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W135 2101859-1•BVwG W135 2101859-1
W135 2101859-1Bundesverwaltungsgericht20.12.2016
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Beweislast, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Entscheidungsfrist, ersatzlose Behebung, Flächenabweichung,<br/>Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum,<br/>Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit, Rechtzeitigkeit,<br/>Rückforderung, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit,<br/>Verhältnismäßigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuständigkeit
W135 2101859-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX, XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, XXXX, wird aufgehoben.
II. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides vom XXXX, XXXX, wie folgt zu lauten hat:
Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.591,52 gewährt.
Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 2.533,53 erfolgt eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 57,99.
Ihre Zahlungsansprüche werden wie folgt berücksichtigt:
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B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 26.03.2008 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war 2008 Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der XXXX, für die in der Beilage Flächennutzung 19,23 ha Almfutterfläche angegeben wurden. Außerdem war der Beschwerdeführer Auftreiber auf die XXXX mit der XXXX, für die in der Beilage Flächennutzung 156,98 ha Almfutterfläche angegeben wurden.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.614,08 gewährt. Dabei wurde eine beantragte Gesamt-Fläche von 32,41 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 12,83 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamt-Fläche und die ermittelte anteilige Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Zur Auszahlung gelangten 32,41 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 31.08.2010 auf der XXXX mit der XXXX ergab für das Antragsjahr 2008 eine tatsächliche Almfutterfläche von 126,40 ha, beantragt waren 156,98 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 30,58 ha.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.585,08 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 29,00 ausgesprochen. Es wurden 32,15 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 32,41 ha (eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 12,83 ha) und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 32,15 ha (ermittelte anteilige Almfutterfläche von 12,57 ha) zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,26 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 31.08.2010 auf der XXXX mit der XXXX seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Es wurde keine Sanktion verhängt, es erfolgte nur eine Flächenrichtigstellung aus der sich die Rückforderung von EUR 29,00 ergibt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Schreiben vom 27.07.2011 teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 - 2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien (eine entsprechende Tabelle lag bei). Demnach habe der Abgleich der Almflächen 2007 - 2010 für das Antragjahr 2008 für die XXXX eine Differenz von 19,15 ha ergeben. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert allfällige Erklärungen bis spätestens 16.08.2011 bei der AMA einzubringen.
Mit Schreiben vom 03.08.2011 teilte der Obmann der XXXX mit, dass er von der Futterflächenerhebung vom Institut Ökologie und Umweltplanung vom Juni 2001 ausgegangen sei. Bereits im Juni 2001 sei die Erhebung laut AMA Richtlinien erfolgt. Bei der Digitalisierung 2010 sei man auf ca. 137 ha gekommen, ausgehend von ca. 156 ha. Durch eine AMA Kontrolle am 31.08.2010 sei der Leiter der Amtshandlung wieder auf Flächenabweichungen von ca. 20 ha gekommen, wodurch einzelne Viehauftreiber zu Rückzahlungen aufgefordert worden seien. Da er selbst praktizierender Land- und Forstwirt sei und auf den Almfutterflächen 2 Mal jährlich mit 10 - 15 Personen geschwendet werde, sei er mit dem Ergebnis der Kontrolle nicht einverstanden. In fünf Stunden sei es nach Meinung des Almobmannes nicht möglich, die ganze Fläche ordnungsgemäß zu berechnen.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 02.10.2012 auf der XXXX mit der XXXX ergab für das Antragsjahr 2008 eine tatsächliche Almfutterfläche von 14,26 ha, beantragt waren 19,23 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 4,97 ha.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.533,53 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.051,55 ausgesprochen. Es wurden 29,18 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 32,41 ha (beantragte anteilige Almfutterfläche 12,83 ha) und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 29,18 ha (ermittelte anteilige Almfutterfläche 9,60 ha) zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 3,23 ha. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.2012 auf der XXXX mit der XXXX seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.
Am 19.12.2012 stellte der Obmann der XXXX mit der XXXX bei der AMA einen Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfutterflächen der Alm für das Jahr 2008. Dabei wurden für das Antragsjahr nunmehr 137,83 ha Almfutterfläche angegeben. Die Korrektur wurde von der AMA aufgrund des Widerspruchs zur Sachverhaltserhebung nicht berücksichtigt.
Gegen den Abänderungsbescheid vom 28.12.2012 erhob der Beschwerdeführer am 21.01.2013 Berufung (nunmehr: Beschwerde) und stellte den Antrag, den angeführten Bescheid abzuändern bzw. aufzuheben und ihm die volle EBP 2008 zu gewähren.
Mit dem Abänderungsbescheid würde die Betriebsprämie in der Höhe von EUR 1.051,55 für das Jahr 2008 zur Gänze zurückgefordert werden, dies nicht nur für den almrelevanten Teil, sondern auch für den gänzlich "unbelasteten" Heimbetrieb.
Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch, gleichheitswidrig und stehe in einem extremen Missverhältnis zu einem allfälligen Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches jedoch nicht vorliege.
Der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter habe stets die zur Verfügung stehenden amtlichen Unterlagen zur korrekten Futterflächenermittlung genutzt und sich auf diese verlassen.
Die freiwillige Almfutterflächenrücknahme des Almbewirtschafters habe in keiner Weise einen Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Heimbetriebes des Beschwerdeführers. Dennoch werde aufgrund der Sanktionsregelung der Heimbetrieb bestraft, obwohl auf diesem keine Bewirtschaftungsprobleme seitens der AMA festgestellt worden seien.
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund der vor 2010 angegebenen Almfutterfläche keine Förderausweitung betreffend Zahlungsanspruch-Wert erlangt habe. Es sei nur eine Erhöhung der Anzahl der Zahlungsansprüche bei gleichzeitig geringerem Wert erfolgt.
Es sei dem Beschwerdeführer unverständlich, wie eine freiwillig erfolgte Flächenrücknahme automatisch eine Rückforderung inklusive einer überhaupt nicht verhältnismäßigen Sanktion auf dem Heimbetrieb zur Folge haben könne.
Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 für die Wirtschaftsjahre ab 2010 bestimme, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung fänden, wenn der Betriebsinhaber belegen könne, dass ihn keine Schuld an einer falschen Antragstellung treffe.
Gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe. Auch sei eine behördliche Feststellung des Futterflächenausmaßes erfolgt und habe der Beschwerdeführer keinerlei Hinweis gehabt, dass dieses Ergebnis falsch sein könnte. Es bestehe demnach keine Rückzahlungsverpflichtung für den verjährenden Zeitraum.
Am 23.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXX mit der XXXX.
Mit weiterem, als "Abänderungsbescheid" bezeichnetem Bescheid der AMA vom 18.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie 2008 in Höhe von EUR 2.591,52 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Gesamt-Fläche von 32,41 ha (beantragte anteilige Almfutterfläche von 12,83 ha) und einer ermittelten Gesamt-Fläche von 29,18 ha (ermittelte anteilige Almfutterfläche von 9,60 ha) und somit von 29,18 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus habe sich eine Differenzfläche von 2,97 ha ergeben. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.2012 auf der XXXX mit der XXXX seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden (Flächensanktion). Bezüglich der XXXX mit der XXXX wird in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Almfutterfläche mit der XXXX zweifeln hätten lassen können. Da ihn demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen.
Die Differenzfläche bezüglich der XXXX mit der XXXX, auf welche der Beschwerdeführer bloßer Auftreiber war, wurde somit herausgenommen. Bezüglich der Flächenabweichungen auf der XXXX mit der XXXX, von welcher der Beschwerdeführer Almbewirtschafter/Obmann ist, wurde die verhängte Flächensanktion aufrecht erhalten.
Am Schluss dieses "Abänderungsbescheides" findet sich folgende Textpassage:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
Gegen diesen als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2014, der sich aber nicht auf § 19 Abs. 2 MOG, sondern auf § 14 VwGVG stützt, weshalb dieser Bescheid als Beschwerdevorentscheidung zu werten ist, was sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt, wendet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 04.12.2014. Im Vorlageantrag gibt der Beschwerdeführer an, dass ihm der Bescheid vom 18.11.2014 am 28.11.2014 zugestellt wurde, daher ist der Vorlageantrag als rechtszeitig eingebracht zu werten. Darin bringt er vor, dass die Beschwerdevorentscheidung die von ihm vorgebrachten Argumente nicht berücksichtigt habe. Er gehe davon aus, dass die Flächensanktion bei Berücksichtigung seiner Argumente nicht stattzufinden habe. Er stelle daher den Antrag die Sanktion aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2015 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war 2008 Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der XXXX, für die in der Beilage Flächennutzung 19,23 ha Almfutterfläche angegeben wurden. Außerdem war der Beschwerdeführer Auftreiber auf die XXXX mit der XXXX, für die in der Beilage Flächennutzung 156,98 ha Almfutterfläche angegeben wurden.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.614,08 gewährt. Dabei wurden 32,41 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 32,41 ha, eine ermittelte Gesamt-Fläche im selben Ausmaß und eine beantragte und ermittelte anteilige Almfutterfläche von 12,83 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 31.08.2010 auf der XXXX mit der XXXX ergab für das Antragsjahr 2008 eine tatsächliche Almfutterfläche von 126,40 ha, beantragt waren 156,98 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 30,58 ha.
Mit Abänderungsbescheid vom 26.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie von nur mehr EUR 3.585,08 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 29,00 ausgesprochen. Es wurden 32,15 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 32,41 ha (beantragte anteilige Almfutterfläche 12,83 ha) und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 32,15 ha (ermittelte anteilige Almfutterfläche 12,57 ha) zugrunde gelegt. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 31.08.2010 sind Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Es wurde keine Sanktion verhängt, es erfolgte nur eine Flächenrichtigstellung aus der sich die Rückforderung von EUR 29,00 ergibt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 02.10.2012 auf der XXXX mit der XXXX ergab für das Antragsjahr 2008 eine tatsächliche Almfutterfläche von 14,26 ha, beantragt waren 19,23 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 4,97 ha.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 von nur mehr EUR 2.533,53 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.051,55 ausgesprochen. Es wurden 29,18 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 32,41 ha (beantragte anteilige Almfutterfläche 12,83 ha) und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 29,18 ha (ermittelte anteilige Almfutterfläche 9,60 ha) zugrunde gelegt. Somit ergibt sich für den Beschwerdeführer gesamt eine Differenzfläche von 3,23 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.2012 sind Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher musste der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden (Flächensanktion).
Mit nicht fristgerecht erlassener Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitlichen Betriebsprämie 2008 in Höhe von EUR 2.591,52 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages von EUR 2.533,53 erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 57,99.
Es wird festgestellt, dass dabei von 29,18 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, sowie von einer beantragten Gesamt-Fläche von 32,41 ha (beantragte anteilige Almfutterfläche von 12,83 ha) und einer ermittelten Gesamt-Fläche von 29,18 ha (ermittelte anteilige Almfutterfläche von 9,60 ha) ausgegangen wurde. Somit ergibt sich gesamt eine Differenzfläche von 2,97 ha.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.2012 auf der Alm mit der XXXX wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.2012 als erwiesen anzusehen ist.
Zu A) I. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung)
Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 28.12.2012 mit Bescheid vom 18.11.2014 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Nach jener Rechtslage bis 31.12.2013 betrug diese Frist für eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG zwei Monate.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
§ 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden, da diese Bestimmung erst am 01.01.2014 in Kraft getreten ist. Im Übrigen wäre zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auch die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 schon verstrichen gewesen.
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 18.11.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 28.12.2012, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Berufung inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).
Zu A) II. (Abweisung der Beschwerde und Abänderung des Ausgangsbescheides)
Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
§ 8i MOG lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
(2) Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde mit Abänderungsbescheid vom 28.12.2012 dem Beschwerdeführer eine Einheitlichen Betriebsprämie 2008 in Höhe von 2.533,53 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Gesamt-Fläche von 32,41 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 12,83 ha), einer ermittelten Gesamt-Fläche von 29,18 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 9,60 ha) und von 29,18 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus ergab sich eine Differenzfläche von 3,23 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.2012 auf der XXXX mit der XXXX wurden Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, daher musste der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden (Flächensanktion).
Am 23.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXX mit der XXXX.
Auf Grundlage dieser Erklärung gemäß § 8i MOG wurde dem Beschwerdeführer mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2014 eine Betriebsprämie in Höhe von nunmehr EUR 2.591,52 gewährt. In diesem Bescheid wurde aufgrund der Vorlage der § 8i MOG-Erklärung die Differenzfläche bezüglich der XXXX mit der XXXX, auf welche der Beschwerdeführer bloßer Auftreiber war, herausgenommen. Bezüglich der Flächenabweichungen auf der XXXX mit der XXXX, von welcher der Beschwerdeführer Almbewirtschafter/Obmann ist, wurde die verhängte Flächensanktion aufrecht erhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - in Übereinstimmung mit den Feststellungen der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung - davon aus, dass im Jahr 2008 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 12,83 ha nur 9,60 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 32,41 ha, die ermittelte Gesamtfläche beträgt 29,18 ha. Die Differenzfläche wurde mit nunmehr 2,97 ha festgestellt. Von der belangten Behörde wurde zu Recht eine Sanktion bezüglich der Flächenabweichungen auf der XXXX mit der XXXX verhängt. Im Verfahren sind unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Erklärung gemäß § 8i MOG bezüglich der XXXX mit der XXXX keine Hinweise darauf hervorgekommen, die die Annahme nahelegen würden, dass für den Beschwerdeführer Umstände erkennbar wären, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der beihilfefähigen Fläche ergeben. Das Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.2012 wurde, wie oben in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt wurde, nicht substantiiert bestritten und ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.
Gemäß Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 für die Wirtschaftsjahre ab 2010 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Dem Landwirt kann grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, es sei denn, er hat in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Da der Beschwerdeführer bezüglich der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX vom 31.08.2010 eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" vorlegte, wurde die fiktive anteilige Almfutterfläche für den Beschwerdeführer von 0,26 ha herausgenommen.
In Bezug auf die XXXX mit der XXXX ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen, wie sich aus den Feststellungen bzw. den beweiswürdigenden Ausführungen unter Berücksichtigung der dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen ergibt, nicht gelungen ist, mangelndes Verschulden an der fehlerhaften Beantragung darzutun.
Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager).
Wenn sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass wegen einer freiwillig erfolgten Flächenrücknahme automatisch eine Rückforderung inklusive einer nicht verhältnismäßigen Sanktion verhängt werde, ist dem entgegen zu halten, dass die Sanktion wegen der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.2012 auf der XXXX mit der XXXX verhängt wurde. Es wurden dabei Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher musste der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
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