BVwG W200 2122119-1

W200 2122119-1Bundesverwaltungsgericht21.12.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2122119-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2122119.1.00

Spruch

W200 2122119-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.09.2015, PassNr. 4695194, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,

§ 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 1. April 2015 einen Antrag auf Aufstellung eines Behindertenpasses. Begründend wurde als Gesundheitsschädigungen angeführt: "Optiensotsophie, Myopie gravis und Gesichtsfeld." Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut medizinischer Unterlagen zu ihrem Augenleiden.

Das vom Sozialministeriumservice eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie ergab einen Grad der Behinderung von 0 % (Hohe Myopie beider Augen mit gutem Sehvermögen bds., PosNr. 11.02.01 Kolonne 1, Zeile 1). Nach Vorlage neuerlicher Unterlagen wurden abermals 0% Behinderung festgestellt, weshalb mit Bescheid vom 24. Dezember 2015 der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde.

Im Rahmen der dagegen behobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin unter Anschluss eines psychiatrischen Befundes eine psychische Erkrankung geltend. Diese wirke sich auch (psychosomatisch)auf das Sehvermögen aus.

Es waren abermals Befunde zum Augenleiden angeschlossen:

Befundbericht der Universitätsklinik für Augenheilkunde und Optometrie vom 16.6.2014, eine Gesichtsfelduntersuchung samt augenärztlichem Befundbericht einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie sowie der geltend gemachte psychiatrische Befund.

Eine Stellungnahme der befassten Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie zu den vorgelegten Unterlagen ergab, dass aus augenärztlicher gutachterlicher Sicht eine Erhöhung des Grades der Behinderung nicht möglich sei, eine Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie jedoch angeregt werde.

Im eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie wurde nach erfolgter Untersuchung am 19.01.2016 ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von 100 festgestellt. Weiters wurde Folgendes ausgeführt:

"Anamnese: Sie berichtet über psychiatrische Behandlungen

Derzeitige Beschwerden: Sie sehe so schlecht und es habe sich verschlechtert, sie sehe kaum mehr etwas und habe deswegen den Job verloren, sie sei jetzt in psychiatrischer Behandlung, die Magersucht habe sie jetzt im Griff.

Behandlung/en / Medikamente: Efectin 150 mg.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Ophthalmologisch für eine Visusminderung kein Korrelat siehe Abl.

25.

Psychiatrischer Befund Abl. 40 vom 11/2015: bestätigt werden stationäre Behandlungen an der Psychosomatik im AKH 2011 und 2012 und in der Klinik Eggenburg " im letzten Jahr" (laut Antragswerberin 2013 bis Februar 2014). Chronisch rezidivierende depressive Episoden, schwere Episoden, Zwangsstörung, Anorexie, und "ausgeprägte Sehbehinderung wegen Makuladystrophie, Optikusatrophie und Myopia gravis", welche sich durch Medikation verschlechtern.

Untersuchungsbefund:

Neurologischer Status: Brille

Kopf: frei, beweglich, keine Nackensteifigkeit.

Hirnnerven: Die Pupillen sind rund, gleich weit, reagieren prompt und ausreichend direkt und indirekt auf Licht und Konvergenz.

Gesichtsfeld fingerperimetrisch keine Blickfolgebewegung.

Kein Nystagmus, uneingeschränkte Beweglichkeit der Augäpfel. Keine Doppelbilder. Sensibilität und Motorik sind im Gesichtsbereich symmetrisch und nicht eingeschränkt. Die Zunge wird gerade herausgestreckt, das Gaumensegel hebt symmetrisch.

Keine Artikulations- oder Schluckstörung.

Kopfdrehung und Heben der Schultern sind normal kräftig.

Pathologischen Schablonen: (Frontalhirnzeichen) sind nicht auslösbar.

Obere Gliedmaßen: keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich, die Reflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ. Das Vorhalten der Arme ohne Absinken oder Einwärtsdrehung, ohne Tremor, beim Finger-Nase-Versuch wird das Ziel flüssig erreicht.

Untere Gliedmaßen: Laségue beidseits negativ, keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich; PSR und ASR sind seitengleich mittellebhaft auslösbar,

Pyramidenbahnzeichen negativ. KHV: unauffällig.

Steh- und Gehversuche: Zehen- und Fersenstand sind seitengleich möglich,

Das Gehen frei mit normalem Schuhwerk und ohne weitere Hilfsmittel.

Unterberger Tretversuch nicht untersucht. Keine extrapyramidale, keine Kleinhirnsymptomatik. Geht alleine zur Türe und zurück

Psychopathologischer Status:

Aw. ist wach, im Bewusstsein klar, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert, Auffassung regelrecht, Aufmerksam ungestört, Konzentration regelrecht, Ausdauer unauffällig, Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt

Intelligenz mindestens am Durchschnitt.

Der Ductus bei normalem Tempo kohärent und das Denkziel erreichend,

Keine Halluzinationen, keine Wahnsymptomatik.

Die Stimmung deutlich depressiv

Die Befindlichkeit negativ getönt, Antrieb/Psychomotorik leicht vermindert, der Affekt im Einklang mit der Stimmung, weint.

Die Affizierbarkeit im pos./neg. Skalenbereich ausreichend gegeben.

Psychogene Sehstörung, geht bis zur Türe und zurück, Blickkontakt erscheint spontan normal und wird auch gehalten.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes

Pos. Nr.

GdB %

1

Rezidivierende depressive Episoden 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz da Essverhaltensstörung und episodische, psychogene Sehstörung.

030601

30

2

Hohe Myopie beider Augen mit gutem Sehvermögen beidseits Kolonne 1 Zeile 1

110201

0

Gesamtgrad der Behinderung

30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Zusätzliche Diagnose in 1 und Anhebung des ges. Grades der Behinderung ( )

Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung möglich."

Im weiteren Parteiengehör gab die Beschwerdeführerin an, im Zuge der Untersuchung durch die Neurologin die Medikation zu schwach (nur 1x statt 2x 150ml Efectin) angegeben zu haben. Sie rügte, dass die Magersucht so beschrieben sei, als ob sie schon überstanden sei. Sie benötige wohl noch immer therapeutische Hilfe, um nicht rückfällig zu werden. Weiters sei nicht erwähnt worden, dass sie an einer chronischen Zwangsstörung leide. Aufgrund der Komplexität ihrer psychischen Erkrankungen und deren Auswirkung auf ihre Gesichtsfeldeinschränkung sei nicht eingegangen worden. Sie kämpfe sehr oft mit depressiven Phasen, arbeite ständig daran nicht wieder in die Magersucht abzurutschen und müsse sich zwingen, die Zwangsstörungen zu bändigen. All das lasse ihr Gesichtsfeld nur eingeschränkt funktionieren. Durch diese Gesichtsfeldeinschränkung könne sie nur mit Hilfsmitteln für hochgradig Sehbehinderte ihren Beruf ausüben. Seit 2012 sei sie arbeitslos, weil die entsprechende Arbeitsplatzausstattung vom Sozialministeriumservice nicht bereitgestellt werde, da sie nur einen Gesamtgrad der Behinderung von unter 50% aufweise.

Deshalb würden sie Firmen nicht nehmen.

In den zur Stellungnahme eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausgeführt, dass die Dosierung des Medikamentes für die Einschätzung unerheblich gewesen sei. Eine nach wie vor bestehende Essverhaltensstörung sei in der Einschätzung berücksichtigt und sei nicht als überstanden angesehen worden, eine Zwangsstörung sei im Gutachten zitiert worden. In der Einschätzungsdiagnose würden zwar nicht alle Symptome im Einzelnen neuerlich angeführt, seien jedoch als berücksichtigt aufzufassen. Die Gesichtsfeldeinschränkung bzw. das Auftreten einer episodischen psychogenen Sehstörung sei ebenfalls in der Diagnose 1 der getroffenen Einschätzung berücksichtigt worden.

Im gewährten Parteiengehör wurde keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeine Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

beschwerderelevanter Status:

augenfachärztlicher Status:

Sehschärfe: Rechtes Auge: -14s=+5,5c11070,1 Linkes Auge:

-13,5s=+2,75c70°

Vorderer Abschnitt: bds Hornhaut und Linse axial klar

Stellung und Motilität: Parallelstand

Fundi: Papille bds vital gefärbt, Macula bds unauff

Derzeit kein ophthamologisches Korrelat für das angegebene schlechte Sehvermögen und Gesichtsfeld. Normales Sehvermögen.

neurologisch-psychiatrischer Status:

Kopf: frei, beweglich, keine Nackensteifigkeit.

Hirnnerven:

Die Pupillen sind rund, gleich weit, reagieren prompt und ausreichend direkt und indirekt auf Licht und Konvergenz.

Gesichtsfeld fingerperimetrisch keine Blickfolgebewegung.

Kein Nystagmus, uneingeschränkte Beweglichkeit der Augäpfel. Keine Doppelbilder. Sensibilität und Motorik sind im Gesichtsbereich symmetrisch und nicht eingeschränkt. Die Zunge wird gerade herausgestreckt, das Gaumensegel hebt symmetrisch.

Keine Artikulations- oder Schluckstörung.

Kopfdrehung und Heben der Schultern sind normal kräftig.

Pathologischen Schablonen: (Frontalhirnzeichen) sind nicht auslösbar.

Obere Gliedmaßen: keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich, die Reflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ. Das Vorhalten der Arme ohne Absinken oder Einwärtsdrehung, ohne Tremor, beim Finger-Nase-Versuch wird das Ziel flüssig erreicht.

Untere Gliedmaßen: Laségue beidseits negativ, keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich; PSR und ASR sind seitengleich mittellebhaft auslösbar,

Pyramidenbahnzeichen negativ. KHV: unauffällig.

Steh- und Gehversuche: Zehen- und Fersenstand sind seitengleich möglich,

Das Gehen frei mit normalem Schuhwerk und ohne weitere Hilfsmittel.

Unterberger Tretversuch nicht untersucht. Keine extrapyramidale, keine Kleinhirnsymptomatik. Geht alleine zur Türe und zurück

Psychopathologischer Status:

Aw. ist wach, im Bewusstsein klar, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert, Auffassung regelrecht, Aufmerksam ungestört, Konzentration regelrecht, Ausdauer unauffällig, Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt

Intelligenz mindestens am Durchschnitt.

Der Ductus bei normalem Tempo kohärent und das Denkziel erreichend,

Keine Halluzinationen, keine Wahnsymptomatik.

Die Stimmung deutlich depressiv

Die Befindlichkeit negativ getönt, Antrieb/Psychomotorik leicht vermindert, der Affekt im Einklang mit der Stimmung, weint.

Die Affizierbarkeit im pos./neg. Skalenbereich ausreichend gegeben.

Psychogene Sehstörung, geht bis zur Türe und zurück, Blickkontakt erscheint spontan normal und wird auch gehalten.

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes

Pos. Nr.

GdB %

1

Rezidivierende depressive Episoden 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Essverhaltensstörung und episodische, psychogene Sehstörung.

030601

30

2

Hohe Myopie beider Augen mit gutem Sehvermögen beidseits Kolonne 1 Zeile 1

110201

0

Gesamtgrad der Behinderung

30 v. H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Ärztin für Augenheilkunde vom 11.06.2016 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag samt Stellungnahme vom 10.09.2016 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Im Rahmen der Stellungnahme regte die Gutachterin eine psychiatrische Begutachtung an, da es keinen Hinweis auf ophthalmologisches Korrelat für die von der Beschwerdeführerin beschriebene Visusminderung gebe.

Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten wird nachvollziehbar und befundbelegt (chronisch rezidivierende depressive Episoden, schwere Episoden, Zwangsstörung, Anorexie, und "ausgeprägte Sehbehinderung wegen Makuladystrophie, Optikusatrophie und Myopia gravis", welche sich durch Medikation verschlechtern) ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an rezidivierenden depressiven Episoden leide, ua mit Essverhaltensstörung und episodischen, psychogenen Sehstörung.

Unter Pos.Nr. 030601 werden affektive Störungen (manische, depressive und bipolare Störungen) leichten Grades eingestuft. Eine Einstufung mit 30% hat zu erfolgen bei Stabilität unter Medikation und fallweise beginnenden sozialen Rückzugstendenzen, bei noch bestehender Integration.

Im konkreten Fall ist die von der Gutachterin vorgenommene Einstufung nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen der Untersuchung ausgeführt hat, die Magersucht "im Griff" zu haben.

Das aufgrund der Stellungnahme im Parteiengehör einholte Gutachten stellt klar, dass die bestehende Essverhaltensstörung in der Einschätzung berücksichtigt und nicht als überstanden angesehen wurde sowie die Zwangsstörung und das Auftreten einer episodischen psychogenen Sehstörung im Gutachten ebenso berücksichtigt wurden.

Im dazu gewährten Parteiengehör gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme mehr ab.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel – konkret den augenfachärztlichen und psychiatrischen Unterlagen - den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Von den bestellten Gutachterinnen wurden alle von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Leiden zur Kenntnis genommen und auch eingestuft. Es besteht auch kein Zweifel über deren Vorliegen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf die von der erstinstanzlichen Behörde und dem BVwG eingeholten Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % festgestellt wurde.

Die eingeholten vorzitierten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllt die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.

Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein augenfachärztliches und nervenfachärztliches Gutachten jeweils basierend auf einer Untersuchung eingeholt. In diesen Gutachten wird der Status der Beschwerdeführerin exakt beschrieben und dieser auch entsprechend eingestuft. Im vom BVwG in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutachten wurde auf die in der Beschwerde geltend gemachten Einwände ausreichend eingegangen, eine Stellungnahme im Parteiengehör erfolgte nicht.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Die Ausführungen in der Beschwerde waren nicht geeignet, die vorgenommene Einschätzung zu entkräften. Die beschwerdeführende Partei hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen – im Gegenteil hat sie im gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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