W133 2116129-1•BVwG W133 2116129-1
W133 2116129-1Bundesverwaltungsgericht21.12.2016
ärztlicher Sachverständiger, nichtamtlicher Sachverständiger,<br/>Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten
W133 2116129-1/30Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger vom 23.08.2016 betreffend die Erstellung eines Gutachtens aus dem XXXX zur GZ. W133 2116129-1 den Beschluss:
A)
Die Gebühren des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2016, GZ. W133 2116129-1/15Z, bestellten nichtamtlichen Sachverständigen XXXX werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit EUR 1.497,00 (inkl. USt) bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Antragsteller, Facharzt für XXXX sowie allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, wurde mit Beschluss vom 23.06.2016, GZ. W133 2116129-1/15Z, gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines Gutachtens für das medizinische Fachgebiet XXXX bestellt.
Mit Schriftsatz vom 23.08.2016 legte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht das schriftlich erstellte Gutachten samt einer aufgeschlüsselten Gebührennote. Die Gesamtsumme der beantragten Gebühr beträgt EUR 1.497,00 (inkl. USt).
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2016 wurde unter anderem der beschwerdeführenden Partei Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zu den im Verfahren erstatteten drei Gutachten, darunter auch das Gutachten des Antragstellers, zu den Gebührennoten der Gutachter und zu den Gebührenanträgen eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 06.12.2016 teilte die beschwerdeführende Partei dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass keine Einwände gegen die beantragten Gebühren des Antragstellers erhoben werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist. Aufgrund der Systematik des VwGVG in Zusammenschau mit § 39 GebAG hat die gegenständliche Entscheidung mittels Beschluss zu erfolgen.
Zu A)
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Der Umfang der geltend gemachten Gebühren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des GebAG und ist daher nicht zu beanstanden.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei, welcher in weiterer Folge die Kostentragung mit weiterem Gerichtsbeschluss auferlegt werden wird, Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zum Gutachten, zur Gebührennote und zum Gebührenantrag eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 06.12.2016 teilte die beschwerdeführende Partei dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass keine Einwände gegen die beantragten Gebühren des Antragstellers erhoben werden.
Die Gebühren des Sachverständigen werden daher in der beantragten Höhe bestimmt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind klar und bedürfen keiner weiteren Auslegung.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.