BVwG W217 2130863-1

W217 2130863-1Bundesverwaltungsgericht21.12.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W217 2130863-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2130863.1.00

Spruch

W217 2130863-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 09.06.2016, OB: XXXX, mit dem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 27.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge BF) beim Sozialministeriumservice die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Beigelegt war ein medizinischer Befund der Gruppenpraxis Dr. XXXX Dr. XXXX für Psychiatrie und Neurologie vom 20.04.2016.

2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.06.2016, führt Dr. XXXX, Arzt für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, im Wesentlichen Folgendes aus:

"Anamnese:

VGA 9/2015 mit 40%, ist mit dem Ergebnis nicht zufrieden, im KH XXXX wurden 60% festgestellt (15.10.2010)

Derzeitige Beschwerden:

re OE ist behindert, macht fast alles li, auch Schreiben,

humpeln beim Gehen, re Fuß ist nach innen verdreht, selbst die Schnürriemen müssen ihm von seiner Frau gebunden werden,-gelingt hierorts selbständig

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

keine Med, keine Hilfsmittel

Sozialanamnese:

Lebensgemeinschaft, keine Kinder, Hasch Abschluß, dann 3,5 a in Büro gearbeitet, Kündigung 8/2015

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Dr. XXXX-Dr. XXXX Psychiatrie/Neurologie 20042016: HP re nach Asphyxie bei der Geburt; insgesamt liegt eine deutliche Behinderung mit guter Kompensation vor, die aber viel Energie und Zeit fordert.

Abteilung für Kinderheilkunde XXXX 15.10.2010: Hemiparese re , Nystagmus; Behinderung entspricht 60%, sollte weiterhin vom Turnunterricht befreit werden

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

norm

Ernährungszustand:

norm

Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

HN: horizontaler Spontannystagmus

OE: li unauff. re. Finger in Krallenstellung, GK proximal 5, distal 4, Fm deutlich red, Atrophie der kleinen Handmuskulatur, MER re betont, Tonus re deutlich spast.

UE: Mer re betont, Tonus re gering erhöht, Bab neg, GK seitengleich

UE: re

Gesamtmobilität - Gangbild:

gering spast re

Status Psychicus:

Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung ausgeglichen, beids. gut affizierbar, psychomotorisch unauff., keine Selbst- oder Fremdgefährdung, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration uneingeschränkt,

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes

Pos.Nr.

Gdb %

1

armbetonte Halbseitenschwäche re, seit Geburt vorliegend oberer Rahmensatz, da die re obere Extremität nur für Hilfsfunktionen einsetzbar ist.

04.01. 01

40

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

keine

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

keine Änderung im Vgl zum Vorgutachten

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung

X Dauerzustand

Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JA"

3. Mit Bescheid vom 09.06.2016 hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 %. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. In der Beilage wurden das Gutachten vom 08.06.2016 dem BF übermittelt.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., mit Schreiben vom 20.07.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass die belangte Behörde übersehe, dass mehrere Muskelgruppen von der Hemiparese rechts betroffen seien, so die Bizepsmuskulatur, welche rechts viel schwächer als links ausgestaltet sei und sich durch eine Muskelverschmächtigung darstelle, einer herabgesetzten Bein- und Zehenmuskulatur rechts, welche sich durch ein hinkendes Gangbild und ein Innendrehen des rechten Fußes zeige, einer herabgesetzten Fingermuskulatur, weshalb die Finger einzeln nicht bewegt werden könnten und in Krallenstellung positioniert seien, Atrophie der kleinen Handmuskulatur sowie eine Sehschwäche der Augen. Bei der Halbseitenschwäche rechts sei nicht nur die obere Extremität sondern auch die untere Extremität betroffen, wobei den Einschränkungen der unteren Extremität in unzureichendem Maße Beachtung geschenkt worden sei. So sei eine Gegenüberstellung der linken und rechten Körperseite, insbesondere der unteren Extremität nicht schlüssig nachvollziehbar im Gutachten erfolgt. Aufgrund der Hemiparese rechts sei der BF im Alltag regelmäßig auf die Hilfe und Betreuung anderer Menschen angewiesen und würden ihm bereits alltägliche Verrichtungen wie das Öffnen einer Flasche, das Halten eines Messers oder die Körperpflege Schwierigkeiten bereiten, weshalb er auf andere Personen angewiesen sei. Auch sei im Befund des Landesklinikum XXXX ein Nystagmus beschrieben, der im eingeholten Gutachten bei der Ermittlung des Grades der Behinderung unerwähnt geblieben sei. Hätte sich die belangte Behörde mit der Erhebung des klinischen Status in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt und hätte sie den vorliegenden Nystagmus zusätzlich entsprechend berücksichtigt als auch den eingeschränkten Fähigkeiten im Alltag Beachtung geschenkt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass insgesamt ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % gegeben sei.

Mit Schreiben vom 27.07.2016 legte der BF der belangten Behörde einen Befundbericht vom 20.07.2016 eines Arztes für Allgemeinmedizin vor.

5. Am 26.07.2016 langte die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Dieses ersuchte in der Folge um Erstellung ergänzender medizinischer Sachverständigengutachten.

6.1. Dr. XXXX, FA für Augenheilkunde, führt in ihrem Aktengutachten vom 19.08.2016 Folgendes aus:

"Aus augenärztlicher Sicht geht aus den vorliegenden Befunden keine relevante Sehbeeinträchtigung hervor, insbesondere ist aus dem neurologischen Befund Abl. 10 von Dr. XXXX vom 20.4.16 anamnestisch kein diesbezüglicher Hinweis beschrieben.

Auch im augenärztlich relevanten Teil der neurologischen Untersuchung wird eine freie Optomotorik ohne Nystagmus bei freiem Gesichtsfeld angeführt."

6.2. Der bereits befasste Sachverständige Dr. XXXX führt in seinem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 12.9.2016 unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens Dris XXXX wie folgt aus:

"Es wird vom BF via KOBV eine Beschwerde gegen den zugestellten Bescheid erhoben. Ein medizinischer Sachverständigenbeweis Fachrichtung Augenheilkunde sowie Fachrichtung Neurologie inkl. Zusammenfassung wird erbeten.

Sachverständigengutachten Dr. XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde 19.8.2016: aus augenärztlicher Sicht geht aus den vorliegenden Befunden keine relevante Sehbeeinträchtigung hervor. Insbesondere ist aus dem neurologischen Befund (Abl. 10) von Dr. XXXX vom 20.4.2016 anamnestisch kein diesbezüglicher Hinweis beschrieben. Auch im augenärztlich relevanten Teil der neurologischen Untersuchung wird eine freie Optomotorik ohne Nystagmus bei freiem Gesichtsfeld angeführt.

2. Fachrichtung für Neurologie

2.1. Ausführliche Stellungnahme ob sich ein einschätzungswürdiger Leidenszustand ergibt. Aus dem Vorbringen des BF vom 20.7.2016 (Abl. 28-29) und dem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten (Abl. 11-13) ergibt sich ein einschätzungswürdiger Leidenszustand nach den Bestimmungen des BEinstG.

2.2. Bewertung und Begründung des GdB für die Gesundheitsschädigung des BF nach der Einschätzungsverordnung:

Armbetonte Halbseitenschwache rechts seit Geburt vorliegend

Oberer Rahmensatz da die rechten obere Extremität nur für Hilfsfunktionen einsetzbar ist 04.01.01, GdB 40%

Es liegen keine neuen Unterlagen vor, die armbetonte Halbseitenschwäche rechts wurde adäquat eingeschätzt. Eine Sehschwäche der Augen konnte weder in meiner Untersuchung noch im neurologischen Status von Frau Dr. XXXX vom 20.4.2016 (Abl. 10) festgestellt werden. Der vorgelegte Befundbericht des Landesklinikum XXXX vom 15.10.2010 (Abl. 26) wurde im erstinstanzlichen Gutachten (Abl. 13) vollinhaltlich angeführt und in die Begutachtung mitaufgenommen. Eine Sehschwäche wurde vom Patienten bei den derzeitigen Beschwerden nicht angegeben. Der im hierortigen Neuro-Status auftretende horizontale Spontannystagmus wurde bei der Begutachtung durch Frau Dr. XXXX, Neuro-Status, dezidiert nicht beschrieben und tritt somit nur intermittierend auf und erreicht keinen zusätzlichen Grad der Behinderung. Das rezente Aktengutachtung von Frau Dr. XXXX vom 19.8.2016 wird in die heutige Begutachtung mit aufgenommen.

2.3. Neueinschätzung des Gesamt-GdB

Armbetonte Halbseitenschwäche rechts seit Geburt vorliegend

Oberer Rahmensatz da die rechten obere Extremität nur für Hilfsfunktionen einsetzbar ist 04.01.01, GdB 40%

2.4. Ärztliche Nachuntersuchung erforderlich?

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich

2.5. Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet?

Der BF ist infolge des Ausmaßes seines Gebrechens zur Ausübung Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einen integrativen Betrieb geeignet.

2.6. Feststellung ab wann und warum ab diesem Zeitpunkt der Gesamt-GdB anzunehmen ist.

Der Gesamt-GdB ist am 29.9.2015 anzunehmen (erstinstanzliches Gutachten von Frau Dr. XXXX, Allgemeinmedizin)."

7. Mit Schreiben vom 26.09.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde die unter

7.1. und 7.2. dargestellten Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Hierzu führte der BF in seiner Stellungnahme vom 11.10.2016 aus, dass es nicht richtig sei, dass beim BF keine relevante Sehbeeinträchtigung hervorgehen würde. Bei dem BF liege ein objektiver Visus von 0,25 beidseits vor bei Astigmatismus, Nystagmus, rudimentärem Stereosehen und okultärer Hypertension. Zum Beweis wurde ein neuer Befund vom 10.10.2016 eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie in Vorlage gebracht. Weiters werde der Antrag auf Einholung eines neurologischen Gutachtens unter Durchführung einer neuerlichen neurologischen Untersuchung aufrechterhalten.

8. Mit E-Mail vom 14.11.2016 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht eine fachärztliche Stellungnahme eines FA für Neurologie vom 10.11.2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des Vorliegens der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Der BF hat am 27.04.2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gestellt. Er ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz im Inland. Aufgrund seines Antrages wurde er einer Begutachtung unterzogen und der Grad der Behinderung von 40 % festgestellt. Dagegen erhob er fristgerecht Beschwerde. Sämtliche von ihm bis zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Befunde wurden in den Sachverständigengutachten berücksichtigt und bewertet.

Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 40 v.H. Der BF erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.

Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung des BF in der Höhe von 40 v.H. beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 08.06.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, sowie auf den vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Gutachten vom 19.08.2016 und 12.09.2016.

In seinem Gutachten vom 12.09.2016 bestätigte der bereits befasste Neurologe, dass die armbetonte Halbseitenschwäche rechts adäquat eingeschätzt wurde. Diese Halbseitenschwäche rechts würde seit Geburt vorliegen. Erläuternd ergänzte der Neurologe, dass die rechte obere Extremität nur für Hilfsfunktionen einsetzbar sei, weshalb die armbetonte Halbseitenschwäche rechts mit dem oberen Rahmensatz bewertet wurde. Eine Sehschwäche der Augen habe jedoch weder in seiner Untersuchung noch im neurologischen Status von Frau Dr. XXXX vom 20.4.2016 festgestellt werden können. Der vorgelegte Befundbericht des Landesklinikum XXXX vom 15.10.2010 sei im erstinstanzlichen Gutachten vollinhaltlich angeführt und in die Begutachtung mit aufgenommen worden. Hinsichtlich der vom BF behaupteten Sehschwäche betonte der Neurologe, dass der BF diese bei den derzeitigen Beschwerden nicht angegeben habe. Der laut Neuro-Status im Gutachten vom 08.06.2016 auftretende horizontale Spontannystagmus sei bei der Begutachtung durch Frau Dr. XXXX (20.04.2016) laut Neuro-Status dezidiert nicht beschrieben und trete somit nur intermittierend auf und erreiche keinen zusätzlichen Grad der Behinderung.

Auch die FÄ für Augenheilkunde bestätigte in ihrem Gutachten vom 19.08.2016, aus augenärztlicher Sicht gehe aus den vorliegenden Befunden keine relevante Sehbeeinträchtigung hervor, insbesondere sei aus dem neurologischen Befund vom 20.4.2016 anamnestisch kein diesbezüglicher Hinweis beschrieben. Vielmehr werde im augenärztlich relevanten Teil der neurologischen Untersuchung eine freie Optomotorik ohne Nystagmus bei freiem Gesichtsfeld angeführt.

Das Gutachten vom 08.06.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Gutachten vom 19.08.2016 und 12.09.2016 sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Der FA für Neurologie erläutert in seinen Gutachten exakt und schlüssig die Gründe, die zu der von ihm getroffenen Einstufung führen. Dies wird auch durch die Ausführungen der FA für Augenheilkunde erhellt. Auf die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen wurde im Gutachten vom 12.09.2016 detailliert eingegangen.

Diese eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nachgereichten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3. verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.

Die vom BF im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs vom 26.09.2016 vorgelegten Befunde waren daher bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen. Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat. Die Regierungsvorlage erläutert dies wie folgt (527 BlgNR 25. GP, 4-5):

"In der Praxis hat sich gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden..."

Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (dh. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR 25. GP) zum Ausdruck, wo es heißt: "Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat."

Da die gegenständliche Beschwerde, welche seitens der belangten Behörde vorgelegt wurde, am 26.7.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, waren die am 11.08.2016 bzw. 12.10.2016 und 14.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten, vom BF nachgereichten, medizinischen Beweismittel von der gesetzlich umfassten Neuerungsbeschränkung umfasst und können diese seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.

Der BF hat jedoch die Möglichkeit, die neu vorgelegten Befunde - sollte er daraus ein anderes Verfahrensergebnis (etwa einen höheren Grad der Behinderung) ableiten wollen - im Wege eines neuen Antrags bei der belangten Behörde geltend zu machen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der BF aufgrund seiner Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.