W200 2139339-1•BVwG W200 2139339-1
W200 2139339-1Bundesverwaltungsgericht21.12.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W200 2139339-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.09.2016, Passnummer 4429603, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Erstverfahren:
Im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ergab ein eingeholtes Gutachten einen Gesamtgrad der Behinderung von 70%. Unter anderem wurde als Gesundheitsschädigung "Chronisch obstruktive Bronchitis bei Zustand nach Stickstoff-Lost-Exposition der Schleimhäute des Respirationstraktes, Positionsnr. 287, Grad der Behinderung 60%" festgestellt und dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt.
Zweitverfahren:
Am 28.11.2006 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund dauernder Gesundheitsschädigung", der mit Bescheid vom 09.02.2007 abgewiesen wurde.
Drittverfahren:
Am 23. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass unter Anschluss eines ärztlichen Entlassungsberichtes der Sonderkrankenanstalt Hochegg vom 03. Mai 2016 (Aufenthalt 13.04. bis 03.05.2016). Dem Akt ist weiters ein lungenfachärztliches Gutachten an das Arbeits- und Sozialgericht vom 15.01.2008 zu entnehmen.
Das vom Sozialministeriumservice eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.09.2016 ergab Folgendes:
"Anamnese, derzeitige Beschwerde:
Siehe dazu Vorgutachten des BSB im Vorakt ( ) vom 12.04.2006, wobei damals COPD mit 60% und narbige Veränderungen der gesamten Haut mit 30% eingestuft wurden, Gesamtgrad der Behinderung 70%.
Eingesehen wird das Vorgutachten des endgefertigten Sachverständigen für das Sozialgericht Wien zum Antrag auf Invaliditätspension vom 15.01.2008:
Fortgeschrittene COPD mit Emphysem, durch Zustand nach Inhalationstrauma (Giftgasexplosion 1984 im Rahmen des Iran/Irak-Krieges) bestehen ausgeprägte degenerative Veränderungen der Bronchien mit gehäuften Atemwegsinfekten, sowie generalisierte Verätzung der gesamten Haut.
Der Kunde befindet sich in regelmäßiger lungenärztlicher Kontrolle bei Dr. XXXX. Bereits 2007 verwendete er Zuhause nach Bedarf eine Sauerstoffflasche. Bedingt durch die degenerativen Veränderungen der Bronchien sowie die COPD kommt es gehäuft zu akuten Atemwegsinfektionen, er benötige dann 4-5 x jährlich eine antibiotische Behandlung.
Er leide an Atemnot, es komme immer wieder auch zu Fieber und Lungenentzündungen. Er sei schon seit vielen Jahren in Pension. Bezüglich der Vorgeschichte wird auf die umfangreiche Schädigung von Haut und Atemwegen im Rahmen der Kriegsereignisse im Nahen Osten in der 80er Jahren verwiesen.
Allergie: keine bekannt
Alkohol: negiert, Nikotin: negiert.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Seretide, Berodual, Aeromuc , Combivent, Zuhause nach Bedarf eine Sauerstoffflasche
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
wie oben angeführt
Status:
56 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose
Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung mit 97% im Normbereich, keine Gehhilfe,
zeitlich- und örtlich orientiert, keine fassbaren kognitiven
Defizite, ausgeglichene freundliche Stimmungslage, Größe: 179 cm, Gewicht 80 kg.
Kopf, Hals: keine Struma, keine Lippenzyanose
Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 90 pro Minute,
Blutdruck: 140/80
Lunge: hypersonorer Klopfschall, lautes exspiratorisches Rasseln und Brummen über allen Lungenfeldern, Hinweis auf Emphysem
Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern, die großen Gelenke sind frei beweglich
Festzuhalten ist eine diffuse Vernarbung der gesamten Haut, wie sie bereits im Vorgutachten des BSB Abl. 20 als Behinderung eingestuft wurde.
Normale Gesamtmobilität, keine erkennbare Atemnot beim Entkleiden des Oberkörpers. Der Kunde berichtet, er suche Ärzte und die Ambulanzen auf, zur gegenständlichen Untersuchung sei er allerdings nicht öffentlich gefahren, sondern von einem Freund mit dem Auto gebracht worden.
Funktionseinschränkungen:
Bedingt durch eine fortgeschrittene COPD (anamnestisch Stadium III), degenerative bronchiale Veränderungen (Bronchiektasen) und Zustand nach akutem Inhalationstrauma durch Giftgas besteht eine ständige mittel- bis höhergradige Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven.
Bedingt durch wiederholte Atemwegsinfekte kommt es mehrmals jährlich glaubhaft zu einer episodenhaften vorübergehenden Verschlechterung der Problematik, diese auch mit Zunahme der Atembeschwerden. Der Kunde selbst gibt eine Häufigkeit von 5x jährlich an, aus Sicht des Sachverständigen wird für derartige akute Verschlechterungen jährlich keinesfalls das Ausmaß von 6 Monaten erreicht, sondern eher 8-10 Wochen prognostizierbar sind.
Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Untersuchung zeigt sich der Kunde kardiorespiratorisch vollständig kompensiert, es besteht keine erkennbare oder hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen, es wird keine mobile Sauerstoffversorgung mitgeführt. Die Sauerstoffsättigung liegt bei Raumluftatmung im Normbereich. Hinweise für kardiale Dekompensation oder kardiale Folgeerscheinungen der Lungenerkrankung (Cor pulmonale, Lungenhochdruck) liegen nicht vor.
Auch im Schreiben des Rehabzentrums Hochegg vom 03.05.2016 Abl. 18-19 ist festgehalten, dass Sauerstoffbehandlung nur bei akuten Exazerbationen der COPD erforderlich ist.
Anamnestisch kommt es 2-3x jährlich zu Spitalsaufenthalten (Angaben auf Abl. 18 im Befundbericht), weiters wiederholte ambulante Besuche bzw. Besuche beim Lungenfacharzt, einschließlich Aufenthalt in Warteräumen, etc Hinsichtlich der Gehleistung darf auf die Angaben Abl. 19 im Befund des Rehabzentrums Hochegg hingewiesen werden, wo ein Herz-Kreislauftraining mit regelmäßigen Wander- und Fahrradergometereinheiten, Atemmuskeltraining und Atemgymnastik möglich war.
Funktionell besteht zusammenfassend eine COPD II-III mit sekundärem Emphysem, weiters degenerative bronchiale Veränderungen (Bronchiektasen). Innerhalb der wiederkehrenden akuten Exazerbationen der Grundkrankheit nehmen die Atembeschwerden zu, sodass in diesen Phasen, welche pro Jahr zusammengefasst weniger als 6 Monate im Jahr erreichen, eine hochgradige Verminderung der Lungenfunktion besteht. Außerhalb dieser Episoden sind Alltagsbelastungen im reduzierten Ausmaß sowie ein dem Leiden angepasstes Ausdauer- und Krafttraining möglich.
Gutachterliche Stellungnahme:
Dem Kunden sind außerhalb der wiederholten Phasen von akuter Exazerbation, welche im Jahr nicht mehr als 6 Monate erreichen, sondern vielmehr mit etwa 10 Wochen anzunehmen sind, kurze Gehstrecken im Ausmaß von 300-400 Metern selbsttätig und ohne Pause möglich.
Hinsichtlich des Infektionsrisikos innerhalb öffentlicher Verkehrsmittel: grundsätzlich ist es wünschenswert, dass chronisch kranke Menschen ebenfalls in der Lage sind, am öffentlichen Leben teilzunehmen, dies bedeutet der Besuch öffentlicher- oder kultureller Veranstaltungen, Geschäfte und Supermärkte, ebenso wie Wartebereiche in Krankenanstalten oder Wartezimmer von Ordinationen bei den behandelnden Ärzten. Die genannten Räume sind hinsichtlich des Infektionsrisikos mit dem Innenraum öffentlicher Verkehrsmittel weitestgehend vergleichbar, sodass es aus gutachterlicher Sicht unzulässig ist, gezielt nur das Innere von öffentlichen Verkehrsmitteln herauszugreifen, während die genannten anderen öffentlichen Räumlichkeiten benützt werden können. Das sichere Besteigen, sowie der sichere Transport mit dem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei der gegebenen Gesundheitsschädigung, außerhalb der Episoden vorübergehender Exazerbation, gegeben."
Mit Bescheid vom 15. September 2016 wurde der gegenständliche Antrag abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (das eingeholte Gutachten) verwiesen.
Im Zuge der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers in den letzten Jahren erheblich verschlechtert hätte. Er hätte ein schwaches Immunsystem, sei sehr an Infektionen gefährdet – der kleinste Kontakt mit erkrankten Menschen sowie eine normale Erkältungsinfektion seien für ihn ansteckend. Nach kürzester Zeit leide er dann für längere Tage an hohem Fieber verbunden mit Atemnot. Er leide öfters als im Bescheid ausgeführt an Infektionen und versuche, sich zuhause zu regenerieren bzw. Arzt- und Spitalbesuche zu ersparen. Er fühle sich nicht nur bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gefährdet, sondern bei jeglichem Kontakt mit Menschenmengen. Um sich daher von Infektionen zu schützen, hätte er sich fast aus der Gesellschaft zurückgezogen und verbringe die meiste Zeit zuhause. Er könne aus diesem Grund sehr wenig Zeit mit seiner Familie verbringen und begleite diese in den seltensten Fällen außer Haus.
II. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 70 von Hundert.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
56 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose
Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung mit 97% im Normbereich, keine Gehhilfe,
zeitlich- und örtlich orientiert, keine fassbaren kognitiven
Defizite, ausgeglichene freundliche Stimmungslage, Größe: 179 cm, Gewicht 80 kg.
Kopf, Hals: keine Struma, keine Lippenzyanose
Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 90 pro Minute,
Blutdruck: 140/80
Lunge: hypersonorer Klopfschall, lautes exspiratorisches Rasseln und Brummen über allen Lungenfeldern, Hinweis auf Emphysem
Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Untersuchung zeigt sich der Beschwerdeführer kardiorespiratorisch vollständig kompensiert, es besteht keine erkennbare oder hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen, es wird keine mobile Sauerstoffversorgung mitgeführt. Die Sauerstoffsättigung liegt bei Raumluftatmung im Normbereich. Hinweise für kardiale Dekompensation oder kardiale Folgeerscheinungen der Lungenerkrankung (Cor pulmonale, Lungenhochdruck) liegen nicht vor.
Innerhalb der wiederkehrenden akuten Exazerbationen der Grundkrankheit nehmen die Atembeschwerden zu, sodass in diesen Phasen, welche mit etwa 10 Wochen anzunehmen sind, eine hochgradige Verminderung der Lungenfunktion besteht. Außerhalb dieser Episoden sind Alltagsbelastungen im reduzierten Ausmaß sowie ein dem Leiden angepasstes Ausdauer- und Krafttraining möglich.
Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern, die großen Gelenke sind frei beweglich
Normale Gesamtmobilität, keine erkennbare Atemnot beim Entkleiden des Oberkörpers.
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Der Beschwerdeführer ist in der Lage, sich ohne Hilfsmittel fortzubewegen.
Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist bei derzeitiger selbständiger Mobilität ohne Hilfsmittel bis zu mindestens 300-400 Meter selbsttätig und ohne Pause möglich und zumutbar.
Das Erreichen eines Sitzplatzes und das Stehen in einem fahrenden Verkehrsmittel, das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sind einwandfrei möglich und zumutbar.
Es liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems
Der Beschwerdeführer leidet zwar an COPD II-III mit sekundärem Emphysem, weiters an degenerativen bronchialen Veränderungen (Bronchiektasen) mit wiederkehrenden akuten Exazerbationen der Grundkrankheit, es besteht jedoch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit durch die festgestellten Funktionseinschränkungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein lungenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 07.09.2016 basierend auf einer Untersuchung eingeholt worden.
Diesem Gutachten ist eine "normale Gesamtmobilität, keine erkennbare Atemnot beim Entkleiden des Oberkörpers" zu entnehmen. Die Sauerstoffsättigung lag während der Untersuchung bei Raumluftatmung mit 97% im Normbereich, es wurde keine Gehhilfe verwendet.
Vom Sachverständigen wird auch festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine ständige mittel- bis höhergradige Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven bestünden und es bedingt durch wiederholte Atemwegsinfekte mehrmals jährlich glaubhaft zu einer episodenhaften vorübergehenden Verschlechterung der Problematik mit Zunahme der Atembeschwerden komme. Während der Beschwerdeführer diese mit fünfmal jährlich angibt, erreichen laut Sachverständigen derartige akute Verschlechterungen jährlich keinesfalls das Ausmaß von sechs Monaten, sondern eher 8-10 Wochen.
Zum Untersuchungszeitpunkt war der Beschwerdeführer laut Gutachter kardiorespiratorisch vollständig kompensiert, es bestand keine erkennbare oder hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen, es wurde keine mobile Sauerstoffversorgung mitgeführt. Die Sauerstoffsättigung lag bei Raumluftatmung im Normbereich. Hinweise für kardiale Dekompensation oder kardiale Folgeerscheinungen der Lungenerkrankung (Cor pulmonale, Lungenhochdruck) lagen nicht vor. Eine Sauerstoffbehandlung sei nur bei akuten Exazerbationen der COPD erforderlich.
Vom Lungenfacharzt wurde auch auf den Bericht des Rehabzentrums Hochegg hingewiesen, wonach beim Beschwerdeführer ein Herz-Kreislauftraining mit regelmäßigen Wander- und Fahrradergometereinheiten, Atemmuskeltraining und Atemgymnastik möglich war.
Zum behaupteten Infektionsrisiko führte der befasste Sachverständige nachvollziehbar aus, dass der Besuch öffentlicher- oder kultureller Veranstaltungen, Geschäfte und Supermärkte, ebenso wie Wartebereiche in Krankenanstalten oder Wartezimmer von Ordinationen bei den behandelnden Ärzten hinsichtlich des Infektionsrisikos mit dem Innenraum öffentlicher Verkehrsmittel weitestgehend vergleichbar, sodass es aus gutachterlicher Sicht unzulässig sei, gezielt nur das Innere von öffentlichen Verkehrsmitteln herauszugreifen, während die genannten anderen öffentlichen Räumlichkeiten benützt werden können. Das sichere Besteigen, sowie der sichere Transport mit dem öffentlichen Verkehrsmittel sei bei der gegebenen Gesundheitsschädigung, außerhalb der Episoden vorübergehender Exazerbation, gegeben.
Den Ausführungen der Beschwerde zum sozialen Rückzug ist entgegenzuhalten, dass der Rückzug des Beschwerdeführers nicht medizinisch indiziert ist, sondern laut Gutachter es für chronisch Kranke sogar wünschenswert ist, am öffentlichen bzw. sozialen Leben teilzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Bei der beschwerdeführenden Partei liegt nach Ansicht des erkennenden Senates COPD II-III mit sekundärem Emphysem, weiters degenerative bronchiale Veränderungen (Bronchiektasen) mit wiederkehrenden akuten Exazerbationen der Grundkrankheit vor. Es liegen im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung jedoch nicht vor.
Wie den oben angeführten Erläuterungen zu entnehmen ist, liegt jedenfalls eine erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bei COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie sowie einem Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie vor und muss darüber hinaus ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff nachweislich benützt werden.
Der Beschwerdeführer erfüllt keines der Kriterien.
Er leidet auch nicht an einer in den Erläuterungen aufgelistete Erkrankungen des Immunsystems.
Demnach war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten und vom BVwG eine Stellungnahme eingeholt worden. Aufgrund der eingeholten Stellungnahme kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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