BVwG W161 2131499-1

W161 2131499-1Bundesverwaltungsgericht19.12.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute

Gesamter Gesetzestext

BVwG W161 2131499-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W161.2131499.1.01

Spruch

W161 2131499-1/14E

W161 2131587-1/15E

IM Namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden

1. ) des XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch

Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2016, Zl. 1107343609-160333239,

2. ) der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2016, Zl. 1107345102-160333336,

alle StA. Syrien, beide vertreten durch Mag. Karoline Oberhofer, Caritas, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und werden die bekämpften Bescheide behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer sind eigenen Angaben zufolge ein Ehepaar und syrische Staatsangehörige. Sie reisten über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich und stellten am 03.03.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab jeweils einen Treffer der Kategorie 2 mit Griechenland vom 19.02.2016.

2.1. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vom 04.03.2016 an, er habe seine Heimat vor 25 Tagen verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. Als Fluchtgründe nannte der Beschwerdeführer den Krieg im Heimatland.

2.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.07.2016 gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe eine Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er sei gesund. Sein Bruder, dessen Frau und die beiden Kinder sowie sein Onkel und sein Sohn seien ebenfalls in Österreich. Er habe eine sehr enge Beziehung zu seinem Bruder. Er lebe mit diesem jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Er wohne in Österreich mit seiner Ehefrau zusammen. Er möchte unbedingt in Österreich bleiben. In Kroatien seien sie nur durgereist. Sie hätten keinen Behördenkontakt gehabt. Über Vorhalt, dass es ein kroatisches Dokument von ihm gäbe, gab der Erstbeschwerdeführer an, er wisse, nicht wer ihm den Zettel vorgelegt habe. Er spreche die Sprache nicht.

3.1. Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte in ihrer Erstbefragung am 04.03.2016 gleiche Angaben zum Reiseweg wie der Erstbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin nannte als Fluchtgründe den Krieg, die mangelnde Sicherheit und die Vergewaltigung von Frauen in Syrien.

3.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST-Ost, am 21.07.2016, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe bei der Erstbefragung wahrheitsgetreue Angaben getätigt. Sie habe eine psychische Erkrankung bekommen, als sie von dem Konsultationsverfahren erfahren habe. Sie sei diesbezüglich beim Arzt und Krankenhaus gewesen, die Befunde befänden sich bei der Caritas. In der Anfangsphase habe sie Medikamente genommen, jetzt nicht mehr. In Österreich befänden sich nur der Bruder ihres Mannes, sowie dessen Onkel und der Cousin. Sie würden viel Unterstützung vom Bruder erhalten und alle zwei Wochen zu diesem fahren. Sie habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Sie lebe in Österreich mit ihrem Ehemann zusammen. Ihr Zielland sei seit Syrien Österreich gewesen, weil es hier Sicherheit gäbe. In Kroatien seien sie nur durchgereist. Sie hätten keinen Behördenkontakt gehabt. Sie seien in Kroatien nicht aus dem Bus ausgestiegen, sie habe nichts unterschrieben. Sie sei minderjährig, sie kenne sich nicht aus. Sie möchte die Informationen zu Kroatien nicht. Sie habe nur gehör, dass die Behandlung sehr schlecht sei. Sie seien weitergereist, weil sie gehört hätten, dass die Menschenrechte nicht akzeptiert werden.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 17.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien.

Mit Schreiben vom 22.05.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 Dublin III-Verordnung Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Die Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G (Stand: Jänner 2016).

Beweiswürdigend wurde in den angefochtenen Bescheiden hervorgehoben, dass die Identität des Erstbeschwerdeführers fest stehe, jene der Zweitbeschwerdeführerin nicht. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Antragsteller schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an psychischen Problemen. Die Beschwerdeführer seien über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Österreich weitergereist. Auf Grund von Verfristung sei Kroatien für die Führung des Asylverfahrens zuständig. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Kroatien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen oder diese dort zu erwarten hätten. In Kroatien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihnen eine Verletzung ihnen durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Absatz 3 Asylgesetz treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung ergeben.

6. Die Beschwerdeführer brachten fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin wird insbesondere vorgebracht, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin gelte als unbegleitete Minderjährige, weshalb ihr Ehemann gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO jedenfalls zum Verfahren zuzulassen sei. Die Beschwerdeführer hätten am 26.10.2015 in Syrien geheiratet. Der Bestand der Ehe sei zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens angezweifelt worden. Die Heiratsurkunde sei am 03.03.2016 in der Polizeiinspektion Gleisdorf sichergestellt worden. Laut der Dublin III-VO würden als Minderjährige alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen unter achtzehn Jahren gelten. Bis auf ihren Ehemann, habe die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin keine Familienangehörigen oder Verwandten in den Mitgliedsstaaten. Dem Entlassungsbericht des Universitätsklinikums Tulln vom 01.08.2016 sei die starke Abhängigkeit der Zweitbeschwerdeführerin vom Erstbeschwerdeführer zu entnehmen. Die stark psychisch belastetet minderjährige Zweitbeschwerdeführerin sei auf die Unterstützung ihres Ehemannes sowie die Unterstützung des hier in Österreich gefundenen sozialen Netzes angewiesen. Eine Stabilisierung der Lebenssituation sowie eine Therapie sei laut dem Entlassungsbericht dringend erforderlich. Das Ermittlungsverfahren in erster Instanz sei grob mangelhaft gewesen. Hinsichtlich des psychischen Zustandes der Zweitbeschwerdeführerin sei verabsäumt worden, notwendige Ermittlungen anzustellen. Zur Minderjährigkeit seien keinerlei Feststellungen getroffen worden und die Minderjährigkeit in keiner Weise berücksichtigt worden. Insbesondere Art. 6 der Dublin III-VO enthalte spezielle Garantien für Kinder. Im konkreten Fall sei das Kindeswohl der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich in jedem Fall besser gewahrt.

In einer Beschwerdeergänzung vom 03.08.2016 wird vorgebracht, die Zweitbeschwerdeführerin sei am 29.07.2016 wegen eines Suizidversuches stationär im Spital aufgenommen worden. Die erst knapp sechszehnjährige Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Jugend und ihrer extremen psychischen Beeinträchtigung besonders vulnerabel. Das Bundesamt gehe augenscheinlich davon aus, dass die Zuständigkeit Kroatiens aufgrund der Durchreise der Beschwerdeführer, sohin einer Einreise im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet worden wäre. Im gegenständlichen Fall sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auf der gesamten "Balkanroute" stets von einer Sicherheitsbehörde zu der nächsten gegeben worden seien, welche die Einreise in das jeweilige Staatsgebiet nicht nur zugelassen sondern auch aktiv betrieben (Transport durch Züge, Busse etc.) hätten. Es sei zumindest von einer geduldeten Einreise auszugehen. Keinesfalls liege eine illegale Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen vor. Die Umstände der Einreise der Beschwerdeführer würden vielmehr für die Heranziehung des in Art. 14 Dublin III-VO normierten Zuständigkeitstatbestandes sprechen. Österreich hätte jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen.

In einer weiteren Stellungnahme vom 04.11.2016 wird auf weitere Berichte und jüngste Entwicklungen in der Rechtsprechung in Bezug auf Kroatien verwiesen.

7. Jeweils mit Beschluss vom 10.08.2016 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass die BF von Griechenland auf der Balkanroute letztlich ins Bundesgebiet eingereist sind und auf ihrem Weg u.a. Kroatien durchquert haben.

Festgestellt wird weiters, dass in den angefochtenen Bescheiden keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der BF in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen.

Die Beschwerdeführer wurden zu den konkreten Ein- und Durchreisemodalitäten nach bzw. durch Kroatien seitens des BFA nicht befragt.

Ebenso wenig wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer zum Zustandekommen der von ihnen behaupteten Eheschließung befragt. Auch die angefochtenen Bescheide enthalten diesbezüglich keine Feststellungen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die BF auf der Balkanroute von Griechenland nach Österreich Kroatien durchreist haben, ergibt sich letztlich aus dem Umstand, dass der 1.-BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA angegeben hat, dass er und seine Familie in Kroatien, wenngleich auch nur kurz, aufhältig gewesen seien.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Umstand, dass die Ein- und Durchreisemodalitäten der BF in bzw. durch die EU, konkret nach bzw. durch Kroatien nicht festgestellt worden sind, ergeben sich aus den Akten des BFA, konkret aus den angefochtenen Entscheidungen selbst, sowie aus den diesen zugrundeliegenden Einvernahmen der BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Zu A) Behebung der bekämpften Bescheide:

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, in einem gleichgelagerten Fall, in dem Antragsteller über die Balkanroute nach Österreich gelangt sind, wobei über die näheren Umstände, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in die EU, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, nachstehende Erwägungen getroffen (Fettdruck im Original nicht enthalten):

"Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute" nach Osterreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne.

Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen ZI. C-490/16 protokolliert worden ist Dem Ersuchen Hegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.

Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.

Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten wäre (vgl. dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335).

Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Derartige Schlüsse lassen sich auch aus der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des BVwG, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kroatien sei "illegal" erfolgt, nicht ziehen.

Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).

Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben."

Vor dem Hintergrund dieser jüngsten Judikatur des VwGH erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise der BF in die EU, insbesondere nach Kroatien als mangelhaft, da auch in den vorliegenden Fällen die diesbezüglichen näheren Umstände, konkret, ob es sich bei der Durchbeförderung der BF durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, nicht ermittelt und folglich auch keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen worden sind.

Ohne derartige ergänzende Sachverhaltsfeststellungen wäre jedoch jede Entscheidung des BVwG von einer Aufhebung im Revisionsweg durch den VwGH bedroht.

Zur Abklärung der Reisemodalitäten der Beschwerdeführer wären jedenfalls auch die von ihnen vorgelegten Dokumente von Serbien, Kroatien und Slowenien zu übersetzen und in die Beweiswürdigung einzubeziehen.

Darüber hinaus hätte sich die erstinstanzliche Behörde, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, mit der angegebenen Minderjährigkeit der Zweitbeschwerdeführerin - diese gibt an, erst 16 Jahre alt zu sein - und der behaupteten Eheschließung der Beschwerdeführer näher auseinandersetzen müssen.

Behaupten Minderjährige eine Eheschließung, welche nach österreichischem Recht erst ab dem sechzehnten Lebensjahr und dies nur mit Zustimmung der Eltern rechtlich möglich wäre, so sind im Hinblick auf die schützenswerten Rechte und das Kindeswohl wohl in solchen Fällen doch nähere Feststellungen und Ermittlungen zu der behaupteten Eheschließung zu treffen.

Für Dublin-Verfahren gelten für unbegleitete Minderjährige andere Zuständigkeitskriterien, sodass schon aus diesem Grunde eine eingehende Prüfung zu erfolgen hätte, ob es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich um eine Minderjährige handelt und ob sie als "unbegleitete Minderjährige" anzusehen ist. Die erstinstanzliche Behörde hat sich nicht damit auseinandergesetzt, inwieweit für einen solchen Fall die Bestimmung des Art. 8 Dublin III-VO zur Anwendung kommen müsste.

Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass den Beschwerden gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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