W240 2137704-1•BVwG W240 2137704-1
W240 2137704-1Bundesverwaltungsgericht19.12.2016
Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute
W240 2137704-1/5E
W240 2137708-1/5E
W240 2137706-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden von 1.) XXXX, 2.) XXXX, und
3. ) XXXX, alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 01.10.2016, Zl. 1100783506-160011380 (ad 1.), Zl. 1100783604-160011398 (ad 2.), und Zl. 1127162806-161161177 (ad 3.), beschlossen:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG
stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2137704-1 und die Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2137708-1 sind ein Ehepaar und die Eltern der in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführerin zu W240 2137706-1. Alle sind Staatsangehörige Syriens.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 04.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine Eurodac-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung der vorzitierten Beschwerdeführer am 20.12.2015 in Griechenland.
Am 21.03.2016 gab der Erstbeschwerdeführer bei der Erstbefragung an, er sei über Griechenland mit anderen Flüchtlingen über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. In Griechenland habe man ihnen die Fingerabdrücke abgenommen.
Die Zweitbeschwerdeführerin machte im Wesentlichen gleich lautende Angaben. In Griechenland hätten sie sich rund fünf Tage lang aufgehalten.
Am 08.02.2016 richtete das BFA ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.
Mit Schreiben vom 23.05.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr auf Basis von Art. 13
Abs 1 Dublin-III-Verordnung zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.
Am 10.06.2016 erfolgten die Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA in Anwesenheit eines Rechtsberaters. Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er habe bis auf seine Heiratsurkunde alle Dokumente vorgelegt. In Österreich seien keine Verwandten von ihm aufhältig. Er wolle nicht nach Kroatien. Als sie Syrien verlassen hätten, sei es ihr Ziel gewesen, nach Österreich zu kommen. Seine Ehefrau habe Verwandte in Österreich. Sie hätten während der ganzen Reise viele Strapazen erlebt und obwohl man gesehen habe, dass seine Frau schwanger sei, habe man ihr keine Verpflegung angeboten. Als sie in Kroatien gewesen seien, hätten sie sehr lange in der Warteschlange stehen müssen. Obwohl er mehrmals den Beamten erklärt habe, dass es seiner Frau schlecht gehe, da sie schwanger sei, habe man sie weiterhin warten lassen. Als sie in Österreich angekommen seien, hätten sie den Unterschied bemerkt. Seine Frau sei sofort medizinisch behandelt und ins Spital gebracht worden. Obwohl sie nur durch Kroatien durchgereist seien, habe der Erstbeschwerdeführer nicht das Gefühl gehabt, dort sicher zu sein und sie hätten nicht einmal ärztliche Hilfe erhalten.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab am 10.06.2016 zusammengefasst an, sie sei schwanger und verfüge über Unterlagen hinsichtlich ihrer Schwangerschaft. Zwei Onkel würden seit zwei bzw. eineinhalb Jahren in Österreich mit ihren Familien leben und mittlerweile anerkannte Flüchtlinge sein. Sie würden nicht gemeinsam leben, sich jedoch gegenseitig öfters besuchen. Sie seien wegen der Onkel der Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich gereist. Sie wünsche sich die Führung ihres Asylverfahrens in Österreich, weil ihre Verwandten hier seien. Diese würden sie in jeder Hinsicht unterstützen. Außerdem sei sie hochschwanger und ertrage die Strapazen der Reise nicht. Dadurch, dass es ihr erstes Baby sei, sei sie sehr nervös. Sie wisse nicht, wie sie damit umgehe. Daher würde sie durch die Frauen ihrer Onkel Unterstützung erfahren. Obwohl sie schwanger gewesen sei, hätte sie dort sehr lange in der Schlange in der Kälte warten müssen. Sie wolle nicht nach Kroatien, sondern bei ihren Verwandten in Österreich bleiben.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte einen syrischen Reisepass und eine Syrische ID-Card in Vorlage.
Am XXXX2016 wurde die Drittbeschwerdeführerin in Österreich geboren.
Die gesetzliche Vertretung hat für die Drittbeschwerdeführerin am 23.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Am 06.09.2016 wurde Kroatien gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III VO über die Geburt der Drittbeschwerdeführerin informiert.
Am 14.09.2016 erhielt der Erstbeschwerdeführer als Vater die Möglichkeit im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in gegenständlichen Verwaltungsakt und zum behördlichen Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des BFA gab der Erstbeschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters im Wesentlichen an, seine Tochter (die Drittbeschwerdeführerin) sei "sehr klein geboren" [sic] und werde derzeit beobachtet. Seine Ehefrau sei aufgrund der Situation erkrankt und sei nicht mehr in der Lage zu stillen. Die Drittbeschwerdeführerin leide darunter. Seine Ehefrau und seine Tochter hätten mehrere Termine im Krankenhaus bei verschiedenen Ärzten. Er selbst habe auch eine Operation wegen eines Nierensteines.
Zwei Onkel seiner Ehefrau seien in Österreich aufhältig.
Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin wurde die Geburtsurkunde vorgelegt.
Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurden insbesondere ein syrischer Reisepasse, eine Syrisch ID-Card, ein Arztbrief eines LKH vom 05.09.2016, ein Befund einer Urologischen Abteilung eines LKH vom 16.09.2016 und eine Ambulanzkarte vorgelegt.
Mit den angefochtenen Bescheiden hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß
§ 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes wurde vom BFA festgestellt, dass die Beschwerdeführer über Griechenland nach Kroatien und von dort illegal nach Österreich weitergereist seien. In Griechenland seien sie am 20.12.2015 angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden. Festgestellt werde, dass Kroatien aufgrund der Verfristung (Zustimmung durch Zeitablauf) gemäß 13 Abs. 1 iVm. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal habe nicht festgestellt werden können bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie in Kroatien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese zu erwarten hätten, bzw. dass ihnen in Kroatien behördlicher Schutz vorenthalten werde.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde insbesondere ausgeführt, dass sie angegeben habe, in Österreich zwei Onkel zu haben, welche mit deren Familien in Österreich leben würden. Diese seien anerkannte Flüchtlinge in Österreich und würden seit zwei bzw. eineinhalb Jahren in Österreich leben. In Österreich würden sie sonst über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin wurde deren Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Drittbeschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Im Bescheid wurde insbesondere festgestellt, dass sich im Verfahren der Eltern die Zuständigkeit Kroatiens ergeben habe und Kroatien für die Durchführung ihres Asylverfahrens gem. Art 20 Abs. 3 der Dublin III VO zuständig sei.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführer würden nicht nach Kroatien zurück wollen. Sie seien gemeinsam mit den anderen Flüchtlingen seitens der Behörde aufgefordert worden weiterzureisen, dies sei ein sogenanntes Durchwinken gewesen. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin werde derzeit geimpft und sei ihr Gesundheitszustand dadurch geschwächt, weil sie dauernd hohes Fieber habe. Würden sie nach Kroatien abgeschoben werden, würden sie dort in einem Zelt untergebracht werden. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wäre dort aufgrund ihres Alters mehreren Krankheiten ausgesetzt. Vor allem sei dort die medizinische Versorgung schlecht. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ein Trauma erlitten, als die Bescheide zugestellt worden seien und sie von der Abschiebung in Kenntnis gesetzt worden sei. Sie leide seither ebenso wie die Drittbeschwerdeführerin an Schlafstörungen und Depressionen. Beim Psychologen sei ein Termin vereinbart worden, um den Gesundheitszustand zu begutachten. Die Beschwerdeführer würden sich in Österreich um eine gute Integration bemühen und würden sie hier die volle Unterstützung der Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin, insbesondere des Onkels mütterlicherseits, erhalten, diese sowohl in finanzieller als auch in menschlicher Sicht.
Mit Beschluss vom 09.11.2016 des BVwG wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Zu A) Behebung der bekämpften Bescheide:
Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidungen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz vor:
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
In den angefochtenen Bescheiden vertritt das BFA die Rechtsansicht, dass die Beschwerdeführer über Griechenland nach Kroatien und von dort illegal nach Österreich weitergereist seien. Die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung der gegenständlichen Asylverfahren sei laut BFA in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet.
Im diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in vergleichbar gelagerten Fällen wie dem vorliegenden die bezughabenden, angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit nachfolgender Begründung aufgehoben (vgl. VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10 und Ra 2016/18/0224 bis 0227-10):
"[...] Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišce Republike Slovenije) am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlichen Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.
Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedsstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union organisiert.
[...] Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen.
[...] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG). [...]"
Überdies wird diesbezüglich auch auf das aktuelle Vorabentscheidungsersuchen durch den Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016 betreffend die - in Bezug auf Dublin-Verfahren zu Kroatien aufgetretene - Problematik der rechtlichen Einordnung einer "faktisch geduldeten Einreise bzw. organisierten Durchreise" verwiesen. Der VwGH hat aus Anlass zweier bei ihm anhängiger Revisionen im Sinne dieses Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien mehrere ergänzende Vorlagefragen zur Vorabentscheidung an den EuGH herangetragen, die darauf abzielen, die von mehreren Staaten an der "Balkanroute" geduldete Ein- und Durchreise von Schutzsuchenden nach den Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung rechtlich richtig einzuordnen. Im Vorlagebeschluss beantragt der VwGH auch die Behandlung des Vorabentscheidungsersuchens im beschleunigten Verfahren, um rasch Klarheit für die betroffenen Schutzsuchenden und die Behörden über die Zuständigkeit für die Behandlung der Asylanträge zu schaffen.
Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall geschilderten hatten, gemeinsam mit den anderen Flüchtlingen seitens der Behörde der Mitgliedstaaten, durch welche sie durchgereist seien, aufgefordert worden zu sein bis nach Österreich weiterzureisen. Aus den Feststellungen in den bekämpften Bescheiden ergibt sich, dass der Grenzübertritt der Beschwerdeführer nach Kroatien zu einem Zeitpunkt erfolgt sein muss, als die West-Balkanroute geöffnet war. In diesem Kontext hat es das BFA vor dem Hintergrund der zitierten, jüngst ergangenen Judikatur des VwGH verabsäumt, Feststellungen zur Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in die EU, insbesondere nach Kroatien, zu treffen, und konkrete Ermittlungen dazu, ob es sich bei der Durchbeförderung der Beschwerdeführer durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, durchzuführen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren in weiterer Folge den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, insbesondere der in Österreich im August 2016 geborenen Drittbeschwerdeführerin und der laut Beschwerdeausführungen unter psychischen Beschwerden leidenden Zweitbeschwerdeführerin, dahingehend zu prüfen hat, ob allenfalls stationäre Aufenthalte erforderlich sind bzw. eine dauerhafte Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführer vorliegt, die zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. VfGH E 294/2015 vom 19.06.2015 mit Hinweis auf VfSlg. 18.407/2008).
Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren auch die Beziehungsintensität der Beschwerdeführer zu deren in Österreich aufhältigen Verwandten - insbesondere zu den zwei asylberechtigten Onkeln der Zweitbeschwerdeführerin samt deren ebenfalls in Österreich lebenden Familien - zu überprüfen haben und allenfalls auch die in Österreich aufhältigen Verwandten konkret zu den familiären Beziehungen zu befragen haben und die allenfalls zwischenzeitig erfolgen Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer zu berücksichtigen haben sowie gegebenenfalls aktuelle Länderberichte einzuholen haben.
Den angefochtenen Bescheiden haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, insbesondere um klären zu können, ob es sich bei den gegenständlichen Verfahren um gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte handelt, wie jener der dem slowenischen Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegt.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass den Beschwerden gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.
Der VwGH geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der unterbliebenen Ermittlungen - insbesondere zu den Reisebewegungen der Beschwerdeführer - ein derartiger Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des zu erwartenden Ermittlungsaufwandes nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden kann.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Aussetzung der Verfahren gemäß
§ 38 AVG konnte angesichts der gegenständlichen Entscheidungen entfallen.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen.
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