L503 2138628-1•BVwG L503 2138628-1
L503 2138628-1Bundesverwaltungsgericht21.12.2016
Antragsprinzip, Arbeitslosengeld, Geltendmachung, Verspätung
L503 2138628-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 22.08.2016 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") beantragte am 18.7.2016 beim AMS Arbeitslosengeld, wobei ihr das entsprechende Formular mit dem Vermerk: "Dieser Antrag ist dem Arbeitsmarktservice bis spätestens 1.8.2016" zu übergeben, ausgehändigt wurde.
2. Aufgrund eines Datumsstempels des AMS vom 2.8.2016 auf besagtem Antragsformular ist ersichtlich, dass dieser Antrag von der BF (erst) am 2.8.2016 abgegeben worden war.
3. Am 4.8.2016 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde die BF darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihren Antrag auf Arbeitslosengeld vom 18.7.2016 mit Rückgabefrist 1.8.2016 erst am 2.8.2016 abgegeben hat, sodass der Antrag erst mit 2.8.2016 als geltend gemacht anzusehen sei.
Der BF werde bis 18.8.2016 die Möglichkeit eingeräumt, allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für das Fristversäumnis, die zu einer Nachsicht der Folgen der verspäteten Antragsrückgabe führen könnten, bekannt zu geben.
Falls bis zu diesem Termin keine Stellungnahme einlangen sollte, so gehe das AMS davon aus, dass die BF die Geltendmachung mit 2.8.2016 akzeptiere und werde nach der Aktenlage entschieden.
4. Seitens der BF langte keine Stellungnahme ein.
5. Mit Bescheid vom 22.8.2016 sprach das AMS aus, dass der BF das Arbeitslosengeld gemäß § 17 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 AlVG erst ab dem 2.8.2016 gebührt. Begründend führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, die BF habe ihren Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 2.8.2016 eingebracht.
6. Am 29.8.2016 sprach die BF persönlich beim AMS vor. Seitens des AMS wurde dabei Folgendes protokolliert: "Kundin ist völlig aufgelöst, da sie ihren Antrag verspätet abgegeben hat und nun den Bescheid der Zuerkennung erst ab 2.8.2016 erhalten hat – Antrag wurde ab 18.7.2016 gestellt und Kd. hat den Rückgabetermin am 1.8.2016 übersehen".
7. Mit Schriftsatz vom 15.9.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 22.8.2016.
In ihrer Beschwerde führte die BF erstmals aus, sie sei bis 17.7.2016 im Krankenstand gewesen, am 18.7.2016 habe sie beim AMS vorgesprochen und habe den Antrag auf Arbeitslosengeld abgeholt. Sie habe eine Frist bis 1.8.2016 bekommen, um den Antrag ordnungsgemäß auszufüllen. Sie habe dann erst am 2.8.2016 beim AMS vorsprechen können, da sie erkrankt sei; sie leide an Asthma und COPD. Folglich sei sie in ihrem subjektiven Recht auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 18.7.2016 verletzt worden, da sie aufgrund einer Erkrankung verhindert gewesen sei, den Antrag auf Arbeitslosengeld persönlich abzugeben und dies vom AMS rechtlich nicht richtig beurteilt worden sei.
Im Übrigen enthält die Beschwerde umfangreiche Ausführungen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Anmerkung des BVwG: die aufschiebende Wirkung wurde im bekämpften Bescheid tatsächlich nicht ausgeschlossen bzw. wäre eine solche in der gegenständlichen Konstellation wohl auch nicht denkbar).
Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass der BF das Arbeitslosengeld ab 18.7.2016 zuerkannt werde. Zudem wurde wie folgt ausgeführt: "Ich beantrage weiters zum Beweis des bisherigen Vorbringens: ärztliche Bestätigung meines Hausarztes Dr. V., welche ich noch vorlegen werde; Einvernahme meiner Tochter C. K., p. A. F. D. Straße 15/3, S." Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung beantragt.
8. Am 27.9.2016 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde die BF darauf hingewiesen, dass ihr das AMS am 18.7.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefolgt habe; als spätester Termin für die Rückgabe dieses Antrags habe das AMS den 1.8.2016 festgesetzt.
Die BF habe ihren Antrag dann erst am 2.8.2016 abgegeben. Am 29.8.2016 habe die BF im Zuge einer Vorsprache beim AMS angegeben, dass Sie den Rückgabetermin übersehen habe, wobei Folgendes protokolliert worden sei: "Kundin ist völlig aufgelöst, da sie ihren Antrag verspätet abgegeben hat und nun den Bescheid der Zuerkennung erst ab 2.8.2016 erhalten hat – Antrag wurde ab 18.7.2016 gestellt und Kd. hat den Rückgabetermin am 1.8.2016 übersehen".
Gegen den daraufhin ergangenen Bescheid des AMS habe die BF in ihrer Beschwerde vorgebracht, sie sei bis 17.7.2016 im Krankenstand gewesen, am 18.7.2016 habe sei beim AMS vorgesprochen und habe den Antrag auf Arbeitslosengeld abgeholt. Sie habe eine Frist bis 1.8.2016 bekommen, um den Antrag ordnungsgemäß auszufüllen. Sie habe erst am 2.8.2016 beim AMS vorsprechen können, da sei erkrankt sei; sie leide an Asthma und COPD.
Der Rechtsprechung zufolge enthalte § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Zur Beibringung des Antrags und gegebenenfalls der für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen sei demnach eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu setzen. Nach § 46 Abs 1 letzter Satz AlVG gelte der Anspruch, wenn diese Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Die BF werde um Nachreichung einer ärztlichen Bestätigung (Arbeitsunfähigkeitsbestätigung 1.8.2016) ersucht.
Die BF könne dazu bis spätestens 4.10.2016 schriftlich Stellung nehmen.
9. Am 5.10.2016 langte beim AMS eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 4.10.2016 ein, der zufolge die BF "aus gesundheitlichen Gründen den Termin am 1.8.2016 nicht wahrnehmen konnte".
10. Mit E-Mail vom 5.10.2016 ersuchte das AMS die OÖGKK um Mitteilung, ob am 1.8.2016 ein E-Card-Vorgang die BF betreffend bei besagtem Allgemeinmediziner ersichtlich sei.
11. Mit E-Mail vom 5.10.2016 teilte die OÖGKK dem AMS mit, dass keine Konsultation per E-Card ersichtlich sei.
12. Noch am 5.10.2016 forderte das AMS die BF in Anbetracht dessen – wie (lediglich) aus der Beschwerdevorentscheidung hervorgeht – telefonisch auf, bis 10.10.2016 eine Arztbestätigung über die Uhrzeit ihres Arztbesuches nachzureichen.
13. Daraufhin brachte die BF am 10.10.2016 eine "Zeitbestätigung" des besagten Allgemeinmediziners vom 10.10.2016 in Vorlage, der zufolge die BF am 1.8.2016 bis 11:30 Uhr in seiner Ordination gewesen sei; angemerkt wurde auf dieser Bestätigung: "Es wurde vergessen, die E-Card zu stecken!".
14. Mit Bescheid vom 12.10.2016 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Zunächst stellte das AMS eingehend den bisherigen Verfahrensgang dar.
Nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen und insbesondere der Rechtsprechung des VwGH betonte das AMS sodann nochmals zum Sachverhalt, am 29.8.2016 habe die BF im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS angegeben, dass sie den Rückgabetermin übersehen habe. Erst in ihrer Beschwerde wende die BF dann im Wesentlichen ein, dass sie am 1.8.2016 arbeitsunfähig erkrankt sei. Am 5.10.2016 habe sie eine mit 4.10.2016 datierte Bestätigung ihres Hausarztes nachgereicht, welcher rückwirkend bestätige, dass sie aus gesundheitlichen Gründen ihren Termin beim AMS am 1.8.2016 nicht einhalten habe können.
Die OÖGKK habe das AMS informiert, dass am 1.8.2016 kein E-Card-Vorgang die BF betreffend stattgefunden habe. Am 10.10.2016 habe die BF dem AMS dann eine mit 4.10.2016 datierte Zeitbestätigung ihre Arztes nachgereicht, welcher rückwirkend und ohne E-Card-Vorgang mit dem Vermerk "es wurde vergessen die e-Card zu stecken" bestätige, dass sie bis 11:30 Uhr in seiner Ordination gewesen sei.
Die BF gelte als arbeitsunfähig, wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage sei, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich beim AMS zur Verfügung gestellt habe. Ihr Arzt habe sie für den 1.8.2016 nicht arbeitsunfähig geschrieben, sondern lediglich rückwirkend bestätigt, dass die BF aus gesundheitlichen Gründen den Termin beim AMS nicht wahrnehmen habe können.
Die BF habe beim AMS angegeben, dass sie einen Privat-PKW besitze. Die Praxis ihres Arztes P.-Straße 12, S. sei von ihrem Wohnort F.-Straße 15/3, S. in 1 km erreichbar. Das AMS in der L-Straße 8, S. sei von Ihrem Wohnort F.-Straße 15/3, S. in 4 km mit dem PKW erreichbar. Das AMS in der L-Straße 8, S. sei von der Praxis ihres Arztes P.-Straße 12, S. in 3 km erreichbar.
Das AMS sei der Ansicht, dass kein Grund für die verspätete Antragsabgabe vorgelegen habe, zumal die BF nicht arbeitsunfähig (Verrichtung leichter Tätigkeiten) erkrankt sei und die Distanz zum AMS vom Wohnort bzw. von der Adresse des Arztes ausgehend, mit dem PKW ohne große Mühe und Distanz in 3- 4 km Entfernung erreichbar gewesen sei.
Die Frist zur Abgabe des Antrags sei bis zum 1.8.2016 festgesetzt gewesen, die tatsächliche Antragsrückgabe sei am 2.8.2016 erfolgt. Das AMS beurteile ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld somit erst ab 2.8.2016.
15. Mit Schriftsatz vom 27.10.2016 stellte die BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag und beantragte nochmals die "Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung".
16. Am 3.11.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
17. Am 15.12.2016 langte beim BVwG auf Ersuchen das Schreiben des AMS zur Wahrung des Parteiengehörs vom 4.8.2016 ein, zumal sich dieses bislang nicht im Akt befunden hatte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF beantragte am 18.7.2016 beim AMS Arbeitslosengeld, wobei ihr das entsprechende Formular mit dem Vermerk: "Dieser Antrag ist dem Arbeitsmarktservice bis spätestens 1.8.2016" zu übergeben, ausgehändigt wurde.
Der Antrag wurde von der BF tatsächlich (erst) am 2.8.2016 abgegeben.
1.2. Mit Schreiben des AMS vom 4.8.2016 wurde die BF auf das Fristversäumnis aufmerksam gemacht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, bis 18.8.2016 allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für das Fristversäumnis bekannt zu geben.
Seitens der BF langte dazu keine Stellungnahme ein.
1.3. Nach Erlassung des Erstbescheids vom 22.8.2016 sprach die BF beim AMS persönlich vor, wobei vom AMS Folgendes protokolliert wurde: "Kundin ist völlig aufgelöst, da sie ihren Antrag verspätet abgegeben hat und nun den Bescheid der Zuerkennung erst ab 2.8.2016 erhalten hat – Antrag wurde ab 18.7.2016 gestellt und Kd. hat den Rückgabetermin am 1.8.2016 übersehen".
Diese Protokollierung wurde der BF sowohl im (späteren) Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 27.9.2016, als auch in der darauf folgenden Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2016 vorgehalten, wobei die BF dagegen niemals irgendwelche Einwendungen getätigt hatte.
1.4. Erstmals in ihrer Beschwerde vom 16.9.2016 sprach die BF von einer Erkrankung (konkret: "Asthma und COPD"), wobei sie sodann eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 4.10.2016 vorlegte, der zufolge sie "aus gesundheitlichen Gründen den Termin am 1.8.2016 nicht wahrnehmen konnte".
Ein E-Card-Vorgang bei diesem Arzt hatte laut OÖGKK niemals stattgefunden, woraufhin die BF auf Vorhalt dieses Umstands eine weitere Bestätigung dieses Arztes, datierend mit 10.10.2016, vorlegte, dass sie am 1.8.2016 bis 11:30 Uhr in seiner Ordination gewesen sei und vergessen wurde, "die E-Card zu stecken!".
1.5. Die Praxis des besagten Allgemeinmediziners liegt ca. 3 km Fahrtstrecke vom AMS entfernt.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS; die getroffenen Feststellungen gehen daraus unstrittig hervor.
So steht zunächst die verspätete Antragsrückgabe durch die BF außer Streit.
Aus den im Akt befindlichen Unterlagen (Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 4.8.2016, entsprechende Ausdruck aus der Datenbank des AMS) folgt zudem, dass die BF vom AMS am 4.8.2016 aufgefordert worden war, allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für das Fristversäumnis bekannt zu geben, wobei seitens der BF dazu keine Stellungnahme einlangte.
Dass die BF dann anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim AMS am 22.8.2016 angegeben hat, sie habe die Frist für die Antragsrückgabe "übersehen", folgt aus der diesbezüglichen Protokollierung des AMS, die ihr nicht nur in der Beschwerdevorentscheidung, sondern auch bereits zuvor im Schreiben des AMS zur Wahrung des Parteiengehörs vom 27.9.2016 vorgehalten worden waren, wobei die BF dagegen niemals irgendwelche Einwendungen getätigt hatte.
Die obigen Feststellungen zum (erstmaligen) Beschwerdevorbringen (Beschwerde vom 16.9.2016) betreffend eine angebliche Erkrankung der BF (am 1.8.2016) und den Vorgängen in Zusammenhang mit den (mehr als zwei Monate "rückwirkenden") ärztlichen Bestätigungen (ohne, dass diesbezüglich jemals ein E-Card-Vorgang getätigt wurde) beruhen auf den diesbezüglichen, im Akt befindlichen Unterlagen und wurden diese Umstände auch in der Beschwerdevorentscheidung des AMS wiedergegeben, ohne dass die BF dem entgegen getreten wäre.
Dass die besagte Arztpraxis ca. 3 km Fahrstrecke von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS liegt, beruht auf entsprechenden Erhebungen des AMS, denen die BF nicht entgegen trat.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zum Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld:
§ 17 AlVG lautete auszugsweise:
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. [ ]
(3) [ ] Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
§ 46 AlVG lautet auszugsweise:
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen
regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. [Hervorhebung durch das BVwG]
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.4.1. Entscheidungsrelevant ist gegenständlich, ob die BF die Frist zur Rückgabe des Antragsformulars (1.8.2016) "ohne triftigen Grund" versäumt hat oder nicht (vgl. § 46 Abs 1 letzter Satz AlVG).
3.4.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die BF mit Schreiben des AMS vom 4.8.2016 auf das Fristversäumnis aufmerksam gemacht und ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, bis 18.8.2016 allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für das Fristversäumnis bekannt zu geben; seitens der BF langte dazu keine Stellungnahme ein. Insofern ist daraus abzuleiten, dass bei der BF keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorlagen.
3.4.3. Vor allem aber kam es dann am 22.8.2016 zu einer persönlichen Vorsprache der BF beim AMS, wobei die BF – in unbestrittener Weise - angab, den Rückgabetermin am 1.8.2016 "übersehen" zu haben.
In Anbetracht dessen stellt sich der Sachverhalt als unzweifelhaft dar; bei der BF lag somit offenkundig kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.
3.4.4. Was sodann das weitaus später erstattete Vorbringen der BF betreffend eine Erkrankung am 1.8.2016 anbelangt, so ist Folgendes anzumerken:
Obwohl die BF ihren Antrag beim AMS bereits am 2.8.2016 abgegeben hat und ihr jedenfalls mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 4.8.2016 förmlich eine entsprechende Möglichkeit eingeräumt worden war, wobei die BF dem nicht nachkam, hat sie dann erstmals in ihrer Beschwerde vom 15.9.2016 – somit eineinhalb Monate später – auf eine krankheitsbedingte Verhinderung am 1.8.2016 (Asthma und COPD) verwiesen. In diesem Zusammenhang hat ihr ein Allgemeinmediziner – mehr als zwei Monate "rückwirkend" am 4.10.2016 – bestätigt, dass sie "den Termin am 1.8.2016 nicht wahrnehmen" konnte, wobei auf Vorhalt des Umstands, dass keinerlei E-Card-Vorgang ersichtlich sei, am 10.10.2016 bestätigt wurde, dass auf das Stecken der E-Card "vergessen" worden sei und die BF am 1.8.2016 bis 11:30 bei besagtem Arzt gewesen sei.
Dazu ist zunächst anzumerken, dass die Bestätigung vom 4.10.2016 im gegenständlichen Fall bereits insofern unzutreffend ist, als die BF am 1.8.2016 ja keinen "Termin" hatte, sondern an diesem Tag lediglich die zweiwöchige Frist zur bloßen Abgabe des Antragsformulars endete. Völlig richtig hat das AMS zudem darauf hingewiesen, dass bei der BF auch keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorlag und hat auch die erwähnte, lapidare Bestätigung des besagten Allgemeinmediziners, dass die BF "den Termin am 1.8.2016" aus gesundheitlichen Gründen nicht habe wahrnehmen können, nichts mit einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung gemeinsam. In diesem Zusammenhang verkennt das BVwG nicht, dass der Rechtsprechung zufolge zwar das alleinige Fehlen einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung das Vorliegen eines triftigen (gesundheitlichen) Grundes noch nicht generell auszuschließen vermag, allerdings hat das AMS zutreffend argumentiert, dass im Fall der BF eben weitere, gravierende Umstände hervorgekommen sind – wie insbesondere ihre seinerzeitige Angabe vor dem AMS, sie habe die Abgabefrist "übersehen" -, die klar gegen das Vorliegen eines triftigen Grundes sprechen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich auch grundlegend von jenem Sachverhalt, der der gegenständlichen Gerichtsabteilung im Verfahren zur Zahl L503 2134657 zugrunde lag, zumal es sich dabei im Unterschied zum gegenständlichen Verfahren tatsächlich um einen "Termin" der seinerzeitigen Beschwerdeführerin (ausführliche Untersuchung bei einem Sachverständigen zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, verbunden mit relativ langer Anreise, wobei noch hinzu kam, dass die damalige Beschwerdeführerin unmittelbar zuvor und unmittelbar danach tatsächlich krankgeschrieben war) handelte.
Selbst wenn man nun der Bestätigung des besagten Allgemeinmediziners ungeachtet des Umstands, dass sie "rückwirkend" mehr als zwei Monate nach der angeblichen Beeinträchtigung der BF ausgestellt wurde, uneingeschränkte Bedeutung beimessen würde, so ist, wie bereits gesagt, doch anzumerken, dass der Arzt offensichtlich in irriger Weise von der notwendigen Absolvierung eines "Termins" durch die BF ausging, wobei es aber tatsächlich nur um die Rückgabe des Antragsformulars (am letzten Tag der Frist) ging. In diesem Zusammenhang hat das AMS aber in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass das die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS nur unweit von der Arztpraxis entfernt ist, sodass – wenn der BF das Aufsuchen der Arztpraxis möglich war – nicht erhellt, warum sie dann nicht auch das Antragsformular beim AMS hätte abgeben können.
Zusammengefasst ist das AMS im gegenständlichen Fall zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass hier kein triftiger Grund im Sinne von § 46 Abs 1 letzter Satz AlVG vorliegt.
Die BF hat das Antragsformular verspätet abgegeben und wurde daher zu Recht ausgesprochen, dass ihr das Arbeitslosengeld (erst) ab dem 2.8.2016 gebührt.
Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.
3.5. Der Vollständigkeit halber ist schließlich darauf hinzuweisen, dass es im gegenständlichen Verfahren seitens des AMS zu keiner Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gekommen ist, sodass auf den diesbezüglichen Antrag der BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter einzugehen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld und das Vorliegen allfälliger triftiger Gründe für die verspätete Abgabe eines Antragsformulars dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer diesbezüglich einheitlichen Judikatur des VwGH.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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