BVwG W114 2102806-1

W114 2102806-1Bundesverwaltungsgericht19.12.2016

Regest

Bescheid, Beschwerdemängel, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Einstellung, Mängelbehebung, Mangelhaftigkeit,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Verbesserungsauftrag, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W114 2102806-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2102806.1.00

Spruch

W114 2102806-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr.: XXXX , vertreten durch den Obmann der XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , vom 03.02.2014, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/----------, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 iVm 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen (Sachverhalt):

1. Am 09.03.2011 stellte XXXX XXXX , XXXX , BNr.: XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.

2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116035079, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 keine EBP gewährt, da die Höhe der Direktzahlung den Mindestbetrag von EUR 100.-- nicht erreichte. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Mit Bescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117104565, wurde in Abänderung des Bescheides der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116035079, ebenfalls mit der Argumentation, dass die Mindesthöhe von EUR 100.-- nicht erreicht worden wäre, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 keine EBP gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht bekämpft und damit rechtskräftig.

4. Weitere Bescheide betreffend die EBP für das Antragsjahr 2011, in welchen der Beschwerdeführer als Bescheidadressat genannt wird, existieren nicht.

5. Mit Schriftsatz vom 03.02.2014, welcher bei der AMA am 07.02.2014 einlangte erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den Obmann der XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , Beschwerde gegen einen Bescheid vom 29.01.2014, welcher am 03.02.2014 zugestellt worden wäre und gemäß dieser Beschwerde die Aktenzahl "II/7-EBP/----------" aufweise.

6. Ein solcher Bescheid existiert nicht, was von der AMA am 19.12.2016 über telefonisches Nachfragen dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde.

7. Am 10.03.2015 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Unterlagen bezüglich der EBP für das Antragsjahr 2011 vor. Dabei befindet sich kein EBP-Bescheid bezüglich des Beschwerdeführers, welcher das Entscheidungsdatum 29.01.2014 trägt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen. Darüber hinaus wurde über telefonische Rückfrage von der AMA am 19.12.2016 bestätigt, dass kein mit 29.01.2014 datierter EBP-Bescheid betreffend das Antragsjahr 2011 des Beschwerdeführers existiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. In der Sache selbst:

Voraussetzung, dass ein Bescheid angefochten werden kann, ist – wie sich aus den einschlägigen Verfahrensbestimmungen des VwGVG, insbesondere § 9 Abs. 1 VwGVG ergibt - dessen Existenz.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG, der gemäß § 17 VwGVG ebenfalls anzuwenden ist, ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Bei Mängeln in schriftlichen Anbringen ist deren Behebung zu veranlassen.

Im gegenständlichen Ausgangsfall liegt jedoch kein Mangel in einem schriftlichen Anbringen vor. Es fehlt bereits die existenzielle Grundlage für ein weiteres Beschwerdeverfahren – nämlich die angefochtene Entscheidung. Daher ist auch ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 AVG weder zielführend noch zweckmäßig. Die Abklärung des Sachverhaltes hat eindeutig ergeben, dass der angefochtene Bescheid nicht existiert. Daher war das Beschwerdevorbringen auch unter Berücksichtigung von § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG mit Beschluss zurückzuweisen und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

3.3. Zu Spruchteil B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Dass ein nichtexistierender Bescheid anfechtbar ist widerspricht jeglichen Regeln der Denklogik, sodass die diesbezügliche Rechtslage offensichtlich klar und nicht bestreitbar ist und daher auch eine Revision für nicht zulässig zu erachten ist.

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