BVwG W163 2142187-1

W163 2142187-1Bundesverwaltungsgericht19.12.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität

Gesamter Gesetzestext

BVwG W163 2142187-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W163.2142187.1.00

Spruch

W163 2142187-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2016, Zl. 810560503-160790291, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben

und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Erstes Verfahren:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.06.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs.. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.

2. Bei der Erstbefragung am 09.06.2011 brachte der BF zum Grund seiner Ausreise zusammengefasst vor, er hätte ein Mädchen geliebt, dessen Familie den BF deswegen misshandelt und mit einem Schwert erheblich verletzt hätte. Er befürchte, dass die Familie den BF umbringen werde und er hätte aus Angst um sein Leben Indien verlassen.

3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (BAA) am 16.06.2011 wiederholte der BF die Angaben zum Grund seiner Ausreise unter Angabe weiterer Details und ergänzte sein Vorbringen dahingehend, dass er durch die Familie strafrechtlich angezeigt und deshalb von der Polizei verfolgt worden wäre.

4. Am 30.09.2011 wurde der BF neuerlich vor dem BAA im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Der BF wiederholte den Grund für seine Ausreise und brachte Details zu den Angriffen der Familie des Mädchens auf ihn vor.

5. Das BAA wies mit Bescheid vom 20.10.2011, Zahl 1105.605-BAW, zugestellt durch Hinterlegung am 16.11.2011, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).

In der Begründung wurde ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Gegen diesen Bescheid brachte der BF kein Rechtsmittel ein und der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

I.2. Beschwerdegegenständliches Zweitverfahren:

1. Am 06.06.2016 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

2. In seiner Erstbefragung am 06.06.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zum Grund der Antragstellung an, er hätte politische Probleme in Indien. Er könne und wolle nicht in Indien bleiben, er hätte dort Probleme und sei in verschiedene Streitigkeiten verwickelt gewesen, es sei um eine alte Feindschaft gegangen. Dazu befragt, wo er sich seit dem Verlassen Österreichs aufgehalten hätte, gab der BF an, er habe sich von 2012 bis vor etwa drei Monaten (entspricht März 2016) in Indien aufgehalten.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 14.06.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 12.07.2016 teilte das BFA dem BF mit, dass er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, innerhalb einer Woche ab Übernahme der Verfahrensanordnung ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

5. Bei seiner Einvernahme am 24.08.2016 vor dem BFA gab der BF an, er sei nach Abschluss seines Asylverfahrens Ende des Jahres 2012/Anfang 2013 nach Indien zurückgekehrt und am 03. oder 04. 06. 2016 via Flugzeug von Dehli über die Ukraine und weitere ihm unbekannte Länder neuerlich in Österreich eingereist. Zum Grund befragt, warum er nach Indien zurückgekehrt sei, gab der BF an, sein Vater sei krank gewesen und außerdem hätte eine Schwester ihre Hochzeit gefeiert. Zu den Gründen befragt, was ihn damals (Erstverfahren) bewogen hätte, sein Heimatland zu verlassen gab der BF an, er hätte eine Affäre mit einem Mädchen gehabt, das unter 18 Jahre alt gewesen sei und die Familie dieses Mädchens hätte ihn belästigt und verfolgt. Die Frage, ob diese "alten Gründe" noch aufrecht seien verneinte der BF und gab an, dass das Mädchen mittlerweile verheiratet worden sei. Dazu befragt, warum der BF nun neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, gab der BF an, er könne und möchte nicht mehr nach Indien zurückkehren. Sein Vater sei jetzt politisch tätig und hätte die Partei gewechselt. Vorher sei er (der Vater) bei der Alkali-Dal gewesen, jetzt sei er bei der Am Adami Partei. Der BF hätte Probleme mit einem Abgeordneten namens XXXX. Sein Vater möchte Abgeordneter werden und der BF habe Angst, von den "gegnerischen Leuten" angegriffen zu werden. Vielleicht könnte der BF nach den Wahlen im Jahr 2017 wieder zurück nach Indien. Zu den bereits geschilderten Problemen hätte der BF auch noch einen Grundstücksstreit. Auf konkrete Frage gab der BF an, er könne als Beweismittel die Unterlagen zum Grundstücksstreit, ärztliche Befunde und einen indischen Führerschein vorlegen. Dazu befragt, was der Führerschein beweisen wollte, gab der BF an, dieser könne anhand des Ausstellungsdatums seine Ausreise (gemeint Rückkehr nach Indien) beweisen. Den Führerschein könne er nicht vorlegen, weil er bei den indischen Behörden eine "Verifizierung des Führerscheins" beantrag habe. Flugtickets oder andere Beweismittel für seine Ausreise könne der BF nicht vorlegen, weil ihm der Schlepper alles abgenommen hätte.

6. Mit Mail vom 06.10.2016 übermittelte der BF eine Kopie einer "Indian Union Driving Licence", Punjab State, Nr. PB-460090158119, ausgestellt für XXXX, Sohn des XXXX, Adresse XXXX, ausgestellt am 18.03.2015, gültig bis 17.03.2035. Das Dokument trägt Foto und Unterschrift des BF.

7. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA, zugestellt am 29.11.2016, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die belangte Behörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens nicht geändert hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF für die Schleppung nach Indien umgerechnet € 2.800,-- bezahlt hätte, anstatt für die Heimreise den legalen Weg zu wählen. Dem BF wäre seitens der indischen Botschaft mit Sicherheit ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden wäre. Aber selbst unter der Annahme, dass der BF tatsächlich nach Indien zurückgekehrt sei, beziehe er sich im gegenständlichen Verfahren auf sein Vorbringen aus dem ersten Verfahren, weshalb schon aus diesem Grund der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.

Zum Vorbringen der Vater des BF sei nun politisch tätig und der BF wäre von Leuten eines Abgeordnete der gegnerischen Partei verprügelt worden, stellte das BFA fest, dass diese Angabe nicht nachvollziehbar und äußerst unspezifisch seien und die Behörde nicht erkennen können, was die politische Tätigkeit seines Vaters mit dem BF zu tun hätte.

Als Beweis für die Heimkehr hätte der BF allein die Kopie eines indischen Führerschein vorgelegt. Es sei bekannt, dass es in Indien äußerst leicht sei, bei Bezahlung von Schmiergeld, Dokumente wie eben den Führerschein zu erhalten, ohne, dass die Person anwesend sein müsse. Das BFA müsse daher unweigerlich davon ausgehen, dass der BF das Gebiet der EU nicht verlassen habe und zu keinem Zeitpunkt in seinem Heimatland aufhältig gewesen sei. Es liege somit kein Sachverhalt vor, der die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen, und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien.

8. Gegen den unter Punkt 7. genannten Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht eingebachte und nicht datierte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

In der Beschwerdebegründung wiederholte der BF, dass er nach Indien zurückgekehrt sei und wegen näher genannter Probleme neuerlich hätte fliehen müssen. Zudem sei der BF sozial, beruflich und sprachlich integriert. Er sei selbsterhaltungsfähig und arbeite mit Gewerbeschein.

9. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 15.12.2016 vom BFA vorgelegt.

II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2. Rechtlich folgt daraus:

2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 07.12.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 15.12.2016 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.).

In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.

Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, so hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, da diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11.; K17.).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06. 1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12. 1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626).

Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).

2.2. In Bezug auf den konkret vorliegenden Beschwerdefall wird festgestellt, dass sich belangte Behörde hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer entschiedenen Sache nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der BF selbst bei hypothetischen Annahme der Rückkehr des BF nach Indien keine neuen Fluchtgründen vorgebracht hätte und sich auch im gegenständlichen Verfahren auf sein Vorbringen im ersten Verfahren beziehe, erweist sich als aktenwidrig, zumal der BF – wie im Sachverhalt dargestellt – angegeben hat, dass die Gründe nicht mehr bestünden und das Mädchen, wegen dem er verfolgt worden sei, mittlerweile verheiratet worden sei.

Dem Vorbringen, dem BF drohe eine Verfolgung abgeleitet von seinem Vater, wegen dessen politischer Aktivitäten, kann nicht von vornherein der glaubhafte Kern einer asylrelevanten Verfolgung abgesprochen werden, insbesondere unter Beachtung der oberflächlichen Befragung zu diesem Vorbringen, die wohl unter der Annahme erfolgte, dass der BF nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei.

Der BF hat im Verfahren zum Beweise seiner Rückreise nach und Aufenthalt in Indien, aus dem sich ein geänderter Sachverhalt ergeben hätte, die Kopie eines indischen Führerscheins mit dem Ausstellungsdatum 18.03.2015, der zudem Unterschrift, Lichtbild und Wohnadresse des BF aufweist, vorgelegt. Das BFA führt dazu aus, dass bekannt sei, dass es in Indien "äußerst leicht" sei, bei Bezahlung vor Schmiergeld, Dokumente - wie eben den Führerschein - zu erhalten, ohne dass die Person anwesend sein müsse. Woher dem BFA dies bekannt sei bzw. auf welche Quellen sich diese Einschätzung stützt, lässt das BFA offen. Aus den eingebrachten Länderfeststellungen ergeben sich jedenfalls keine Hinweise auf diese Vorgangsweise bei indischen Führerscheinbehörden. Das BFA wird diesbezüglich Ermittlungen zu führen haben, indem sie den BF zur Vorlage des Originaldokuments auffordert und bei Zweifel an der Authentizität weitere Ermittlungen zu diesem zentralen Punkt, nämlich dem Aufenthalt des BF in seinem Herkunftsstaat und den Gründen der neuerlichen Ausreise durchzuführen haben.

Deshalb war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben und war die Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG durch das Bundesasylamt als unzulässig zu beheben.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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