W200 2132335-1•BVwG W200 2132335-1
W200 2132335-1Bundesverwaltungsgericht21.12.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W200 2132335-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.07.2016, PassNr. 8729707, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 25. März 2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO.
Dem Antrag angeschlossen war ein Bescheid vom 26. Februar 2016 der PVA über die Gewährung einer unbefristeten Invaliditätspension für die weitere Dauer der Invalidität sowie ein ambulanter Patientenbrief des AKH Wien, Abteilung für Innere Medizin II vom 04.12.2014, ärztlicher Entlassungsbericht des SKA-RZ Hochegg vom 09. März 2014 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 10.07.2014 bis 07.08.2014, ein Koronarangiographie-Befund vom 15.12.2015, ein Patientenbrief der Krankenanstalt Rudolfstiftung vom 16.12.2015.
Im Rahmen der vom Sozialministeriumservice angeordneten Untersuchung zur Gutachtenserstellung legte der Beschwerdeführer weiters einen farbkodierten Duplexsonographie-Befund der supraaortalen Arterien vom 20.10.2015, einen pneumatisch-segmentalen Pulsoszillographie-Befund vom 20.10.2015, einen Befund über den optischen Arteriendruck vom 20.10.2015, einen ambulanten Kurzbrief des AKH Wien, Abteilung für Innere Medizin II vom 20.10.2015 vor.
Das Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12. Juli 2016 ergab folgendes:
"Anamese und Sozialanamese:
(...)
TE
2009 Stenting der A. iliaca rechts und femopoplitearer Bypaß rechts wegen peripherer arterieller Verschlusskrankheit im Stadium II b
2014-4 Hinterwandinfarkt, Stents der RCA
Diabetes mellitus seit ca. 09 bekannt, letzter NBZ 123 mg% heute, letzter HbA1c 6,2 vor ca. 4 Wochen. Medikamentös und diätisch eingestellt.
Arterielle Hypertonie bekannt - derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt.
Derzeitige Beschwerden:
Die Partei klagt "über eine eingeschränkte Gehstreckte, steil bergauf könne er gar nicht gehen, leicht bergauf gehe es 150 m bis er stehen bleiben müsse - in der Ebene würden es 200 m sein. Sie könnten den Bypaß nicht mehr operieren. Solange es nicht schlechter werde seien jährliche Kontrollen vorgesehen. Das spüre er derzeit nicht, aber ein Stent sei erforderlich" (...)
Untersuchungsbefund: (...)
Thorax: symmetrisch,
Cor: HT rhytmisch, mittellaut, normfrequent, Puls: 72 / min
Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer (...)
Extremitäten:
(...)
UE: verkürzte Großzehen beidseits (angeboren) blande Narbenverhältnisse rechter Oberschenkel und prox. Unterschenkel in den Gelenken
Altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbstständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.
Warme Füße und Zehen, keine klinische Minderdurchblutung, Fußpulse nicht sicher tastbar, verstärkte Venenzeichnung, distalen Unterschenkel etwas verdickt, keine Ödeme
PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.nn
(...)
Gesamtmobilität - Gangbild:
Weitgehend unauffällig, Zehenballenstand nicht vorgeführt, Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 1/2 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen. (...)
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 12.07.2016:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GbB %
1
Koronare Herzkrankheit (...)
050502
40
2
Periphere arterielle Verschlußkrankheit (...)
050302
30
3
Diabetes mellitus Typ II (...)
090201
20
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H.
(...) Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen
Auf Grund des objektivierbarem Ausmaßes der Gangstörung ist eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie das Ein- und Aussteigens und des Transportes bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittelt nicht nachvollziehbar, so dass insgesamt keine für die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung relevante Ausprägung der Behinderung erreicht wird. (...)"
In weiterer Folge stellte das Sozialministeriumservice dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% aus.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2016 wies das Sozialministeriumservice den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab und führte begründet aus, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben hätte, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Weiters wurde in der Begründung darauf verwiesen, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-StVO-Ausweises nicht abgesprochen wäre, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde gerügt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl an einer Mobilitätseinschränkung leide. Er könne seit längerer Zeit keine Strecken, die weiter als 200 Meter seien, zu Fuß zurücklegen - leicht bergauf nur 100 Meter. Stark bergab gehen oder das Steigen von Treppen sei fast nicht möglich. Dann würden Schmerzen auftreten und er müsse mehrere Minuten stehen bleiben. Dadurch sei die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht nur unzumutbar, sondern auch unmöglich. Alleine der Weg zur nächsten Haltestelle sei für ihn langwierig und schmerzhaft. Dem beigefügten Befund des AKH könne entnommen werden, dass schon im Jahr 2015 eine Durchblutung der Beine 25% vorgelegen hätte.
Das BVwG holte zum Vorbringen des Beschwerdeführers und dem vorgelegten Befund eine Stellungnahme des befassten Gutachters ein, die ergab:
"In den nachgereichten Befunden ist jedoch erstmals ein angiologischer Befund mit Dopplerindizes von 12-2014, welche einer PAVK mit einem manifesten Stadium II b entsprechen und der somit die angegebene eingeschränkte Gehstrecke bestätigt.
Daher ist abweichend vom Vorgutachten eine andere Beurteilung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung vorzunehmen, da nun eine erhebliche Einschränkung der Mobilität belegt ist und somit eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vorliegt. Die Schmerzen bei einer peripheren arteriellen Verschlußkrankheit im Stadium II b erlauben eine beschwerdefreie Gehstrecke von maximal 200m."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Allgemeinmedizinischer Status:
Cor: HT rhytmisch, mittellaut, normfrequent, Puls: 72 / min
Extremitäten:
UE: verkürzte Großzehen beidseits (angeboren) blande Narbenverhältnisse rechter Oberschenkel und prox. Unterschenkel in den Gelenken
Altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbstständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.
Warme Füße und Zehen, keine klinische Minderdurchblutung, Fußpulse nicht sicher tastbar, verstärkte Venenzeichnung, distalen Unterschenkel etwas verdickt, keine Ödeme
PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.nn
? Art der Funktionseinschränkungen:
Koronare Herzkrankheit, peripheren arteriellen Verschlusskrankheit im Stadium IIb, Diabetes mellitus Typ II;
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Funktionseinschränkung "periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium II b" wirkt sich in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum nur maximal 200m fortbewegen. Es besteht eine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 12.07.2016 eingeholt worden. Dem vorzitierten Gutachten wurden sämtliche vom Beschwerdeführer dem Sozialministeriumservice vorgelegten medizinischen Unterlagen zu Grunde gelegt und im Gutachten der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und festgestellt, dass keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigung vorliegt.
Aufgrund eines der Beschwerde angeschlossenen Befunde des AKH führte der befasste Arzt für Allgemeinmedizin in einer Stellungnahme aus, dass der angiologische Befund mit Dopplerindizes von 12-2014 eine periphere arterielle Verschlusskrankheit mit einem manifesten Stadium II b wiedergebe und der Befund somit die angegebene eingeschränkte Gehstrecke bestätige, wodurch eine erhebliche Einschränkung der Mobilität belegt sei und somit eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vorliege.
Die Schmerzen bei einer peripheren arteriellen Verschlußkrankheit im Stadium II b erlauben laut Gutachter eine beschwerdefreie Gehstrecke von maximal 200m.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht in Gesamtbetrachtung kein Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Stellungnahme. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten samt Stellungnahme wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.
Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Beim Beschwerdeführer liegt nach Ansicht des erkennenden Senates eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. entspricht diese rechtliche Einschätzung auch dem Willen des Gesetzgebers. Er leidet an einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit II b. Beim Beschwerdeführer liegen somit die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung vor.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten und vom BVwG eine Stellungnahme eingeholt worden. Aufgrund der eingeholten Stellungnahme kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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