I403 2142311-1•BVwG I403 2142311-1
I403 2142311-1Bundesverwaltungsgericht20.12.2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Diskriminierung, Intensität,<br/>Interessenausgleich, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, sicherer<br/>Herkunftsstaat, Volksgruppenzugehörigkeit
I403 2142311-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Algerien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2016, Zl. 16-1134643301/161526507, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am 10.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Eltern und Geschwister in Algerien leben würden. Er selbst habe Algerien bereits im Jahr 2002 verlassen und habe in weiterer Folge etwa zwölf Jahre in Griechenland gelebt. 2004 habe er dort für zwei Jahre Asyl bekommen, danach habe er das Land aber nicht verlassen. In Griechenland sei er gut behandelt worden, sein Asylantrag sei dann aber nicht verlängert worden. Befragt zum Fluchtgrund, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: " In den Jahren von 1990 bis 2001 waren die Extremisten ein großes Problem in Algerien. Die Regierung hat uns Berbern keine Rechte gegeben. Meine Familie lebt seit 45 Jahren in Frankreich. Ich hatte in Algerien keine Zukunft, daher habe ich das Land 2002 verlassen. Ich habe zwölf Jahre in Griechenland gelebt und von 2004 bis 2006 auch einen aufrechten Asylstatus gehabt. Der ist 2006 abgelaufen. Ich habe nicht um Verlängerung angesucht, weil ich wusste, dass ich weiter kein Asyl bekomme. Ich habe in Griechenland auf der Insel Kreta gelebt und in einer Gipsplattenfabrik gearbeitet. Da es in Griechenland keine Arbeit mehr gibt, habe ich das Land verlassen."
Befragt nach seinen Befürchtungen im Fall einer Rückkehr erklärte er, dass in Algerien die Berber keine Rechte haben würden.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, am 25.11.2016 wiederholte der Beschwerdeführer, 2002 Algerien verlassen zu haben. Er habe als Berber keine Rechte. Er habe auch einen Cousin in Österreich. Einen konkreten Anlass habe es damals für die Ausreise nicht gegeben; es sei allerdings so, dass die Franzosen das Land besser geführt habe würden. Bis 2010 habe er in Griechenland gearbeitet, danach habe es keine Arbeit mehr gegeben. Er sei auch von seinem Cousin in Österreich finanziell unterstützt worden. Konkrete Übergriffe auf seine Person in Algerien konnte der Beschwerdeführer nicht nennen. Man fühle sich als Berber wie als Ausländer. Er habe keine Arbeit bekommen in Algerien. Auf Vorhalt der Behörde, dass in Algerien die Sprache der Berber anerkannt sei und es auch Regierungsmitglieder aus dem Volk der Berber geben würde, meinte der Beschwerdeführer, dass sei erst seit ein bis zwei Jahren so. Sie würden nämlich Angst vor den Berbern haben. Nach seiner Integration in Österreich befragt wies der Beschwerdeführer auf seinen Cousin hin, ansonsten sei er aber erst seit vierzehn Tagen hier. Er erklärte, nicht freiwillig zurückgehen zu wollen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit Spruchpunkt IV gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass ausgehend von den Länderinformationen der Staatendokumentation feststehe, dass keine Diskriminierung der Volksgruppe der Berber bestehe. Vielmehr würden Kultur und Sprache der Berber durch Gesetz im Verfassungsrang geschützt werden. Die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers seien daher tatsachenwidrig. Auch der vom Beschwerdeführer geschilderte Versuch, während seiner Zeit in Griechenland einen algerischen Reisepass zu erlangen, stehe im Widerspruch zu einer Verfolgung aus Konventionsgründen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA -VG die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Bescheid und Verfahrensanordnung wurden am 29.11.2016 vom Beschwerdeführer übernommen.
Dagegen wurde fristgerecht am 09.12.2016 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer alle Fragen beantwortet und am Asylverfahren mitgewirkt habe, dass es die Erstbehörde aber verabsäumt habe, den vorgebrachten Angaben weiter nachzugehen. Sie habe sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen nicht sachgerecht auseinandergesetzt. Falls dem Vorbringen jedoch keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, werde in eventu der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gestellt. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle der Abschiebung nach Algerien eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK. Im Falle einer Rückkehr wäre er einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. In weiterer Folge wurde auf einen Bericht von BBC vom Juli 2015 verwiesen, in dem auf den Tod von 22 Personen im Rahmen kommunaler Gewalt zwischen Arabern und Berbern hingewiesen wurde. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Beschwerde und bezughabender Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 16.12.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
In Algerien leben Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer selbst hat Algerien bereits im Jahr 2002 verlassen und lebte in weiterer Folge etwa 12 Jahre in Griechenland, ehe er nach Österreich kam. Er ist Berber und spricht Tamazight.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2016 negativ entschieden wurde.
Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Es lebt ein Cousin des Beschwerdeführers in Österreich. Es kann - insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich - noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Es kann mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird.
1.2. Zur Situation in Algerien:
Im angefochtenen Bescheid finden sich Länderfeststellungen zur Situation in Algerien (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Stand: Februar 2016), welche vom Bundesverwaltungsgericht auch als Grundlage der vorliegenden Entscheidung herangezogen werden. Den Länderfeststellungen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich Algerien sich ein hochaufwendiges Sozialsystem leistet, so werden etwa Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel stark subventioniert (ÖB 3.2015). Ansonsten profitiert aber nur eine Minderheit der Algerier von den Einnahmen aus Öl- und Gasexporten (BAA 2.2013). Grundsätzlich ist eine medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei, der Standard in den Krankenhäusern entspricht allerdings nicht europäischem Niveau (ÖB 3.2015). Algerier, die nach längerer Abwesenheit in ihr Heimatland zurückkehren, sind in der Regel nicht mehr gesetzlich versichert und müssen die Behandlungskosten selbst übernehmen (AA 31.3.2013). Die illegale Ausreise ist verboten, das entsprechende Harraga-Gesetz soll der Abschreckung dienen, es werden aber zumeist Bewährungsstrafen verhängt (ÖB 3.2015).
Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor. Neben der mehrheitlich arabischen Bevölkerung leben in verschiedenen Regionen Berbervölker. Die überwiegend im Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen haben ihre eigene kulturelle Identität weitgehend erhalten, die nach der Verfassung von 1996 Bestandteil der algerischen Identität ist. Das Tamazight, die gemeinsame Berbersprache, ist durch einen Verfassungszusatz vom April 2002 als nationale Sprache anerkannt. Kabylen finden sich in angesehenen Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft. Die über Jahre hinweg existierenden Spannungen zwischen Regierung und Kabylenorganisationen haben sich seit 2004 weitgehend beruhigt. Ende 2006 kehrte die Gendarmerie, die nach schweren Auseinandersetzungen im Jahre 2001 aus der Kabylei abgezogen worden war, dorthin zurück. Trotz Einleitung eines politischen Dialoges zwischen kabylischen Bürgerkomitees und der Regierung bleibt die Kabylei aber staatskritisch eingestellt. Die Region leidet weiterhin stärker als andere Regionen v.a. unter Aktivitäten der Terrororganisation AQIM, welche sich auf diese Gegend (und den Süden des Landes) konzentrieren, sowie einer zunehmenden Kriminalität zum Zwecke der Terrorfinanzierung (insbesondere Raubüberfälle, Entführungen und Lösegelderpressung). Die nomadisch lebenden Tuareg bilden eine zahlenmäßig kleine Gruppe, sie haben ebenso wenig unter ethnisch motivierten Benachteiligungen zu leiden. (AA 18.1.2016). Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern. Araber bilden traditionell die Elite des Landes. In den letzten Jahren, nach Ausbruch von gewalttätigen Protesten von Berbern gegen die Regierung, haben sich die Behörden bemüht, kulturelle Forderungen der Berber anzuerkennen. Tamazight, die Sprache der Berber, ist nun eine national anerkannte Sprache (FH 28.1.2015).
Ethnische Minderheiten, vor allem im Süden des Landes, führen diskriminierendes Verhalten der Sicherheitskräfte an. Mozabiten [muslimische Minderheit] in der Wilaya Ghardaia beklagten, dass sie von Sicherheitskräften nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt würden. Polizei und Gendarmerie seien parteiisch, außerdem mache sich bemerkbar, dass Mozabiten vom verpflichtenden Militärdienst praktisch befreit seien und keine Vertreter in Polizei und Gendarmerie entsendeten. Unmittelbar nach den Wahlen kam es in der Kabylei zu Polizeigewalt, die untersucht wird. Grundsätzlich erklärt die algerische Polizei, dass Berichte über Übergriffe auf Polizeistationen nicht fundiert seien (ÖB 3.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (31.3.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
FH - Freedom House (28.1.2015): Algeria - Freedom in the World 2015, http://www.ecoi.net/local_link/307691/445395_de.html, Zugriff 8.2.2016
BAA - Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 (2.2013)
ÖB: Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien
Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer gab unterschiedliche Angaben in Bezug auf seinen Reisepass zu Protokoll. So erklärte er in der Erstbefragung, dass er seinen Reisepass in einem Fluss in der Türkei verloren habe, um dann nur zwei Wochen später gegenüber dem Bundesamt zu behaupten, dass die griechische Polizei seinen Reisepass habe.
Dass der Beschwerdeführer Algerien 2002 verlassen und dann in Griechenland gelebt hat, ergibt sich ebenso aus seinen Aussagen in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme wie die Feststellung, dass seine Eltern und Geschwister in Algerien leben. In der Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer erklärt aus "Harash" zu stammen. Damit könnte El-Harrach gemeint sein, ein Ort wenige Kilometer von Algier entfernt.
Die Feststellung betreffend die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 25.11.2016. Er wies darauf hin, dass sein Cousin in Österreich leben würde und ihn auch finanziell unterstützt habe.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass keine schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus der Aktenlage bzw. den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber dem Bundesamt ableitbar sind. Auch in der Beschwerde wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer hatte erklärt, im Jahr 2002 keinen konkreten Anlass für seine Ausreise gehabt zu haben. Allerdings kritisierte er sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme durch das Bundesamt, dass die Berber keine Rechte haben würden. Als Berber würde man auch nur schwer Arbeit bekommen. Dieses Vorbringen wurde auch in der Beschwerde insofern aufrechterhalten, als aus einem Bericht von BBC zitiert wird, in dem über Ausschreitungen zwischen Berbern und Arabern in der Provinz Ghardaia im Juli 2015 berichtet wird. Diesbezüglich muss allerdings darauf hingewiesen, dass sich die Auseinandersetzungen, welche im Sommer 2015 22 Personen das Leben kosteten, auf die Provinz Ghardaia beschränken, welche 600 km südlich von Algier liegt (vgl. verschiedene Medienberichte, zB Deutsche Welle vom 09.07.2015, abrufbar unter http://www.dw.com/de/algerien-gewalt-zwischen-berbern-und-arabern-eskaliert/a-18573423;
Neue Züricher Zeitung vom 23.07.2015, abrufbar unter http://www.nzz.ch/international/kriegsaehnliche-szenen-in-zentralalgerien-1.18584033;
in der Beschwerde zitierter Bericht von BBV vom 08.07.2015, abrufbar unter http://www.bbc.com/news/world-africa-33455563; Zugriff jeweils am 19.12.2016). Abgesehen davon, dass es sich um einen singulären Vorfall handelte, der vor eineinhalb Jahren stattfand und weder einer Medienrecherche noch dem Beschwerdevorbringen noch den Länderfeststellungen aktuellere Auseinandersetzungen dieser Größenordnung zu entnehmen sind, kann daraus keine allgemeine Gefährdung für alle Berber abgeleitet werden. Wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer aus der Gegend um Algier stammt, wäre er davon aufgrund der räumlichen Distanz ohnehin nicht betroffen. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber aus der Provinz Ghardaia stammen würde, wäre es ihm zuzumuten, sich an einem anderen Ort niederzulassen, da Berber in Algerien nicht nur in dieser Provinz wohnhaft sind.
In der Beschwerde wird der belangten Behörde vorgeworfen, sie habe sich mit dem individuellen Vorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt. Diesem Vorwurf kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gewährt, sich zu seinen Fluchtgründen zu äußern. Im angefochtenen Bescheid wurde beweiswürdigend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst erklärt hatte, keine Probleme mit den algerischen Behörden zu haben, und dass, soweit er auf eine Diskriminierung der Berber verweist, dies nicht den Länderfeststellungen entspreche, da Kultur und Sprache der Berber anerkannt seien und keine allgemeine Diskriminierung festgestellt werden könne. Dem trat der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz auch nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht muss sich daher dem Bundesamt dahingehend anschließen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er - alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Berber - in Algerien Verfolgung zu fürchten hätte. Eine Gruppenverfolgung der Berber entspricht auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Im gesamten bisherigen Verfahrensgang kam überdies kein Indiz zutage, aus welchem sich erkennen hätte lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer selbst brachte in seinen Einvernahmen in glaubwürdiger Weise vor, dass er in Algerien keine Probleme mit der Polizei, den Gerichten und sonstigen Behörden gehabt habe. Soweit in der Beschwerde nur allgemein auf ein "Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen" verwiesen wird, wird es unterlassen, dies durch irgendwelche näheren Ausführungen oder Bescheinigungen zu unterlegen. Dies steht nicht in Einklang mit den Länderfeststellungen, denen aber auch nicht konkret entgegengetreten wurde. Diese vagen Behauptungen reichen nicht aus, um eine reale Gefährdung der in Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte darzulegen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seit 2002 nicht mehr in Algerien wohnhaft war und dass er angibt, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit einen schwierigeren Zugang zum Arbeitsmarkt zu haben. Selbst wenn man dies berücksichtigt, ergibt sich daraus aber keine reale Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung bzw. ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest seine Grundbedürfnisse befriedigen könnte. Er verfügt in Algerien über familiären Anschluss und gibt an, auch in den letzten Jahren von seinem Cousin finanziell unterstützt worden zu sein. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Unterstützungsleistung im Falle einer Rückkehr beendet werden sollte. Insgesamt ist auch nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer nicht wieder seine frühere Tätigkeit als Tankwart aufnehmen können sollte. Dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Algerien keine die den Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zuwiderlaufende Empfangssituation trifft, ergibt sich zudem aus den vorliegenden Länderfeststellungen zu Algerien, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
2.3. Zu den Länderfeststellungen
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lauten:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
(4) ...
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) ...
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) ...
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
...
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) ... ".
§ 50 sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2015, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) ...
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) ...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) ...".
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Weder im Rahmen der Erstbefragung noch bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und auch nicht im Rahmen der Beschwerde ergaben sich Umstände, die eine Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. wäre. Der Beschwerdeführer erwähnte im erstinstanzlichen Verfahren als einzigen Fluchtgrund die Benachteiligung der Volksgruppe der Berber.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Benachteiligung am Arbeitsmarkt bzw. der - im Widerspruch zu den Länderfeststellungen stehende - vage Vorwurf, Berber würden in Algerien keine Rechte haben, erreichen nicht eine solche Intensität, dass von einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gesprochen werden kann (VwGH 16.12.1992, 92/01/0600). Entgegen der offenbar vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht kann sohin die Zugehörigkeit zur Minderheit der Berber in Algerien nicht als Umstand, der für sich allein begründete Furcht vor Verfolgung nach sich zöge, gewertet werden.
Auch in der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe vor und ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht hat, und zwar auch nicht in seiner Beschwerde. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher der Erfolg versagt.
3.3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):
Dem Beschwerdeführer droht in Algerien - wie eben unter Punkt 3.3.1. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Dazu kommt, dass sich Familienangehörige in Algerien aufhalten, sodass er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich allein gestellt ist. Er wird auch von seinem in Österreich lebenden Cousin unterstützt.
Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch sonst keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3.3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach den § 57 Asylgesetz 2005 und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit etwa einem Monat und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf und verfügt hier, abgesehen von seinem Cousin, über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Auch wenn man von einer engen Beziehung zu seinem Cousin ausgeht, besteht diesbezüglich doch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Hingewiesen auf die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr antwortete der Beschwerdeführer dem Bundesamt:
"Ich gehe nicht freiwillig zurück. Hier sind tausende Illegale. Nicht nur ich. Mein Cousin hat mir geraten herzukommen." Daraus wird auch deutlich, dass es seinem Cousin durchaus bewusst war, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf unsicheren Füßen stand. Es besteht auch kein gemeinsamer Wohnsitz. Das Interesse an einem Aufenthalt in Österreich, um seinem Cousin nahe zu sein, wiegt angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer erst einen Monat in Österreich aufhält und hier sonst keine Bindungen hat, gering.
Selbst wenn man dem Beschwerdeführer trotz seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet ein i. S. d. Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben zubilligen würde, wäre für ihn nichts gewonnen:
Würde sich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die genannten öffentlichen Interessen gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.
Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Algerien zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt 3.3.2. zu verweisen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides):
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.
Da Algerien gemäß § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden.
Eine gesonderte Überprüfung einer möglichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG konnte aber entfallen, da gegenständliches Erkenntnis in der dort genannten einwöchigen Frist ergeht.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und das Bundesverwaltungsgericht sich den maßgebenden Schlussfolgerungen anschließt, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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