W226 2119526-1•BVwG W226 2119526-1
W226 2119526-1Bundesverwaltungsgericht19.12.2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle<br/>Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W226 2119526-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. DR Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2015, Zl. 831494300-1733537, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 12.09.2013 illegal nach Österreich ein und stellte am 16.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger der DR Kongo zu sein.
Am 16.10.2013 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er die ganze Zeit nach dem Aufenthaltsort seiner Mutter gefragt worden sei. Er sei immer von Polizisten und Leuten des Geheimdienstes gefragt worden, wo sich seine Mutter aufhalte. Er sei dabei mit Gefängnis, Folter und dem Tod bedroht worden. Die Bedrohungen hätten zur Zeit der Wahlen (Dezember 2011) begonnen und hätten bis zum Zeitpunkt der Ausreise ( XXXX ) angedauert. Ende Dezember 2011 sei er auch von drei Männern und zwei Frauen entführt worden und an einem unbekannten Ort festgehalten worden. Mehr wolle er dazu nicht angeben, dies sei eine zu große psychische Belastung für ihn, dies seien seine Fluchtgründe.
Der Beschwerdeführer wies seinen Reisepass vor, darin befindet sich ein Sichtvermerk der Österreichischen Botschaft XXXX , ausgestellt am XXXX . Der Beschwerdeführer führte zu seinem Weg vom Herkunftsstaat bis Österreich aus, bereits im XXXX legal mit dem Flugzeug nach XXXX /Kenia geflogen zu sein. Dort habe er sich dann bis 11.09.2013 aufgehalten und sei mit dem Flugzeug nach Katar geflogen und anschließend von Katar nach Wien. Er sei mit dem eigenen Reisedokument ausgereist, seine Mutter habe die Reise organisiert, diese und eine Schwester sowie zwei Brüder seien seit längerer Zeit im Bundesgebiet als Asylberechtigte aufhältig.
Die belangte Behörde beantragte in weiterer Folge eine kriminaltechnische Untersuchung des vorgelegten Reisedokumentes, wobei diese Überprüfung keine Hinweise auf Fälschungsmerkmale ergab.
Am 05.08.2014 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen wie folgt ausführte: Er habe die Schule in seiner Geburtsstadt XXXX besucht, weiters das Gymnasium in den Jahren XXXX bis XXXX und habe er schließlich von XXXX bis XXXX an einer namentlich genannten Universität studiert. Er habe aber keinen Abschluss gemacht, denn er habe "durch diese Verfolgung nichts arbeiten und studieren können."
Er sei evangelischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Mukongo an. Sein Vater würde sich irgendwo im Kongo aufhalten, er wisse nicht wo genau. Er habe weiters noch zwei Töchter, in den Jahren XXXX und XXXX geboren, die Mütter dieser Kinder würden heute noch im Kongo leben, die genaue Adresse sei ihm unbekannt. Die Kinder würden sich bei den Müttern aufhalten, er habe seine Kinder im Herkunftsstaat manchmal gesehen, jedoch unregelmäßig.
Erneut schilderte der Beschwerdeführer seine Ausreise mit einem Flugzeug nach Kenia, dort habe er zwischen XXXX bis September 2013 Englisch-Kurse absolviert und von den Finanzen seiner Mutter gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe er im November 2011 gefasst, als er eingesperrt worden sei. Der Fluchtgrund wurde vom Beschwerdeführer dahingehend geschildert, dass er immer wieder kontrolliert und immer wieder von anderen Leuten angesprochen worden sei, dass er zum Tode verurteilt werde. Als er noch ein Schüler gewesen sei, habe er nicht gewusst, was mit seiner Mutter los gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass seine Mutter Mitglied einer politischen Partei gewesen sei. Von deren Verfolgung habe er nichts gewusst. Er sei entführt und gefoltert worden, um zu sagen, wo die Mutter sei. Dies sei eine endlose Verfolgung gewesen, auch auf der Straße, zu jeder Zeit. Das erste Mal sei er mit vierzehn oder fünfzehn Jahren entführt worden, die Gründe dafür kenne er nicht. Erst später habe er verstanden, dass die Mutter in einer politischen Partei Mitglied gewesen sei und dann habe er die Gefahr dieser Mitgliedschaft verstanden.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass die Mutter bereits XXXX ausgereist sei. Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Übergriffe viele Jahre danach dadurch zu erklären seien, weil er der Sohn gewesen sei und nur er als Sohn sollte wissen, wo die Mutter sei. Er wisse, dass er noch eine Schwester und zwei Adoptivbrüder habe, aber er sei der Erstgeborene. Bei seiner Entführung im Jahr 2011 hätten die Leute von ihm wissen wollen, wo sich die Mutter aufhalte.
Nach weiteren Schilderungen zur angeblichen Folterung wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er "einen gültigen Aufenthaltstitel für Studierende, ausgestellt vom Magistrat XXXX und gültig bis XXXX " gehabt habe. Auf die Frage, warum er diesen nicht verlängert, sondern um Asyl angesucht habe, begründete der Beschwerdeführer dies damit, dass ihm seine Mutter gesagt hätte, dies sei die einzige Möglichkeit gewesen von Kenia nach Österreich zu kommen. Jetzt habe der Magistrat verlangt, dass er 13.000,- Euro am Konto nachweisen müsse, die Mutter habe das Geld nicht. Seine Mutter habe auch gesagt, dass es gemein sei, von einem Studenten, der kein Geld habe, so viel Geld zu verlangen. Dann habe sich die Mutter daran erinnert, dass die kleineren Geschwister auch in Thalham gewesen seien, deshalb habe sie gemeint, dass auch er nach Thalham gehen und um Asyl ansuchen soll.
Zu Verwandten in Österreich befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter, seine Schwester und seine beiden Adoptivbrüder in Österreich aufhältig seien, alle würden gemeinsam an der gleichen Adresse in XXXX leben.
Am 28.09.2015 langte bei der belangten Behörde eine Strafkarte über die Verständigung von einer rechtskräftigten Verurteilung ein, wonach der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen §§ 127, 130 StGB verurteilt worden ist.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die DR Kongo zulässig sei, die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bemessen und wurde unter Spruchpunkt V gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.
Die belangte Behörde stellte die Identität des Beschwerdeführers angesichts seines vorgelegten gültigen Reisedokumentes fest. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurde als nicht glaubhaft beurteilt und führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass die Mutter bereits im Jahr XXXX aus dem Heimatland ausgereist sei und der Beschwerdeführer danach offensichtlich noch problemlos zehn Jahre weiter die Schule beziehungsweise Universität habe besuchen können. Die Behörde vermute, dass der Beschwerdeführer "keine Lust mehr auf das Studium oder dergleichen gehabt" habe. Seine Aussagen betreffend die angeblichen Entführungen ab dem vierzehnten oder fünfzehnten Lebensjahr seien schwammig und nicht schlüssig gewesen. Den Schulbesuch oder sonstige Freizeitaktivitäten hätten diese Entführungen offensichtlich nicht beeinflusst. Der Beschwerdeführer sei auch Vater von zwei Kindern mit unterschiedlichen Frauen geworden. Darüber hinaus verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer immer wieder komplikationslos Visa bekommen habe, um nach Kenia legal auszureisen, was bei tatsächlicher Verfolgung durch Beamte und den Sicherheitsdienst sicherlich nicht möglich gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass er erklärt habe, dass seine Probleme mit den Parlamentswahlen im Jahr 2011 zusammenhängen würden, dabei sei es zu Spannungen zwischen der Regierungspartei und einer Oppositionspartei gekommen, der seine Mutter angehört habe. Er gehe davon aus, dass nach dieser Parlamentswahl auch das Interesse am Verbleib der Mutter wieder aktuell geworden sei. Zwar sei er auch schon in der Zeit davor immer wieder von Behördenvertretern angehalten und auf den Verbleib der Mutter angesprochen worden, jedoch hätten diese Verfolgungshandlungen bei Weitem nicht die Intensität der Entführung vom November 2011 erreicht. Auch sehe er den Zusammenhang der Erlangung von Visa und Stempeln zur Einreise in andere Länder und seiner Entführung durch die staatlichen Beamten nicht. Der Reisepass sei bereits Anfang XXXX vor seiner Entführung und auch vor den Wahlen ausgestellt worden und die Einreisebewilligungen seien von den Vertretungen der Einreiseländer und nicht durch sein Heimatland ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer verwies darüber hinaus auf den Aufenthalt seiner Mutter, die aufgrund ihrer Probleme als Oppositionsangehörige hier in Österreich Asyl bekommen habe. Fakt sei, dass er seit seiner Ankunft in Österreich immer zusammen mit seiner Familie gelebt habe, nämlich in einer Privatwohnung, die von der Mutter finanziert werde. Es könne hier von einer Abhängigkeitslage gesprochen werden und auch de facto von einem Familienleben.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung vom 18.10.2016 durch das erkennende Gericht einvernommen, im Zuge dieser Beschwerdeverhandlung verwies der Beschwerdeführer auf den Aufenthalt seiner Mutter und seiner Geschwister im Bundesgebiet, seine legale Ausreise nach Österreich und erneuerte die Behauptung, im Wesentlichen aus den von ihm angegebenen Gründen den Herkunftsstaat verlassen zu haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Die erkennende Behörde hat sich mit dem wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich dem Aufenthalt seiner Mutter in Österreich seit dem Jahr XXXX und ihrer Flüchtlingseigenschaft im Bundesgebiet nicht näher auseinandergesetzt. Weder hat die belangte Behörde Feststellungen getroffen aus welchem Grund der Mutter mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX Asyl gewährt wurde noch hat die belangte Behörde Überlegungen aufgestellt, inwieweit das Vorbringen der Mutter für den konkreten Beschwerdeführer von Relevanz sein könnte. Im Zusammenhang mit den behaupteten Ausreisegründen der Mutter hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch keine näheren Fragen gestellt. Diesbezüglich wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung mit dem Beschwerdeführer erörtert, ob er als damals Jugendlicher irgendwelche besonderen Ereignisse mitbekommen hätte, die der Ausreise seiner Mutter vorangegangen wären. Der Beschwerdeführer war erkennbar nicht in der Lage, beispielsweise Ereignisse zu schildern, die der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX zu Grunde gelegt wurden, nämlich deren Festnahme in einer Parteisitzung sowie im August XXXX eine Hausdurchsuchung durch das Militär, wobei sich die Mutter des Beschwerdeführers nicht im Haus bei der Familie, sondern in einem Geschäft aufgehalten hätte.
Unabhängig davon, dass durch dieses fehlende Wissen über doch sehr einschneidende Erlebnisse in der Jugendzeit des Beschwerdeführers und auch durch sein sonstiges Aussagenverhalten im Rahmen der Beschwerdeverhandlung – etwa betreffend den Aufenthalt seines Vaters, etc. – weitreichende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des individuellen Vorbringens bestehen, ist dennoch zu konstatieren, dass aus dem Verwaltungsakt nicht nachvollziehbar ist, dass die belangte Behörde sich mit den Ausreisegründen der Mutter, auf die sich der Antragsteller ja indirekt bezieht, in irgendeiner Form auseinandergesetzt hätte.
Nicht weiter berücksichtigt wurde darüber hinaus, dass den Geschwistern (Adoptivgeschwistern) des Beschwerdeführers nach deren legalen Einreise in das Bundesgebiet nach Ausstellung eines Visums durch die Österreichische Botschaft XXXX ebenfalls am XXXX Asyl - im Familienverfahren - gewährt wurde. Welche konkreten Umstände zur Ausreise der Geschwister des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2011 geführt haben, welche Angaben diese allenfalls in deren eigenen Asylanträgen im Jahr 2011 getätigt haben, welche Umstände der Erteilung von Visa durch die Österreichische Botschaft XXXX zu Grunde lagen, dies alles lässt sich weder dem vorliegenden Verwaltungsakt und umso weniger der angefochtenen Entscheidung entnehmen.
Für das erkennende Gericht ist somit nicht nachvollziehbar, warum die Geschwister des Beschwerdeführers erst viele Jahre nach Asylgewährung an die Mutter im Rahmen eines Familienverfahrens nach Österreich gelangt sind, welche Angaben diesbezüglich getätigt wurden und ob allenfalls die Geschwister des Beschwerdeführers im Zuge des eigenen Asylverfahrens irgendwelche individuelle Bedrohungen der eigenen Person oder auch des konkreten Beschwerdeführers geschildert haben.
Diese Ermittlungen wird die belangte Behörde durch Einholung der Bezug habenden Verwaltungsakten im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben und bleibt darüber hinaus auf folgenden Umstand hinzuweisen. Auch der gegenständliche Beschwerdeführer ist erkennbar im Jahr 2013 mit einem von der ÖB XXXX ausgestellten Visum legal in das Bundesgebiet eingereist und hat hier – offensichtlich nach Erhalt eines Aufenthaltstitels durch den Magistrat XXXX für den Aufenthaltszweck "Studierender" - den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde sich zu keinem Zeitpunkt mit der Frage befasst hat, warum der konkrete Antragsteller erst Jahre nach seinen eigenen Geschwister in das Bundesgebiet gelangt ist beziehungsweise aufgrund welcher Überlegungen ihm von der ÖB XXXX ein Visum ausgestellt wurde. Ohne Kenntnis dieser Unterlagen und ohne Kenntnis der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Magistrat der Stadt XXXX im Zusammenhang mit einem Aufenthaltstitel als Studierender kann jedoch nicht nachvollzogen werden, ob es zum Zeitpunkt der Einreise beziehungsweise zum Zeitpunkt der Ausstellung des Visums bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Kenia schon eine konkrete Gefährdungslage des Beschwerdeführers gegeben hätte, beziehungsweise ob er eine solche zu irgendeinem Zeitpunkt vorgetragen hätte.
Die belangte Behörde hat all diese Unterlagen weder angefordert noch eingesehen, demzufolge auch dieses für einen Schutz vor Verfolgung suchenden Fremden untypische Verhalten nicht im Rahmen der Beweiswürdigung beurteilt. Für das gegenständliche Verfahren wird naturgemäß von großer Beachtung sein, ob der Beschwerdeführer tatsächlich, wie von ihm behauptet, erst im Zuge von finanziellen Schwierigkeiten bei der Verlängerung seines Aufenthaltstitels auf die Idee gekommen ist, ebenso wie die Geschwister Asyl zu beantragen und wird diesbezüglich die belangte Behörde auch die Mutter des Beschwerdeführers zu den Umständen der ursprünglichen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich zu befragen haben.
Dabei wird die Frage zu stellen sein, warum die Mutter erst viele Jahre nach eigener Asylgewährung im Jahr 2011 die Geschwister des Antragstellers und dann im Jahr 2013, somit wiederum erneut Jahre später, den Beschwerdeführer selbst nach Österreich nachgeholt hat, dies durch jeweilige Antragstellung auf Erteilung eines entsprechenden Visums. Bei dieser Gelegenheit wird die belangte Behörde auch die Möglichkeit haben, die Mutter des Beschwerdeführers beispielsweise zum Aufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers, der ja im Jahr XXXX ebenfalls ein "einflussreiches aktives Mitglied" der Oppositionspartei XXXX gewesen sein soll, zu befragen. Dass der Beschwerdeführer selbst, seine Geschwister und auch die eigene Mutter zum Schicksal des eigenen Vaters beziehungsweise Ehegatten seit dem Jahr XXXX keinerlei Aussage tätigen können sollten, dies erscheint höchst unwahrscheinlich, die belangte Behörde hat jedoch im bisherigen Verfahren auch nicht den Versuch unternommen, die Angehörigen des Beschwerdeführers zu all diesen Aspekten einzuvernehmen.
Im Summe wird somit die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren jene Verwaltungsakten anzufordern haben, die für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt als Studierender die Rechtsgrundlage bildeten; darüber hinaus wird die belangte Behörde die Asylakten der Mutter und der Geschwister beizuschaffen haben, um bei Kenntnis dieser Umstände in der Lage zu sein, mit dem Beschwerdeführer die eigene Situation nach der Ausreise der Mutter beziehungsweise nach der Ausreise der eigenen Geschwister im Jahr 2011 erörtern zu können.
Die dargestellten beweiswürdigenden Überlegungen, dass die Behörde "vermute, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 keine Lust mehr auf das Studium oder dergleichen gehabt habe" greifen angesichts der Möglichkeit, die Asylunterlagen der Mutter und der Geschwister als Grundlage heranziehen zu können, doch wesentlich zu kurz und lässt sich zu den behaupteten Entführungen ab dem fünfzehnten Lebensjahr des Antragstellers festhalten, dass diese Ereignisse beispielsweise von den eigenen Geschwistern im Herkunftsstaat hätten erkannt werden müssen. Diesbezüglich wird somit die belangte Behörde sich im fortgesetzten Verfahren mit der Frage zu befassen haben, ob in den Asylverfahren der eigenen Geschwister solche Verfolgungshandlungen geschrieben wurden beziehungsweise wird die belangte Behörde allenfalls die Möglichkeit haben, die Geschwister des Beschwerdeführers zu diesen angeblichen Problemen zeugenschaftlich einzuvernehmen.
Da die belangte Behörde aus nicht näher dargestellten Gründen von der Verwertung all dieser gegebenen Beweismittel jedoch Abstand genommen hat und sich aus dem Verwaltungsverfahren und dem Verwaltungsakt auch nicht ableiten lässt, aus welchen Überlegungen heraus dies verfolgt ist, wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren wie dargestellt diese – in der Bedeutung erst durch die Beschwerdeverhandlung zu Tage getretenen - Mängel zu sanieren haben und die durchzuführenden Ermittlungen zu tätigen haben.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Zudem hat eine Einvernahme der Gattin des verschwundenen Freundes durch die belangte Behörde noch nicht stattgefunden.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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