BVwG W262 2128312-1

W262 2128312-1Bundesverwaltungsgericht20.12.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W262 2128312-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W201.2128312.1.00

Spruch

W201 2128312-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Angela Schidlof als Vorsitzende und durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, vertreten durch HofbauerWagner Rechtsanwälte KG, 3100 St.Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.04.2016, Passnr. 6413950, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Hochgradige Sehbehinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "Begleitperson" sowie "Hochgradig sehbehindert" in den Behindertenpass liegen vor.

Die belangte Behörde hat die oben genannten Zusatzeintragungen vorzunehmen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 04.01.2016 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Hochgradig sehbehindert" in den Behindertenpass. Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut von Befunden.

Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines FA für Augenheilkunde vom 05.02.2016 (Aktengutachten) ergab unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde folgende Funktionseinschränkungen:

Lfd.Nr.1. Geographische Atropie bei Zustand nach PDT bei sekundärer klassischer CNV beider Augen, hohe Kurzsichtigkeit beider Augen mit myopen Fundusveränderungen

Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe beider Augen, fixer Rahmensatz

Pos.Nr. 11.02.01 Tab. K6/Z8 GdB 70

Die belangte Behörde holte auch ein Gutachten durch eine FÄ für Neurologie und Psychiatrie vom 08.04.2016 ein, welches im Wesentlichen folgendes ausführt:

Lfd.Nr.1. Geographische Atropie bei Zustand nach PDT bei sekundärer klassischer CNV beider Augen, hohe Kurzsichtigkeit beider Augen mit myopen Fundusveränderungen

Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe beider Augen, fixer Rahmensatz

Pos.Nr. 11.02.01 Tab. K6/Z8 GdB 70

Lfd.Nr.2 Organisches Psychosyndrom und linksbetonte Tetraataxie bei Zustand nach Schädelhirntrauma 1981

Pos.Nr. 04.01.02 GdB 60

Lfd.Nr. 3. Posttraumatische Epilepsie

Mittlerer Rahmensatz, da letzter schwerer Anfall vor 4 Jahren, aber nächtliche affektive Beeinträchtigung

Pos.Nr. 04.10.01 GdB 30

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt laut Gutachten 90 von 100, da Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 um 2 Stufen erhöht wird, da eine maßgebliche wechselseitige Funktionsbeeinträchtigung besteht.

Dauerzustand

Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird im Gutachten ausgeführt, es gebe keine Auswirkungen. Die Bewältigung einer kurzen Strecke sei möglich, der sichere Transport sei gegeben, da die Handkraft ausreiche, ebenso könnten die üblichen Niveauunterschiede bewältigt werden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen aufgrund des Fehlens der Voraussetzungen abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, es sei ihr infolge eines Verkehrsunfalls nicht mehr möglich, alleine öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, geschweige denn eine längere Wegstrecke alleine auf der Straße zurückzulegen, ohne Gefahr zu laufen durch Schwindelanfälle oder Fehleinschätzungen des Weges zu stürzen und Verletzungen zu erleiden. Die BF sei lediglich oberflächlich begutachtet worden, insbesondere sei es auch nicht richtig dass sie frei gehend nur in Begleitung des Gatten zur Untersuchung gekommen sei, vielmehr habe dieser sie geführt.

Die belangte Behörde legte den gegenständlichen Verfahrensakt am 17.6.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht holte ein Gutachten einer FÄ für Augenheilkunde sowie einer FÄ für Neurologie ein.

Das Gutachten der FÄ für Augenheilkunde vom 28.11.2016 führt wie folgt aus:

"Diagnose:

Excessive Kurzsichtigkeit mit zentralen Dehnungsherden beidseits, Sehminderung rechts Auf 0,05 und links auf 0,07

PosNr. 11.02.01 GdB 90%

Stellungnahme:

Zum Augenbefund 1. Instanz und zum Vorgutachten(aktenmäßig) vom 29.1.2016, besteht ein schlechteres Sehvermögen am rechten Auge, der her Anhebung des Augen GdB von 70 % auf 90 %. Es besteht eine hochgradige Sehbehinderung, Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Begleitperson notwendig.

Dauerzustand."

Das Gutachten der FÄ für Neurologie vom 04.11.2016 führt wie folgt aus:

"Anamnese:

XXXX Jahre alte Frau, die in Begleitung ihres Ehemannes zur

Untersuchung kommt. Dieser müsse sie überallhin begleiten, da sie

nicht nur wegen der Fehlsichtigkeit, sondern auch wegen

Gangunsicherheit und Schwindels unsicher sei und nicht alleine gehen

könne.......

Neurologischer Status:

Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten keine

Auffälligkeiten bis auf stark eingeschränktes Sehvermögen. Im

Bereich der Extremitäten Dysmetrien sowohl oben als auch unten in

den Koordinationsversuchen links, ataktisch. Reflexe links betont.

Keine Pyramidenbahnzeichen. Romberg deutliche Unsicherheit.

Unterberger noch unsicherer, nur mit Auffangen und Unterstützung.

Zehen- und Fersenstand unsicher. Gangbild unsicher, braucht ständig

jemanden zum Anhalten...............................

Beantwortung der gestellten Fragen:

1. Antragstellerin ist nicht wegen der Sehbehinderung eingeschränkt, diesbezüglich hat sie eine Begleitperson zugestanden bekommen, sondern da sie wegen der linksbetonten Tetraataxie doch so unsicher ist, so dass sie eine übliche Strecke nicht ausreichend sicher zurücklegen kann und auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel und auch das Ein-und Aussteigen nicht gewährleistet ist.

2. Die dauernden Gesundheitsschädigungen aus neuropsychiatrischer Sicht sind:

  • Organisches Psychosyndrom mit linksbetonter Tetraaxie bei Zustand nach Schädelhirntrauma nach Autounfall 1981 04.03.02 60%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da alternierendes Stiegensteigen und Einbeinstand nicht möglich

  • Epilepsie 04.10.01 30%

Mittlerer Rahmensatz, da letzter Grand mal Anfall vor 4 Jahren und häufige nächtliche kleinere Anfälle.

3. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten, aber wie gesagt der Einschränkungen, Tetraataxie, organisches Psychosyndrom und allgemeine Unsicherheit bewirken die Unfähigkeit, eine übliche Strecke ausreichend sicher zurückzulege

4. Es liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Antragstellerin leidet an verschiedenen Leiden, die sich gegenseitig ungünstig wechselseitig beeinflussen.

5. Die neurologische Leiden wirken sich sehr wohl auf die Benützbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel aus, da Antragsteller nicht in der Lage ist, eine übliche Strecke alleine ausreichend sicher zurückzulegen.

6. Bezüglich der Einwendungen der Beschwerdeführerin wird, was das augenfachärztliche Fachgebiet betrifft, seitens der Augenfachärztin Stllung genommen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle NÖ, vom 25.04.2016 wurde der Antrag der BF auf Vorname der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung" sowie "hochgradige Sehbehinderung"in den Behindertenpass abgewiesen, da die BF aufgrund der durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten die Voraussetzungen nicht erfüllte.

Aufgrund der durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten erfüllt die BF die Voraussetzung für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen in den Behindertenpass.

Der Grad der Behinderung der BF beträgt 90 %.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der BF sowie der Voraussetzungen hinsichtlich der begehrten Zusatzeintragungen gründet sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten einer FÄ für Augenheilkunde sowie einer FÄ für Neurologie.

In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterinnen setzten sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu vorgelegten Unterlagen wurden einer Würdigung unterzogen, was letztlich zum Ergebnis führte, dass nach Aussage der Sachverständigen die Voraussetzung für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", Begleitperson" sowie "hochgradige Sehbehinderung" vorliegen.

Das beiden Sachverständigengutachten weisen keine Widersprüche auf, die getroffenen Einschätzungen einer entsprechenden festgestellten Funktionseinschränkung werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 90 von 100 objektiviert sowie, dass die BF aufgrund ihrer hochgradigen Sehbehinderung nicht in der Lage ist, ohne Begleitperson öffentliche Verkehrsmittel sicher zu benützen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)

Betreffend die Beurteilung ob eine dauernd starke Gehbehinderung iSd § 29b StVO1960 in der Fassung vor dem 01.01.2014 vorliegt, ist der Verwaltungsgerichtshof von einer möglichen Wegstrecke von mehr als 300 m ausgegangen.

Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258)

Wie aus den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eindeutig hervorgeht, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die BF nicht zumutbar. Es ist ihr nicht möglich eine längere Wegstrecke selbständig, ohne Hilfe zurückzulegen, da sie aufgrund ihrer hochgradigen Sehbehinderung desorientiert wäre. Auch das Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln sowie ein sicherer Transport ist für die BF aufgrund des Vorliegens einer linksbetonten Treaataxie erheblich erschwert. Die bei der BF vorliegenden Leiden bewirken in ihrer Gesamtheit eine die Unfähigkeit eine übliche Strecke ausreichend sicher zurückzulegen.

Da die Belastbarkeit der BF aufgrund der bei ihr vorliegenden Leiden stark reduziert ist und ihr aufgrund ihrer schweren Sehbehinderung nicht möglich ist, eine übliche Strecke sicher ohne Begleitperson zurückzulegen, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar und auch die Zusatzeintragungen "Begleitperson" und "hochgradige Sehbehinderung" vorzunehmen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Zur Klärung des Sachverhaltes wurden vom Bundesverwaltungsgericht fachärztliche Gutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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