W217 2114529-1•BVwG W217 2114529-1
W217 2114529-1Bundesverwaltungsgericht21.12.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W217 2114529-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.08.2015, Pass Nr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte mit Schreiben vom 16.06.2015, eingelangt am 18.06.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln.
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.07.2015 wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese und Sozialanamnese: ausgeübter Beruf: Angest. kaufm. - dzt. im Krankenstand
Stand: erwachsene Kinder
Hilfsmittel: kommt ohne Gehilfen zu Untersuchung
Anamnese:
Neue Antragsleiden sind: Schilddrüsen-OP 2015 und Osteoporose
Aktuelle Beschwerden:
Das WS- Leiden hat sich verschlechtert, ich habe einen Bandscheibenvorfall und ev. muss ich diesbezüglich operiert werden.
Außerdem hatte ich 2015 eine Schilddrüsenentfernung und muss Medikamente dagegen nehmen. Ich habe auch Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich der rechten Schulter und bekomme vom Orthopäden dagegen Infiltrationen.
Aktuelle Medikamente:
Concor, Pantoloc, Euthyrox 11µg, Ibandronsäureinjektionen alle 3 Monate
Relevantes aus den beigelegten Befunden:
Orthopädischer Befund v. 19.6.2015 - Discusprotrusion L4/L5 und Discusprolaps L5/S1
Tendinitis calcarea rechte Schulter
Internistischer Befund Abl. 5 v. 10.4.2015 - kardiorespiratorisch stabil, nach wie vor paroxysmale Tachykardien und ventrikuläre Extrasystolen
Untersuchungsbefund:
Größe: 1,60 m Gewicht: 60 kg BMI: 25,39
guter AZ und normaler EZ Psychischer Eindruck: grob psychisch unauffällig.
Der Blutdruck ist mit 130/80 normoton und der Puls mit 66
Haut/farbe: normal die Schleimhäute sind gut durchblutet
Die Atmung ist Vesikuläratmung
Kopf: Zähne - saniert, HNAP unauffällig Rachen bland Tonsillen bland
Sinnesfunktionen: weit gehend ungestört
Hals: kein Einflussstauung, Schilddrüse und schluckverschieblich
Lymphknoten: nicht palpabel
Thorax: symmetrisch
Cor: rhythmisch und normfrequent, Herztöne rein
Pulmo: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall,
Wirbelsäule: KJA: 2 cm FBA: 40 cm
HWS: endlagige Bewegungseinschränkungen in allen Ebenen
BWS: keine funktionellen Behinderungen
LWS: keine funktionellen Behinderungen
Abdomen: Bauchdecken: weich über Thoraxniveau
Leber: nicht palpabel Milz nicht palpabel Rectal: nicht untersucht
Nierenlager: frei
Obere Extremitäten: alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich re Schulter: Anteflexion 90
Abduktion 90 Grad
Kreuzgriff: beidseits möglich Nackengriff: beidseits möglich
Untere Extremitäten: keine wesentlichen funktionellen Behinderungen
Freies Stehen sicher möglich,
Rechts: Hüftgelenk: Beugung 120 R: 50-0-50
Kniegelenk: 0-0-130 OSG: frei beweglich USG: frei beweglich
Links: Hüftgelenk: Beugung 120 R: 50-0-50
Kniegelenk: 0-0-130 OSG: frei beweglich USG: frei beweglich
Varizen: keine Fußpulse: beidseits palpabel keine Ödeme
Fersenstand: beidseits möglich Zehenstand: beidseits möglich
Neurologisch: grob neurologisch ob
Gesamt Mobilität- Gangbild: unauffällig das Gangbild hinkfrei und unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom: 23.07.2015
Lfd. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Pos.Nr. G.d.B.%
Nr. Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden
1. Abnützung der Wirbelsäule, Osteoporose, 02.01.02 30
Bandscheibenschädigung Heranziehung dieser Position, da maßgebliche radiologische Veränderungen bei mittelgradiger Funktionseinschränkung. Unterer Rahmensatz, da ohne radikuläre Symptomatik
2. Paroxysmale Tachykardie 05.01.02 20
Heranziehung dieser Position, da wiederholt auftretende Rhythmusstörungen mit entsprechender Symptomatik
3. Zustand nach Entfernung der Schilddrüse 09.01.01 10
Unterer Rahmensatz, da mittels oraler Substitutionstherapie ausreichend behandelbar.
Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.08.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30% festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage. Damit seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde von der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass der Untersuchungsbefund unrichtig sei. Sie besitze keine Schilddrüse, welche im Befund angegeben sei. Ihr Herz schlage nicht rhythmisch und die Herztöne seien nicht rein. Sie leide unter starken Herzrhythmusstörungen und nehme dagegen auch Tabletten. Laut Befund habe ihre LWS keine funktionelle Behinderung. Sie könne sich jedoch weder bücken noch drehen noch auf den Zehenspitzen oder auf der Ferse stehen. Sie habe Osteoporose wogegen sie Medikamente nehme. Zweimal pro Woche sei sie bei ihrem Orthopäden und bekomme Injektionen in die LWS, da sie es sonst vor Schmerzen nicht aushalte. Die rechte Schulter schmerze extrem. Sie könne den Arm nicht heben. Auch deshalb erhalte sie Injektionen in die Schulter. Sie stehe vor einer Wirbelsäulen-OP an der LWS.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.09.2015 von der belangten Behörde vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 06.10.2015 übermittelte die BF erneut die Befunde und teilte mit, dass sie noch keinen OP-Termin hätte. Zur Überbrückung mache sie eine physikalische Behandlung mit Heilgymnastik. Sie bekomme nach wie vor mindestens zweimal wöchentlich Injektionen und Infiltrationen. Gehen sei momentan nur mit einem Gurt zur Stabilisierung der Wirbelsäule möglich. Sie habe im September 2013 und im September 2014 einen Bruch des linken Mittelfußknochens gehabt, wahrscheinlich aufgrund der Osteoporose. Sie nehme verschiedene Medikamente. Die letzte Untersuchung, welche durch Dr. XXXX durchgeführt worden sei, stimme nicht mit dem Untersuchungsergebnis überein. Die ganze Untersuchung habe höchstens 5 Minuten gedauert.
7. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein neues Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin ein. Dr. XXXX führt in ihrem Gutachten vom 07.01.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, Nachstehendes aus:
"Sozialanamnese: verheiratet, zwei erwachsene Kinder, seit einem Jahr im Krankenstand, seit Mitte Dezember arbeitslos, um Pensionierung wurde eingereicht
Medikamente: Concor Cor, Euthyrox, Novalgin, Tomapyrin, Ebandronsäure, Calciduran, Pantoloc
Beschwerden: ‚Ich habe massive Schmerzen, vor allem in der HWS, als auch in der LWS. Ich bekomme da zwei bis vier Mal in der Woche Infiltrationen. Heilgymnastik habe ich auch gemacht. Zu Hause mache ich auch so gut es geht noch meine Therapien. Zusätzlich leide ich auch an einer Osteoporose, habe mir auch jetzt mittlerweile das dritte Mal den linken Fuß angebrochen, das war im September 2015. Auch habe ich immer wieder starke Beschwerden mit meinen Herzen, wo ich Rhythmusstörungen habe. Diesbezüglich soll jetzt ein 24-Stunden-EKG durchgeführt werden. Da habe ich das Gefühl, ich habe ununterbrochen Herzrasen, auch in der Nacht. Auch habe ich Beschwerden mit dem rechten Ellbogen, wo ich auch Injektionen schon bekommen habe.
Jetzt hat sich herausgestellt, dass ich auch an den Händen eine Arthrose bekomme. Die Krücken verwende ich deshalb, weil ja mein Fuß angebrochen ist und weil ich auch ein Markraumödem habe. Diesbezüglich habe ich auch am 26. Jänner eine neuerliche MR-Untersuchung. Aufgrund meiner Beschwerden in der HWS habe ich auch extreme Kopfschmerzen. Ich hätte auch an der Wirbelsäule operiert werden sollen, allerdings ist mir das von zwei Orthopäden abgeraten worden, als Grund wurde mir meine Osteoporose genannt. Abgesehen davon, hat mir der Internist gesagt, dass es aufgrund meiner Herzgeschichte zu gefährlich wäre.'
Hilfsbefunde
Orthopädische Abteilung vom 06.08.2015, Abl. 17/14: Osteochondrose L5/S1, konservativer Therapieversuch, wenn keine Besserung, PLIF L5/S1
Befund beider Schultergelenke vom 7.7.2015, Abl. 17/10: Sonographie beider Schultergelenke, Bursitis subacromialis/subdeltoidea calcarea rechts
Orthopädiezentrum XXXX, Dr. XXXX und Partner, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 19.06.2015, Abl. 17/9: Diagnose:
Dorsalgie, Lumbalgie, Diskusprotrusion L4/L5, Diskusprolaps L5/S1, Osteochondrose L5/S1, Cervikalsyndrom, Osteoporose, geringe Skoliose
Ambulanter Patientenbrief XXXX vom 21.07.2015, Abl. 17/8: Zustand nach Nearly Total Resektion der Schilddrüse am 03.02.2013 wegen Struma Nodosa mit kompensierter Autonomie links, histologisch kein Malignomnachweis
MRT der LWS vom 12.10.2012, Abl. 17/7: Aktivierte Osteochondrose L5/S1, Kombination auch nach dorsal gerichtete Protrusion und links paramedianem Diskusprolaps im lumbosacralen Übergang, konsekutiv mäßiggradige Neuroforamenstenose L5/S1 links sowie Nahebeziehung des Diskus zu den intraspinalen Nervenwurzeln S1 links mehr als rechts
MRT der LWS vom 06.05.2015, Abl. 17/6: Osteochondrose gemischten Typs, Modic 1 + 2 mit breitbasiger Diskusprotrusion mit linke mediolateraler Betonung und Einengung des Ressus lateralis sinista mit dickem Connex zur ziehenden Nervenwurzel S1 wie auch subligamentär medianer Prolapskomponente ohne resultierte Vertebrostenose, links seitenbetonte Spondylarthrose mit relativer Neuroforamenstenose links
MRT-Befund der HWS vom 21.01.2013, Abl. 17/5: Chondrose sowie Spondylose mit retrospondylotischer Komponente bei C5/C6 und C6/C7 mit bilateralem Neuroforamenstenose, kein umschriebener Prolaps, kein Nachweis einer therapierelevanten Vertebrostenose
Fachärztliche Befunde: FA für Innere Medizin, Abl. 17/12, 17/11, sowie ein mitgebrachter aktueller Befund vom 05.01.2016: Guter Status, wieder Palpitationen
Mitgebrachter Befund, Röntgenbefund der gesamten Wirbelsäule vom 23.10.2015: Geringe Antelisthese bei C3 und C4, Osteochondrose C4 bis C7, geringe Osteochondrosen thorakolumbalen Übergang und deutlicher bei L5/S1, geringe Intervertebralarthrosen der LWS mit pm L4/S1 mit Baastrup-Phänomen, an den Funktionsaufnahmen der HWS befindet sich eine funktionelle Blockade bei C5-7 mit geringer kompensatorischer Gleitinstabilität an den darüber gelegenen Segmenten. An der LWS, eingeschränkte Beweglichkeit bei geringem Wirbelgleiten L2,
Ellbogen beidseits: Zeichen einer chronischen Epicondylitis beidseits,
Hände beidseits: beginnende Arthrosen der Gelenke
Mitgebrachter Befund, MRT des linken Vorfußes vom 19.11.2015:
Diskretes Markraumödem am zweiten Mittelfußknochen am ehesten auf Basis einer nicht vollständig ausgeheilten Überlastungsläsion, eine umschriebene Fraktur ist nicht erkennbar, eine Fraktur am Os cuneiforme laterale ist ausgeheilt
Klinischer Untersuchungsbefund
60 kg 160 cm, AZ zufriedenstellend, EZ normal
54Jahre, zeitl. örtl. und zur Person orientiert, Stimmungslage:
ausgeglichen
Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium:
altersentsprechend, HNAfrei
Collum: SD: reaktionslose Narbenverhältnisse, keine Einflusstauung,
Lymphknoten: nicht palpabel
Thorax. Symmetrisch
Cor: Arhythmisch, rein, normfrequent RR 110/60
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,
Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei
Pulse: Allseits tastbar
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff links durchführbar, freie Beweglichkeit im linken Schultergelenk, rechts Nackengriff und Schürzengriff mit Tricks möglich, rechter Arm kann bis 80 Grad abduziert werden, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben
Untere Extremität: Zehenspitzen-, Fersenstand sowie Einbeinstand bds. mit Abstützen gut durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft rechts distal betont geringgradig vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds.
Wirbelsäule: Klopfschmerz im Bereich der LWS, Finger-Bodenabstand im Stehen: wird bis oberhalb der Knie vorgezeigt
Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS nach links frei beweglich, nach rechts zu zwei Drittel eingeschränkt, im Bereich der BWS und LWS je zu zwei Drittel eingeschränkt
Gangbild: Kommt mit zwei Unterarmstützkrücken unter Entlastung des linken Fußes, ohne Krücken: Gangbild hinkend
Beantwortung der Fragen
Beurteilung und Begründung:
1
Abnützungen der Wirbelsäule, Osteoporse, Bandscheibenschäden. Wahl der Position, da maßgebliche radiologische Veränderungen bei mittelgradiger Funktionseinschränkung, unterer Rahmensatz, da ohne radikuläre Symptomatik
30%
2
Paroxymale Tachykardie. Wahl der Position, da wiederholt auftretende Rythmusstörungen mit entsprechender Symptomatik
20%
3
Zustand nach Entfernung der Schilddrüse. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da oraler Substitutionstherapie ausreichend kompensierbar
10%
4
Abnützungserscheinungen des rechten Schultergelenkes
20%
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt Dreißig von Hundert (30.V.H)
Weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 bis 4 nicht weiter erhöht wird. Begründung: Da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist.
Im Vergleich zum Gutachten, Dr. XXXX, vom 23.07.2015, konnte zwar eine mäßiggradige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Wirbelsäule festgestellt werden, allerdings nicht in dem Ausmaß, als dass dies eine Änderung des bereits vorliegenden GdB begründen würde. Es besteht ein andauernder Therapiebedarf, sowie die Notwendigkeit einer Schmerzmedikation, welchen diesen Rahmensatz begründen. Höhergradige Spondylosen, Spondylarthrosen oder Spondyloslisthese sind in den vorgelegten Befunden nicht beschrieben, welche eine Anhebung des GdB begründen würden.
Auch Leiden 2 (paroxysmale Tachykardie) sowie Leiden 3 (Zustand nach Entfernung der Schilddrüse) sind nach den derzeit geltenden Richtlinien der EVO entsprechend berücksichtigt und eingestuft.
Zusätzliche Einstufung des Leidens unter der Position 4, da im Vergleich zum Vorgutachten eine Verschlechterung der Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes eingetreten ist.
Die Verwendung zweier Unterarmstützkrücken, zur Entlastung des linken Fußes bei diskreten Markraumödem am zweiten Mittelfußknochen auf Basis einer nicht vollständig ausgeheilten Belastungsläsion, ist als vorübergehend und nicht länger als 6 Monate andauernd, zu werten und begründet keinen gesonderten GdB.
Eine chronische Epicondylitis beidseits, da gut behandelbar und ohne Bewegungseinschränkung erreicht keinen gesonderten GdB.
Beginnende Abnützungserscheinungen der Hand und Fingergelenke beidseits erreichen ohne Funktionseinschränkung keinen GdB.
Somit ergibt sich keine Änderung der bereits vorliegenden Beurteilung."
8. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs legte die BF neue Befunde vor und teilte mit, dass eine neue MRT Untersuchung der HWS eine deutliche Verschlechterung ergeben habe. Auch habe sich eine Deckplattenimpression des BWK 6 herausgestellt.
9. Dr. XXXX führte in ihrer Stellungnahme vom 15.03.2016 hierzu aus:
Nachgereichte Befunde:
MRT der HWS vom 27.1.2016, Abl. 17/30: Osteochondrosen C5-C7 mit dorsomedianen Diskusprotrusionen betont C6/C7, rechtsbetonte bilaterale Engstellung der Neuroforamina C6 bds., mäßig auch C7 bds. Kein Nachweis einer Vertebrostenose oder Myelopathie. Bild einer älteren flachen Deckplattenimpression BWK 6.
Befund FA für Innere Medizin, Dr. XXXX-Dr.XXXX-Dr. XXXX vom 12.01.2016, Abl. 17/29: Im Langzeit-EKG viele Extrasystolen aber keine Tachykardie. Steigerung von Concor auf 2 Mal täglich.
Beantwortung der Frage:
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Befunde erbringen keine Änderung der bereits vorliegenden Beurteilung.
Im Langzeit-EKG wurden zwar Extrasystolen beschrieben, jedoch keine Tachykardien. Es erfolgte eine geringgradige medikamentöse Steigerung von Concor 5mg 1/2-O-O auf 1/2-O-1/2.
Das Leiden wurde unter der Position 2 ausreichend berücksichtigt, mit wiederholt auftretenden Rhythmusstörungen und entsprechender Symptomatik.
Der nachgereichte MRT-Befund der Halswirbelsäule erbringt ebenso keine Änderung des Grades der Behinderung, da das Leiden aufgrund der Funktionseinschränkungen, worin auch, die bereits bei der Gutachtenerstellung festgestellte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule berücksichtigt wurde.
Im klinischen Status konnten keine maßgeblichen neurologischen Defizite objektiviert werden.
Das Leiden wurde unter der Position 1, entsprechen der derzeit geltenden EVO eingestuft.
Zusammenfassend erbringen die nachgereichten Befunde keine Änderung der bereits durchgeführten Einstufung."
10. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs teilte die BF mit, dass sich ihre Osteoporose leider auch verschlechtert habe. Sie erhalte mehrmals die Woche von einem Orthopäden Infiltrationen. Ebenso legte die BF neue Befunde vor.
11. Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, führte in seinem Gutachten vom 02.11.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, Folgendes aus:
"Sachverhalt - Fragestellung:
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes Erstellen eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie mit der Beantwortung folgender Fragen:
1. Es wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, ob sich auf Grundlage des Vorbringens (Aktenblatt 17/40) der BF im Rahmen des Parteigehörs mit den dazu vorgelegten Befunden (Aktenblatt/17/42-47) eine Änderung des einschätzungswürdigen Leidenszustandes der BF nach der Einschätzungsverordnung (EVO) im Vergleich zu den Gutachten vom 26.7.2015, Aktenblatt 10-12, vom 7.1.2016 (Aktenblatt 17/20-25) und vom 15.3.2016 (Aktenblatt 35-36) ergibt.
Wenn ja, Bewertung und Begründung des Gesamt GdB der BF nach der Einschätzungsverordnung.
Grundlage:
o Klinische Untersuchung vom 14.10.2016
o Akt BVwG.
o Akt SMS.
Ausweis: Führerschein XXXX
Vorgutachten:
• 26.07.2015 Aktenblatt 10-12, GdB 30 v.H.
Orthopädische Leiden:
Abnützungen der WS, Osteoporose, Bandscheibenschädigung 30 v.H.
Nicht orthopädisch:
Paroxysomale Tachykardie 20 v.H.
Z.n.Entfernung der Schilddrüse 10 v.H.
• 07.01.2016 Aktenblatt 17/20-25, Gesamt GdB 30 v.H.
Orthopädische Leiden:
1. Abnützungen der WS, Osteoporose, Bandscheibenschäden 30 v.H.
2. Abnützungserscheinungen des rechten Schultergelenkes 20 v.H.
Nicht orthopädisch:
Paroxysomale Tachykardie 20 v.H.
Z.n.Entfernung der Schilddrüse 10 v. H.
• 15.03.2016 Aktenblatt 17/35-36
Stellungnahme der begutachtenden Ärztin Dris. XXXX zur Beurteilung Aktenblatt 12/20-25. ln der Stellungnahme keine Änderung der bisher getroffenen Beurteilung.
Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:
Seit März 2016 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.
April 2016 Facetteninfiltration XXXX
Juni 2016 CT Wurzel L4 Infiltration in XXXX.
Nächste im Dez 2016 geplant
Aktuelle Beschwerden:
‚Schmerzen in der Hals- und Lendenwirbelsäule, es zieht in den linken Fuß. Aufstehschwierigkeiten mit starken Kreuzschmerzen. Gehe zwischen 1-3x pro Woche beim Orthopäden Infiltrieren.'
Schmerz auch im rechten Ellbogen und der rechten Schulter. Nachtruhe ist gestört. Lendenstützbandage wird getragen. Kann nicht lange Stehen, Gehen, Sitzen.
Keine Lähmungen.
Gehstock wird fast immer verwendet
Letzte physikalische Therapie:
Frühjahr 2016
Schmerzstillende Medikamente:
Thomapyrin, Novalgin,
Prolia begonnen. Caciduran.
Sozialanamnese:
Derzeit Krankenstand.
Wohnung 2. Stock, Lift
Befunde, Röntgen, MRT:
Mitgebrachte:
• 21.6.2016, RÖ LWS ap/s, Ord. Dr. XXXX, XXXX:
Befundkonstanz gegenüber der Voruntersuchung 13.4.2016. Diskrete linkskonvexe Skoliose am thoracolumbalen Übergang. Osteochondrose L5/S1 sowie gering betonte Osteochondrosen am thoracolumbalen Übergang. Geringe Abnützungszeichen an den übrigen Wirbelgelenken.
• 26.7.2016, Ellbogen beidseits ap/s, Ord. Dr. XXXX:
Apositionen im Bereich des Epicondylus humeri radialis beidseits wie bei chronischer Epicondylitis, geringe Abnützung im Ellbogenbereich.
• 30.7.2016, MRT der LWS, Ord. Dr. XXXX:
Chronische Osteochondrose L5/S1, breitbasige Protrusion mit Tangierung der Wurzel L5/S1 links.
Im Akt vorhandene (auszugsweise)
• Aktenblatt 17/47, MRT der LWS vom 30.3.2016, Diagnosezentrum XXXX
Keine signifikante Befundänderung zu 6.5.2015 mit Osteochondrose Typ Modic l/ll L5/S1, Discusosteochondrose mit Bandscheibenherniation und kurzstreckige Pelottierung der linksseitigen Nervenwurzel S1 nicht auszuschließen.
• Aktenblatt 17/46, MRT der HWS, Diagnosezentrum XXXX:
Deutliche Osteochondrosen C5-7 mit flachen Vorwölbungen C6/C7 betont, Engstellung C6 im Bereich der Neuroforamina beidseits, mäßig auch C7, ältere Deckplattenimpression BWK 6.
• Aktenblatt 17/45, Entlassungsbericht 1. Orthopädische Abteilung
XXXX:
Über eine Bildwandler gezielte Infiltration bei Neuroforameneinengung L5/S1 links, Bandscheibenherniation L5/S1 und Tangierung der Nervenwurzel S1 links.
Bildwandler gezielte Infiltration am 21.4.2016 L5/S1 beidseits.
• Aktenblatt 17/43, Patientenbrief 1. Orthopädische Abteilung XXXX:
Über eine Bildwandler gezielte Infiltration sacral, epidural vom 24.6.2016.
Orthopädischer Status:
Größe (cm) 160cm
Gewicht (kg) 60 kg
Allgemein Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Elastischer Ellbogenstrumpf rechts, Lendenstützbandage elastisch, ein Gehstock wird getragen.
An- und Auskleiden rasch, selbstständig, mit flüssigen Bewegungen im Bereich der rechten Schulter. Kräftiger Händedruck bei Begrüßung.
Guter AZ und EZ. Rechtshändigkeit
Caput, Thorax, Abdomen unauffällig.
Haut ist rosig, normal durchblutet
Gangbild Leichte Hinkkomponente auf der linken Seite, Zehen-Fersenstand, Einbeinstand möglich, Hocke wird nicht durchgeführt.
Wirbelsäule
Gesamt Im Lot, Becken- Schultergeradstand, Hyperlordose der LWS, seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien.
HWS S 30/0/20, R je 60, F je 20, endlagig schmerzhaft. Trapeziustriggerschmerz.
BWS R je 20, Ott 30/32.
LWS FBA nicht prüfbar. Seitneigen je 10, Reklination 10, Plateau L4-S1, Druckschmerz L5 beidseits.
Grob Hirnnerven frei. An der OE und UE mittellebhafte
neurologisch Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.
Obere Extremität
Allgemein Rechtshänderin. Normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien.
Handgelenkspulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.
Schulter re In der Untersuchungssituation demonstrierter Bewegungsumfang S 50/0/30, F 40/0/10, Rotation nicht prüfbar wegen Schmerzen. Beim An- und Auskleiden flüssige Bewegung bis zur Horizontalen, Überkopftätigkeiten allerdings etwas zögerlich.
Schulter li Beweglichkeit S 50/0/140, F 140/0/30, Rotation frei.
Ellbogen re S 0/0/130, Radial- und Ulnarduction frei. Diskreter Druckschmerz im Bereich der lateralen Epicondylen, band stabil.
Ellbogen li S 0/0/130, Radial- und Ulnarduction frei. Diskreter Druckschmerz
im Bereich der lateralen Epicondylen, bandstabil.
Handgelenk re S je 60.
Handgelenk li S je 60.
Langfinger re Frei beweglich.
Langfinger li Frei beweglich.
Nackengriff In der Untersuchungssituation nur links ausgeführt.
Schürzengriff Ebenfalls nur links ausgeführt
Kraft Seitengleich.
Fingerfertigkeit
Untere Extremität
Allgemein Normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Fußpulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.
Hüfte re S 0/0/120, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden.
Hüfte li S 0/0/120, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden.
Knie re S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Knie li S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
OSG Beidseits frei beweglich.
USG Beidseits frei beweglich.
Füße Unauffällig.
Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme:
Frage 1:
Es findet sich aus orthopädischer Sicht das typische Bild einer über Jahre bestehenden abnützungsbedingten Veränderung der WS mit Betonung der HWS und LWS und chronischem Weichteilschmerz bei Fehlen von radiologischen Ausfällen. Bildgebend findet sich im Bereich der WS eine Befundkonstanz seit dem Jahr 2013. Die Befunddokumentation ist nahezu lückenlos, bei zum Teil drei monatigen MRT-Untersuchungsintervallen. Behandlungen sind sowohl medikamentös als auch invasiv optimiert. Eine OP-Notwendigkeit besteht nicht.
Aus orthopädischer Sicht ergibt sich in der Beurteilung des WS-Leidens daher keine Änderung zum Vorgutachten.
Daneben besteht ein chronischer Weichteilschmerz in beiden Schultergelenken (Aktenblatt 17/10) und im Bereich der Ellbogengelenke (nachgereichter Befund vom 26.7.2016) mit zarten Weichteilverkalkungen die zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen führen können.
Bei der aktuellen Untersuchung finden sich einerseits auch radiologische Zeichen einer chronischen Weichteilreizung im Bereich beider Ellbogengelenke. Daneben auch Anzeichen einer Weichteilreizung im Bereich der Schultergelenke. Im Bereich der Schultergelenke ist am Untersuchungstag auffallend die Diskrepanz der vorgeführten Bewegung im Rahmen der Untersuchungssituation im Bereich der rechten Schulter die als hochgradig eingeschränkt vorgegeben wird. Beim An- und Auskleiden sind die Bewegungen bis zur Horizontalen und auch im ersten Überkopfanteil bis zu 120 Grad eigentlich recht gut möglich und ohne Schmerzen durchführbar.
Höhergradige Muskelatrophien, die auf eine chronisch hochgradig Schmerzhaftigkeit über einen Zeitraum länger als sechs Monate andauernd schließen lassen, liegen nicht vor.
Das bedeutet, dass aus orthopädischer Sicht die chronischen Weichteilschmerzen im Bereich der Ellbogengelenke und des rechten Schultergelenkes in einem Diagnosepunkt zusammenzufassen sind und zwar unter der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 10%. Die Rückstufung erklärt sich aus dem normalen Bewegungsumfang beider Ellbogengelenke und der mäßiggradigen Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bei uneingeschränkter Beweglichkeit der linken Seite.
Zusammenfassend bedeutet dies für die Beurteilung
Funktionseinschränkungen
Pos.Nr.
GdB%
1
Abnützung der WS bei mehrsegmental degerativen Bandscheibenschaden Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da chronische Schmerzhaftigkeit, mäßiggradige Abnützungszeichen und laufendem Therapiebedarf jedoch Fehlen einer radiculären Symptomatik
30
2
Paroxysomale Tachykardie Wahl dieser Position, da wiederholt auftretende Rhythmusstörungen mit begleitender typischer Symptomatik
20
3
Z.n. Entfernung der Schilddrüse Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Oralsubstitutionstherapie ausreichend kompensierbar.
10
4
Chronische Weichteilreizung im Bereich des rechten Schultergelenkes und beider Ellbogengelenke Position Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da chronischer Weichteilschmerz bei geringer Bewegungseinschränkung im Schultergelenk
10
Der Gesamtgrad
der Behinderung beträgt 30 v.H., weil bei Leiden 2-4 keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist.
Aus orthopädischer Sicht ist bei den orthopädischen Leiden ein Dauerzustand gegeben."
12. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs erwiderte die BF, sie könne sich nicht ohne Probleme an- und ausziehen. Die von ihr vorgelegten Befunde würden eine krankhafte Veränderung in der Wirbelsäule, in der Lendenwirbelsäule sowie in der Brustwirbelsäule belegen. Ihre LWS zeige einen Bandscheibenvorfall bei L5/S1 mit Tangierung der linken Nervenwurzel. Dies mache sich auch in Schmerzen im linken Bein bemerkbar. Auch die rechte Schulter sei extrem schmerzhaft, deshalb bekomme sie auch immer wieder Injektionen. Ein Heben des Armes sei unmöglich. Das rechte Ellbogengelenk sei immer wieder geschwollen, zeitweise könne sie ihren Arm nicht abbiegen oder ganz ausstrecken. Neue Befunde wurden keine vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die BF mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war der Gesamtgrad der Behinderung der BF zu überprüfen.
Die BF brachte am 18.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet.
Bei der BF liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor:
1. Abnützung der WS bei mehrsegmental degerativen Bandscheibenschaden (30% GdB)
2. Paroxysomale Tachykardie (20% GdB)
3. Z.n. Entfernung der Schilddrüse (10% GdB)
4. Chronische Weichteilreizung im Bereich des rechten Schultergelenkes und beider Ellbogengelenke (10% GdB)
Der Gesamtgrad ihrer Behinderung beträgt 30 v.H.
Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den eigenen Angaben der BF und den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.07.2015, dem Gutachten von Dr. XXXX vom 07.01.2016 sowie deren Stellungnahme vom 15.03.2016 und dem orthopädischen Gutachten vom 14.10.2016. Diese setzen sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den von der BF vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zum Einwand der BF, ihre Befunde würden nicht anerkannt, ist darauf hinzuweisen, dass bereits Dr. XXXX in ihrem Gutachten vom 07.01.2016 die wesentlichen Befunde festgehalten und darauf hingewiesen hat, dass in den von der BF vorgelegten Befunden höhergradige Spondylosen, Spondylarthrosen oder Spondyloslisthese nicht beschrieben würden, welche eine Anhebung des GdB begründen würden. Auch kam es zu einer zusätzlichen Einstufung des Leidens unter der Position 4, da im Vergleich zum Vorgutachten eine Verschlechterung der Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes eingetreten ist. Ebenso stellte Dr. XXXX in ihrer Stellungnahme vom 15.03.2016 fest, dass sich aus den von der BF neu vorgelegten Befunden keine Änderung der bereits vorliegenden Beurteilung ergibt. Es seien zwar im Langzeit-EKG Extrasystolen beschrieben, jedoch keine Tachykardien. Festgehalten wurde auch eine geringgradige medikamentöse Steigerung von Concor 5mg 1/2-O-O auf 1/2-O-1/2, jedoch darauf hingewiesen, dass das Leiden unter der Position 2 ausreichend berücksichtigt wurde, mit wiederholt auftretenden Rhythmusstörungen und entsprechender Symptomatik. Wie die Sachverständige weiter ausführte, erbringt auch der nachgereichte MRT-Befund der Halswirbelsäule keine Änderung des Grades der Behinderung, da bei den Funktionseinschränkungen auch die bereits bei der Gutachtenerstellung festgestellte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule berücksichtigt wurde.
Ebenso wird im orthopädischen Gutachten vom 14.10.2016 von Dr. XXXX ausgeführt, dass sich aus orthopädischer Sicht das typische Bild einer über Jahre bestehenden abnützungsbedingten Veränderung der WS mit Betonung der HWS und LWS und chronischem Weichteilschmerz finde, bei Fehlen von radiologischen Ausfällen. Bildgebend finde sich im Bereich der WS eine Befundkonstanz seit dem Jahr 2013. Die Befunddokumentation sei nahezu lückenlos, bei zum Teil drei monatigen MRT-Untersuchungsintervallen. Behandlungen seien sowohl medikamentös als auch invasiv optimiert. Eine OP-Notwendigkeit bestehe nicht. Sodass sich aus orthopädischer Sicht in der Beurteilung des WS-Leidens daher keine Änderung zum Vorgutachten ergebe.
Zum Einwand der BF, sie könne ihren Arm nicht abbiegen oder ganz ausstrecken, ihre rechte Schulter sei extrem schmerzhaft, darf ebenfalls auf die Ausführungen im orthopädischen Gutachten vom 14.10.2016 verwiesen werden, wonach auch ein chronischer Weichteilschmerz in beiden Schultergelenken und im Bereich der Ellbogengelenke mit zarten Weichteilverkalkungen besteht, die zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen führen können. Der Sachverständige wies darauf hin, dass sich bei der Untersuchung der BF einerseits auch radiologische Zeichen einer chronischen Weichteilreizung im Bereich beider Ellbogengelenke, daneben aber auch Anzeichen einer Weichteilreizung im Bereich der Schultergelenke gezeigt hätten. Der Sachverständige betonte jedoch, dass im Bereich der Schultergelenke am Untersuchungstag auffallend die Diskrepanz der vorgeführten Bewegung im Rahmen der Untersuchungssituation im Bereich der rechten Schulter gewesen sei, die als hochgradig eingeschränkt vorgegeben worden sei. So seien beim An- und Auskleiden hingegen die Bewegungen bis zur Horizontalen und auch im ersten Überkopfanteil bis zu 120 Grad eigentlich recht gut möglich und ohne Schmerzen durchführbar gewesen. Höhergradige Muskelatrophien, die auf eine chronisch hochgradig Schmerzhaftigkeit über einen Zeitraum länger als sechs Monate andauernd schließen lassen, würden allerdings nicht vorliegen.
Abschließend fasste der Sachverständige die chronischen Weichteilschmerzen im Bereich der Ellbogengelenke und des rechten Schultergelenkes in einem Diagnosepunkt zusammen und zwar unter der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 10%. Die Rückstufung begründete er mit dem normalen Bewegungsumfang beider Ellbogengelenke und der mäßiggradigen Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bei uneingeschränkter Beweglichkeit der linken Seite.
Der Gesamtgrad der Behinderung der BF wurde mit 30 v.H. bewertet.
Die BF ist den Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder die Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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