BVwG L503 2137869-1

L503 2137869-1Bundesverwaltungsgericht21.12.2016

Regest

Anrechnung, Einkommen, Lebensgemeinschaft, Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 2137869-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2137869.1.00

Spruch

L503 2137869-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Ing. Mag. Klaus Helm, gegen den Bescheid des AMS Linz vom 08.07.2016 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 8.7.2016 sprach das AMS aus, dass der Anspruch des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") auf Notstandshilfe gem. den §§ 33 und 36 AlVG und den §§ 1, 2 sowie 6 der Notstandshilfe-Verordnung mit täglich € 6,43 bemessen werde.

Begründend führte das AMS nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen aus, als maßgebliche Grundlage des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten) seien die letzten drei vollentlohnten Monate vor Antragstellung heranzuziehen. Davon sei ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist. Monatliche Rückzahlungsverpflichtungen für Wohnraumschaffung bzw. -Sanierung könnten zur Hälfte berücksichtigt werden.

Die Lebensgefährtin des BF, Frau I. M., sei seit 01.04.2015 bei der Stadt L. beschäftigt. Laut vorgelegter Lohnbescheinigung habe sie in den drei Monaten vor Antragstellung (März bis Mai 2016) ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von € 1.873,70 erzielt. Davon sei der gesetzliche Freibetrag von € 642,00 abzuziehen. Aufgrund der Freigrenzenerhöhung für ältere Arbeitslose seien weitere € 474,00 abgezogen worden. Sorgepflichten oder sonstige erhöhte Aufwendungen habe der BF nicht angegeben. Nach Abzug der Werbekostenpauschale in der Höhe von € 11,00 verbleibe ein monatlicher Anrechnungsbetrag von € 747,00; dies seien täglich €

24,49 (747* 12/366).

Im gegenständlichen Fall betrage das Ausmaß der Notstandshilfe – näher dargelegt - 92 vH. Der Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld habe € 33,61 betragen. Davon seien 92 % € 30,92, somit betrage sein Brutto-Notstandshilfeanspruch € 30,92 täglich. Nach Abzug des Anrechnungsbetrages von € 24,49 täglich verbleibe eine Notstandshilfe von täglich € 6,43.

2. Im Akt befinden sich diesbezüglich unter anderem folgende Dokumente:

2.1. Im Akt befindet sich unter anderem ein vom BF am 31.5.2016 gestellter Antrag auf Notstandshilfe, in dem er die Frage nach Angehörigen im gemeinsamen Haushalt (Adresse: R. 3 in P.) verneinte.

2.2. Im Akt befindet sich unter anderem ein Protokoll über die niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS am 24.6.2016, Gegenstand der Verhandlung: Lebensgemeinschaft.

Dabei wurde der BF eingangs über den Begriff der Lebensgemeinschaft informiert und gab sodann an, die Eigentümerin des von ihm bewohnten Hauses sei I. M., es bestehe allerdings kein Mietvertrag. Die Betriebskosten (Heizung, Wasser, Müll, usw.) würden ausschließlich von I. M. bezahlt werden, was ebenso für die Strom- und sonstigen Kosten (Telefon, Internet, usw.) gelte. Gemeinsame Kredite oder Verpflichtungen würden nicht bestehen, es gebe getrennte Schlafbereiche, der BF schlafe im Wohnzimmer bzw. Wohnwagen. Die Benützung der sanitären Einrichtungen sei im Haus getrennt möglich. Lebensmittel würden getrennt eingekauft und Speisen nicht gemeinsam zubereitet; auch Reinigungsmittel würden getrennt gekauft bzw. benutzt werden, ebenso werde die Wäsche getrennt gewaschen. Gemeinsame Kinder gebe es nicht und im Fall einer Notlage würde der BF Frau I. M. nicht unterstützen.

Abschließend führte der BF an, bis vor ca. einem Jahr habe er eine Lebensgemeinschaft mit Frau I. M. geführt. Diese sei nunmehr seit einem Jahr beendet, er sei aber weiterhin an dieser Adresse gemeldet, weil er sich aufgrund seiner Arbeitslosigkeit keine eigene Wohnung leisten könne.

2.3. Schließlich befindet sich im Akt unter anderem ein Ausdruck zum bisherigen Bezugsverlauf des BF.

3. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 1.8.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 8.7.2016. Darin rügt der BF unter dem Titel "Verletzung von Verfahrensvorschriften", dass im bekämpften Bescheid davon ausgegangen werde, dass es sich bei Frau I. M. um seine Lebensgefährtin handle, ohne jedoch Feststellungen darüber zu treffen, woraus sich die Lebensgemeinschaft ableite, und ohne zu begründen, warum nach Ansicht der belangten Behörde eine Lebensgemeinschaft vorliege. Unter dem Titel "Inhaltliche Rechtswidrigkeit" wird moniert, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Niederschrift vom 14.6.2016, das AMS als entscheidungswesentlichen Sachverhalt hätte feststellen müssen, dass weder eine Haushalts- noch eine Geschlechtsgemeinschaft bestehe, sodass keine Lebensgemeinschaft vorliege. Mangels Vorliegen einer Lebensgemeinschaft hätte das AMS den Brutto-Notstandshilfeanspruch mit € 30,92 täglich bescheidmäßig feststellen müssen.

Beantragt wurde abschließend, das BVwG möge der Beschwerde Folge geben, in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid vom 8.7.2016 dahingehend abändern, dass der Anspruch des BF ab 3.6.2016 mit täglich € 30,92 bemessen werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an das AMS zurückverweisen.

4. Am 22.8.2016 wurde Frau I. M. vom AMS zeugenschaftlich befragt.

Dabei gab sie wie folgt zu Protokoll:

"Ich wohne seit 1994 in R. 3. Mein Familienstand ist ledig.

Das Wohnhaus gehört mir und hat ca. 130 m2. Bestehend aus EG und OG. Ich habe mein Schlafzimmer im OG. Herr A. schläft im Wohnzimmer im EG.

Es gibt eine Küche und ein Badezimmer.

Herrn A. habe ich vor ca. 10 Jahren kennen gelernt.

Laut ZMR hat Herr. A. seinen Hauptwohnsitz in R. 3 seit 31.01.2015 [später auf Hinweis der BF Protokoll korrigiert auf 31.01.2005, Anmerkung des BVwG]- das ist richtig.

Seit ca. einem Jahr besteht keine Lebensgemeinschaft mehr, weil wir uns auseinander gelebt haben.

Die Haushaltsführung erfolgt getrennt. Jeder kauft für sich die Lebensmittel ein.

Die Wäsche erledigt auch jeder für sich selbst.

Ich bin Vollzeit beschäftigt beim Magistrat L. Wochentags esse ich zu Hause nur ein Frühstück. Das Wochenende gestaltet jeder wie er will. Sind wir zufällig beide anwesend, ist das auch kein Problem.

Bis vor ca. einem Jahr hat sich Herr A. an den Kosten für das Haus beteiligt.

Die Kosten (Betriebskosten, Strom, Heizung) wurden nicht genau ermittelt. Ich erhielt ca. die Hälfte in bar.

Herr A. gibt in der Niederschrift vom 14.06.2016 an, dass er in einem Wohnwagen wohnen würde. Wie ist das zu verstehen?

Ein Freund von Herrn A. hat einen Bauernhof, ich glaube in G., und dort steht ein Wohnwagen.

In der Trennungsphase hat er immer wieder vier bis fünf Tage dort verbracht.

Jetzt nächtigt Herr. A. ab und zu bei seinem Freund im Wohnwagen.

Vor der Trennung gab es gemeinsame Bekannte mit denen die Freizeit (Wandern, Kanufahren, Urlaube) verbracht wurde.

Seit ca. einem Jahr habe ich meinen Freundeskreis und Herr. A. hat seinen Freundeskreis. Gemeinsame Freizeitaktivitäten gibt es nicht mehr.

Herr A. kann in meinem Haus weiterhin ohne Kostenbeteiligung wohnen, weil er ohne Einkommen bzw. mit dem geringen Einkommen keine Chance hat eine Wohnung zu bekommen.

Ich habe mit ihm Mitleid und ich will nicht alleine im Haus wohnen.

Zum Beispiel hat vor der Beziehung eine Freundin fallweise bei mir gewohnt und das war mir Recht, weil ich eben nicht gerne alleine im Haus bin.

Herr A. sucht aktuell keine Wohnung und hat auch das vergangene Jahr keine Wohnung gesucht.

Herr A. hat derzeit eine befristete Beschäftigung (3 Monate) bei der Gemeinde P.

Sollte daraus eine dauerhafte Beschäftigung werden, kann ich nicht sagen, was sich dadurch an den derzeitigen Umständen ändern würde."

5. Mit Schreiben vom 22.8.2016 übermittelte das AMS dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF eine Kopie der Zeugenniederschrift von Frau I. M. und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu bis zum 5.9.2016 Stellung zu nehmen.

Eine Stellungnahme langte nicht ein.

6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 26.9.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und dem Hinweis, dass der BF seit 31.1.2005 an gleicher Adresse mit Frau I. M. behördlich gemeldet sei, wurden zunächst die niederschriftlichen Angaben des BF vom dem AMS am 14.6.2016 (siehe oben Punkt 2.2.) wiedergegeben.

Sodann wies das AMS darauf hin, dass Frau I. M. seit 1.9.1980 beim Magistrat L. beschäftigt sei und dabei im maßgeblichen Zeitraum das vom Dienstgeber auf der Lohnbescheinigung bestätigte Einkommen in Höhe von netto € 1.873,70 erzielt habe.

Nach Wiedergabe des Beschwerdevorbringens des BF und der zeugenschaftlichen Angaben von Frau I. M. (siehe dazu oben Punkt 4) verwies das AMS im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zunächst auf diverse Entscheidungen des VwGH zur Frage des Bestehens einer Lebensgemeinschaft, wobei etwa die Entscheidung des VwGH vom 17.5.2006, Zl. 2004/08/0263, zitiert wurde, der zufolge für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete der gemeinsamen Wohnung durch den notstandshilfebeanspruchenden Partner als genügend angesehen und weiter ausgeführt werde, dass im Falle, dass die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen werde, dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen bedeute.

Sodann wurde auf die zeugenschaftlichen Angaben von Frau I. M. eingegangen, denen der BF nicht entgegen getreten sei. Wenngleich ihren Angaben zufolge seit ca. einem Jahr keine Lebensgemeinschaft mehr bestehe und keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten mehr durchgeführt würden und eine getrennte Haushaltsführung bestehe, so würde der BF dennoch unbestritten seit 31.1.2005 bei I. M. in deren Haus wohnen, und zwar seit ca. einem Jahr ohne jegliche Kostenbeteiligung; der BF würde auch aktuell keine eigene Wohnung suchen.

Unter Hinweis auf die dargestellte Rechtsprechung des VwGH kam das AMS zum Ergebnis, dass in Anbetracht dessen jedenfalls das Element des gemeinsamen Wirtschaftens vorliege, welches im Übrigen durch eine emotionale Bindung motiviert sei.

Bei der Beurteilung der Notlage des BF werde daher das von seiner Lebensgefährtin im Zeitraum vom 1.5.2016 bis 31.5.2016 erzielte monatliche Nettoeinkommen von € 1.873,70 herangezogen. Seine Notstandshilfe würde ohne Berücksichtigung des Einkommens seiner Lebensgefährtin täglich € 30,92 betragen. Gemäß § 6 Abs. 2 der Notstandshilfe-Verordnung werde vom Nettoeinkommen des Partners die gesetzliche Freigrenze von € 558,00 und das Werbekostenpauschale von monatlich € 11,00 abgezogen. Gemäß § 6 Abs. 3 betrage die Freigrenze das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b AlVG) oder länger erschöpft habe.

Im Jahr 2016 betrage die Freigrenze gemäß § 6 Abs. 3 NH-VO monatlich € 1.116,00. Rückzahlungsverpflichtungen, die für eine Freigrenzenerhöhung im Rahmen der Richtlinien des AMS berücksichtigt werden könnten, würden nicht vorliegen.

Vom monatlichen Nettoeinkommen der Partnerin des BF werde eine Gesamtfreigrenze von € 1.116,00 abgezogen. Es verbleibe ein auf die Notstandshilfe anrechenbares monatliches Nettoeinkommen von gerundet € 747,00 bzw. täglich € 24,49.

Die Berechnung wurde vom AMS sodann wie folgt dargestellt:

monatliches Durchschnittseinkommen

1. 873,70

  • Werbungskostenpauschale

  • 11,00

  • gesetzliche Freigrenze für den Partner

  • 1.116,00

  • gesetzliche Freigrenze(n) für das / die Kind / Kinder

-0,00

  • Freigrenzenerhöhung

-0,00

monatlicher Anrechnungsbetrag

746,70

monatlicher Anrechnungsbetrag gerundet

747,00

täglicher Anrechnungsbetrag

24,49

Notstandshilfe ohne Anrechnung

30,92

  • täglicher Anrechnungsbetrag

  • 24,49

Ihr Anspruch

6,43

Das Haushaltseinkommen betrage monatlich € 1.873,70 und es gebühre keine Aufzahlung gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG, weil dieses Einkommen den Richtwert von € 1.256,00 übersteige.

7. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 4.10.206 stellte der BF fristgerecht einen (nicht näher begründeten) Vorlageantrag.

8. Am 21.10.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF beantragte am 31.5.2016 Notstandshilfe.

Seit 31.1.2005 ist der BF durchgehend an gemeinsamer Adresse mit Frau I. M. in R. 3 in P. gemeldet. Dabei handelt es sich um ein ca. 130 m2 großes Wohnhaus, welches im Eigentum von Frau I. M. steht.

Der BF hatte bis ungefähr Mitte 2015 eine mehrjährige Liebesbeziehung mit Frau I. M. geführt. Während dieser Beziehung wurden die Betriebskosten (Strom, Heizung etc.) gemeinsam bestritten und gab es eine gemeinsame Haushaltsführung und gemeinsame Freizeitaktivitäten.

Mitte 2015 endete diese Liebesbeziehung. In der Trennungsphase Mitte 2015 hatte der BF dann immer wieder mehrere Tage lang in einem Wohnwagen bei einem Bauernhof eines Freundes übernachtet, wobei er die übrige Zeit auch damals weiterhin bei Frau I. M. nächtigte.

Seit Abschluss dieser Trennungsphase wohnt der BF wieder bei Frau I. M., wobei er nur mehr vereinzelt bei seinem Freund im Wohnwagen nächtigt. Im Haus von Frau I. M. wird nicht mehr in einem gemeinsamen Zimmer genächtigt, es besteht auch keine gemeinsamen Haushaltsführung mehr und werden keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten mehr unternommen.

Der BF kann bei Frau I. M. nunmehr zur Gänze unentgeltlich wohnen; er leistet keinerlei Beitrag mehr zu den Betriebskosten.

Frau I. M. lässt den BF weiterhin einerseits aus "Mitleid" bei sich wohnen – so könne er sich insbesondere ja keine eigene Wohnung leisten – und andererseits auch aus eigenem Interesse, da sie "nicht gerne alleine im Haus" ist.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

Aus dem Akt ergeben sich die obigen Feststellungen in unbestrittener Weise. Dazu ist zunächst anzumerken, dass das AMS (im Beschwerdevorentscheidungsverfahren) alle erforderlichen Schritte zu Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat. So wurde zunächst der BF niederschriftlich zur Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft befragt und wurde in weiterer Folge Frau I. M. vom AMS als Zeugin einvernommen, wobei dem BF im Anschluss das Protokoll über die Zeugenbefragung übermittelt und ihm die Gelegenheit gegeben wurde, dazu eine Stellungnahme abzugeben, wovon er keinen Gebrauch machte.

Vor allem aber ist hier vorweg zu betonen, dass das BVwG in der gegenständlichen Entscheidung ausschließlich vom Vorbringen des BF selbst sowie den (damit gänzlich übereinstimmenden) Angaben von Frau

I. M. ausgeht, wobei auch das AMS diese Angaben nicht angezweifelt hatte.

Insofern war (zusammengefasst) vom Vorbringen des BF und den (damit übereinstimmenden und unbestritten gebliebenen) zeugenschaftlichen Angaben von Frau I. M. auszugehen, dass bis etwa Mitte 2015 eine (mehrjährige) Liebesbeziehung bestanden hatte, während der auch die Wohnungs(betriebs)kosten geteilt und selbstverständlich gemeinsame Freizeitaktivitäten unternommen wurden, und dass diese Liebesbeziehung Mitte 2015 endete, wobei der BF weiterhin bei Frau

I. M. wohnt, allerdings nicht mehr im gleichen Zimmer schläft, und wobei seither auch keine gemeinsame Haushaltsführung und keine gemeinsamen sonstigen Aktivitäten mehr bestehen. Übereinstimmend haben zudem sowohl der BF, als auch Frau I. M. angegeben, dass seit dieser "Trennungsphase" die Wohnkosten nunmehr ausschließlich von Frau I. M. getragen werden. Schließlich hat Frau I. M. angegeben, sie lasse den BF weiterhin einerseits aus "Mitleid" bei sich wohnen und andererseits auch aus eigenem Interesse, da sie "nicht gerne alleine im Haus" sei, wobei der BF auch diesen Aussagen nicht entgegen getreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zur Berechnung der Notstandshilfe:

3.3.1. Die einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. (2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.

(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. (5)

Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen.

3.3.2. Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973 betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973 idF BGBl. II Nr. 490/2001) lautet auszugsweise:

Beurteilung der Notlage

§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen. [ ]

§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 [Anmerkung des BVwG:

aktuell: 642] Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.4.1. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren einzig die Frage, ob es sich beim BF (nach wie vor) um einen "Lebensgefährten" von Frau I. M. im Sinne von § 36 Abs 2 und 3 AlVG und der §§ 2 und 6 der Notstandshilfe-Verordnung handelt.

3.4.2. Diesbezüglich ist zunächst einzuräumen, dass – worauf auch der BF bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter hinweisen – zwischen dem BF und Frau I. M. keine Geschlechtsgemeinschaft mehr besteht und auch der Haushalt nicht mehr gemeinsam geführt wird. Insofern könnte man – dem geläufigen Sprachgebrauch zufolge – durchaus argumentieren, dass hier eben keine "Lebensgemeinschaft" (mehr) besteht.

3.4.3. Allerdings ist hier der Begriff "Lebensgemeinschaft" in rechtlicher Hinsicht - im Sinne der Rechtsprechung des VwGH - relevant.

Nach ständiger, allgemeiner Rechtsprechung des VwGH besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, zu dem im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft zählen, wobei das eine oder andere Element weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann, lediglich das gemeinsame Wirtschaften ist unverzichtbar (siehe z.B. VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2013/08/0251 mit weiteren Judikaturhinweisen; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 12 Lfg., Jänner 2016, Rz 680 zu § 36 AlVG, ebenso mit zahlreichen Judikaturhinweisen).

3.4.4. Im gegenständlichen Fall kommt jedoch hinzu, dass die Wohnkosten unbestritten ausschließlich von Frau I. M. getragen werden.

Zu solchen Sachverhalten besagt der VwGH in ständiger Rechtsprechung Folgendes:

"Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt die Mitfinanzierung der Miete der gemeinsamen Wohnung durch den Notstandshilfe beanspruchenden Partner. Wird die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgt, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt." (VwGH 17.5.2006, Zl. 2005/08/0153, ebenso z. B. VwGH 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118).

Ergänzend betonte der VwGH in seiner Entscheidung vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118, dass bereits ein derartiger Sachverhalt die Annahme einer Lebensgemeinschaft rechtfertige, "ohne dass es auf weitere Merkmale wie etwa das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft noch entscheidend ankäme".

In diesem Zusammenhang verkennt das BVwG auch nicht, dass der BF unstrittig nicht in einem gemeinsamen Zimmer mit Frau I. M. schläft, sodass davon auszugehen ist, dass er das Haus jedenfalls nicht (mehr) zur Gänze nutzen darf. Hier besagt die Rechtsprechung des VwGH Folgendes: "In einem Fall, in dem eine Wohnung nicht zur Gänze gemeinsam genutzt wird, kann das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht auf den bloßen Umstand gestützt werden, dass der Lebenspartner zu den Wohnkosten beiträgt, sondern es käme zusätzlich darauf an, ob die wechselseitigen Beiträge unüblich hoch oder niedrig wären (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. März 2011, Zl. 2007/08/0023, und vom 14. November 2013, Zlen. 2012/08/0012 und 2013/08/0152)" (VwGH 11.12.2013, Zl. 2013/08/0164)

Im konkreten Fall allerdings trägt Frau I. M. nicht nur einen unüblich hohen Teil der Wohnkosten, sondern sie trägt diese vielmehr gänzlich allein, sodass jedenfalls von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen werden muss, selbst wenn der BF nicht das gesamte Haus nutzen darf.

Zusammengefasst folgt aus der diesbezüglich klaren Rechtsprechung des VwGH, dass im gegenständlichen Fall, in dem die Wohnkosten ausschließlich von Frau I. M. getragen werden, jedenfalls eine Lebensgemeinschaft im rechtlichen Sinne besteht, wobei es hier dann eben nicht mehr auf die Geschlechtsgemeinschaft oder die gemeinsame Haushaltsführung ankommt.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass im Protokoll über die niederschriftliche Befragung des BF vom 14.6.2016 neben dem Haus von I. M. auch "Wohnwagen" angeführt wird, wobei Frau I. M. dazu bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme eingehend befragt wurde und sie dies (vom BF unbeanstandet) so schilderte, dass der BF in der "Trennungsphase" im Jahr 2015 tatsächlich immer wieder vier bis fünf Tage dort verbracht habe, dass er aktuell aber nur mehr gelegentlich bei seinem Freund nächtige; vor diesem Hintergrund spielt dieser Umstand hier keine maßgebliche Rolle. Schließlich sei der Vollständigkeit halber erwähnt - wenngleich dies in Anbetracht des Gesagten hier nicht entscheidungswesentlich ist -, dass Frau I. M. den BF einerseits aus "Mitleid" bei sich wohnen lässt und andererseits auch aus eigenem Interesse, da sie "nicht gerne alleine im Haus" sei, sodass die vom AMS als Grundlage für die Wirtschaftsgemeinschaft erblickte, nach wie vor bestehende "emotionale Bindung" nicht von der Hand zu weisen ist.

Zusammengefasst lebt der BF unzweifelhaft (nach wie vor) in einer "Lebensgemeinschaft" im Sinne von § 36 Abs 2 und 3 AlVG und der §§ 2 und 6 der Notstandshilfe-Verordnung mit Frau I. M.

3.4.5. Vor diesem Hintergrund hat das AMS zu Recht eine Anrechnung des Einkommens von Frau I. M. bei der Beurteilung des Anspruches des BF auf Notstandshilfe gem. § 36 AlVG und der Notstandshilfe-Verordnung vorgenommen.

In der Beschwerdevorentscheidung hat das AMS – wie oben im Verfahrensgang dargestellt – die konkrete Berechnung des Anspruchs des BF im Einzelnen dargelegt, wobei daran in objektiver Hinsicht keine Bedenken bestehen; auch wurden vom BF bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter keinerlei Berechnungsfehler vorgebracht.

3.4.6. Vor diesem Hintergrund ist der bekämpfte Bescheid des AMS nicht zu beanstanden und ist die Beschwerde somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft dreht, beruht auf einer – wie dargestellt – umfangreichen und einheitlichen Rechtsprechung des VwGH.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage – insbesondere auch aufgrund des vom BF selbst erstatteten Vorbringens - unstrittig fest. Zudem ist an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass das AMS im Beschwerdevorentscheidungsverfahren alle erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hat und dass das BVwG der gegenständlichen Entscheidung ausschließlich die Angaben des BF und die damit im Einklang stehenden und vom BF nicht beanstandeten Angaben der vom AMS zeugenschaftlich befragten Frau I. M. zugrunde gelegt hat.

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