G312 2131927-1•BVwG G312 2131927-1
G312 2131927-1Bundesverwaltungsgericht19.12.2016
Arbeitsfähigkeit, Gesundheitszustand, Notstandshilfe,<br/>Unzumutbarkeit, zumutbare Beschäftigung
G312 2131927-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vom 06.06.2016 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 04.05.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.05.2016 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 21.04.2016 bis 01.06.2016 des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF eine zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 06.06.2016 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Zumutbarkeit nicht gegeben gewesen sei. Bei Annahme dieser Beschäftigung sei die Kündigung einer geringfügigen Beschäftigung erforderlich gewesen, nur um 400 Euro mehr als bei der geringfügigen Beschäftigung zu verdienen, welche er bereits seit 10 Jahren ausübt. Weiters habe der BF Alimentationsverpflichtungen in der Höhe von 658,00 Euro, und es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen die Beschäftigung nicht möglich, da er an einer Wirbelsäulendeformation leide. Man habe keine Rücksicht auf seine privaten Probleme (Scheidung) genommen.
3. Die gegenständliche Beschwerde vom 06.06.2016 wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 08.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
4. Mit Schriftsatz vom 25.10.2016 übermittelte die belangte Behörde das ärztliche Gutachten über die Arbeitsfähigkeit des BF sowie die arbeitsmarktrelevante Beurteilung aufgrund des Gutachtens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF steht seit 2009 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 31,37 täglich.
Der BF verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Elektroinstallateur und konnte sich bereits Berufserfahrung als Verkaufsberater aneignen. Der BF war in den Bereichen Einzel- und Großhandel im Textilbereich und Elektrowaren selbständig erwerbstätig, sowie als Immobilientreuhänder.
Seit 11.12.2009 ist der BF bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt.
Der BF ist eingeschränkt arbeitsfähig, es ist ihm aus medizinischer Sicht möglich:
Heben und Tragen bis max. 12 kg
Stehen max. 1 Std. ohne Unterbrechung
Gehen: kürzere Wegstrecken mit Erholungspausen jederzeit möglich
Über Kopf arbeiten, Bücken, Hocken und Knien, Aufstieg auf Leitern und Gerüste ist zu vermeiden, ebenso wie Arbeiten in der Kälte und Nässe.
Die Arbeit als Taxilenker während eines 8 Std. Tages ist derzeit und höchstwahrscheinlich auch weiterhin nicht möglich, da als Taxilenker das Heben und Tragen von Gepäckstücken unabdingbar ist.
Die gegenständliche Beschäftigung als Taxilenker im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung stellt aus medizinischer Sicht eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar.
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus dem zum Akteninhalt genommenen ärztlichen Gutachten der XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin, psychosoziale, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, übermittelt am 25.10.2016 durch die belangte Behörde, sowie der damit gemeinsam übermittelten arbeitsmarktrelevanten Beurteilung.
3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob der BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verweigert hat oder ob die gegenständliche Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist.
3.1.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
3.1.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Unstrittig ist, dass der BF die Aufnahme einer Beschäftigung als vollbeschäftigter Taxilenker ab 21.04.2016 bei der Firma XXXX abgelehnt hat.
Strittig ist jedoch, ob die zugewiesene Beschäftigung eine zumutbare Beschäftigung im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen darstellt.
Die belangte Behörde hat den Notstandshilfebezug des BF im Zeitraum 21.04.2016 bis 01.06.2016 mangels (temporärer) Arbeitswilligkeit ausgeschlossen.
Der BF wendet unter anderem ein, dass ihm die Beschäftigung als Taxilenker im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (VwGH vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0157).
Die belangte Behörde hat den BF zu einer medizinischen Begutachtung verwiesen. Dabei wurde festgestellt, dass die Tätigkeit als vollbeschäftigter Taxilenker aus medizinischer Sicht für den BF nicht zumutbar ist, daher ist die Weigerung des BF, die zugewiesene Beschäftigung als vollbeschäftigter Taxilenker anzunehmen, nicht nach § 10 AlVG zu sanktionieren. Es lag keine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG vor.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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