W166 2010854-1•BVwG W166 2010854-1
W166 2010854-1Bundesverwaltungsgericht21.12.2016
Hilfeleistung, Kausalität, Sachverständigengutachten,<br/>Teilstattgebung, VerbrechensopferG, zahnärztliche Versorgung
W166 2010854-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Orthopädische Versorgung nach dem Verbrechensopfergesetz zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer Hilfeleistung in Form von orthopädischer Versorgung mit einem Zahnersatz (eine Stiftkrone für den beschädigten Eckzahn im Oberkiefer rechts) gewährt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von orthopädischer Versorgung (Zahnersatz) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), ein.
Der Beschwerdeführer begründete den Antrag damit, dass er am XXXX im Rahmen einer Auseinandersetzung von einem Täter gewürgt worden sei, und einen Schlag gegen die Wange bekommen habe, wobei ihm ein Zahn ausgeschlagen worden sei.
Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer einen Heilkostenplan und eine Honorarnote vom XXXX (der Heilkostenplan basiert auf dem der belangten Behörde am XXXX vorgelegten Heilostenplan vom XXXX ).
Laut Verwaltungsakt wurde der Täter mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX , schuldig gesprochen, den Beschwerdeführer im Rauschzustand am Hals erfasst, gewürgt, einen Schlag gegen die rechte Wange versetzt zu haben, und dadurch leicht am Körper verletzt zu haben, wodurch der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand voller Berauschung nach §§ 287 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB begangen hat.
Zur Klärung, ob die angegebenen Behandlungen im Kieferbereich auf die Folgen der Tat zurückzuführen seien, wurde seitens der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Der Beschwerdeführer hat anlässlich der am XXXX stattgefundenen persönlichen Untersuchung, einen weiteren Heilkostenplan vom XXXX vorgelegt.
In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"Vorgeschichte:
Herr XXXX war am XXXX in einen Raufhandel in XXXX verwickelt. Dabei kam es It. Unfallprotokoll Krankenhaus XXXX vom XXXX (VOG744 Bl.43-44) zu einer Schädigung der Zähne 2-4 im OK rechts. Druckempfindlich seien die Zahne 2 und 4 gewesen, es bestand der Verdacht der Exposition von Nervenanteilen (Pulpa) beim Eckzahn im OK rechts. Eine Vorstellung auf der Zahnklinik wurde empfohlen.
Ein erster Heilkostenplan vom XXXX von Dr. XXXX in XXXX liegt vor, geplant war die Anfertigung einer Stiftkrone bei diesem Zahn (VOG744 Bl.54).
Klinische Untersuchung und Anamnese:
Herr XXXX war am XXXX in meiner Praxis.
Anamnese: Nach dem Trauma sei ein Zahn "abgeschlagen" gewesen (vermutlich der Eckzahn im OK re), er wäre mehrmals beim Zahnarzt gewesen (Dr. XXXX ), dieser hatte dann "etwas sehr schmerzhaftes" gemacht, worauf Herr XXXX nie mehr zu diesem oder einem anderen Zahnbehandler gegangen wäre.
Ich leite aus den Schilderungen ab, dass ev. ein Vitalerhaltungsversuch des Eckzahnes gemacht wurde, aufgrund einer irreversiblen Nervenentzündung (Pulpitis) aber eine sog. Vitalextirpation (das Entfernen des Nervengewebes mit speziellen Feilen) notwendig wurde. Diese Behandlung kann manchmal trotz der verabreichten Lokalanästhesie Schmerzen machen. Der Eckzahn war nach dieser Behandlung ev. provisorisch abgedeckt. Da der Pat. von sich aus die Behandlung abgebrochen hat, kam es in der Folge zu einer weitgehenden kariösen Zerstörung des Restzahnes und zu einer schweren Kontamination des Wurzelkanals. Die ursprünglich geplante Wurzelbehandlung und Versorgungen des Zahnes mit einer Stiftkrone (VOG744 B1.54) ist beim jetzigen klinischen Befund nicht mehr möglich. Der Patient war laut seinen Angaben erst im Oktober XXXX wieder beim Zahnarzt, der am XXXX nochmals einen Kostenvoranschlag für eine Stiftkrone gemacht hat (Bl.5)
Der Patient hat mir allerdings bei seinem Besuch einen ganz aktuellen Kostenvoranschlag
von XXXX für eine Implantatversorgung des Eckzahnes vorgelegt, die dem
Bundessozialamt vermutlich noch nicht vorliegen dürfte (Kopie wird mitgeschickt).
Klinischer Befund: Es zeigt sich ein wohl als eher "desolat" zu bezeichnender Gebisszustand bei ausgesprochen mangelhafter Mundhygiene (generalisierte Plaque, Gingivitis/Paradontitis) mit multiplen kariösen Läsionen und z.T. kariös weitgehend (Zahn 24) bzw. vollständig (Weisheitszahn OK links) zerstörten Zähnen.
Der betroffene Eckzahn im OK rechts imponiert als extraktionswürdiger Wurzelrest.
Stellungnahme zu den Fragen:
1. Der ursprünglich vorgesehene Zahnersatz It. Heilkostenplan aus dem Jahr XXXX (VOG744 Bl.54) war in der vorgeschlagenen Art medizinisch indiziert. An diesen Vorschlag knüpft der Heilkostenplan Bl.5 an - aufgrund der oben beschriebenen klinischen Situation ist diese Versorgung jetzt nicht mehr sinnvoll und möglich. Daher gibt es auch den neuen Kostenvoranschlag für die implantatgetragene Arbeit, die eine Zahnentfernung voraussetzt
(siehe beigelegte Kopie)
2. Die Honorarnote Bl.6 hat mit dem Unfallgeschehen wohl nichts mehr zu tun, die buccale Kompositfüllung auf Zahn im OK rechts ist mit Sicherheit nicht auf das Trauma zurückzuführen. Die Lokalanästhesie 23 bezieht sich auf die - nicht betroffene, linke Oberkieferseite.
3. Dass der Eckzahn im OK rechts jetzt zu extrahieren ist, hat ursprünglich zwar mit dem Absterben des Zahnes nach dem Trauma zu tun. Dass diese Extraktion aber weder primär notwendig noch geplant war zeigen die Heilkostenpläne vom XXXX und sogar noch vom XXXX .
Ein wurzelbehandelter, mit einer Stiftkrone versorgter Zahn hat insgesamt eine sehr gute Prognose (was nicht ausschließt, dass ein späterer Zahnverlust möglich ist).
Ein nicht versorgter, unbehandelt bleibender Zahn mit der beschriebenen Vorschädigung hat nach einigen Jahren eine beinahe infauste Prognose, die allerdings weniger auf die ursprüngliche Schädigung, als vielmehr auf die unterlassene Weiterversorgung zurückzuführen ist.
4. Die beigelegte Honorarnote VOG744 Bl. 55 bezieht sich auf einen Zahn im Unterkiefer und eine Behandlungen vom XXXX ( knapp 2 Monate VOR dem Trauma), steht also in keinem Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen.
5. Stellungnahme zu dem noch nicht erfassten Heilkostenplan vom XXXX . Diese Versorgung hängt mit der jetzt geplanten und notwendig gewordenen Entfernung des Zahnes zusammen. Es handelt sich um eine äußerst hochwertige, technische Arbeit, die sogar einen individuell hergestellten, keramischen Aufbauteil auf dem geplanten Implantat vorsieht (im Regelfall werden sog. Standardaufbauten aus Titan verwendet).
Angesichts des Mundhygiene-Status des Patienten, der multiplen vorhandenen Karies und des vom Patienten angegebenen Nikotin-Abusus (mindestens 2 Schachteln pro Tag) besteht aus meiner Sicht zum status quo sogar eine Kontraindikation zur vorgesehenen Implantatlösung.
Zusammenfassung:
Aufgrund der unterbliebenen Behandlungen der letzten Jahre (die zwar zwar fachgerecht begonnen wurden, allerdings aufgrund der fehlenden Compliance von Herrn XXXX nicht weitergeführt werden konnten), kommt es jetzt zu einem Zahnverlust des primär traumatisch beschädigten Eckzahnes. Die ursprünglich geplante Versorgung ist damit obsolet geworden.
Die Notwendigkeit einer Implantatversorgung in erster Linie auf das Zahntrauma zurückführen zu wollen, würde bedeuten, den Patienten völlig aus seiner Eigenverantwortung zu entlassen."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
In der am XXXX eingebrachten Stellungnahme wird vom Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, ausgeführt, dass dem fachärztlichen Gutachten zu entnehmen sei, dass die Probleme mit dem Zahn auf das seinerzeit schädigende Ereignis zurückzuführen seien. Aus dem Umstand, dass im Heilkostenplan vom XXXX eine Extraktion des Zahnes nicht geplant gewesen sei, schließe der Sachverständige, dass der Zahn zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgestorben gewesen sei. Diesbezüglich werde vorgebracht, dass es möglich sei, dass der Zahn zu diesem Zeitpunkt dennoch bereits abgestorben sei, oder später abgestorben wäre. Wesentlich sei die Frage, ob die Schädigung des Zahnes auf den seinerzeitigen Vorfall zurückzuführen sei oder dies mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Überdies führe auch der medizinische Sachverständige aus, dass zwar grundsätzlich ein versorgter Zahn eine gute Prognose habe, aber ein späterer Zahnverlust dennoch möglich sei. Daher stehe der Zahnverlust im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall, und stünden dem Beschwerdeführer die dementsprechenden Leistungen zu.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf orthopädische Versorgung gemäß §§ 1 Abs. 1, 5 und 10 Verbrechensopfergesetz (VOG) iVm § 32 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten festgestellt worden sei, dass es aufgrund der unterbliebenen Behandlungen durch den Beschwerdeführer in den letzten Jahren zu einem Zahnverlust des primär traumatisch beschädigten Eckzahnes gekommen sei. Dadurch sei die ursprünglich geplante Versorgung obsolet geworden, und die nunmehr notwendig gewordene Zahnentfernung nicht auf das Verbrechen zurückzuführen. Im Ermittlungsverfahren habe daher nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, dass die Behandlung wie im Heilkostenplan vom 03.04.2014 angeführt notwendig sei, und einen Anspruch nach § 5 VOG begründe. Aus diesem Grund sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Körperverletzung geworden sei, bei welchem ihm ein Zahn ausgeschlagen worden sei. Die Argumentation der belangten Behörde, wonach die nunmehr notwendig gewordene Zahnentfernung nicht auf das Verbrechen zurückzuführen sei, sei unrichtig und auch dem fachärztlichen Gutachten nicht zu entnehmen. Vielmehr gehe aus dem Gutachten hervor, dass die Behandlung zwar fachgerecht begonnen worden sei, dann aber nicht weitergeführt werden habe können, nicht weil der Beschwerdeführer die Behandlung verweigert habe, sondern weil er nicht über die finanziellen Mittel zur Durchführung der Behandlung verfügte.
Im Übrigen könne nicht gesichert festgestellt werden, wann der Zahn tatsächlich abgestorben sei. Wie bereits in der Stellungnahme ausgeführt, wäre der Zahn möglicherweise auf Grund des Traumas sowieso abgestorben oder sei vielleicht schon damals abgestorben gewesen. Aus diesem Grund sei die im fachärztlichen Gutachten geäußerte Vermutung, die Zahnentfernung sei bis XXXX nicht indiziert gewesen, nicht schlüssig. Die belangte Behörde sei nun zum Ergebnis gekommen, dass die nunmehr erforderliche Behandlung Folge der ursprünglich unterlassenen Weiterversorgung sei, und unterstelle dem Beschwerdeführer damit eine vorsätzliche Handlung. Tatsache sei aber, dass dem Beschwerdeführer die Behandlung aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, und dies könne ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Daher stelle der Beschwerdeführer den Antrag, die Kosten der Zahnversorgung mögen zur Gänze bewilligt werden.
Da aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Einholung, der dem Heilkostenplan vom XXXX zu Grunde liegenden, Behandlungsunterlagen des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes erforderlich war, wurde der Beschwerdeführer um diesbezügliche Zustimmung ersucht.
Nach Erhalt der Zustimmungserklärung durch den Beschwerdeführer wurden die entsprechenden Behandlungsunterlagen vom behandelnden Facharzt eingeholt, und langten diese am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Zur Beurteilung der Behandlungsunterlagen und der Einwendungen in der Beschwerde, wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem ergänzenden Sachverständigengutachten des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom XXXX , wird im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"Auch nach nochmaliger Durchsicht der vorliegenden Unterlagen gibt es aus meiner Sicht
keinen Grund zur Korrektur des Sachverständigengutachtens.
Der Rechtsanwalt unterliegt offenbar einer zahnmedizinischen Fehleinschätzung, wenn er meint, ein abgestorbener Zahn müsse entfernt werden. Abgestorbene Zähne werden üblicherweise wurzelbehandelt
Über den Vitalitätszustand des abgeschlagenen Eckzahnes im OK rechts konnte ich mit den mir vorliegenden Unterlagen nur spekulieren, bin (nur zur Information des RA) aber schon damals davon ausgegangen, dass der Zahn vermutlich "abgetötet" wurde.
[Zitat: "Ich leite aus den Schilderungen ab, dass ev. ein Vitalerhaltungsversuch des Eckzahnes gemacht wurde, aufgrund einer irreversiblen Nervenentzündung (Pulpitis) aber eine sog. Vitalextirpation (das Entfernen des Nervengewebes mit speziellen Feilen) notwendig wurde"]
Das im Blatt 30/17ff jetzt vorliegende Leistungsblatt des ZA Dr. XXXX bestätigt diesen Verdacht: am XXXX ist die Rede von "restvit."
(Restvitalität — der Zahn war noch nicht vollständig abgestorben Daher hat der Zahnarzt zur Behandlung auch eine Lokalanästhesie durchgeführt, das verbliebene Nervengewebe wurde entfernt (der Zahn damit endgültig "abgetötet"), eine antiseptische und schmerzstillende Paste eingebracht und eine provisorische Abdeckung gemacht ( = Erläuterung zum Karteieintrag vom XXXX ).
Der nächste Behandlungseintrag stammt vom XXXX . Es wurde also über 2 Jahre keine weitere Versorgungen durchgeführt.
Der RA führt das darauf zurück, dass sein Klient die Behandlung keinesfalls verweigert hätte, sondern ihm vielmehr die Weiterführung der Behandlung mangels finanzieller Mittel nicht möglich gewesen sei (Bl. 27). Damit unterliegt er wieder einer völligen Fehleinschätzung. Die nächsten Schritte nach der Behandlung vom XXXX wären die Fertigstellung der Wurzelbehandlung des Eckzahnes im OK rechts nach etwaigen Spülungen und Desinfektionen des Kanalsystems gewesen. Die in der Kartei protokollierten e-Card Steckvorgänge weisen den Zahnbehandler sogar als Kassenarzt für die Krankenkasse des Patienten aus ( XXXX ). Die primär notwendigen Folgebehandlungen wären für Herrn Schriebl also kostenlos gewesen, weil die Verrechnung direkt mit der XXXX erfolgt wäre.
Diese für den Versicherten kostenfreie Wurzelbehandlung wäre die Grundvoraussetzung für jegliche Weiterbehandlung gewesen, auch für eine Stiftkrone lt. Kostenvoranschlag von Dr. XXXX .
Zusammenfassung:
1. Das Unterlassen der Weiterbehandlung und Primärversorgung des im Rahmen des Raufhandels vom XXXX verletzten Eckzahnes im OK rechts kann nicht auf mangelnde finanzielle Mittel zurückgeführt werden, da diese Behandlung von der XXXX getragen und damit für den Patienten kostenfrei gewesen wäre. Die Unterlassung dieser Weiterbehandlung führt letztlich praktisch immer zum Verlust eines Zahnes, in diesem Fall zu dem im Gutachten beschriebenen "extraktionswürdigen Wurzelrest".
2. Das alleinige Absterben eines Zahnes ist primär nie Veranlassung zur Entfernung desselben, sondern erfordert die Durchführung einer Wurzelbehandlung als Voraussetzung für jedwede Weiterbehandlung.
3. Dass eine "sofortige Behandlung nur zusätzliche und unnötige Kosten verursacht", hätte, wie vom RA angeführt (Bl. 28), kann aus zahnmedizinischer Sicht nur als blanker Unfug bezeichnet werden.
Die Einschätzungen zur geplanten Implantatversorgung können dem beigefügten Erstgutachten entnommen werden."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch eine Rechtsanwalt, und der belangten Behörde, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
In der Stellungnahme vom XXXX wurde vorgebracht, dass sich aus einem beigelegten E-Mail einer Dental Praxis vom XXXX ergebe, dass im Zuge der Gesamtsanierung Zahn 13 wurzelbehandelt, ein Stiftaufbau gemacht und eine Keramikkrone eingesetzt worden sei. Die behandelnden Ärzte würden bestätigen, dass es sich bei Zahn 13 um keinen extraktionswürdigen Wurzelrest, sondern um einen kariesfreien mit temporärer Füllung versorgten Zahnrest handle. Zum Beweis werde ein Füllungsröntgen vom XXXX beigelegt, und der Antrag auf Übernahme der Kosten für die gesamte Zahnversorgung aufrechterhalten.
Die Stellungnahme vom XXXX und die E-Mail vom XXXX samt dem Röntgen wurden dem fachärztlichen Sachverständigen mit dem Ersuchen um eine ergänzende Stellungahme vorgelegt.
In der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"Bezüglich des von mir erhobenen Zahnzustandes beim Besuch von Herrn XXXX am 3.4.2014 verweise ich auf das Erstgutachten.
Es wurden nunmehr folgende zusätzliche Befunde vorgelegt:
1. ein kurzes Mail der Dentalarztpraxis XXXX in XXXX (Bl. 30/36)
2. ein qualitativ sehr schlechter Ausdruck eines Einzelbildes der Zähne 3-5 im Oberkiefer rechts, das im Mail als "Füllungsröntgen vom
XXXX angegeben wird (Bl. 30/37)
Der Zahn 3 im Oberkiefer rechts wurde offenbar irgendwann zwischen dem 3.4.2014 (guter Rötgenausdruck der Praxis XXXX - keine Wurzelbehandlung, auch kein Provisorium sichtbar) und dem XXXX durchgeführt. Lt. Mail wurden danach ein "Stiftaufbau und eine Keramikkrone angefertigt" (Bl 30/36). Im Mail wird auch auf eine "Gesamtsanierung" hingewiesen, die im Interesse des Patienten sehr zu begrüßen ist.
Es handle sich - lt. Mail - bei dem Zahn 3 im OK rechts "um keinen extraktionswürdigen Wurzelrest, sondern wie am Füllungsröntgen vom XXXX ersichtlich, um einen kariesfreien 24,6 mm langen .... Zahnrest."
Nur am Rand: wie auf einem Füllungsröntgen das nicht in Rechtwinkeltechnik geschossen werden kann und bei dem die Wurzelspitze nicht abgebildet ist eine Messung auf den Zehntelmillimeter genau gemacht werden kann, entzieht sich der Kenntnis des Gutachters.
Bezüglich der Kariesfreiheit: bei meiner Untersuchung vom XXXX habe ich auf einen "kariösen Zahnrest" hingewiesen, womit ich davon ausgehe, dass die Untersuchung mit der Sonde und die visuelle Inspektion einen solchen gezeigt hat.
Entsprechende zahnärztliche Bemühungen zielen darauf ab, vor der Versorgung eines kariösen Zahnes, diese Karies restlos zu entfernen. Ich unterstelle einmal, dass es den Kollegen in XXXX gelungen ist, die Reinigung des Zahnstumpfes und vor allem des infizierten Wurzelkanals zu erreichen (der zwischendurch ebenfalls mit der Behandlung des Zahnes befasste Kollege XXXX - Behandlungshinweise vom XXXX und XXXX - schätzte die Prognose des Zahnes offenbar nicht so optimistisch ein, darauf lässt der Kosten Voranschlag zur Implantatversorgung schließen). In diesem Fall wäre wieder jene Situation hergestellt, die der ursprünglichen Planung gemäß des Heilkostenplans von Dr. XXXX vom XXXX zugrunde liegt (VOG744 Bl.54) - die Anfertigung einer Stiftkrone bei diesem Zahn.
Wie schon im ersten Gutachten ausgeführt, war dieser Zahnersatz in der vorgeschlagenen Art medizinisch indiziert. Einer Kostenübernahme für eine Stiftkrone kann aufgrund der Kausalität entsprechend des VOG also grundsätzlich zugestimmt werden - es fehlt aber in den Unterlagen die detaillierte Angabe der vom Beschwerdeführer begehrten "Übernahme der Kosten für die gesamte Zahnversorgung".
Ohne diese detaillierten Angaben kann nicht beurteilt werden, was der Beschwerdeführer unter der "gesamten Zahnversorgung" versteht und ob die Behandlungskosten in der anzuführenden Form angemessen sind.
Auf eine - im Vergleich zum Ausgangsbefund XXXX - zu erwartende schlechtere Prognose für die jetzt ausgeführte Stiftkrone sei der Form halber hingewiesen."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
In der Stellungnahme vom XXXX wurde vorgebracht, dass aus Sicht des fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom XXXX betreffend die Kostenübernahme für eine Stiftkrone Kausalität nach dem VOG gegeben sei. Der Sachverständige könne aber ohne die Vorlage von Unterlagen nicht beurteilen, was der Beschwerdeführer unter der Übernahme der Kosten für die "gesamte Zahnversorgung" verstehe und ob diese Behandlungskosten dann angemessen seien.
Aus den vorgelegten Heilkostenplänen und Unterlagen würde sich klar ergeben, dass Zahn 13 im Oberkiefer rechts und die entsprechende Behandlung gemeint sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, und stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Orthopädischer Versorgung mit einem Zahnersatz.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Auseinandersetzung Opfer einer Körperverletzung, indem er vom Täter am Hals gewürgt und mit einem Faustschlag gegen die rechte Wange verletzt wurde.
Der Täter wurde wegen des Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß §§ 287 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt.
Durch dieses Verbrechen hat der Beschwerdeführer einen verbrechenskausalen Zahnschaden (Eckzahn im Oberkiefer rechts) erlitten.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von orthopädischer Versorgung mit einem Zahnersatz (Stiftkrone) des beschädigten Eckzahnes im Sinne der Heilkostenpläne vom XXXX bzw. vom XXXX liegen vor.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von orthopädischer Versorgung des geschädigten Zahnes mit einer Implantatversorgung im Sinne des Heilkostenplanes vom XXXX liegen nicht vor.
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und zur Antragseinbringung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Verbrechen ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt, und insbesondere aus dem im Akt aufliegenden Urteil eines Bezirksgerichtes, Zl. XXXX , vom XXXX .
Die Feststellungen zur verbrechensbedingten Gesundheitsschädigung ergeben sich aus den Sachverständigengutachten eines Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom XXXX , vom XXXX und vom XXXX .
In den fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers eingegangen.
Im fachärztlichen Gutachten vom XXXX und vom XXXX hat der Sachverständige ausgeführt, dass der ursprünglich vorgesehene Zahnersatz, Iaut den Heilkostenplänen vom XXXX und vom XXXX , in der vorgeschlagenen Art medizinisch indiziert sowie auf die Folgen des Verbrechens zurückzuführen war, und daher die Versorgung des beschädigten Zahnes (Zahn 13, Eckzahn im Oberkiefer rechts) mit einer Stiftkrone als kausal anzusehen ist.
Der fachärztliche Sachverständige brachte weiters vor, aus dem neuen Kostenvoranschlag vom XXXX für eine implantatgetragene Versorgung, die eine Zahnentfernung voraussetzt, ergäbe sich, dass die ursprünglich geplante Zahnbehandlung, nämlich eine Wurzelbehandlung und Versorgung des Zahnes mit einer Stiftkrone, jetzt nicht mehr sinnvoll und möglich sei.
Der Umstand, dass der beschädigte Eckzahn im Oberkiefer rechts nunmehr zu extrahieren sei, hat ursprünglich zwar mit dem Absterben des Zahnes nach dem Trauma zu tun. Festzuhalten ist allerdings, dass diese Extraktion, wie die Heilkostenpläne vom XXXX und sogar noch vom XXXX zeigen, weder primär notwendig noch geplant gewesen ist. Vielmehr ist dieser Umstand darauf zurückzuführen, dass die ursprüngliche Behandlung des geschädigten Eckzahnes zwar fachgerecht begonnen wurde, aber auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Behandlung abgebrochen hat, es in der Folge zu einer weitgehenden kariösen Zerstörung des Restzahnes und zu einer schweren Kontamination des Wurzelkanals gekommen ist. Nach eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer erst im Oktober XXXX wieder beim Zahnarzt gewesen.
In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer vorgebracht, es sei unrichtig, dass die nunmehr notwendig gewordene Zahnentfernung nicht auf das Verbrechen zurückzuführen sei, und im Übrigen könne nicht gesichert festgestellt werden, wann der Zahn tatsächlich abgestorben sei.
Diesbezüglich hat der Sachverständige bereits im Gutachten vom XXXX festgehalten, dass ein wurzelbehandelter, mit einer Stiftkrone versorgter Zahn insgesamt eine sehr gute Prognose hat, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein späterer Zahnverlust möglich ist.
Allerdings ist festzuhalten, dass ein nicht versorgter, unbehandelt bleibender Zahn mit der beschriebenen Vorschädigung nach einigen Jahren eine beinahe infauste Prognose hat, die allerdings weniger auf die ursprüngliche Schädigung, als vielmehr auf die unterlassene Weiterversorgung zurückzuführen ist.
Überdies sei es eine zahnmedizinische Fehleinschätzung, dass ein abgestorbener Zahn entfernt werden müsse, da abgestorbene Zähne üblicherweise wurzelbehandelt würden. Jedenfalls sei aus fachärztlicher Sicht festzuhalten, dass das alleinige Absterben eines Zahnes primär nie Veranlassung zur Entfernung desselben sei, sondern die Durchführung einer Wurzelbehandlung Voraussetzung für jede weitere Behandlung sei, und die Unterlassung der Weiterbehandlung letztlich praktisch immer zum Verlust eines Zahnes führe, in gegenständlichen Fall zu dem im Gutachten beschriebenen "extraktionswürdigen Wurzelrest".
Der fachärztliche Sachverständige führte weiters aus, dass er über den Vitalitätszustand des abgeschlagenen Eckzahnes im Oberkiefer rechts, auf Grund der vorgelegenen Unterlagen, im Gutachten vom XXXX nur Spekulationen habe anstellen können. Allerdings sei der Sachverständige schon damals davon ausgegangen, dass der Zahn vermutlich "abgetötet" worden sei. (Zitat: "Ich leite aus den Schilderungen ab, dass ev. ein Vitalerhaltungsversuch des Eckzahnes gemacht wurde, aufgrund einer irreversiblen Nervenentzündung (Pulpitis) aber eine sog. Vitalextirpation (das Entfernen des Nervengewebes mit speziellen Feilen) notwendig wurde.").
Diese Vermutung hat sich durch das zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung am XXXX vorliegende Leistungsblatt des behandelnden Zahnarztes bestätigt.
Daraus ergibt sich, dass am XXXX "restvit." also "Restvitalität" vermerkt wurde, und demnach war der Zahn zu dem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgestorben. Daher hat der Zahnarzt, wie sich aus den Erläuterung zum Karteieintrag vom XXXX ergibt, zur Behandlung auch eine Lokalanästhesie durchgeführt, das verbliebene Nervengewebe entfernt, den Zahn damit endgültig "abgetötet", eine antiseptische und schmerzstillende Paste eingebracht sowie eine provisorische Abdeckung gemacht.
Wie allerdings bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer über zwei Jahre keine weitere Versorgung durchführen lassen (der nächste Behandlungseintrag stammt vom XXXX ).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe die weitere Behandlung keinesfalls verweigert, sondern ihm sei die Weiterführung der Behandlung mangels finanzieller Mittel nicht möglich gewesen, hat der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom XXXX ausgeführt, dass die nächsten Schritte nach der Behandlung vom XXXX die Fertigstellung der Wurzelbehandlung des Eckzahnes im Oberkiefer rechts nach diversen Spülungen und Desinfektionen des Kanalsystems gewesen wären. Die in der Behandlungskartei protokollierten "e-Card Steckvorgänge" weisen den behandelnden Zahnarzt sogar als Kassenarzt für die Krankenkasse des Patienten ( XXXX ) aus, und daher wären die primär notwendigen Folgebehandlungen für den Beschwerdeführer kostenlos gewesen, weil die Verrechnung direkt mit dem Versicherungsträger erfolgt wäre. Diese für den Versicherten kostenfreie Wurzelbehandlung wäre die Grundvoraussetzung für jegliche Weiterbehandlung, auch für die Versorgung mit der Stiftkrone, gewesen.
Daher sei das Vorbringen in der Beschwerde, für den Fall, dass der Zahn bereits im September XXXX abgestorben gewesen sei, hätte eine "sofortige Behandlung nur zusätzliche und unnötige Kosten verursacht", aus zahnmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar.
Zu der vorgelegten Honorarnote vom XXXX hat der Sachverständige ausgeführt, dass diese mit dem Unfallgeschehen wohl nichts mehr zu tun habe, da die buccale Kompositfüllung betreffend einen weiteren Zahn im Oberkiefer rechts mit Sicherheit nicht auf das Trauma zurückzuführen ist, und sich die Lokalanästhesie 23 auf die nicht betroffene, linke Oberkieferseite bezieht. Ebenso verhält es sich mit der vorgelegten Honorarnote vom XXXX , welche sich auf einen Zahn im Unterkiefer und eine Behandlungen vom XXXX bezieht, also knapp zwei Monate vor dem Trauma, und daher in keinem Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen steht.
Betreffend die mit der Stellungnahme vom XXXX vorgelegte E-Mail einer Dentalpraxis vom XXXX und ein vorgelegtes Füllungsröntgen vom XXXX ist festzuhalten, dass es sich bei der E-Mail nicht um einen fachärztlichen Befund, sondern um einen kurzen, formlosen Behandlungsbericht handelt. Der fachärztliche Sachverständige hat im ergänzenden Sachverständigengutachten vom XXXX dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem als "Füllungsröntgen" bezeichneten Ausdruck, um einen qualitativ sehr schlechten Ausdruck eines Einzelbildes der Zähne 3 bis 5 im Oberkiefer rechts handelt, und dass es sich laut diesem Mail bei dem Zahn 3 im Oberkiefer rechts "um keinen extraktionswürdigen Wurzelrest, sondern wie am Füllungsröntgen vom XXXX ersichtlich, um einen kariesfreien 24,6 mm
langen .... Zahnrest" handle. Es entziehe sich der Kenntnis des
Gutachters, wie auf einem Füllungsröntgen, das nicht in Rechtwinkeltechnik geschossen werden könne und bei dem die Wurzelspitze nicht abgebildet sei, eine Messung auf den Zehntelmillimeter genau gemacht werden könne. Bezüglich der Kariesfreiheit sei anzuführen, dass der Sachverständige anlässlich der Untersuchung am XXXX auf einen "kariösen Zahnrest" hingewiesen habe, womit davon auszugehen sei, dass die Untersuchung mit der Sonde und die visuelle Inspektion einen solchen gezeigt hat. Entsprechende zahnärztliche Bemühungen zielen darauf ab, vor der Versorgung eines kariösen Zahnes, diese Karies restlos zu entfernen. Falls es den behandelnden Zahnärzten ( XXXX ) gelungen sei, die Reinigung des Zahnstumpfes und vor allem des infizierten Wurzelkanals zu erreichen, was nach den Behandlungshinweisen des behandelnden Zahnarztes vom XXXX , vom XXXX und insbesondere vom XXXX (Kostenvoranschlag Implantatversorgung) offenbar nicht so optimistisch eingeschätzt worden sei, wäre wieder jene Situation hergestellt, die der ursprünglichen Planung mit der Versorgung einer Stiftkrone entspreche.
Zusammenfassend hat der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom XXXX zum Heilkostenplan vom XXXX und der darin vorgeschlagenen Implantatversorgung festgehalten, dass diese Versorgung mit der nunmehr geplanten und notwendig gewordenen Entfernung des Zahnes zu sehen ist, wobei lediglich der ursprünglich vorgesehene Zahnersatz
(Heilkostenpläne vom XXXX und vom XXXX ), in der vorgeschlagenen Art medizinisch indiziert sowie auf die Folgen des Verbrechens zurückzuführen war, und aus diesen Gründen die Versorgung des beschädigten Zahnes mit einer Stiftkrone, nicht aber eine Implantatversorgung, als kausal anzusehen ist.
Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass der fachärztliche Sachverständige zum Heilkostenplan vom XXXX ausgeführt hat, dass es sich dabei um eine äußerst hochwertige, technische Arbeit handelt, die sogar einen individuell hergestellten, keramischen Aufbauteil auf dem geplanten Implantat vorsieht (im Regelfall werden sogenannte Standardaufbauten aus Titan verwendet), und angesichts des wohl eher als "desolat" zu bezeichnenden Gebisszustandes, des Mundhygiene-Status des Patienten, der multiplen vorhandenen Karies und des vom Patienten angegebenen Nikotin-Abusus mit mindestens zwei Schachteln pro Tag, aus Sicht des Sachverständigen zum status quo sogar eine Kontraindikation zur vorgesehen Implantatlösung vorliegt.
Die im Rahmen der Beschwerde und den Stellungnahmen erhobenen Einwände sowie die vorgelegten Beweismittel waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Die Sachverständigengutachten eines Facharztes für Mund, Zahn- und Kieferheilkunde vom XXXX , vom XXXX und vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten:
Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1 Abs. 1 Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
§ 1 Abs. 2 Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann (§ 1 Abs. 2 VOG).
§ 1 Abs. 3: Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
.
Hilfeleistungen
§ 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
a)-ärztliche Hilfe,
b)-Heilmittel,
c)-Heilbehelfe,
d)-Anstaltspflege,
e)-Zahnbehandlung,
f)-Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
( ..)
Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
....
Orthopädische Versorgung
§ 5. (1) Hilfe nach § 2 Z 3 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.
(2) Hilfe nach § 2 Z 3 lit. a bis d ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren.
(3) Beschafft sich ein Opfer oder ein Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre.
(4) Die unvermeidlichen Reisekosten (§ 9e), die einem Opfer oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu ersetzen.
Beginn und Ende der Hilfeleistungen
§ 10 (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.
(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.
(3) Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.
(4) Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG) lauten:
Orthopädische Versorgung
§ 32. (1) Der Beschädigte hat zum Zwecke der Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (§ 9 Abs. 2) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung auch für Körperschäden, die mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhange stehen. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (§ 12) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
(2) Die orthopädische Versorgung umfaßt
die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
den Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und
Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.
Die Leistungen nach Z 1 sind in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung vom Bund beizustellen; der Bund kann sich das Eigentumsrecht vorbehalten. Für die Leistungen nach Z 1 gelten die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Art, Umfang und Gebrauchsdauer der Leistungen gemäß Abs. 2 Z 1, nähere Bestimmungen zu den Leistungen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 sowie die Höhe der Leistungen nach Abs. 2 Z 3 und 4 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
(4) Beschafft sich ein Beschädigter ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung durch diesen erfolgt wäre.
(5) Die unvermeidlichen Reisekosten, die dem Beschädigten beim Bezuge, bei der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm zu ersetzen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu § 2 HVG).
Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus den von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, dass der Beschwerdeführer einen verbrechenskausalen Zahnschaden (Eckzahn im Oberkiefer rechts) erlitten hat.
Aus den Gutachten ergibt sich weiters, wie ebenfalls bereits ausgeführt, dass lediglich die Versorgung des beschädigten Zahnes mit einer Stiftkrone, nicht aber eine Implantatversorgung, als kausal anzusehen ist.
Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz insoweit erfüllt, als dem Beschwerdeführer Hilfeleistung in Form von orthopädischer Versorgung mit einem Zahnersatz, eine Stiftkrone des beschädigten Eckzahnes im Oberkiefer rechts, gewährt wird.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde teilweise stattzugeben.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt und den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Beweismitteln waren nicht geeignet, die schlüssigen fachärztlichen Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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