.

[...] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG). [...]"

Verfahrensgegenständlich stellte das BFA in den bekämpften Bescheiden lediglich fest, dass die Zuständigkeit Kroatiens in Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO begründet liege. Feststellungen zur Art der Einreise der Beschwerdeführer nach Kroatien, ob diese somit legal oder illegal erfolgte, finden sich in den angefochtenen Entscheidungen ebensowenig wie Feststellungen dazu, wann konkret der Grenzübertritt der Beschwerdeführer nach Kroatien stattfand. Zum jetzigen Zeitpunkt kann insbesondere vor dem Hintergrund der in den Verwaltungsakten aufliegenden Treffermeldungen nach den erfolgten EURODAC-Abgleichen, aus denen sich eine erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführer in Griechenland am 18.01.2016 ergibt, sowie der slowenischen Registrierungsbestätigung betreffend die Erst- bis Drittbeschwerdeführer vom 23.01.2016, die nach Informationen der slowenischen Dublin-Behörde im Zuge des "Flüchtlingsstroms" zum Zwecke der Identitätsermittlung von Personen ausgestellt wurde, nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu einem Zeitpunkt, als die West-Balkanroute geöffnet war und die Durchreise behördlich organisiert wurde, betreten haben.

Das BFA wird daher im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im fortgesetzten Verfahren Feststellungen darüber zu treffen haben, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer durch Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar sind, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen.

Darüber hinaus hat das BFA im bekämpften, die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Schwangerschaft der Genannten vollkommen ausgeklammert und sich insbesondere weder mit ihrem Vorbringen einer psychischen Beeinträchtigung noch mit dem von ihr beigelegten ärztlichen Attest, demzufolge es sich um eine Risikoschwangerschaft handle und eine Abschiebung nach Kroatien aus medizinischen Gründen nicht möglich sei, auseinandergesetzt. Das BFA wird daher aktuelle Feststellungen zu ihrem derzeitigen Gesundheitszustand zu treffen haben, um beurteilen zu können, ob eine Überstellung der Zweitbeschwerdeführerin allenfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.

Im Hinblick darauf, dass somit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG den Beschwerden stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben.

1.7. Gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

1.8. Eine gesonderte Erwägung bezüglich der gestellten Anträge auf Aussetzung der Verfahren sowie auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrechts konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene, unter Punkt A.)

1.6. zitierte Rechtsprechung des VwGH stützen.

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