BVwG W192 1433910-2

W192 1433910-2Bundesverwaltungsgericht19.12.2016

Regest

familiäre Situation, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W192 1433910-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W192.1433910.2.00

Spruch

W192 1433910-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Côte d'Ivoire, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016, Zl. 821196703-1541239 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire, stellte am 03.09.2012 nach Anreise auf dem Luftweg einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer legte seinen eigenen Reisepass vor, in dem ein gefälschtes französisches Schengenvisum eingetragen war.

Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung in die Elfenbeinküste ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Zur Person des Beschwerdeführers wurden in dieser Entscheidung folgende Feststellungen getroffen:

"Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire und stammt aus der Region Abidjan.

Der Beschwerdeführer reiste im September 2012 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es wird der Beurteilung zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat am 02.06.2011 mit anderen Jugendlichen Ziel eines gewaltsamen Übergriffes seitens Anhänger des nunmehrigen Präsidenten des Herkunftsstaates gewesen ist, wobei der Beschwerdeführer durch eine Rute an den Schienbeinen verletzt wurde, während ein anderer betroffener Jugendlicher am Gesicht verletzt wurde und ein weiterer betroffener Jugendlicher verschleppt wurde.

Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat Mitglied der Partei FPI und unterstützte den früheren Präsidenten Gbagbo. Der Beschwerdeführer hat sich an den gewaltsamen Auseinandersetzungen im Gefolge der Präsidentschaftswahlen 2010 im Herkunftsstaat nicht beteiligt.

Der Beschwerdeführer war nach dem Vorfall am 02.06.2011 nicht das Ziel eines neuerlichen Übergriffes im Herkunftsstaat. Er hat sich bis September 2012 im Herkunftsstaat aufgehalten und ist nach mehreren in seinem Reisepass dokumentierten Auslandsreisen jeweils wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Bedrohungssituation wegen seiner Mitgliedschaft zur FPI und der erfolgten Unterstützung des früheren Präsidenten zu befürchten.

Der Beschwerdeführer ist im September 2012 unter Verwendung seines eigenen Reisepasses und eines gefälschten französischen Schengenvisums nach Österreich gereist.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Beziehungen. Im Herkunftsstaat leben seine Eltern und seine Geschwister, wobei der Vater des Beschwerdeführers Schuldirektor ist und dessen Geschwister noch zur Schule gehen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich seit seiner Einreise gute Kenntnisse der deutschen Sprache erworben und den mündlichen Prüfungsteil zum Erwerb des Sprachdiploms C1 absolviert. Er ist an der Universität Wien immatrikuliert und betreibt das Bachelorstudium Romanistik. Der Beschwerdeführer hat eine Freundin und einen Freundeskreis, er übt gemeinnützige Tätigkeiten aus und ist in einem Fußballverein tätig. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und nimmt Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, geht aber in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach."

Der Beschwerdeführer habe wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK zufolge den Feststellungen nicht glaubhaft gemacht. Auch die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat habe sich nach den Länderfeststellungen verbessert und es habe der Beschwerdeführer daher auch vor diesem Hintergrund keine Bedrohung zu befürchten.

Aus der allgemeinen Situation hätten sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen könne auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Überdies könne der Beschwerdeführer auch mit Unterstützung durch seine im Herkunftsstaat ohne Probleme aufhältige Familie rechnen. Nach den Feststellungen gebe es auch keine Hinweise auf eine derartig prekäre Versorgungslage im Herkunftsstaat, auf Grund der zu erwarten sei, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage, da sich die Wirtschafts- und Versorgungslage im Herkunftsstaat normalisiert habe.

Es sei davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet eher geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.

Es sei daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung in Rechtskraft.

2.1. Am 30.01.2016 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine niederschriftliche Einvernahme statt, im Zuge der der Beschwerdeführer eingangs bestätigte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen.

Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an, dass er in Österreich keine Familienangehörigen habe, jedoch seit zehn Monaten eine Freundin. Es bestehen kein gemeinsamer Wohnsitz und keine konkreten Heiratspläne. Er habe auch sonstige Freundschaften in Österreich geschlossen. Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache gut, gehe in Österreich keiner legalen Arbeit nach und beziehe Sozialleistungen. Er besuche Deutschkurse, studiere Romanistik und arbeite freiwillig als Hersteller von Webseiten. Er sei Mitglied der Wiener Tafel und in einem Fußballverein. Der Beschwerdeführer sei gesund.

Mit seinen Verwandten in Herkunftsstaats (Vater, dessen Frau, vier Geschwister; die Mutter sei verstorben) habe er Kontakt.

Der Beschwerdeführer sei in Österreich niemals von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren betroffen gewesen. Er wolle nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren, weil es dort Tausende politische Gefangene gebe und viel passiere.

Der Behörde wurden Belege für die Angaben des Beschwerdeführers (Sprachzertifikat Niveaustufe B2, Studienbestätigung, Bestätigungen von Fußballvereinen, Empfehlungsschreiben von Privatpersonen) vorgelegt.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Côte d'Ivoire (Elfenbeinküste) gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhaltes erkannt werden, der gegen seine Abschiebung spreche.

Rechtlich wurde dargelegt, dass sich im Fall des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ergeben hätten.

Er habe hier keine Familienangehörigen und es wurde zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, zumal der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, wo er sozialisiert worden sei und wo sich seine Familienangehörigen befinden.

Dem Beschwerdeführer sei demnach kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten sei.

Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Côte d'Ivoire zulässig sei, zumal ihm dort keine Gefährdung drohe, was bereits das Bundesverwaltungsgericht ausführlich geprüft habe. Diesbezüglich liege eine rechtskräftig negative Entscheidung vor.

Der Beschwerdeführer habe auch keine besonderen Umstände geltend machen können, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt worden sei.

3. Mit fristgerechter Beschwerde vom 06.06.2016 wurde der Bescheid des BFA seinem gesamten Inhalt nach angefochten und wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits seit dreieinhalb Jahren in Österreich aufhältig sei und wünsche, sich noch besser zu integrieren und auf legale Weise seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei von der Behörde keiner adäquaten und keiner aktuellen Beurteilung unterzogen worden. Die Ausweisung stelle daher einen Widerspruch zu Art. 8 EMRK dar. Die Behörde wäre verpflichtet, zum persönlichen Vorbringen des Asylwerbers konkrete Feststellungen zu treffen. Es hätten die aktuellen Länderberichte bezüglich des Heimatlandes des Beschwerdeführers untersucht werden müssen und zu seinen Befürchtungen bezüglich einer Rückkehr Recherchen angestellt werden müssen.

Der Beschwerdeführer besuche einen Deutschkurs auf dem Niveau C2 und spreche Deutsch bereits auf Niveau C 1. Er studiere das Bachelorstudium Romanistik Französisch, sei Mitglied der Wiener Tafel und arbeite freiwillig als Webseitenhersteller. Der Beschwerde wurden Studienzeitbestätigung vom Jänner 2016, Sprachzertifikate bis zum Niveau B2, ein Mitgliedsausweis der Wiener Tafel sowie ein Empfehlungsschreiben einer Pfingstgemeinde, deren Website der Beschwerdeführer gestartet habe, vorgelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.12.2016 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer trotz erfolgter nachgewiesener Zustellung der Ladung an seinen Rechtsvertreter ohne Rechtfertigung nicht teilgenommen hat.

Dabei wurde insbesondere das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich und seine Lebensumstände im und seine Verbindungen in den Herkunftsstaat sowie die mittlerweile erfolgte Integration im Bundesgebiet umfassend erörtert. Zu den mit der Ladung übermittelten aktuellen Länderberichten über Côte d'Ivoire erhoben die Verfahrensparteien keinen Einwand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire. Er stellte am 03.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2013 sowohl was den Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten betrifft, negativ entschieden wurde. Auch wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015 als unbegründet abgewiesen, wobei gemäß 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wurde

Im entsprechenden Verfahren hat das BFA im nunmehr angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und seine Abschiebung nach Côte d'Ivoire (Elfenbeinküste) für zulässig erklärt.

Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat aufgewachsen, hat die Schule und Universität besucht, gearbeitet und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 im Herkunftsstaat gelebt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich seit seiner illegalen Einreise im September 2012 gute Kenntnisse der deutschen Sprache erworben und den mündlichen Prüfungsteil zum Erwerb des Sprachdiploms C1 absolviert. Er ist an der Universität Wien immatrikuliert und betreibt das Bachelorstudium Romanistik.

Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen. Der Beschwerdeführer hat eine Freundin, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, wobei eine Eheschließung nicht beabsichtigt sei. Er hat einen Freundeskreis, er übt gemeinnützige Tätigkeiten aus und ist in einem Fußballverein tätig. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und nimmt Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, geht aber in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

In Côte d'Ivoire halten sich seine nächsten Familienangehörigen (Vater, vier Geschwister) auf, mit denen er in Kontakt stehe.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nicht hervorgekommen.

In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sind keine Umstände hervorgekommen, aus denen sich ergibt, dass seine Abschiebung nach Côte d'Ivoire gemäß § 46 FPG unzulässig wäre, zumal aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat nach den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2015 weiter verbessert hat und daraus keine Bedrohung des Beschwerdeführers ableitbar ist.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Politische Lage

Côte d'Ivoire ist heute eine demokratische Republik mit einer frei gewählten Regierung (USDOS 25.06.2015).In umstrittenen Wahlen war am 26.10.2000 Laurent Gbagbo für fünf Jahre zum Präsidenten gewählt worden (AA 12.2012a). Mit der Absicht Gbagbo zu stürzen, griffen im September 2002 ehemalige Soldaten Städte im Norden und Süden des Landes an. Die Rebellen, die sich unter Rebellenführer Guillaume Soro zu den "Forces armées des Forces nouvelles" (FAFN) zusammengeschlossen hatten, brachten den Norden unter ihre Kontrolle und das Land war faktisch zweigeteilt in den eher christlich geprägten Süden unter Präsident Laurent Gbagbo und den eher muslimisch geprägten Norden unter Rebellenführer Guillaume Soro und den FAFN. Unter der Vermittlung von Burkina Faso konnte ein Friedensabkommen verhandelt werden. Rebellenführer Guillaume Soro wurde Premierminister. Er sollte die Rebellenarmee und die reguläre Armee zusammenführen und freie Wahlen organisieren (SFH 10.2.2014).

Bei den Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Laurent Gbagbo zwar die erste Runde, verlor aber die Stichwahl gegen Alassane Ouattara, der vom Drittplatzierten Henri Konan Bédié unterstützt wurde. Die Wahlkommission erklärte Ouattara mit 54,1 Prozent der Stimmen zum Wahlsieger. Auf Einspruch Gbagbos annullierte das Verfassungsgericht das Ergebnis und erklärte Gbagbo mit 51,4 Prozent zum Sieger. Beide Kandidaten ließen sich daraufhin als Präsidenten vereidigen. Premierminister Soro wechselte das Lager und blieb unter Ouattara im Amt (SFH 10.2.2014). Die vielfältigen Bemühungen um eine friedliche Beilegung des Machtkampfs und einen freiwilligen Rücktritt Gbagbos blieben erfolglos (AA 12.2012a). Mehr als 3.000 Ivorer starben, nachdem sich Gbagbo weigerte, seinem gewählten Nachfolger Alassane Ouattara das Amt zu überlassen (BAMF 10.3.2014). Ab Februar 2011 kam das wirtschaftliche und soziale Leben nach dem Zusammenbruch des Bankenwesens zum Erliegen. Das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe und eines erneuten Bürgerkriegs. Schließlich gelang es den vornehmlich aus Kombattanten der ehemaligen Rebellenarmee "Forces nouvelles" zusammengesetzten Unterstützern Ouattaras am 11.04.2011 den früheren Präsidenten Gbagbo und seine Entourage festzunehmen. Gbagbo wurde an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt und erwartet dort ein Verfahren (AA 12.2012a). Der 68-Jährige ist das erste frühere Staatsoberhaupt, das im Gewahrsam des Strafgerichtshofes ist (BAMF 24.3.2014). Gbagbo werden im Zusammenhang mit den Unruhen bei den Wahlen 2010 Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen (BAMF 10.3.2014). Auch gegen seine Frau Simone liegt ein Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs vor (AA 12.2012a).

Am 11.12.2011 und am 26.2.2012 wurde ein neues Parlament mit 253 Abgeordneten gewählt. Die Wahl, die von der Partei des früheren Präsidenten Gbagbo boykottiert wurde, erbrachte eine absolute Mehrheit an Sitzen für die Partei Ouattaras (Rassemblement des Républicains, RDR). Nach den Parlamentswahlen wurde zunächst unter Premierminister Ahoussou (PDCI) eine Regierung gebildet, die im November 2012 aufgelöst und durch eine Regierung unter Premierminister Kablan Duncan (ebenfalls PDCI) ersetzt wurde (AA 12.2012a). Während der frühere Präsident Laurent Gbagbo in einem Gefängnis im niederländischen Scheveningen auf seinen Prozess vor dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) wartet, entwickelt sich seine Partei, die Front Populaire Ivoirien (FPI), wieder zu einer ernstzunehmenden politischen Kraft. Ziel ist, bei den für Oktober 2015 geplanten Präsidentschaftswahlen wieder an die Macht zurückzukehren (BAMF 10.3.2014). Vor den Kommunal- und Regionalwahlen im April 2013 wurde die Stimmung als aufgeheizt beschrieben. Es kam zu blutigen Zwischenfällen. Der Riss durch die ivorische Gesellschaft ist tief, und die Anhänger Laurent Gbagbos stehen denen des jetzigen Präsidenten Alassane Ouattara nach wie vor unversöhnlich gegenüber. Gbagbos seit 2010 entmachtete FPI boykottierte nach den Parlamentswahlen 2011 auch die Kommunalwahlen 2013. Außerdem bröckelt die Allianz zwischen Ouattara und Henri Konan Bédié. Seit Gbagbo von der Bildfläche verschwunden und nach Den Haag an den internationalen Strafgerichtshof überstellt worden ist, gibt es keinen Grund mehr, zusammenzuarbeiten. Die Versuche, die FPI in den politischen Prozess zu integrieren, sind bis anhin gescheitert. Gespräche zwischen der Regierung und elf politischen Formationen wurden am 6. September 2013 zwar wieder aufgenommen, die FPI verweigert jedoch weiterhin die Teilnahme (SFH 10.2.2014).

Bei den Präsidentenwahlen am 25.10.2015 wurde Alassane Ouattara mit ca. 84 % der Stimmen für eine zweite Amtsperiode gewählt (BBC 28.10.2015). Im Vorfeld der Wahl haben Hardliner innerhalb der FPI die Unterlassung einer Teilnahme während der anhaltenden Haft von Gbagbo gefordert, während andere eine Beteiligung der Partei für nötig ansahen. (Reuters 08.08.2015). Der Kandidat einer unter Beteiligung der FPI gebildeten Parteienkoalition Pascal Affi N-Guessan erreichte ca. 9% der Stimmen (Abidjan.net 28.10.2015). Die nationalen Präsidentschaftswahlen waren friedlich und glaubwürdig. Internationale und inländische Beobachter beurteilten die Wahlen frei und fair. Dies war das erste Mal in 25 Jahren, dass die Präsidentschaftswahl friedlich abgelaufen ist (USDOS 2016).

Quellen:

Sicherheitslage

Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, es werden aber immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet. Es wird noch mehr Zeit brauchen, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit noch beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, aber gleichwohl Zielscheibe von Angriffen gegen die staatlichen Institutionen. Seit Beginn der Militärintervention in Mali am 11. Januar 2013 hat sich die Sicherheitslage im ganzen Sahel-Raum verschärft (EDA 6.5.2014).

Während es vom deutschen Auswärtigen Amt keine Reisewarnung gibt (AA 6.5.2014) warnt das österreichische Außenministerium vor allen Reisen außerhalb von Abidjan. Auch von touristischen reisen nach Abidjan wird abgeraten (BMEIA 6.5.2014).

Die Sicherheitslage in Côte d'Ivoire hat sich seit 2013 laufend verbessert und eine positive Entwicklung ist auch für 2014 zu erwarten, trotz der zuletzt in Abständen erfolgten Angriffe in den westlichen Grenzgebieten. (UNHCR 2014). Die Verbesserung der Sicherheitslage hat sich in das Jahr 2015 fortgesetzt. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat das Mandat der UNOCI (United Nations Operations in Côte d'Ivoire) durch seine Resolution vom 25.06.2015 bis 30.06.2016 ausgedehnt (UNSC). UNHCR bezeichnet die Sicherheitslage im gesamten Land mit Ausnahme von Angriffen in der südwestlichen Grenzregion als stabil. Eine der wesentlichen Prioritäten der Organisation ist die freiwillige Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen aus Nachbarstaaten (UNHCR 2015).

Nach der Beurteilung durch Amnesty International bleibt die Sicherheitslage trotz Angriffen bewaffneter Gruppen anfangs 2015 und Zusammenstößen auf Gemeindeebene im Westen stabil (AI 24.02.2016).

Auf Grundlage eines Berichtes des Generalsekretärs vom 31.03.2016, stellte der UN-Sicherheitsrat in seiner Resolution vom 28.04.2016 bemerkenswerten Fortschritt von Côte d'Ivoire bei der Erreichung von anhaltendem Frieden und Stabilität sowie ökonomischem Wohlstand fest und verlängerte das Mandat von UNOCI für eine letzte Periode bis 30.06.2017 (UNSC 28.04.2016).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz. Die Justiz agierte in gewöhnlichen Kriminalfällen im Allgemeinen unabhängig. Das Fehlen von Anklagen gegen Unterstützer von Ouattara weist auf Einfluss der Exekutive und der Politik auf die Gerichtsbarkeit hin. Es gibt auch Berichte über Korruption, unzureichende Ausstattung und fehlende Effizienz. (USDOS 2016).

Präsident Ouattara hatte eine unparteiische gerichtliche Aufarbeitung der Verbrechen während der Krise nach den Präsidentschaftswahlen versprochen. Bereits im Juni 2011 hatte eine Untersuchungskommission der Vereinten Nationen festgestellt, dass schwere Gewalttaten auf beiden Seiten während der politischen Krise nach den Präsidentschaftswahlen verübt worden seien (KAS 24.9.2012). Bislang sind im Zusammenhang mit der Krise nach den Präsidentschaftswahlen jedoch lediglich Personen festgenommen worden, die mit der Regierung des früheren Präsidenten Gbagbo in Verbindung gebracht wurden (AI 23.5.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Weder Angehörige der ehemaligen Forces Nouvelles noch Militärangehörige oder Zivilpersonen, die für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich waren und Präsident Ouattara unterstützten, waren zur Rechenschaft gezogen worden (AI 23.5.2013). Die Côte d'Ivoire's Dialogue, Truth and Reconciliation Commission (CDVR), die im September 2011 eingesetzt wurde, hat nach zwei Jahren ihr Mandat abgeschlossen und einen Schlussbericht erstellt. Beobachter kritisieren, dass die Kommission nichts für die Versöhnung erreicht habe. Der Bericht der Kommission war zu Jahresende 2015 noch nicht veröffentlicht (AI 24.02.2016).Bis Ende 2013 wurden unter den Gbagbo-Anhängern mehr als 150 Zivilisten und Armeeangehörige angeklagt, auf der Seite von Ouattara dagegen niemand. Zivile Gerichte hatten bis Ende 2013 noch keine Verhandlungen eröffnet, die angeklagten Gbabgo-Anhänger sitzen zum Teil seit über zweieinhalb Jahren in Haft (SFH 10.2.2014). Seit Anfang 2014 wurden 134 politische Gefangene wieder freigelassen (RW 28.3.2014).

Doudou Diene, unabhängiger Experte für die Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire, begrüßte den Entschluss der Regierung, eine bedeutende Anzahl politischer Gefangener freizulassen, Eigentum zurückzugeben und die Wahlkommission zu reformieren (OHCHR 06.06.2014).

Im August 2015 wurden 20 Militärangehörige, die Präsident Ouattara unterstützt hatten, wegen Straftaten verbunden mit Gewalthandlungen während der Konflikte nach den Wahlen 2010 angezeigt.

Im März 2015 wurden in Abidjan Strafverfahren gegen 78 Unterstützer und Verwandte von Gbagbo geführt; 18 Personen wurden freigesprochen und einige der Verurteilten erhielten Bewährungsstrafen. Der Prozessbeobachten von AI kritisierte neben eingeschränkten Rechtsmittelmöglichkeiten den Umstand, dass das Gericht den Vorwürfen einiger Angeklagter, sie seien in Untersuchungshaft gefoltert worden, nicht nachgegangen ist (AI 24.02.2016).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Reform des Sicherheitssektors ist derzeit die größte Herausforderung der Präsidentschaft Ouattaras (KAS 24.9.2012). Am 17.3.2011 unterschrieb Präsident Quattara ein Dekret um die früheren Rebellengruppen zu vereinen. Die FN (Forces Nouvelles), die früheren Regierungstruppen und die FDS (Forces de défense et de sécurité) wurden zur FRCI (Forces Républicaines de Côte d'Ivoire), der neuen offiziellen Armee der Elfenbeinküste vereint (USDOS 24.5.2012). Im März 2013 wurde das Centre de coordination des décisions opérationnelles (CCDO) mit 750 Sicherheitskräften ins Leben gerufen. Diese Einheit soll für eine verbesserte Sicherheit in Abidjan sorgen und auch gegen die illegalen Straßensperren vorgehen, die vor allem in der Nacht aktiviert werden (SFH 10.2.2014). Polizei (mit Hilfe von einer gemischten Spezialeinheit der Polizei, Gendarmerie und FRCI, genannt das Koordinierungszentrum für operative Entscheidungen-CCDO und der DST, die unter die Zuständigkeit des Innenministeriums sind) und die Gendarmerie (unter dem Verteidigungsministerium) sind verantwortlich für die Strafverfolgung. Während die FRCI Aufgaben normalerweise verbunden mit der Polizei und Gendarmerie weiterhin ausübt, erhielten die zivilen Sicherheitskräfte verstärkt Ausbildung und Ausrüstung. Die nationale Gendarmerie übernahm Steuerung und alle Sicherheitsfunktionen auf nationalen Straßen von der FRCI. Der Polizei und Gendarmerie haben überwiegend die Sicherheit gestellt bei der Präsidentschaftswahl Oktober [2015] gewährleistet, während der FRCI in einer Standby-Funktion agiert hat.

FRCI Kräfte fehlte im Allgemeinen Grundausbildung und sie hatte eine unzureichende Anordnungs- und Kontrollstruktur. Straflosigkeit und Korruption waren endemisch und Sicherheitskontrollen im ganzen Land haben häufig gedient, Bestechungsgelder zu erpressen. Vor allem im westlichen Teil des Landes haben weiterhin Gemeinden auf Dozos (traditionelle Jäger) für ihre Sicherheitsanforderungen eingesetzt. Nachdem der Minister für Verteidigung die Dozos im Jahr 2013 gewarnt hat, nicht in Sicherheitsangelegenheiten einzugreifen, waren sie weniger sichtbar. (USDOS 25.06.2015).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Im Jahr 2013 machte die Regierung von Präsident Alassane Ouattara Fortschritte bei der Schaffung eines Rechtsrahmens für die stärkere Achtung der Menschenrechte und bei der Gewährleistung einer besseren Disziplin innerhalb der Sicherheitskräfte. Fälle von Missbrauch durch Sicherheitskräfte nahmen im Vergleich zu 2012 ab; teilweise durch die Bemühungen der Regierung (HRW 21.1.2014). Obwohl die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Jahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen sind, sind die Sicherheitskräfte jedoch weiterhin in willkürliche Verhaftungen, Folter von Gefangenen und Erpressungen an den Checkpoints involviert (SFH 10.2.2014). Die Verfassung und Gesetze verbieten solche Praktiken, aber es gab Behauptungen von Oppositionsgruppen der Folter von politischen Gefangenen; aber es gab keinen unabhängigen Beweis, dass solche Fälle aufgetreten seien. (USDOS 2016)

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestellte sind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen (USDOS 2016).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Eine Million Menschen wurden intern vertrieben. Seit der Entscheidung des Machtkampfes im April 2011 hat sich die Menschenrechtslage insgesamt deutlich verbessert, wenngleich einzelne Übergriffe noch vorkommen (AA 12.2012a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen der Missbrauch durch Sicherheitskräfte und die Unfähigkeit der Regierung, Recht und Ordnung durchzusetzen, dar. Weitere Probleme sind schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einschränkungen bei der Presse- und Versammlungsfreiheit, sowie Diskriminierung, sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter auch weibliche Genitalverstümmelung/Beschneidung (FGM/C). Ethnische Gruppen, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, Menschen mit Behinderungen und Opfer von HIV/AIDS können gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein (USDOS 27.2.2014).

Die EU, Frankreich und die USA unterstützen in Zusammenarbeit mit der UN Mission in Côte d'Ivoire (UNOCI) Reformen der Regierung in den Bereichen Justiz und Sicherheit. Die UNOCI überwacht auch die Einhaltung der Menschenrechte und hilft, Schulungen bezüglich Menschenrechte für die Sicherheitskräfte zu implementieren. Der unabhängige Experte für Menschenrechtsangelegenheiten des UN-Menschenrechtsrats (HRC) in der Elfenbeinküste veröffentlichte im Januar und Juni 2013 Berichte, in welchen auch die einseitige Verfolgung von nach den Wahlen begangenen Verbrechen und deren Auswirkungen auf die Versöhnung hervorgehoben wurde (HRW 21.1.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Die Côte d'Ivoire wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist for all crimes" bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, welche die Todesstrafe nicht anwenden (AI 2014).

Quellen:

http://amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf, Zugriff 5.5.2014.

Religionsfreiheit

Laut Verfassung ist die Côte d'Ivoire ein laizistischer Staat (AA 12.2012). Die Bevölkerung besteht zu 38,6 Prozent aus Muslimen, zu 32,8 Prozent aus Christen, 11,9 Prozent der Bevölkerung sind Anhänger indigener Religionen und 16,7 Prozent gehören keiner Religionsgemeinschaft an (CIA 22.4.2014).

Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit, andere Gesetze und Richtlinien tragen zur generell freien Religionsausübung bei und die Religionsfreiheit wird auch in der Praxis von der Regierung respektiert. Wie in den Vorjahren organisiert und finanziert die Regierung Hadsch-Wallfahrten für Muslime und Pilgerfahrten nach Israel für Christen. Die Regierung fuhr fort, muslimische und katholische Führer in politischen Aussöhnungsbemühungen aufzunehmen. Traditionell ist der Norden dem Islam zugeordnet und der Süden dem Christentum, obwohl im ganzen Land Menschen beider Religionen leben. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Ereignisse die die Religionsausübung beeinträchtigen(USDOS 2016).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Im Land leben circa 60 Ethnien, die sich in fünf Kulturkreise gliedern lassen:

  • 25 Prozent Akan-Gruppe (darunter Baoulé - vor allem im Zentrum des Landes und im Großraum Abidjan)

  • 12 Prozent Kru (vorwiegend Bété - im Südwesten und im Zentrum)

  • 11 Prozent Volta-Gruppe (hier vor allem Senoufou, im Norden ansässig)

  • 10 Prozent Malinké (ebenfalls im Norden)

  • 8 Prozent Mandé-Gruppe (im Westen) (AA 12.2012a).

Es wird geschätzt, dass von den rund 20 Millionen Einwohnern der Côte d'Ivoire bis zu 40 Prozent aus den Nachbarländern eingewandert sind bzw. von Einwanderern aus diesen Ländern abstammen (AA 12.2012a).

Manchmal kommt es zu gesellschaftlicher Diskriminierung der Gruppen untereinander aufgrund der Ethnie. Mindestens 25 Prozent der Bevölkerung sind Ausländer. Veraltete oder unzureichende Gesetze über den Landbesitz führen zu Konflikten mit ethnischen und xenophoben Untertönen. Obwohl das Gesetz Xenophobie, Rassismus und Tribalismus verbietet und diese Arten von Intoleranz mit fünf bis zehn Jahren Haft strafbar sind, wurde bislang niemand aufgrund dieses Gesetzes angeklagt (USDOS 2016).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung zwar nicht spezifisch, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Es kommt jedoch durch Sicherheitskräfte und andere Gruppen zu Behinderungen. Sie errichten Straßensperren an Hauptstraßen und erpressen regelmäßig Geld von Reisenden. Die Regierung hat bis Juli 2015 56 Fälle zur Strafverfolgung wegen Erpressung identifiziert. Im Oktober 2015 wurden vier Polizeibeamte wegen Erpressung zu Haftstrafen verurteilt (USDOS 25.06.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Côte d'Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der gewalttätigen politischen Krise während der ersten vier Monate des Jahres 2011 brach die Wirtschaft um 4,5 Prozent ein. Die Lage hat sich inzwischen stabilisiert. 2014 wurde ein Wirtschaftswachstum von 8,2 Prozent erreicht. Côte d'Ivoire ist der weltgrößte Kakaoproduzent und der größte Produzent von Robusta-Kaffee in Afrika. Ergänzt wurden diese traditionellen landwirtschaftlichen Einnahmequellen (neben Kakao/Kaffee auch Baumwolle, Naturkautschuk, Palmöl, Holz und Früchte) durch Öl- und Gasreserven vor der Küste.

Durch die feste Bindung der Landeswährung Franc CFA an den Euro herrscht annähernd Preisstabilität. Die Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik auf die Stärkung des privaten Sektors. Besonders die Landwirtschaft mit den Exportprodukten Kakao, Kaffee, Kautschuk, Cashewnüssen und Palmöl hat hohe Priorität. Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der in den Krisenjahren 1999-2011 stark in Mitleidenschaft gezogenen, einst vorbildlichen Infrastruktur verbessert werden (Verkehrswege, Energieerzeugung, Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen). Das Wirtschaftsleben und die Versorgungslage der Bevölkerung haben sich in kurzer Zeit normalisiert. Die letzten Jahre waren von robustem Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. (AA 2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das ivorische Gesundheitswesen ist in drei Ebenen aufgeteilt. Die primäre Ebene umfasst vor allem die kleinen, ländlichen und städtischen medizinischen Einrichtungen. Es gibt 1.357 Institutionen auf dieser Ebene. Die sekundäre Ebene entspricht den allgemeinen und regionalen Spitälern. Auf diesem Niveau gibt es 17 Einrichtungen. Die tertiäre Ebene umfasst die spezialisierten Institute sowie die Universitätskliniken. Es gibt 15 Institutionen auf dieser Ebene. Parallel haben sich private medizinische Einrichtungen entwickelt. Es gibt 1.212 meist kleinere Einrichtungen im privaten Sektor (SFH 7.9.2012).

Die Regierung unter Alassane Ouattara hat direkt nach der Krise einen für alle Ivorer kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung eingeführt. Diese Politik der "Gratuité" wurde im März 2012 durch eine Politik der "Gratuité Ciblée" ersetzt, welche den kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung ausschließlich für Kinder unter fünf Jahren, für schwangere Frauen und für an Malaria erkrankte Personen gewährleisten soll. Die Politik der "Gratuité Ciblée" funktioniert in der Praxis jedoch nur teilweise. Hinzu kommen Medikamentenengpässe in den öffentlichen Einrichtungen. Wenn die Medikamente nicht vorhanden sind, müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bei privaten Einrichtungen besorgen. Auch die Transportkosten zu den medizinischen Einrichtungen stellen für viele Ivorer ein Hindernis dar. Deshalb können Personen, die Anspruch auf eine kostenlose Behandlung haben, diese oft nicht erhalten (SFH 7.9.2012).

Wer kein Begünstigter der Politik der "Gratuité Ciblée" ist, muss an Ort und Stelle für die Untersuchungen und Behandlungen bezahlen. Medikamente sind immer noch sehr teuer. Im öffentlichen Sektor kosten Untersuchungen zwischen 500 FCFA (0,95 US-Dollar) und 5.000 FCFA (9,50 US-Dollar), in privaten Einrichtungen kosten sie zwischen 10.000 FCFA (19 US-Dollar) und 17.500 FCFA (33,50 US-Dollar). Es gibt keine öffentlichen Krankenversicherungen, sondern ausschließlich private. Diese sind jedoch sehr teuer, und nur ungefähr 3 Prozent der Bevölkerung können davon profitieren. Personen, welche in schlechten ökonomischen Verhältnissen leben, haben deshalb nur einen sehr eingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung (SFH 7.9.2012).

Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Abidjan hingegen ist trotz Abwanderung von Fachärzten immer noch das medizinische Referenzzentrum für Westafrika. Ist der Standard vor allem in den öffentlichen Krankenhäusern gesunken, so ist im privaten Gesundheitssektor eine gute Diagnostik und Behandlung möglich. Französisch sprechende Fachärzte fast aller Fachrichtungen sind vorhanden.

Die Abwehr der in den Nachbarländern grassierenden Ebola-Epidemie war trotz langer Grenzen mit den betroffenen Ländern aufgrund einer umfassenden Aufklärungskampagne und strikten Grenzkontrollen sowie der Einhaltung von Hygienemaßnahmen bisher erfolgreich. (AA 2015).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Im Zuge der Gewalt nach den Präsidentschaftswahlen 2010 flohen mehr als 200.000 Menschen in nahe gelegene Länder, vor allem nach Liberia, Ghana und Togo. Laut dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) sank die Zahl der ivorischen Flüchtlinge, welche in nahe gelegenen Ländern leben, mit Stand September 2013 auf 77.400. Verbesserte Bedingungen führten zu einer weiteren freiwilligen Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen im Laufe des Jahres 2013, darunter 17.000 Menschen, deren Rückkehr ohne Zwischenfälle und assistiert vom UNHCR erfolgte. Auch zwei prominente Gbagbo-Unterstützer konnten im September 2013 ohne Zwischenfall nach Abidjan zurückkehren, um Familienangelegenheiten zu erledigen (USDOS 27.2.2014). Einige Unterstützer des früheren Präsidenten Gbagbo verblieben im Exil. Im Oktober 2014 sind vier Unterstützer von Gbagbo ohne Zwischenfall nach drei Jahren aus Ghana zurückgekehrt (USDOS 25.06.2015).

Aus Angst vor Repressalien wollen tausende landflüchtige Ivorer, die nach Ghana und Togo geflohen sind, weiterhin nicht nach Côte d'Ivoire zurückkehren. Die Situation stellt sich bei denjenigen, die nach Liberia geflohen sind, anders dar. Das hat in erster Linie mit den Profilen der Flüchtlinge zu tun. Viele der nach Ghana Geflohenen kommen aus Abidjan und weiteren Städten. Unter ihnen befinden sich hochrangige Anhänger von Gbagbo, aber auch Mitglieder der Jugendorganisation von Gbagbos Front Populaire Ivorien (FPI) sowie der Studentenunion. Jene, die nach Liberia geflohen sind, stammen zum größten Teil aus dem Westen des Landes und den Grenzgebieten (SFH 10.2.2014).

Am 11.07.2014 wurden 392 seit der Krise 2010/2011 in Liberia aufhältige Flüchtlinge von den Grenzbehörden an der Rückkehr nach Côte d'Ivoire gehindert, da die ivorischen Behörden eine grenzüberschreitende Ausweitung der Ebola-Epidemie verhindern wollte; UNHCR äußerte Verständnis für die Maßnahme. (IRIN 19.09.2014)

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers, sowie seiner Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens beim BFA, aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) und aus den dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Beweismitteln.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Côte d'Ivoire beruht darauf, dass im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Umstände festgestellt werden konnten, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Eine solche wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015 ausdrücklich verneint und dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Wie dargelegt, haben sich auch im gegenständlichen Verfahren weder aus etwaigem Vorbringen des Beschwerdeführers noch im Lichte der zitierten aktuellen Länderinformationen Abschiebehindernisse ergeben.

2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf dem den Verfahrensparteien mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten Dokumentationsmaterial. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen und gegen deren Inhalt erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 lautet wie folgt:

Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2015 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

3.2.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung im September 2012 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.2.3. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

...

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung geendet hat.

3.2.4.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.2.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und verfügt in Österreich auch sonst über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er lebt mit seiner Freundin nicht in einem gemeinsamen Haushalt und es ist keine Eheschließung mit ihr beabsichtigt, sodass die Beziehung keine familienähnliche Intensität hat. Andererseits bestehen familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten (Vater und Geschwister) im Herkunftsstaat, mit denen er in Kontakt steht. Daher wird im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat kein Eingriff in sein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK bewirkt.

3.2.4.3. Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17.03.2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.

Der Beschwerdeführer gelangte illegal unter Verwendung eines gefälschten Visums in das Bundesgebiet und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb seines Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet um internationalen Schutz angesucht, wobei der Antrag abgewiesen wurde. Die Dauer des Verfahrens (sechs Monate erstinstanzliches Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz, zweieinhalb Jahre Beschwerdeverfahren; sechs Monate erstinstanzliches Verfahren zur Rückkehrentscheidung, sechs Monate Beschwerdeverfahren) übersteigt - angesichts der großen Anzahl an Asylanträgen - nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat nahe Angehörigen, (Vater und Geschwister), ist im Herkunftsstaat aufgewachsen, hat dort die Schule besucht, studiert und gearbeitet. Er ist nicht als Kind, sondern als Erwachsener ausgereist und mit den Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut und spricht Französisch sowie eine weitere im Herkunftsstaat verwendete Sprache. Der Beschwerdeführer hat die größte Zeit seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach mehrjähriger Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird. Der Beschwerdeführer hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und konnte nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen. Der Beschwerdeführer musste sich von Anbeginn an der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst sein.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, ist nicht selbsterhaltungsfähig und nicht am Arbeitsmarkt integriert. Der Beschwerdeführer hat gute Kenntnisse der deutschen Sprache erworben und ein Studium begonnen. Er hat einen Freundeskreis gefunden und beteiligt sich an gemeinnützigen und sportlichen Aktivitäten.

Das Gewicht des Interesses des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist aber dadurch gemindert, dass er sich eines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Dem Beschwerdeführer wird eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates möglich sein. Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich mit jenen im Herkunftsstaat zu dem Schluss, dass er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den prägenden und weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, stärkere Anknüpfungspunkte in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht hat als dies in Österreich der Fall ist. Der Kontakt zu seinen Angehörigen ist nach seinen eigenen Angaben aufrecht.

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt kein besonders ausgeprägtes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bewirken nicht, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Aufenthaltsbeendigung hätte Abstand genommen werden müssen.

Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Die Verhältnismäßigkeit der getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist daher ebenfalls nicht geboten.

3.3. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines derartigen Sachverhaltes wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015 verneint und im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des § 3 Abs. AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015. Das Vorliegen eines derartigen Sachverhaltes wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015 vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage rechtskräftig verneint. Auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren herangezogenen aktuellen Länderfeststellungen ergeben keinen Hinweis auf eine solche Gefährdung und es hat der Beschwerdeführer auch keine dargetan.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Côte d'Ivoire nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Côte d'Ivoire ist daher zulässig.

3.4. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben, im Besonderen VwGH vom 19.01.2016, Ra 2015/19/0304

und VwGH vom 19.01.2012, 2011/23/0151.

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