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W228 2138430-1•BVwG W228 2138430-1
W228 2138430-1Bundesverwaltungsgericht21.12.2016
Einstellung, Unterhaltsanspruch, Verfahrensgegenstand, Zurückweisung
W228 2138430-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX1979, 1090 Wien, XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle NÖ., Außenstelle Wien, vom 19.10.2016, OB: XXXX, betreffend Einstellung des Familienzuschlags gem. §§ 26 und 56 Abs. 3 Heeresversorgungsgesetz (HVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen die Einstellung des Familienzuschlags wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Beschwerde gegen die "Abrechnung zum Bescheid vom 19.10.2016 betreffend Einstellung des Familienzuschlages" wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgrund Überschreitung des Verfahrensgegenstands zurückgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Von Amts wegen wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice,
Landesstelle NÖ., Außenstelle Wien, vom 19.10.2016, OB: XXXX, der dem Beschwerdeführer XXXX für seine Ehegattin bewilligte Familienzuschlag mit Wirkung 01.03.2008 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem vorliegenden Beschluss des BG Innere Stadt Wien vom 06.02.2008, GZ: XXXX, die am 19.02.2000 geschlossene Ehe mit 28.02.2008 rechtskräftig geschieden wurde. Unterhaltspflicht gegenüber der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers hat nicht bestanden. Am Ende des Bescheides folgt noch folgende Anmerkung:
"Bezüglich der Hereinbringung des Übergenusses an ungebührlich empfangenem Familienzuschlag für Ihre Gattin wird gesondert entschieden." Nach dieser Anmerkung findet sich eine "Abrechnung zum Bescheid vom 19.10.2016 betreffend Einstellung des Familienzuschlages" aus der sich eine Überzahlung von € 8.158,20 ergibt.
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht, einlangend am 25.10.2016, Beschwerde. Es wurde ausgeführt: "Es geht um bezogene Flege Geld das ich bekommen habe. Hätte ich gewust das ich das melden muß dann häte ich das sofort gemeldet. Außerdem war ich zu beschäftigt mit meiner gesundheit. Ich habe sehr gelieten und ich leide immer noch wegen den Unfall, auserdem als ich geschieden war das hat mich sehr mitgenomen und ich wahr mit meinem Kopf gedanken nicht da und deswegen habe ich auf diese Sache TOTAL vergessen das ich das melden muß ich wahr mit Kopf nicht da. Bitte nehmen sie mir das wenige Geld was ich bekomme nicht weg. Bitte um verständnis."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Ehe des Beschwerdeführers wurde mit 28.02.2008 rechtskräftig geschieden
Unterhaltspflicht gegenüber der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers hat nicht bestanden.
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.
Die getroffenen Feststellungen, basieren auf dem unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Sozialministeriumservice, Landesstelle NÖ., Außenstelle Wien.
Gemäß § 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen die Einstellung des Familienzuschlags
Soweit sich die Beschwerde gegen die Einstellung des Familienzuschlages richtet, ist diese nicht begründet. Der Beschwerdeführer behauptet weder die Ehe sei noch aufrecht noch behauptet er Unterhaltszahlungen an die Gattin. Somit ist jedoch der Sachverhalt, der in diesem Verfahren gegenständlich ist, unstrittig und ist die Beschwerde daher abzuweisen.
Zu B) Zurückweisung der Beschwerde gegen die "Abrechnung zum Bescheid vom 19.10.2016 betreffend Einstellung des Familienzuschlages"
Soweit die Beschwerde sich auf die "Abrechnung zum Bescheid vom 19.10.2016 betreffend Einstellung des Familienzuschlages" bezieht, so ist diese Abrechnung nicht Verfahrensgegenstand dieses Verfahrens, da die Behörde für eine Rückforderung ausdrücklich und eindeutig ein eigenes Verfahren angekündigt hat.
Insofern ist diese Abrechnung nur als informative Beilage zu sehen und diese ist im gegenständlichen Verfahren nicht rechtskraftfähig. Daher kann diesbezüglich die Beschwerde wegen Überschreitung des Verfahrensgegenstands nur zurückgewiesen werden.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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