I411 2136758-1•BVwG I411 2136758-1
I411 2136758-1Bundesverwaltungsgericht21.12.2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, sicherer<br/>Herkunftsstaat, Suchtmitteldelikt, wirtschaftliche Gründe
I411 2136758-1-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geboren am XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2016, Zl. 1020701303/14677558, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 03.06.2014 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinem Fluchtgründen wie folgt an: "In meiner [Heimat] herrschen schlechte Lebensbedingungen. Es gibt dort keine Arbeit und keine Zukunft. Ich habe in Armut gelebt. Ich hatte nichts zum Schlafen. Ich hatte keine Menschenrechte mehr. Gegen mich selbst gibt es keine pers. Verfolgungshandlungen.". Im Falle einer Rückkehr würde ihn ein Leben ohne Zukunft und Lebensinhalt erwarten.
3. Aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers sah die belangte Behörde von einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers ab und entschied den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.05.2016 negativ.
4. Nachdem die belangte Behörde vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis erlangte, behob sie mit Bescheid vom 20.05.2016 den zuvor ergangenen Bescheid vom 17.05.2016 von Amts wegen.
5. Am 27.07.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen erklärte, dass er den Dolmetscher der Erstbefragung nicht "hundertprozentig" verstanden habe, allerdings habe er in seiner Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Neuerlich befragt nach seinen Fluchtgründen brachte er wie im Wesentlichen vor: "Mein Vater wurde umgebracht, da er Alkohol verkauft hat. Seit dem her kann ich nicht mehr in diesem Land leben, da ich das Land hasse. Sie haben meine Mutter auch immer beschimpft. Da mein Vater Alkohol verkauft hat[,] habe ich auch Probleme bekommen. Algerien ist ein arabisches Land, man sieht es nicht gerne[,] wenn Alkohol verkauft wird. Es kann sein, dass mein Vater von Terroristen umgebracht wurde. Sowohl die Regierung als auch die Terroristen waren gegen den Verkauf von Alkohol. Ich selbst trinke, ich nehme Drogen, da könnte ich in Algerien nicht mehr tun." Ergänzend brachte er zudem vor, dass keine Familie mehr in Algerien habe und deshalb nicht zurück könne. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
6. Mit Bescheid vom 20.09.2016, Zl. 1020701303/14677558 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zudem erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz erkannte die belangte Behörde "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, (BFA-VG)" die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und hielt fest, dass der Beschwerdeführer "gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz" sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.06.2015 verloren hat (Spruchpunkt VII.).
7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters, vom 30.09.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin die die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Sachverhalt näher auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit 1998 nicht mehr in seinem Herkunftsstaat und habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen und besitze der Beschwerdeführer in Algerien keine Existenzgrundlage mehr. Der Beschwerdeführer habe ein ausführliches und detailliertes Vorbringen erstattet und habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit seinen Angaben und der sich aus seinen Problemen in Algerien erwachsenen Verfolgungssituation auseinanderzusetzen. Des Weitern stütze sich die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung auf allgemein gehaltene Länderberichte und hätte sie sich um eine mögliche Verletzung des Non-Refoulements Gebots abschließend prüfen zu können, Länderberichte heranziehen müssen, die sich konkret auf den Fall des Beschwerdeführers beziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsbürger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 03.06.2014 in Österreich auf und verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten Beziehungen und auch über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer ist Vater eines Sohnes unbekannten Aufenthaltes und besteht zur Kindesmutter kein Kontakt mehr. In Algerien besuchte der Beschwerdeführer sechs Jahre lang die Grundschule und verdiente er sich anschließend seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung von Hilfstätigkeiten. Seine fünf Halbgeschwister mütterlicherseits halten sich nach wie vor in Algerien auf.
Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Ausreise in Algerien nicht politisch oder religiös tätig, Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Probleme mit den staatlichen Behörden.
In Österreich verdiente sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt zeitweise durch die Ausübung von "Schwarzarbeit".
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.06.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB, der Vergehen der versuchten Urkundenunterdrückung nach §§ 15, 229 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monate verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.07.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 1.Strafsatz, 15 StGB, zweier Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von drei Monate verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.10.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Vergehens des teils versuchten, teils vollenden unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, 15 StGB, rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monate verurteilt.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 20.09.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 09.02.2016) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 09.02.2016.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellung, dass er einen Sohn hat und dass er zur Kindesmutter keinen Kontakt mehr hat, resultiert aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 15.12.2016.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Dem vom Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 03.06.2014 vorgebrachten wirtschaftlichen Grund für das Verlassen seiner Heimat ("In meiner [Heimat] herrschen schlechte Lebensbedingungen. Es gibt dort keine Arbeit und keine Zukunft. Ich habe in Armut gelebt. Ich hatte nichts zum Schlafen. Ich hatte keine Menschenrechte mehr.") ist nachvollziehbar.
In dieser Erstbefragung verneint der Beschwerdeführer überdies eine konkrete gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen ("Gegen mich selbst gibt es keine pers. Verfolgungshandlungen.") und gibt er zudem selbst an, im Fall seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit keinerlei Sanktionen rechnen zu müssen ("Mich würde ein Leben ohne Zukunft erwarten").
Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 20.09.2016 erstattet der Beschwerdeführer ein vollkommen diametrales Beschwerdevorbringen und behauptet aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als illegaler Alkoholverkäufer Probleme bekommen zu haben. Trotz genaueren Nachfragens, war der Beschwerdeführer jedoch nicht imstande, dahingehend nähere Angaben zu machen und vermeinte dahingehend lediglich, dass er dort keine Familie und nichts mehr habe. Er lebe in Algerien ohne Vater, ohne Mutter, ohne Familie. Ein asylrelevantes Fluchtmotiv im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention lässt sich aus diesen Angaben allerdings nicht ableiten.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, welcher in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen und auch die rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.12.1992, Zl. 89/16/0147; vom 17.10.2012, Zl. 2011/08/0064, mwN). Daher spricht auch dieses Verständnis des Verwaltungsgerichtshofes für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Vorbringens, wonach er seinen Herkunftsstaat lediglich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.
Zudem geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Unter Berücksichtigung der umseits erwähnten Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich sowohl bei seinem Fluchtvorbringen in der Einvernahme vom 27.07.2016 - wonach er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters Probleme bekommen habe um gesteigerte Fluchtvorbringen handelt, welchem keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann.
Seinem Beschwerdevorbringen, dass sich die belangte Behörde mit dem Sachverhalt nicht näher auseinandergesetzt hat, konnte unter Berücksichtigung des Einvernahmeprotokolles - aus dem sich eine konkrete und detaillierte Befragung des Beschwerdeführers ableiten lässt - sowie des angefochtenen Bescheides - in dem sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung ebenfalls ausführlich mit der Würdigung seiner Fluchtvorbringen auseinandersetzte - nicht gefolgt werden.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er den Dolmetscher in der Erstbefragung nicht "hundertprozentig" verstanden und dieser "einfach selbst Sachen aufgeschrieben" habe, wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die belangte Behörde diesbezüglich im angefochtenen Bescheid bereits vollkommen zu Recht ausführte, dass es sich beim Dolmetscher um einen gerichtlich beeideten Dolmetsch für die arabische Sprache handelte, ihm das Einvernahmeprotokoll rückübersetzt wurde und er die Richtigkeit dieser Rückübersetzung mit seiner Unterschrift eigenhändig bestätigte.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und Abs. 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, § 13 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. -dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. -dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. -der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Aufenthaltsrecht
§ 13. (2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. -dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
2. -gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3. -gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
4. -der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. -wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. -zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. -wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1 sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Rückkehrentscheidung
§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. -dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) ...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) ...
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. -ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird."
3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. -der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.3. 1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Der Beschwerdeführer lediglich vor, Algerien auf Grund von wirtschaftlichen Gründen zu haben. Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer allerdings keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht und wurde eine konkrete, gegen ihn gerichtete Verfolgung von ihm auch explizit verneint. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. ausführlich dargestellt, war der später erstatteten, darüber hinausgehenden Verfolgung die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Dem Beschwerdeführer droht in Algerien - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und war - wie er selbst angibt - bisher im Stande seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung verschiedenster Gelegenheitsarbeiten zu verdienen. Wenn er nunmehr angibt, dass seinen Herkunftsstaat bereits 1998 verlassen habe und keine familiären Anknüpfungspunkte mehr habe, ist anzumerken, dass sich in seinem Herkunftsstaat nach wie vor fünf Halbgeschwister aufhalten und es ihm Falle seiner Rückkehr frei steht, mit ihnen Kontakt aufzunehmen, um nicht auf sich alleine gestellt ist.
Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):
Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit (spätestens) 03.06.2014 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Außerdem führt er in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Der Beschwerdeführer behauptet zwar eine Freundin namens "Feriel" zu haben. Doch ein allfälliges daraus resultierendes Familienleben und dessen Intensität ist relativiert zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer selbst angibt, dass die Beziehung einerseits erst seit rund einem Jahr bestehe und andererseits er und seine Freundin nicht zusammen wohnen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dahingehend auch nicht, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teiles des letzten Jahres in Strafhaft verbrachte.
Ebenso lässt sich aus dem von ihm behaupteten unehelichen Sohn, kein relevantes Familienleben ableiten, da - wie er in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 27.07.2016 selbst angibt - nicht weiß wie sein Sohn heißt und auch keinen Kontakt zu ihm oder der Kindsmutter hat.
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinem persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: So war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Dazu kommt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls, der Vergehen der teils versuchten, teils vollendeten Urkundenunterdrückungen, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie der Vergehen des teils versuchten, teils vollenden unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften.
Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, das den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.06.2015, 27.07.2015 sowie 30.10.2015 zugrunde lagen. Besonders schwer wiegt dabei, dass wie aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.06.2015 ersichtlich, der Beschwerdeführer kaum drei Wochen (!) nach seiner Einreise straffällig wurde und es bei seinen Verurteilungen zu einem Zusammentreffen von zwei Verbrechen und sechs Vergehen gekommen ist.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seinen Lebensunterhalt - wie er selbst bestätigte - durch die Verrichtung von "Schwarzarbeit" bestritten hat, verletzt zudem das gewichtige öffentliche Interesse an der Einhaltung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Regelungen.
Den nicht gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Vermögens- und Suchtgiftkriminalität, das öffentliche Interesse an der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen, das öffentliche Interesse an der Verhinderung von entgegen den Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erbrachter Arbeit sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Algerien zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.3.2. zu verweisen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3.4. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.06.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB, der Vergehen der versuchten Urkundenunterdrückung nach §§ 15, 229 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monate verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.07.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 1.Strafsatz, 15 StGB, zweier Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von drei Monate verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.10.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Vergehens des teils versuchten, teils vollenden unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, 15 StGB, rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monate verurteilt.
Angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Vermögens- und Suchtgiftkriminalität, der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen sowie den Einhaltungen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen ausgeht, wobei insbesondere es vor allem bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt.
Den de facto nicht vorhandenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Vermögens- und Suchtgiftkriminalität, das öffentliche Interesse an der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen, das öffentliche Interesse an der Verhinderung von entgegen den Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erbrachter Arbeit sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).).
Wie umseits unter Punkt II.3.3.3.2. bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegendes Fehlverhaltens, seiner mangelnde Rechtstreue sowie seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor weiterer Vermögens- und Drogenkriminalität sowie vor Urkundendelikten zu schützen.
Letztlich bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im vorliegenden Beschwerdefall offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.
Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" verurteilt wurde. Diese "bestimmte Tatsache" liegt bezogen auf den Beschwerdeführer unstrittig vor.
Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes in Höhe von ohnedies nur fünf Jahren (noch weiter) zu reduzieren, zumal sich auch der damit verbundene Eingriff in das de facto nicht vorhandene Privatleben des Beschwerdeführers in Grenzen hält.
Aus dem Gesagten war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3. 5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG 2005.
Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt" (Z 1).
Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind, nachdem Algerien gemäß § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.
Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3.7. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
Mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein "Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.06.2016 verloren" habe.
Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist. Nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 3 leg.cit. ist ein Fremder straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt rechtskräftig verurteilt worden ist.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.06.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB, der Vergehen der versuchten Urkundenunterdrückung nach §§ 15, 229 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monate verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.07.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 1.Strafsatz, 15 StGB, zweier Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von drei Monate verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.10.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Vergehens des teils versuchten, teils vollenden unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, 15 StGB, rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monate verurteilt.
Die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG 2005 sind daher wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gegeben.
Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechtes ex lege eintritt und dem Abspruch im verfahrensabschließenden Bescheid lediglich deklarative Wirkung zukommt.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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