W161 2131587-1•BVwG W161 2131587-1
W161 2131587-1Bundesverwaltungsgericht19.12.2016
Beschwerdelegimitation, Mängelbehebung, Unzulässigkeit der<br/>Beschwerde, Verbesserungsauftrag, Vollmacht, Zurückweisung
W161 2131587-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX,
2. XXXX, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2016, Zl. 1112130006-160567434, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 AVG sowie § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, stellte im Bundesgebiet am 03.03..2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.07.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Antragstellerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
3. Gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Antragstellerin im Verfahren war der Verein Menschenrechte Österreich.
Der gesetzliche Vertreter bevollmächtigte nach Erlass des Bescheides eine Vertreterin der Caritas zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.07.2016. In der Folge wurde von der Caritas fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Mit Fax vom 26.07.2016 erhoben 1. der XXXX, 2. XXXX, Rechtsanwalt, unter Hinweis auf eine "erteilte Vollmacht" die gegenständliche Beschwerde, ohne die Vollmacht jedoch zu übermitteln.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 23.08.2016 wurde den Einschreitern unter Hinweis auf die relevanten Gesetzesbestimmungen der Auftrag erteilt, die Beschwerde binnen einer Woche dahingehend zu verbessern, dass die Vollmacht des gesetzlichen Vertreters der minderjährigen Antragstellerin nachgewiesen werde. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel andernfalls gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.
Der Verbesserungsauftrag wurde den Einschreitern nachweislich am 25.08.2016 zugestellt (Protokoll zur Zustellung im Akt). Dem Bundesverwaltungsgericht wurde bis dato keine Vollmacht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass die Antragstellerin, für welche eine Beschwerde von den Einschreitern eingebracht wurde, für das Verfahren in Österreich einen gesetzlichen Vertreter hat. Die Beschwerde wurde vom XXXX bzw. XXXX eingebracht ohne Vorlage einer Vollmacht des gesetzlichen Vertreters der erst sechzehnjährigen Antragstellerin.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Umstand, dass der Beschwerde ursprünglich keine Vollmacht beigelegt war und ein etwaiges Vollmachtverhältnis zwischen dem gesetzlichen Vertreter der 16-jährigen Antragstellerin und den Einschreitern über Aufforderung auch nachträglich nicht nachgewiesen wurde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels spezieller Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens der Parteistellung zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 28 K 2).
Gemäß § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.
Wie festgestellt, brachte der Einschreiter die gegenständliche Beschwerde ohne Nachweis einer schriftlichen Vollmacht für den Antragsteller ein.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein iSd § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (vgl. etwa VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014).
Die Frist zur Verbesserung der eingebrachten Beschwerde ließ der Einschreiter ungenützt verstreichen. Mangels schriftlichen Nachweises einer Vollmacht zur Erhebung der Beschwerde im Namen des Antragstellers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung konnte die Beschwerde nicht dem Antragsteller zugerechnet werden. Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist diese als vom Einschreiter im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (vgl. VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Da der Einschreiter jedoch nicht Adressat des von ihm angefochtenen Bescheides ist, fehlt diesem mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen.
Dem XXXX bzw. XXXX kommt im gegenständlichen Verfahren weder eine eigene Beschwerdelegitimation zu, noch haben sie ihre Befugnis zur Beschwerdeerhebung im Namen des gesetzlichen Vertreters der mj. Antragstellerin dargelegt. Da den gesetzlichen Formvorschriften für die Erhebung eines Rechtsmittels auch nach erteiltem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wurde, war gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG vorzugehen und das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gewährten Verbesserungsfrist als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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