BVwG W217 2119615-1

W217 2119615-1Bundesverwaltungsgericht20.12.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W217 2119615-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2119615.1.00

Spruch

W217 2119615-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.10.2015, VN: XXXX, mit der der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 29.05.2015 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) beim Sozialministeriumservice die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Beigelegt war ein Konvolut an medizinischen Befunden.

2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.07.2015, führt Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, im Wesentlichen Folgendes aus:

"Anamnese:

Endometriose OP, Hysterektomie

Derzeitige Beschwerden:

01/2015 hatte ich einen 2Herzinfarkten mit STENT, danach war ich auf REHA. Mir ist oft schlecht, bei körperlichen Belastungen bekomme ich schlecht Luft

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

STENT, TASS, Nomexor, Durotiv, Loratadin Efient, Lisinopril. Nitro b Bed.

Sozialanamnese:

Reinigungskraft derzeit noach AU, verheiratet 2 versorgungspflichtige Kinder.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Rehabefund 1/2015: akuter Myokardinfarkt/STEMI der Vorderwand 1.2.2015 XXXX 121.0

i. Koronarangiographie: Stent der mittleren LAD bei 90%iger Stenose mittels drug eluting Stent XXXX am 1.2.2015

ii. Nikotinabusus

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 152,00 cm Gewicht: 55,00 kg Blutdruck: 120/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Alle Gelenke frei beweglich, Zahne saniert, WS frei, keine kardialen Insuffizienzzeichen.

Gesamtmobilität - Gangbild:

ungestört

Status Psychicus:

wirkt in Kommunikation unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes

Pos.Nr.

Gdb %

1

Koronare Herzkrankheit Heranziehung dieser Pos mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Einschränkung der Herzleistung bei Zustand nach STENT Implantation nach Myocardinfarkt

05.05. 02

40

2

Entfernung der Gebärmutter

08.03. 02

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Kein erhebliches negatives Zusammenwirken.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Neurodermitis: ohne signifikante Funktionseinschränkungen

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

XXXX

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

XXXXXXXX

X Dauerzustand

Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JA"

3. Im Rahmen des hierzu eingeräumten Parteiengehörs führte die BF, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für W, NÖ und Bgld. aus, nach der Implantation eines Stents nach Myocardinfarkt bestünden zusätzlich zwei weitere Stenosen von 50 % bzw. 30 %. Die Linksventrikelfunktion sei eingeschränkt. Die BF leide an höhergradigen Einschränkungen und an Kurzatmigkeit bereits beim Gehen, weswegen sie nach einer kurzen Wegstrecke pausieren müsste. Darüber hinaus sei sie bei Belastungen, wie Stiegen steigen oder Ähnlichem, höhergradig eingeschränkt. Für den 23.07.2015 sei eine Karotisuntersuchung vorgesehen. Die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Diagnose hätte daher aufgrund der bei der BF bestehen Beschwerden mit zumindest 50 % eingestuft werden müssen. Weiters leide sie an Panikattacken. Durch die auftretenden Panikattacken sowie infolge der erheblichen Einschränkung durch die reduzierte körperliche Belastbarkeit infolge der unter der laufenden Nummer 1 geführten Diagnose sei sie nicht in der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Ferner sei die bestehende Neurodermitis nicht entsprechend ihrer tatsächlichen Leiden eingestuft. Die BF leide nach wie vor an Hautveränderungen durch die Neurodermitis im Ellbogen, an den Fingern bzw. Händen sowie an den Fußrücken.

4. In einer hierauf von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme vom 11.08.2015 führt Dr. XXXX aus:

"STELLUNGNAHME

Antragsleiden 1 wäre zu gering eingestuft:

Es liegen keine maßgeblichen kardialen Insuffizienzzeichen vor, daher ist dieses Leiden entsprechend der heranzuziehenden EVO korrekt eingeschätzt.

Keine Änderung dieser Position.

Ad öffentliche Verkehrsmittel:

Laut Arztbrief vom 16.5.2015 liegt lediglich eine geringgradig eingeschränkte Linksventrikelfunktion vor, welche weder ohne noch mit den behaupteten Panikattacken eine maßgebliche Beeinträchtigung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt.

Ad Neurodermitis:

bei der Untersuchung der Haut konnten nur geringgradige Veränderungen objektiviert werden welche funktionell ohne Bedeutung sind und nicht das Maß einer relevanten Behinderung erreichen. Kein GdB."

5. Mit Bescheid vom 14.08.2015 hat die belangte Behörde den Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 %. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. In der Beilage wurden das Gutachten vom 09.07.2015 sowie die Stellungnahme vom 11.08.2015 der BF übermittelt.

5. Gegen diesen Bescheid wurde von der BF mit Schreiben vom 23.09.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass der begutachtende Allgemeinmediziner in seinem Gutachten lediglich die relevanten Befunde beschreibe, eine qualifizierte Beurteilung und eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden sei jedoch nicht erfolgt. Es sei keine Aussage über die Auswirkungen und den Einfluss auf den Grad der Behinderung der BF getroffen worden. Bei dem unter lfd. Nummer 1 eingestuften Leiden bestehe bei der BF ein Zustand nach Stent-Implantation nach Myokardinfarkt mit Einschränkung der Herzleistung sowie zusätzlich zwei weiteren Stenosen von 50 % bzw. 30 %. Es bestünden entgegen den Ausführungen des Sachverständigen bei der BF nicht nur geringgradige Einschränkungen, sondern eine hochgradig reduzierte Leistungsfähigkeit. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Sachverständige lediglich einen Grad der Behinderung von 40 % angenommen hat. Weiters führte die BF aus, dass aufgrund der bestehenden Einschränkungen die vorliegenden Leiden Angststörung, Panikattacken, Neurodermitis und Allergien eine Einstufung mit einem Grad der Behinderung rechtfertigen würden. Feststellungen darüber, ob diese Leiden bereits mitberücksichtigt worden seien oder nicht bzw. warum diese Leiden keine Einschätzung mit einem Grad der Behinderung rechtfertigen würden, würden nicht vorliegen. Der Beschwerde wurden weitere medizinische Beweismittel beigelegt.

6. Die belangte Behörde leitete daraufhin das Beschwerdevorverfahren ein. In seiner Stellungnahme vom 19.10.2015 führte der bereits befasste Sachverständige aus:

"STELLUNGNAHME

Name: XXXX VN: XXXX

wurde am: 09.07.015 untersucht.

Dagegen Berufung

Es werden Befunde nachgereicht Abl.: 33-38

Die Befundnachreichungen werden eingesehen.

Aktenblatt 35,36 In dem neurologisch-psychiatrischen Befundbericht wird eine Angststörung beschrieben. Diese Störung erreicht keinen GdB, da erst kürzlich diagnostiziert und anbehandelt.

Aktenblatt 37,38 ist ein Allergiebefund in welchem eine Hausstaubmilbenallergie sowie eine Pollenallergie beschrieben wird. Diese Leiden sind medikamentös ausreichend behandelbar und erreichen keinen GdB

Keine Änderung des Gutachtens"

7. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2015 wurde von der BF fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der begutachtende Allgemeinmediziner in seinem Gutachten lediglich die relevanten Befunde beschreibe, eine qualifizierte Beurteilung und eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden sei jedoch nicht erfolgt. Es sei keine Aussage über die Auswirkungen und den Einfluss auf den Grad der Behinderung der BF getroffen worden. Bei dem unter lfd. Nummer 1 eingestuften Leiden bestehe bei der BF ein Zustand nach Stent-Implantation nach Myokardinfarkt mit Einschränkung der Herzleistung sowie zusätzlich zwei weiteren Stenosen von 50 % bzw. 30 %. Es bestünden entgegen den Ausführungen des Sachverständigen bei der BF nicht nur geringgradige Einschränkungen, sondern eine hochgradig reduzierte Leistungsfähigkeit. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Sachverständige lediglich einen Grad der Behinderung von 40 % angenommen hat. Weiters führte die BF aus, dass aufgrund der bestehenden Einschränkungen die vorliegenden Leiden Angststörung, Panikattacken, Neurodermitis und Allergien eine Einstufung mit einem Grad der Behinderung rechtfertigen würden. Feststellungen darüber, ob diese Leiden bereits mitberücksichtigt worden seien oder nicht bzw. warum diese Leiden keine Einschätzung mit einem Grad der Behinderung rechtfertigen würden, würden nicht vorliegen. Dem Vorlageantrag wurden weitere neue medizinische Beweismittel beigelegt.

8. Der Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.12.2015 von der belangten Behörde vorgelegt.

9. Dieses ersuchte in der Folge um Erstellung ergänzender medizinischer Sachverständigengutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF.

9.1. Dr. XXXX, FÄ für Psychiatrie und Neurologie führt in ihrem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.04.2016 Folgendes aus:

"Anamnese:

Siehe auch Vorgutachten.

42 Jahre alte Frau, die in Begleitung ihres Ehemannes zur Untersuchung kommt, Verheiratet, 3 Kinder, der jüngste Sohn, 14 Jahre, lebt noch in der Familie. Die zwei älteren schon selbständig. Hatte vor ihrem Sohn 2 mal Fehlgeburten jeweils mit Zwillingen. Einmal in der 21. Schwangerschaftswoche, das zweite Mal 6 Wochen vor der Geburt.

Sie sei bei XXXX beschäftigt gewesen, aber per 31.3.2016 wegen des langen Krankenstandes gekündigt worden, Krankenstand seit Anfang 2015.

Frühere Erkrankungen:

Vegetativ: Größe: 152 cm Gewicht: 57 kg. Nikotin: Früher 20, jetzt 5-6, Alkohol: 0 Drogen: 0-

Medikamentöse Therapie: Procorda 5 mg 1. Passedan Tropfen zur Beruhigung. Zuvor Trittico, aber cardial nicht vertragen.

Neurologischer Status:

Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten, im Bereich der Extremitäten seitengleich unauffällige Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine Koordinationsstörungen. Keine pathologischen Reflexe. Keine Pyramidenbahnzeichen. Sämtliche Steh- und Gehversuche unauffällig. Gangbild unauffällig. Das kürzere Bein kaum auffallend.

Psychischer Status:

Bewusstseinsklar und allseits orientiert, Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit ängstlich und nervös, aber bemüht freundlich, kooperativ. In alle Richtungen gut mitschwingend. Stabil. Keine Suizidalität.

Beantwortung der gestellten Fragen:

1.1. Auf Grund der Vorbringungen der Antragsstellerin, der vorgelegten Befunde des behandelnden Arztes Dr. XXXX vom 18.9.2015, 18.11.2015 und 11.4.2016 liegt aus nervenfachärztlicher Sicht folgender einschätzungswürdiger Leidenszustand vor:

Diagnose:

Längerdauernde depressive Reaktion gemischt mit Angst

1.2. Position 03.05.01 mit 20 %

1 Stufe über unteren Rahmensatz, da trotz Behandlung anhaltende Ängstlichkeit und Todesängste wegen der cardialen Problematik.

1.3. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

1.4. Grad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen."

9.2. Dr. XXXX, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, führt in seinem dermatologisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.05.2016 Folgendes aus:

"Vorgutachten: 9.7.2015 (Abl 19-21)

Befunde es wurden keine dermatologisch-fachärztlichen Befunde vorgelegt, Nachreichung, eines Allergietestes FAZ 16.9.2015 wegen Rhinitis, Rhinoconjunktivits, laufende Immunisierung..Hausstaub, Birke, Beifuß, Haselnuss...(Abl 38)

Anamnese:

Bei der BF war wegen Neurodermitis als Kleinkind im Alter von 4 Jahren eine Spitalsaufnähme erforderlich, danach Stabilisierung; BF beklagt Hauttrockenheit und Juckreiz, Rhagadenbildung an den Fingern im Winter, in den letzten vier Jahren war keine lokale Cortisontherapie erforderlich; jährliche Kontrollen beim Hautärztin Dr. XXXX, XXXX ausreichend.

Pflege der trockenen Haut mit Feuchtigkeitsmilch aus dem Drogeriefachhandel, fallweise wird auch Balneum Hermal verwendet.

Im Vorgutachten werden keine Hautveränderungen beschrieben.

In der Stellungnahme (Abl 30) werden geringgradige Veränderungen ohne funktionelle Einschränkungen objektiviert, die nicht das Maß einer relevanten Behinderung erreichen.

Relevante Diagnosen.

Herzinfarkt 01/2015, Endometriose, Fehlgeburten, Zustand nach Nasenoperation, Kreuzbeschwerden, Ängste und Depressionen

Vegetativ: guter AEZ, 152cm, 58kg, kommt in Begleitung des Gatten zur Untersuchung

Dermatologischer Status:

Multiple Tätowierungen beide Arme, Stamm, Beine, Melasma,

Zustand nach Fibromentfernungen an Hals und Brust, Hauttrockenheit verstärkt nach dem Duschen, Juckreiz besonders am Fußrücken, Striae distensae an Bauch und beiden Oberschenkeln,

derzeit keine neurodermitischen Hautveränderungen,

Beantwortung der Fragestellung und Stellungnahme:

Es liegen aus dermatologisch-fachärztlicher Sicht keine einschätzungswürdigen Hautveränderungen vor."

9.3. Dr. XXXX, FÄ für Innere Medizin, führt in ihrem zusammenfassenden Gutachten vom 27.07.2016 wie folgt aus:

"Sachlage

Gegen das am 7.5.2015 durchgeführte Gutachten, in dem ein GdB von 40vH zugestanden wurde, wird Einspruch erhoben.

Anamnese

Siehe auch Vorgutachten

Z.n.HE, Endometriose 2009,2010,

Nasenoperation 2013

01/2015: STEMI, Stent in LAD, Angio 07/2015; gutes Stentlangzeitergebnis, Kardio MR 06/2015: EF 52%

Seither Ängste und Depressionen

Status:

Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal

Größe: 153cm Gewicht: 55kg Blutdruck: 105/70

HNAP frei, keine Lippenzyanose,

Thorax: symmetrisch, Pulmo: VA, SKS

Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent

Abdomen: BD im TN, Leber 2 QF unter dem RIBO, Milz nicht palpabel, DG lebhaft, keine DP, keine Resistenzen

Haut: etliche Tätowierungen

UE: keine Varikositas, keine Ödeme, Fußpulse an den üblichen Lokalisationen palpabel

Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen

Gangbild: unauffällig, Hilfsmittel: keine

Kommt in Begleitung des Mannes, Begleitperson erforderlich: nein

Medikation: Nomexor, TASS, Durotiv, Efient, Procoralan, Lisinopril, Sortis, Loratadin

Derzeitige Beschwerden:

Stiegen steigen geht nicht, länger gehen geht nicht, die Luft ist schlecht, kurzatmig, alles wird immer schlechter, aber keiner macht etwas,

Beantwortung der Fragen

3 An den Facharzt für Innere Medizin

Ad 3.1.

Abl 23

Vorgebracht wird, dass die CHK zu gering eingestuft wurde, die dermatologische Erkrankung nicht berücksichtigt wurde und dass zu mindest 50% Behinderung gerechtfertigt wären

Abl 32-34

Im Beschwerdebrief wird neuerlich vorgebracht, dass die CHK auf Grund der stark eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit zu niedrig eingestuft wurde, dass das psychische Leiden nicht berücksichtigt wurde und. eine Tabletteneinnähme notwendig sei. Auch das nicht eingestufte dermatologische Leiden wird beanstandet

Abl 64-66

Im Beschwerdebrief wird wiederum darauf hingewiesen, dass bei der AST eine deutlich reduzierte Leistungsfähigkeit besteht welche zu gering eingestuft wurde. Nochmals werden die psychischen und dermatologischen Leiden betont.

Aus internistischer Sicht lässt sich nach Durchsicht der vorliegenden Befunde ein Zustand nach Vorderwandinfarkt mit DES in die LAD objektivieren. Viele echocardiografische Befunde geben unterschiedliche Angaben zur Linksventrikelfunktion an. (Von normal bis leicht und mittelgradig reduziert) Das vorliegende Kardio MB gibt eine lediglich geringgradig reduzierte Linksventrikelfunktion mit 52% an, in der Kontrollangiografie bei atypischen Beschwerden wird im Entlassungsbrief ebenfalls eine geringgradig reduzierte Linksventrikelfunktiön beschrieben. Diese erklärt jedoch nicht die deutlich eingeschränkte, ergometrisch-dokumentierte Leistungsfähigkeit.

Abl 37-38

Befundbericht XXXX Allergieambulatorium vom 16.9.2015: Allergie auf Hausstaub, Pollen, Alternaria, Spezifische Immuntherapie empfohlen

Abl 62-63

Dekursauszug KH XXXX 10/2015: großer Leidensdruck, neuerlich Coronarangio überlegt, Palpitationen bei unauffälligem Holter in Ruhe

Bisher wurde offenbar von einer neuerlichen Koronarangiografie auf Grund der vorliegenden Befunde verzichtet. Auch relevante Rhythmusstörungen konnten in der durchgeführten. Untersuchung nicht objektiviert werden.

Abl 67-71

Arztbrief XXXX 11.9.-22.10.2015: Klinisch NYHA II Stadium, gutes Langzeitergebnis in Koronarangiografie, ÖVM können wegen Panikattacken nicht benützt werden,

Aus internistischer Sicht besteht ein Zustand nach Myokardinfarkt mit Intervention, eine kardiologische Ursache für die deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit in der Ergometrie konnte nach den vorliegenden Befunden nicht gefunden werden.

3.2.

1 Koronare Herzerkrankung 050502 40

mit Zustand nach Stentimplantation, oberer Rahmensatz, da akuter Infarkt jedoch dokumentiertes NYHA II Stadium.

2 längerdauernde depressive Episodegemischt mit Angst 030501 20

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da trotz Behandlung anhaltende Ängstlichkeit und Todesängste wegen cardialer Problematik.

3 Entfernung der Gebärmutter 080302 10

Gesamt GdB: 40vH

Begründung:

Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da keine relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

3.3.

Zusammenfassung siehe 3.1.

Nach Durchschau der vorliegenden Befunde und nach der hierorts durchgeführten Begutachtung lässt sich aus internistischer Sicht die deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit nicht objektivieren und somit wurde auch korrekt nach der EVO eingestuft. Das psychische Leiden wurde nunmehr in Leiden 2 berücksichtigt. Nach dem dermatologischen Gutachten zufolge besteht kein behinderungsrelevantes Leiden.

Eine Änderung des GdB im Vergleich zum Vorgutachten ergibt sich nicht.

3.4.

Dauerzustand

3.5.

Ab Antragsstellung."

10. Mit Schreiben vom 13.10.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und der belangten Behörde die unter Punkte 9.1. - 9.3. dargestellten Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Hierzu führte die BF in ihrer Stellungnahme vom 27.10.2016 aus, dass anlässlich des stationären Aufenthaltes im Herzkreislaufzentrum XXXX vom 05.-26.10.2016 bei der BF bei Zustand nach Infarkt ein NYHA III-IV Stadium festgestellt worden sei. Die verfahrensbekannte, unter der laufenden Nummer 1 geführte koronare Herzerkrankung zeige daher einen schlechteren Zustand als im Gutachten von Dr. XXXX festgestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des Vorliegens der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Die BF hat am 29.05.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gestellt. Sie wurde daraufhin einer Begutachtung unterzogen und der Grad der Behinderung von 40 % festgestellt. Dagegen erhob sie fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde abgewiesen. Aufgrund des Vorlageantrages wurde die BF erneut einer Begutachtung unterzogen und der Grad der Behinderung von 40 % festgestellt. Sämtliche von der BF bis zum Zeitpunkt des vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs vorgelegten Befunde wurden in den Sachverständigengutachten berücksichtigt und bewertet.

Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG konnten nicht festgestellt werden. Die BF ist am XXXX geboren, hat ihren Wohnsitz im Inland und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit.

Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 40 v.H. Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.

Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung der BF in der Höhe von 40 v.H. beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 09.07.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 27.07.2016, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, welches auch das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 22.04.2016 sowie das dermatologisch-fachärztliche Gutachten vom 23.05.2016 berücksichtigt.

Den Ausführungen der BF folgend wurde im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.04.2016 ein weiteres Leiden der BF und zwar die "längerdauernde depressive Reaktion gemischt mit Angst" mit einem GdB von 20% festgestellt.

Hinsichtlich der von der BF beklagten Neurodermitis wurde im dermatologisch-fachärztlichen Gutachten vom 23.5.2016 keine einschätzungswürdigen Hautveränderungen festgestellt.

Weiters stellte Dr. XXXX in ihrem Gutachten vom 27.07.2016 fest, dass sich nach Durchschau der vorliegenden Befunde und nach der durchgeführten Begutachtung aus internistischer Sicht die von der BF behauptete deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit nicht objektiviert werden konnte. Das Leiden Nr. 1 sei somit korrekt nach der EVO eingestuft. Die drei medizinischen Sachverständigengutachten zusammenfassend wies Dr. XXXX darauf hin, dass das psychische Leiden nunmehr in Leiden 2 berücksichtigt wurde, jedoch nach dem dermatologischen Gutachten kein behinderungsrelevantes Leiden bestehe. Somit ergebe sich im Vergleich zum Vorgutachten keine Änderung des GdB.

Die Gutachten vom 09.07.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, sowie das vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 27.07.2016, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, welches auch das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 22.04.2016 sowie das dermatologisch-fachärztliche Gutachten vom 23.05.2016 berücksichtigt, sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Gutachter erläutern in ihren Gutachten exakt und schlüssig die Gründe, die zu der von ihnen getroffenen Einstufung führen. Auf die im Vorlageantrag erhobenen Einwendungen wurde in den Gutachten vom 22.4.2016, vom 23.05.2016 und vom 27.07.2016 detailliert eingegangen.

Diese eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Soweit die BF im Rahmen des ihr vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs zu den ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vorbringt, anlässlich des stationären Aufenthaltes im Herzkreislaufzentrum XXXX vom 05.-26.10.2016 sei bei ihr bei Zustand nach Infarkt ein NYHA III-IV Stadium festgestellt worden, woraus sich ergebe, dass die unter der laufenden Nummer 1 geführte koronare Herzerkrankung einen schlechteren Zustand als im Gutachten von Dr. XXXX festgestellt aufweise, ist darauf hinzuweisen, dass das im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs vorgelegte medizinische Beweismittel - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt, nicht berücksichtigt werden kann.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.

Die von der BF im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Befunde waren daher bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen. Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat. Die Regierungsvorlage erläutert dies wie folgt (527 BlgNR 25. GP, 4-5): "In der Praxis hat sich gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden..."

Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR 25. GP) zum Ausdruck, wo es heißt: "Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat."

Eine weitere Einschränkung des Neuerungsverbots ergibt sich aus dem Wesen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und dem Rechtsstaatsprinzip: Unterlässt es die Behörde, ein vollständiges Verfahren zu führen, darf das Neuerungsverbot nicht so verstanden werden, dass es auch diesbezüglich den Weg der gebotenen Bereinigung des Mangels mittels ergänzender Ermittlungen des Verwaltungsgerichts versperrt. Der Verfassungsgerichtshof ging bei der Beurteilung der Verfassungskonformität eines Neuerungsverbotes im Berufungsverfahren von folgenden Überlegungen aus (VfSlg. 17.340/2004 zur AsylG-Novelle 2003, BGBl. I 101/2003): "Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs erfordert das Rechtsstaatsprinzip, dass ein Verfahren in der Weise gestaltet sein muss, dass es gewährleistet, letztlich zu einem rechtlich richtigen Ergebnis zu führen. Dabei kann die Verfassungsmäßigkeit von Beschränkungen im Rechtsmittelverfahren nicht rein abstrakt für alle denkbaren Fälle beurteilt werden. Beschränkungen, die bloß dazu führen, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stehen im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen. Es liegt schließlich in der Hand der Parteien selbst, effektiv am Verfahren mitzuwirken und ihr Vorbringen ehestens umfangreich und rechtzeitig zu erstatten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Voraussetzung ist aber die Gewähr, dass die Partei im Verfahren tatsächlich eine solche Möglichkeit effektiv wahrnehmen kann." Daraus folgt, dass eine Auslegung der Neuerungsbeschränkung in der Weise geboten ist, dass im Verfahren der Verwaltungsbehörde unterlaufene Verfahrensmängel vom Verwaltungsgericht jedenfalls ohne Rücksicht auf die Neuerungsbeschränkung korrigiert werden können (müssen).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht und im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die mit der Beschwerde vorgelegten Befunde einer neuerlichen Begutachtung unterzogen. Die BF hatte daher bei der Beschwerde Gelegenheit, ihr Vorbringen zu untermauern.

Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die BF hat jedoch die Möglichkeit, die im Rahmen des Parteiengehörs neu vorgelegten Befunde - sollte sie daraus ein anderes Verfahrensergebnis (etwa einen höheren Grad der Behinderung) ableiten wollen - im Wege eines neuen Antrags bei der belangten Behörde geltend zu machen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die BF aufgrund ihrer Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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