W225 2101131-1•BVwG W225 2101131-1
W225 2101131-1Bundesverwaltungsgericht20.12.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Zahlungsansprüche
W225 2101131-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara Weiß LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 12.03.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX , für die durch sie selbst (als Almbewirtschafterin) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 18,92 ha beantragt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 1.123,05 gewährt. Auf Basis von 28,41 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 29,06 ha (davon Almfläche: 17,62 ha) wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,41 ha zu Grunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Antrag vom 16.10.2012 korrigierte die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Almbewirtschafterin ihren Mehrfachantrages-Flächen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend und korrigierte das beantragte Almfutterflächenausmaß auf 16,43 ha.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP von nur mehr EUR 1.049,52 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 73,53 ausgesprochen. Auf Basis von unverändert 28,41 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung nun – unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur vom 16.10.2012 – eine beantragte Fläche im Ausmaß von 26,74 ha (davon Almfläche: 15,30 ha) zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin durchgeführten Flächenabgleichs (2007 – 2010) legte die AMA der Beihilfenberechnung eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,55 ha (davon Almfläche: 15,30 ha) zu Grunde. Die im Rahmen des Flächenabgleichs festgestellte Flächendifferenz stellte eine Abweichung "bis höchstens 3 % und maximal 2 ha" dar, womit von der Verhängung einer (zusätzlichen) Sanktion abgesehen werden konnte.
Gegen diesen Bescheid wurde ebenso kein Rechtsmittel erhoben.
5. Mit Antrag vom 29.04.2013 korrigierte die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Almbewirtschafterin ihren Mehrfachantrages-Flächen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend erneut und korrigierte das beantragte Almfutterflächenausmaß auf 7,95 ha.
6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP von nur mehr EUR 737,63 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 311,89 ausgesprochen. Auf Basis von unverändert 28,41 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung nun – auch unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur vom 29.04.2013 – eine beantragte Fläche im Ausmaß von 18,85 ha (davon Almfläche: 7,41 ha) zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der bereits im vorangegangenen Bescheid aufgrund eines (am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin) durchgeführten Flächenabgleichs festgestellten Differenzfläche von 0,19 ha, ging die AMA nun von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 18,66 ha (davon Almfläche: 7,41 ha) aus.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.12.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde (vormals: Berufung) und beantragte:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden bzw. diese nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Almen,
5. einen Augenschein an Ort und Stelle, sowie
6. die Feststellung der Alm-Referenzfläche in einem eigenen Feststellungsbescheid.
In ihrer Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass die ausgesprochene Rückzahlung von ihr nicht akzeptiert werden könne. Insbesondere monierte sie die Begründung der AMA im angefochtenen Bescheid, wonach aufgrund der durchgeführten Korrektur die Alm mit der BStNr. XXXX betreffend Flächenabweichungen festgestellt worden seien.
Die Almfutterflächenfeststellung der AMA sei nicht nachvollziehbar und die verhängte Sanktion ungerechtfertigt. Zudem stelle die verhängte Sanktion auch eine unangemessen hohe Strafe dar.
Die Beschwerdeführerin habe die Almfutterflächenermittlung unter Zuhilfenahme aller vorhandenen amtlichen Unterlagen jedenfalls nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt, womit sie an einer Überbeantragung kein Verschulden treffe.
Darüber hinaus sei sowohl hinsichtlich einer Rückzahlungsverpflichtung als auch hinsichtlich ausgesprochener Kürzungen und Ausschlüsse bereits Verjährung eingetreten.
8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 17.02.2015 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2009 über eine Heimfläche im Ausmaß von 11,25 ha.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX , die im Antragsjahr 2009 über eine Gesamtfutterfläche im Ausmaß von 7,95 ha verfügte. Der Beschwerdeführerin war dabei – unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihr aufgetriebenen RGVE – eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 7,41 ha zuzusprechen.
Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 war im Falle der Beschwerdeführerin somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Fläche Heimbetrieb; anteilige Fläche der o.a. Alm) im Ausmaß von 18,66 ha zu Grunde zu legen.
Der Mehrfachantrag-Flächen 2009 der Beschwerdeführerin liegt dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der Beschwerdeführerin beruht im Wesentlichen auf deren eigenen Angaben. Die Beschwerdeführerin beantragte für ihren Heimbetrieb ein Flächenausmaß von 11,44 ha (vgl. Mehrfachantrag-Flächen 2009 im Verfahrensakt). Im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 bis 2010 wurde von der belangten Behörde für das Antragsjahr 2009 jedoch eine Flächenabweichung von 0,19 ha ermittelt (betroffenes Feldstück: 4) und letztlich das Flächenausmaß mit 11,25 ha festgesetzt. Dieses Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde bereits dem Bescheid vom XXXX zu Grunde gelegt und weder im Rahmen eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid noch im vorliegenden Rechtsmittel von der Beschwerdeführerin beanstandet. Das Flächenausmaß des Heimbetriebes ist somit unbestritten und kann der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt werden. Zudem ergeben sich auch sonst keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.
Das herangezogene Flächenausmaß der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX beruht auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in deren Korrekturantrag vom 29.04.2013. Mit diesem Antrag nahm die Beschwerdeführerin (in ihrer Funktion als Almbewirtschafterin) eine Korrektur ihrer ursprünglichen Angaben vor und reduzierte das Almfutterflächenausmaß auf 7,95 ha (vgl. Korrekturbearbeitung vom 29.04.2013).
Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihr aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildete.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 149 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) Nr. 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],
erhalten haben. [ ]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [
]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
"Artikel 149 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Abweichend hiervon
a) gilt Artikel 138 ab 1. Januar 2010,
b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen gemäß Anhang III ab 1. Januar 2010,
c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen gemäß Anhang III frühestens ab 1. Januar 2010 und spätestens ab 1. Januar 2012."
Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, (VO (EG) Nr. 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[ ]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[ ]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [ ]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [
]"
"Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [ ]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[ ]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. und der Beweiswürdigung unter II.2. zu entnehmen ist, war im Falle der Beschwerdeführerin der Prämienberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,66 ha zu Grunde zu legen.
Der Prämienberechnung wurden dabei das unbestrittene Ausmaß des Heimbetriebes der Beschwerdeführerin bzw. das von der Beschwerdeführerin als Almbewirtschafterin beantragte Flächenausmaß der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX zu Grunde gelegt (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.). Das mit der gegenständlichen Beschwerde beanstandete und der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm von 7,95 ha hat somit dem von der Beschwerdeführerin beantragten Flächenausmaß entsprochen.
3.3.2. Betreffend die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX gilt es darauf hinzuweisen, dass – wie oben unter II.2. bereits ausgeführt – mit Korrekturantrag der Beschwerdeführerin vom 29.04.2013 für das Antragsjahr 2009 eine nachträgliche Reduktion der Almfutterfläche stattgefunden hat. Einzig diese nachträgliche Reduktion hatte zur Folge, dass es zu einer Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie und der Erlassung des angefochtenen Abänderungsbescheides (samt Rückforderung in Höhe von EUR 311,89) gekommen ist.
Gemäß Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 können Beihilfeanträge jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Somit wurde dem Beihilfeantrag seitens der AMA auch zu Recht das reduzierte Ausmaß der Almfutterfläche (7,95 ha) zu Grunde gelegt. In diesem Zusammenhang war die belangte Behörde nach Art. 73 Abs. 1 leg. cit. auch verpflichtet, jenen Betrag, der mit Bescheid vom XXXX zuerkannt worden war, der aber den nunmehr aufgrund der Antragskorrektur zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Dem angefochtenen Abänderungsbescheid wurde somit ausschließlich das beantragte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm von 7,95 ha zu Grunde gelegt. Die errechnete Differenzfläche von 0,19 ha beruht ausschließlich auf der (unbestrittenen) Differenz zwischen beantragter und ermittelter Heimfläche.
3.3.3. Sämtlichen Ausführungen, mit denen die Beschwerdeführerin die Almfutterflächenfeststellung der belangten Behörde beanstandet, ist entgegenzuhalten, dass den Berechnungen zur EBP 2009 ausschließlich das von der Beschwerdeführerin – als Almbewirtschafterin – beantragte Almfutterflächenausmaß zu Grunde gelegt wurde. Da seitens der belangten Behörde keine Almfutterflächenermittlungen (z.B. Vor-Ort-Kontrollen) stattgefunden haben, sondern die AMA die Beihilfe für Flächen der verfahrensgegenständlichen Alm gemäß den Angaben der Beschwerdeführerin ausbezahlt hat, waren die in diesem Zusammenhang getätigten Beanstandungen der Beschwerdeführerin entbehrlich.
3.3.4. Sanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse) wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt, womit auch sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte – insbesondere jene Ausführungen, mit denen mangelndes Verschulden darzulegen versucht wird – nicht näher zu behandeln waren.
Damit war mangels verhängter Sanktionen auch auf die Ausführungen, die verhängten Sanktionen seien unangemessen hoch bzw. es sei bereits Verjährung betreffend ausgesprochener Sanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse) eingetreten, nicht näher einzugehen.
3.3.5. Hinsichtlich des Vorbringens der bereits eingetretenen Verjährung gilt es anzumerken, dass der Rückforderung des übersteigenden Betrages bereits deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden kann, weil die Änderung (aufgrund derer die Rückforderung erfolgt ist) von der Beschwerdeführerin selbst beantragt worden ist.
Abgesehen davon geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass nach Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 796/2004 bereits Verjährung eingetreten sei, da zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem die Beschwerdeführerin erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als vier Jahre vergangen seien, ins Leere:
So wurde gegenständlich mit Bescheid vom XXXX die EBP 2009 gewährt und die Rückzahlungsverpflichtung im Bescheid vom XXXX ausgesprochen. Die in Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 796/2004 normierte Frist von vier Jahren (vorausgesetzt, man unterstellt der Beschwerdeführerin guten Glauben) ist in diesem Fall somit noch nicht abgelaufen. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass eine (teilweise) Auszahlung des Beihilfebetrages im Oktober 2009 erfolgt sei, während der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen wurden, erst nach am 20.11.2013 zugestellt worden sei (die Frist von vier Jahren somit bereits abgelaufen sei), ist darauf hinzuweisen, dass eine teilweise Auszahlung eines Beihilfebeitrages nicht den Lauf der Verjährungsfrist auslösen kann. Gem. Art. 73 Abs. 7 der VO (EG) Nr. 796/2004 gelten die Verjährungsfristen für die Rückforderung nämlich nicht bei Vorschüssen. Die Rückforderung wäre daher auch aus diesem Grunde nicht verjährt (vgl. u.a. BVwG 04.04.2016, W104 2115310-1).
3.3.6. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht in Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat bereits die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegenstehe (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).
3.3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins an Ort und Stelle konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
3.3.8. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem im vorliegenden Fall gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben konnte.
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Vor allem liegt jedoch auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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