W182 1235437-2•BVwG W182 1235437-2
W182 1235437-2Bundesverwaltungsgericht20.12.2016
Aufenthaltsberechtigung plus, bestehendes Familienleben,<br/>Deutschkenntnisse, Integration, Interessenabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W 182 1235437-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2016, Zl. IFA XXXX (ATB) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben
und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, reiste laut eigenen Angaben im Jahr 2000 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.01.2002 einen Asylantrag, den er in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 28.01.2003 im Wesentlichen damit begründete, dass er wegen Problemen mit der chinesischen Ein-Kind-Politik das Herkunftsland verlassen habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2003, Zl. XXXX, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBL. I Nr. 76/1997 idF 2002/126 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die VR China gemäß § 8 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF unglaubwürdig sei.
Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2007, Zl. XXXX, in allen Spruchpunkten abgewiesen.
Nach einer Festnahme des BF am 08.07.2010 wurde gegen diesen mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 09.07.2010 gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991, zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Erlassung einer Ausweisung sowie der Abschiebung die Schubhaft verhängt.
Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 12.07.2010 wurde der BF gemäß § 53 Abs. 1 FPG ausgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF seit dem 26.02.2007 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und er über seine notwendige Ausreise mittels Informationsblatt am 11.04.2007 in Kenntnis gesetzt worden sei. Er habe keine Angehörigen in Österreich, sei derzeit ohne legale Beschäftigung und lediglich an einer Adresse als obdachlos gemeldet. Der Bescheid wurde dem BF am 12.07.2010 zugestellt. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid einer Sicherheitsdirektion vom 26.08.2010 gemäß § 63 Abs. 5 iVm § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Der BF wurde am 15.12.2010 – nach etwa 160 Tagen - aus der Schubhaft entlassen, da offenbar für ihn keine Ausstellung eines Heimreisezertifikates erreicht werden konnte.
Der BF stellte am 22.07.2010 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005. Der Antrag wurde mit Bescheid des Amtes einer Landesregierung vom 07.10.2013 gemäß § 43 Abs. 4 iVm 11 Abs. 2 iVm Abs. 5 NAG abgewiesen. Als Begründung wurde dazu ausgeführt, das der BF bis dato keinen Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes erbringen habe können. Eine Patenschaftserklärung habe aufgrund der Unvollständigkeit nicht als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes herangezogen werden können.
1.2. Am 18.06.2014 brachte der BF beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein. Dem Antrag beigeschlossen waren u.a.: ein Prüfungszeugnis des österreichischen Integrationsfonds über die Niveaustufe A2 vom 29.09.2012; ein Empfehlungsschreiben seiner Ex-Gattin, in dem diese bestätigt, dass sie trotz Scheidung nach wie vor eine freundliche und familiäre Beziehung mit dem BF führen würde; eine Kopie eines chinesischen Reisepasses sowie eines Aufenthaltstitels Rot-Weiss-Rot Karte Plus der Ex-Gattin des BF; ein Empfehlungsschreiben des volljährigen Sohnes des BF, in dem dieser bestätigte, eine sehr gute Vater-Sohn Beziehung mit dem BF zu führen; eine Kopie eines chinesischen Reisepasses sowie eines Aufenthaltstitels Rot-Weiss-Rot Karte Plus des Sohnes des BF; Unterstützungsschreiben von österreichischen Staatsangehörigen.
Im weiteren Verfahren legte der BF nach Aufforderung des Bundesamtes durch Verfahrensanordnung gemäß § 37 AVG vom 10.12.2014 mit Schriftsatz vom 26.01.2015 u.a. eine Abschrift einer Eheregistrierung vom XXXX in Kopie samt notarieller Beglaubigungen sowie einen dienstrechtlichen Vorvertrag zwischen ihm und einem Gastronomieunternehmen für die Tätigkeit als Koch im Umfang von 20 Wochenstunden pro Monat und einen Monatslohn von 1.200,- Euro brutto vor.
In einer Einvernahme beim Bundesamt am 28.05.2015 brachte der BF im Beisein eines Dolmetschers der chinesischen Sprache u.a. vor, dass er sich seit Jänner 2000 in Österreich aufhalte. Sein volljähriger Sohn würde sich legal in Österreich aufhalten. Weiters habe er gute soziale Kontakte zu seiner Ex-Frau und guten Freunden, die Österreicher seien. Er habe auch einen Deutschkurs A2 besucht. Der BF habe kein regelmäßiges Einkommen. Er erhalte teilweise Unterstützung von seiner Ex-Frau und seinem Sohn und lebe auch von Gelegenheitsarbeiten. Wenn er einen legalen Aufenthaltstitel erhalte, werde er arbeiten können, ein dementsprechender Vorvertrag liege bereits vor. Der BF sei gesund. Derzeit wohne er bei einem Freund, wo er keine Miete zahlen müsse.
Vom BF wurde ein Schreiben einer angeblichen Cousine vom 31.01.2015 vorgelegt, worin diese bestätigte, dass der BF von Jänner 2008 bis Juni 2010 bei ihr in Wien gewohnt habe.
In einer Einvernahme beim Bundesamt am 19.01.2016 legte der BF einen am XXXX auf seine Verfahrensidentität ausgestellten chinesischen Reisepasses vor. Auf Nachfragen erklärte der BF erneut, im Jänner 2000 nach Österreich eingereist und seither nicht ausgereist zu sein. Zu seinen Aufenthalten im Zeitraum vor 2004 und zwischen 2006 und 2008 befragt, gab dieser an, nicht mehr genau zu wissen, wo er damals gewohnt habe, aber er sei in Österreich gewesen. Auf die Frage, warum er sich damals nicht angemeldet habe, erklärte der BF, dass er keine richtige Adresse gefunden habe, wo er sich anmelden hätte können. Der BF habe einen Deutschkurs auf Niveau A2 besucht. Er habe kein regelmäßiges Einkommen und lebe von der Unterstützung seiner Ex-Frau und seines Sohnes sowie von Gelegenheitsarbeiten. Er wohne nunmehr mit seiner Ex-Frau und seinem Sohn zusammen. Er wolle seine Ex-Frau am XXXX erneut heiraten. Der BF sei gesund.
Mit Schriftsatz des BF vom 26.01.2016 legte dieser notarielle Beglaubigungen sowie eine Arbeitsplatzzusage eines Gastronomieunternehmens samt Dienstvertrag vom 20.01.2016 sowie eine Terminbestätigung eine Standesamts für die beabsichtigte Eheschließung am XXXX vor. In weiterer Folge reichte der BF eine entsprechende Heiratsurkunde vom XXXX, wonach er seine Exgattin an diesem Tag wieder geheiratet habe, nach.
Mit Schriftsatz vom 11.07.2016 wurde seitens des BF am selben Tag beim Bundesamt eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der Erledigung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Juni 2014 eingebracht.
Nach einer schriftlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme seitens des Bundesamts vom 29.07.2016 führte der rechtsfreundliche Vertreter des BF in einer Stellungnahme vom 07.08.2016 im Wesentlichen dazu aus, dass der BF sich seit Jänner 2000, mithin seit über 16 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte. Im Bundesgebiet würden weiters seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn leben. Die erneute Eheschließung sei am XXXX erfolgt. Die entsprechende Heiratsurkunde sei übermittelt worden. Die notariell beglaubigte Geburtsurkunde seines Sohnes sei mit Urkundenvorlage vom 26.01.2016 übermittelt worden. Beide Kernfamilienmitglieder würden rechtmäßig im Bundesgebiet leben. Im Zuge der Einvernahme am 19.01.2016 habe der BF außerdem seinen Reisepass im Original zur eindeutigen Feststellung seiner Identität vorgelegt. Unerfindlich sei, weshalb hinsichtlich der Eheschließung das gemeinsame Familienleben nicht als schützenswertes Familienleben gewertet werden könne. So bestehe mindestens seit Oktober 2015 ein gemeinsamer Haushalt in Wien. Darüber hinaus seien durch die Ehefrau auch bereits vor der neuen Eheschließung dauernd finanzielle Unterstützungen geleistet worden. Dies und der auch trotz der Ehescheidung weiter bestehende Kontakt zur Ex-Frau sei bereits in der Einvernahme am 28.05.2015 mitgeteilt worden. Die Behörde verweise in Bezug auf die erneute Eheschließung darauf, dass diese zu einem Zeitpunkt entstanden sei, an dem sich der Antragsteller seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts bewusst gewesen sei. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die erste Eheschließung im Jahr 1996 im Herkunftsland stattgefunden habe. Im vorliegenden Fall sei das Familienleben - trotz der zwischenzeitlichen Unterbrechung durch Scheidung - weit vor der Einreise in das Bundesgebiet begründet worden. Es sei somit nicht als im Zeitpunkt des unsicheren Aufenthalts im Bundesgebiet entstanden zu betrachten und Weise folglich auch eine andere Intensität auf. Die Ansicht des Bundesamts sei darüber hinaus völlig verfehlt, zumal die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls besage, dass eine Eheschließung während eines unsicheren Aufenthaltsstatus generell überhaupt keine Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK verstärken könne. Vorliegend sei weiters ebenfalls der bereits am 26.01.2016 vorgelegte vorläufige Dienstvertrag bzw. eine bedingte Arbeitsplatz-Zusage eines Gastronomieunternehmens über eine Beschäftigung mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1.200,- Euro. Daraus sei der Integrationswille in den Arbeitsmarkt und das Bemühen um zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit seitens des BF ersichtlich. Weiters negiere die Erstbehörde in völliger Verkennung der Rechtslage den gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner erwerbstätigen Ehegattin. Entgegen der irrigen Auffassung der Erstbehörde seien daher die Unterhaltsmittel als gesichert anzusehen. Der BF verfüge über ein Sprachdiplom auf Niveau A2 und sei unbescholten. Im Übrigen wurde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach gegenüber einem Fremden nach einer über zehnjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet eine Aufenthaltsbeendigung nur dann im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig sei, wenn dieser seinen Aufenthalt überhaupt nicht genutzt habe, um sich zu integrieren.
Mit Schriftsatz des BF vom 23.08.2016 legte dieser in Kopie Lohnzettel seiner Ehefrau für die Monate Mai und Juni 2016 vor.
1.3. Mit dem im Spruch gennannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach China gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Dazu wurde u.a. festgestellt, dass die Identität des BF aufgrund eines gültigen chinesischen Reisepasses feststehe, er verheiratet sei und mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt zusammenwohne. Er habe keine Sorgepflichten. Er habe einen volljährigen Sohn, welcher ebenso mit ihm zusammen wohne. Der BF habe im Bundesgebiet keine beruflichen Bindungen, sein Aufenthalt in Österreich sei durch illegale Gelegenheitsarbeiten und der Unterstützung von seiner Ehefrau und seinem Sohn finanziert worden. Der BF habe kein regelmäßiges Einkommen. Laut eigenen Angaben habe er keine Bindungen zum Herkunftsstaat mehr. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde seitens des Bundesamtes eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK durchgeführt, wonach im Ergebnis die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des BF dessen Privatinteressen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden.
1.4. Dagegen wurde innerhalb offener Frist eine durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF verfasste Beschwerde erhoben, die hinsichtlich der Argumentation im Wesentlichen dem Inhalt der Stellungnahme vom 07.08.2016 entspricht.
1.5. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters und eines Dolmetschers der chinesischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der BF brachte in der Verhandlung im Wesentlichen vor, dass er sich glaublich seit Jänner 2000 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte. Seine Frau sei 2002 nachgekommen und habe 2004 einen Asylantrag gestellt, dieser sei jedoch abgelehnt worden. 2004 habe sich der BF von seiner Frau scheiden lassen. Sie hätten davor auch schon längere Zeit nicht mehr zusammengelebt. Nach der Scheidung habe er nicht viel Kontakt zu ihr gehabt. Im Jahr 2009 habe seine Frau den gemeinsamen Sohn nach Österreich nachgeholt. Der BF habe seit 2014 wieder mit seiner Frau und seinem Sohn zusammengelebt und erstere dann XXXX wieder geheiratet. Anfangs sei er zwischen der Wohnung, wo er auch gemeldet gewesen sei, und der Wohnung seiner Frau gependelt. Der BF habe einen Deutschkurs A2 abgelegt und legte dazu im Original ein zertifiziertes Prüfungszeugnis ÖIF-Test Niveaustufe A2 vor. Der BF konnte auch im Rahmen der Befragung Deutschkenntnisse dartun. Der BF habe nie Leistungen aus der Grundversorgung oder staatliche Leistungen bezogen. Er habe "gejobbt" und davon gelebt. Seine Frau und sein Sohn hätten ihn auch unterstützt. Das Verhältnis zu seinem Sohn sei sehr gut. Der BF räumte Probleme mit Behörden wegen Schwarzarbeit und seines illegalen Aufenthalts ein. Probleme mit Gerichten habe er jedoch nie gehabt. Seine Frau sowie sein Sohn würden in der Gastronomie als Kellnerin bzw. Kellner arbeiten. Wenn der BF eine Aufenthaltsberechtigung erhalten würde, würde er als Koch in einem Chinarestaurant arbeiten und Geld sparen. Langfristiges Ziel des BF sei es, ein eigenes Restaurant aufzumachen. Der BF verwies auf die bereits vorgelegte Einstellungszusage bzw. den Dienstvertrag mit einem Gastronomieunternehmen. Der BF habe auch seinen Freundeskreis in Österreich. Im Herkunftsland würden sich die Eltern und ein Bruder des BF aufhalten. Der BF habe nur sehr selten Kontakt zu seinen Angehörigen in China und habe sie seit seinem Aufenthalt in Österreich nicht mehr gesehen. Der BF habe im Herkunftsland seine Schulausbildung absolviert. Auf die Frage, wie sich seine Situation bei einer Rückkehr ins Herkunftsland gestalten würde, erklärte er:
"Ich lebe schon so lange in Österreich, ich kann nicht nach China zurückkehren."
Der BF wurde von seiner Frau und seinem Sohn zur Verhandlung begleitet. In der Verhandlung war die Teilinhaberin des betreffenden Gastronomieunternehmens, das dem BF eine Einstellungszusage erteilt habe, als Vertrauensperson anwesend.
1.6. Der BF wurde im Rahmen von Kontrollen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wiederholt – zuletzt im August 2012 - in einem asiatischen Restaurant bei einer illegalen Tätigkeit als Küchengehilfe/Koch angetroffen.
Aus einen am Stichtag abgerufenen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für Hilfs und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) geht nicht hervor, dass der BF zu irgendeinem Zeitpunkt Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat.
Laut einer Abfrage am Stichtag scheinen im Strafregister der Republik Österreich hinsichtlich des BF keine Verurteilungen auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Seine Identität steht fest.
Der BF reiste laut eigenen Angaben im Jahr 2000 illegal in das Bundesgebiet ein. Er hält sich zumindest seit dem Tag seiner Asylantragstellung am 24.01.2002 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2003 gemäß § 7 AsylG (1997) abgewiesen, wobei festgestellt wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China gemäß § 8 leg.cit. zulässig sei. Eine Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2007 in allen Spruchpunkten abgewiesen.
Trotz der rechtskräftigen Entscheidung ist der BF nicht freiwillig ausgereist und seither im Bundesgebiet unrechtmäßig verblieben.
Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 12.07.2010 wurde der BF gemäß § 53 Abs. 1 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid einer Sicherheitsdirektion vom 26.08.2010 gemäß § 63 Abs. 5 iVm § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Der BF brachte am 18.06.2014 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG 2005 idgF. ein.
Der BF lebt seit 2014 wieder mit seiner Ex-Frau und seinem volljährigen Sohn zusammen, die beide chinesische Staatsangehörige und aufgrund von Aufenthaltstiteln in Österreich legal niedergelassen sind. Der BF hat am XXXX seine Ex-Frau und Mutter seines Sohnes erneut standesamtlich geheiratet.
Der BF wurde wiederholt bei der illegalen Beschäftigung in einem China-Restaurant betreten. Der BF ist keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er hat nie Leistungen aus der Grundversorgung oder andere staatlichen Leistungen in Anspruch genommen.
Der BF konnte ein zertifiziertes Sprachdiplom A2 vorlegen und Deutschkenntnisse nachweisen.
Der BF lebt aktuell von der Unterstützung seiner Frau und seines Sohnes. Beide sind erwerbstätig. Der BF konnte für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Einstellungszusage samt Dienstvertrag als Koch bei einem Gastronomieunternehmen mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1.200,- Euro vorlegen.
Der BF hat im Herkunftsland Familienangehörige. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.
1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des BF stützen sich auf die dazu vorgelegten Personaldokumente. Auch das Bundesamt ging im bekämpften Bescheid vom Zutreffen der Identität des BF aus, weshalb kein Grund bestand, daran zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF ergeben sich aus den entsprechenden Akten des Bundesasylamtes zur Zl. XXXXund dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2007, Zl. XXXX.
Die Feststellungen zur rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung, zu seinem unrechtmäßigen Aufenthalt sowie seiner Betretung bei illegalen Beschäftigungen im Sinne des AuslBG ergeben sich aus dem vom Bundesamt vorgelegten fremdenpolizeilichen Akt.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation des BF in Österreich bzw. im Herkunftsland ergeben sich aus seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt am 28.05.2015 und 19.01.2016, den dazu im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten sowie aus der Beschwerdeschrift. Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse des BF ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Sprachdiplom auf dem Niveau A2.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus den aktuell eingeholten, im Akt aufliegenden Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum Nicht-Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus dem aktuell eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich.
Die Feststellungen zur Frau und zum Sohn des BF stützen sich auf die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesamtes im bekämpften Bescheid, die dazu vorgelegten Dokumente sowie die glaubwürdigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. Das Bundesamt ging in den Feststellungen im bekämpften Bescheid weiters von einem gemeinsamen Haushalt des BF und seiner Kernfamilie aus. Anhaltspunkte für diesbezügliche Änderungen konnten weder aus Anfragen beim Zentralen Melderegister zum Stichtag, noch aus den glaubwürdigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung abgeleitet werden.
Die Feststellungen zur ununterbrochenen Aufenthaltsdauer ergeben sich aus den Abfragen beim Zentralen Melderegister, wonach der BF im Wesentlichen vom Juli 2010 bis dato und davor im Wesentlichen vom Oktober 2004 bis Dezember 2007 gemeldet ist, aus dem Akt zum Asylverfahren, aus den glaubwürdigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht und den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes im bekämpften Bescheid, wonach der BF sich seit seiner Asylantragstellung im Jahr 2002 in Österreich aufhalte (vgl. S. 39 bekämpfter Bescheid). Hierzu ist weiters anzumerken, dass es unter Zugrundelegung seiner Angaben und seines Verhaltens auch weder wahrscheinlich noch stimmig erscheinen würde, wenn der BF nach seiner Antragstellung im Jänner 2002 das Bundesgebiet zwischenzeitlich freiwillig verlassen hätte.
2. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
2.1. Gesetzliche Grundlagen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
Der mit " Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK " betitelte § 55 AsylG lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und,
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 14a Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 1) einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt, (Z 2) einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt, (Z 3) über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder (Z 4) einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.
Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat gemäß § 14a Abs. 6 NAG der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 NAG gelten gemäß § 9 Abs. 4 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V), BGBl. II Nr. 449/2005 idgF, Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:
"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einen Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
§ 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF sieht vor:
Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
2.2. Der illegal eingereiste BF hält sich zumindest seit dem 24.01.2002 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Sein am gleichen Tag gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2003 sowohl hinsichtlich der Erteilung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2007 in allen Spruchpunkten rechtkräftig abgewiesen.
Seit August 2010 besteht gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung (seit 01.01.2014 Rückkehrentscheidung). Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt.
Der BF brachte am 18.06.2014 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG 2005 idgF. ein. Aufgrund der danach eingetretenen Aufenthaltsdauer von über 10 Jahren (vgl. dazu etwa VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777) sowie des Ablaufs von über 3,5 Jahren seit der Rechtskraft der Ausweisung war dem Bundesamt auch nicht entgegenzutreten, dass es sich inhaltlich mit dem Antrag auseinandergesetzt hat (vgl. dazu VwGH 16.09.2015, Zl. 2015/22/0075).
2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
2.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Art. 8 MRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).
2.4.2. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist auch nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. etwa VwGH 19.06.2012, Zl. 2012/18/0027). Auch ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Familienleben hat vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (vgl. zuletzt VwGH 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0041)
Der BF lebt mit seiner Ex-Gattin, die er im XXXX neuerlich geheiratet hat, und seinem erwachsenen, 24-jährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt zusammen, wobei er seit Oktober 2015 auch an der gemeinsamen Wohnadresse gemeldet ist. Der BF wurde durch seine Familienangehörige auch finanziell unterstützt. Eine entsprechende Beziehungsintensität ist jedenfalls gegeben. Seine Frau und sein Sohn sind chinesische Staatsangehörige, die zuletzt seit 2009 im Bundesgebiet gemeldet sind und über legale Aufenthaltstitel (Rot-Weiss-Rot Karte – Plus) verfügen.
Es ist sohin diesbezüglich ein bestehendes Familienleben im Bundesgebiet festzustellen, dem auch eine entsprechende Intensität zukommt, das jedoch dadurch gemindert wird, dass es zu einem Zeitpunkt (wieder) begründet wurde, zu dem sich der BF bereits unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Es können grundsätzlich auch keine unüberwindbaren Hindernisse, die einer Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsland entgegenstehen würden, erkannt werden, dies wäre jedoch mit einer entsprechenden Härte für die Familienmitglieder verbunden (vgl. dazu etwa EGMR 03.10.2014, Jeunesse gg. die Niederlande, Nr. 12.738/10).
2.4.3. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff9). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK jedoch regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren) und findet grundsätzlich auch auf Aufenthaltszeiten, die sich teilweise bis überwiegend auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt stützen, Anwendung (vgl. dazu etwa VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2015/21/0250; VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0165; VwGH B 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0136; VwGH 16.09.2015, Zl. 2015/22/0075; VwGH 10.12.2013, Zl. 2012/22/0151; VwGH 14.04.2011, Zl. 2010/21/0294, aber auch VfGH 21.02.2013, Zl. B880/12).
Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein -massives- strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). So erkannte der Verwaltungsgerichtshof etwa die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im November 2012 gegen einen Fremden, der im April 2003 zusammen mit seiner Frau illegal eingereist war, dessen Asylverfahren im November 2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, der im Zeitraum von August 2003 bis Oktober 2008 zwei Mal rechtskräftig zu bedingt ausgesprochenen Haftstrafen in der Dauer von jeweils sechs Monaten wegen Vermögensdelikten verurteilt wurde, eine Deutschprüfung A1 abgeschlossen und eine Ausbildung als Stapelfahrer absolviert hatte, über eine Einstellungszusage verfügte, ehrenamtlich für die Caritas tätig war und mit seiner Frau, die offenbar ebenfalls illegal aufhältig und wirtschaftlich nicht integriert war, zusammengelebt hat, angesichts seiner während einer Aufenthaltsdauer von nicht ganz zehn Jahren erlangten Integration als unverhältnismäßig (vgl. VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303). Auch das Betreten bei einer nach dem AuslBG nicht erlaubten Beschäftigungen steht dem grundsätzlich nicht entgegen (vgl. dazu etwa VwGH 30.06.2016, Zl. 2016/21/0103; VwGH 09.11.2011, Zl. 2011/22/0209), sondern ist das Gewicht der Verfehlungen vielmehr in einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen.
2.4.4. Der BF hält sich zumindest seit Jänner 2002 – also beinahe 15 Jahre - in Österreich auf. Er stellte im Jänner 2002 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit der Verfahrenszulassung erhielt er ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren gemäß § 19 AsylG 1997. Sein Antrag wurde im Februar 2003 erstinstanzlich abgewiesen. Eine gegen den Bescheid erhobene Berufung wurde seitens des unabhängigen Bundesasylsenates im Februar 2007 – also etwa nach fünf Jahren nach Antragstellung - in allen Spruchpunkten abgewiesen. Damit endete auch das auf sein Asylverfahren gestützte Aufenthaltsrecht des BF. Der BF ist nach rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens und trotz einer seit 2010 durchsetzbaren Ausweisung im Bundesgebiet verblieben und hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen verstoßen Fremde maßgeblich, die - auch wenn sie legal eingereist sind und sich während des Asylverfahrens vorläufig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben - nach negativem Abschluss ihrer Asylverfahren unrechtmäßig in Österreich verbleiben (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2011/23/0480).
Dem BF kann hingegen nicht vorgeworfen werden, dass er durch Benutzung einer Scheinidentität oder durch Untertauchen eine Durchsetzung der Ausweisung verhindert hätte (vgl. dazu etwa VwGH 04.08.2016, Zl. 2015/21/0250; VwGH 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0183). Der BF ist auch unbescholten geblieben und wurde während der gesamten Aufenthaltsdauer nie gerichtlich wegen einer Straftat verurteilt (vgl. VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303). Nachteilig wirkt sich allerdings aus, dass er wiederholt - zuletzt im August 2012 - bei illegaler Erwerbstätigkeit betreten wurde.
Der BF geht aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat aber anderseits nie staatliche Leistungen - wie etwa Leistungen aus der Grundversorgung bezogen - und konnte zuletzt auch eine entsprechende aktuelle Einstellungszusage samt dienstrechtlichem Vorvertrag, der hinreichend bestimmt ist und hinsichtlich des monatlichen Gehalts über den in § 293 ASVG genannte Richtsatz liegt, vorlegen. Hinzu kommt, dass auch die Gattin und der Sohn des BF, mit denen er auch zusammenwohnt, beide erwerbstätig sind und ihn – wie bisher – finanziell unterstützen könnten. Im konkreten Fall spricht auch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der BF seinen Unterhalt auch tatsächlich eigenständig durch legale Erwerbstätigkeit bestreiten wird, zumal er bei seiner (künftigen) Dienstgeberin schon erwerbstätig war, wobei diese durch ihre Anwesenheit in der Beschwerdeverhandlung als Vertrauensperson auch ihr Interesse am BF unter Beweis stellte.
Zwar hat der BF seinen Bezug zum Herkunftsland, wo er die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht sowie seine Schulbildung erhalten hat und sich seine Eltern und ein Bruder aufhalten, nicht verloren, doch erweist sich dieser angesichts einer Abwesenheit von zumindest 15 Jahren als deutlich eingeschränkt. Hinzu kommt, dass seine eigene Familie, seine Gattin und sein einziger leiblicher Sohn, über Jahre in Österreich legal niedergelassen sind, sodass jedenfalls von einem Überwiegen der familiären Bindungen zu Österreich auszugehen ist. Zudem verfügt der BF über einen entsprechenden inländischen Freundes- und Bekanntenkreis und erweist sich nach 15 Jahren als entsprechend verwurzelt. Der BF hat während seines Aufenthaltes in Österreich auch entsprechende Deutschkenntnisse erworben, die zur Erlangung eines A2 ÖIF-Sprachdiplomes geführt haben.
2.4.5. Unter Miteinbeziehung all dieser Aspekte und der herangezogenen Judikatur fallen im konkreten Fall das private und familiäre Interesse des BF, insbesondere, da er sich zumindest seit fast 15 Jahren, teilweise auch rechtmäßig, ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, über die ganze Zeit unbescholten blieb, hier über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, und den Aufenthalt auch für eine sprachliche und soziale Integration genutzt hat, in Summe letztlich schwerer ins Gewicht, als sein Fehlverhalten im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.
2.5. Da sich die Ausweisung des BF gemäß § 9 BFA-VG als auf Dauer unzulässig erweist, war seinem Antrag nach § 55 AsylG 2005 zu entsprechen. Sohin lagen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China bzw. für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach China gemäß § 46 FPG nicht vor, auch eine Prüfung nach § 57 AsylG 2005 war angesichts des Verfahrensergebnisses von Amts wegen nicht (mehr) vorzunehmen, der bekämpfte Bescheid war demzufolge zur Gänze zu beheben.
2.6. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Der BF erfüllt mit Vorlage eines anerkannten absolvierten Deutsch-A2 Diplomes (ÖIF) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (vgl. § 9 Abs. 4 Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V idgF). Er erfüllt sohin die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005.
Das Bundesamt hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Es war daher Spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkt II.3.2.4. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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