BVwG G312 1430866-2

G312 1430866-2Bundesverwaltungsgericht19.12.2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung, bestehendes Familienleben,<br/>Deutschkenntnisse, Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig

Gesamter Gesetzestext

BVwG G312 1430866-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.1430866.2.00

Spruch

G312 1430866-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2016,Zl. XXXX, betreffend Aufenthaltstitel und Rückkehrentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

II. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 22.04.2016.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den XXXX zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft beträgt (Spruchpunkt III.).

2. Mit dem am 06.05.2016 beim BFA, RD XXXX, eingelangten und mit 04.05.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF mit Unterstützung seines Rechtsberaters Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen sowie eine mündliche Verhandlung unter Vorladung des BF und seiner Lebensgefährtin anberaumen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.05.2016 vom BFA vorgelegt.

4. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 07.09.2016 in der Außenstelle XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, wie auch seine Lebensgefährtin, die als Zeugin geladen wurde, teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von XXXX und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1. 2 Der BF hat am 15.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, welcher am 12.02.2013 in II. Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde. Der BF ist am 01.10.2013 seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen.

Am 19.05.2015 ist der BF illegal in Österreich eingereist und hat am 22.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG eingebracht.

Festgestellt wird, dass der BF unbescholten ist.

1.3. Der BF ist 25 Jahre alt, hat vor seiner Ausreise im XXXX im Elternhaus gelebt. Er hat die Grundschule besucht, und hat den Beruf zum Tischler erlernt. Das vorgelegte Zertifikat für den Beruf des Tischlers wurde nicht gerichtlich beeidet. Der BF spricht die XXXX Sprache und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse auf Niveau B1. Die Eltern des BF sowie seine fünf Brüder und seine Schwester leben im XXXX.

1.4. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und verfügt in Österreich über insofern familiären Bindungen, als seine Tochter XXXX, wie auch seine Lebensgefährtin Frau XXXX in Österreich leben und er von ihnen und deren Familie unterstützt wird, er ist bei ihnen angemeldet und lebt mit ihnen im gemeinsamen Haushalt in XXXX. Seine Tochter XXXX ist am 28.06.2014 in XXXX geboren und österreichische Staatsbürgerin. Zu seiner Tochter hat der BF eine innige Vater-Tochter Beziehung, da er sich überwiegend um XXXX kümmert - seine Lebensgefährtin geht einer Beschäftigung nach. Seine Familie hat der BF zu dem Zeitpunkt gegründet, als er sich in seinem Heimatstaat aufgehalten hat und seine jetzige Lebensgefährtin ihn besucht hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den verschiedenen Aufenthalten und Reisebewegungen beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zum derzeit unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich daraus, dass sich der BF in Österreich aufhält, ohne über einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine andere Berechtigung zum Aufenthalt zu verfügen.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich und im Herkunftsstaat XXXX beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung sowie auf den im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Urkunden (XXXX Personalausweis).

Die Feststellungen zu seinem Vaterschaftsverhältnis zu XXXX beruhen auf ein Abstammungsgutachten von XXXX vom 20.06.2016.

Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den Erklärungen des BF in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Nachweisen, so zB der Bestätigung des B1 Tests in Deutsch vor dem Club für interkulturelle Begegnungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Stattgebung der Beschwerde betreffend Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt A.I.):

3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Da sich der BF zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unrechtmäßig in Österreich aufhält, ist der Rückkehrentscheidung zutreffend der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zugrunde zu legen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015,

Zl. Ra 2015/19/0247).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der BF seit Mai 2015 in Österreich aufhält und aufrecht gemeldet ist, er ist Vater einer österreichischen Staatsbürgerin und lebt mit ihr und ihrer Mutter, ebenfalls eine österreichische Staatsbürgerin, zusammen. Es besteht zwischen dem BF und seiner Tochter eine innige Vater-Tochter Beziehung, die in der mündlichen Verhandlung klar ersichtlich war.

Seine Familie hat der BF zu dem Zeitpunkt gegründet, als er sich in seinem Heimatstaat aufgehalten hat und seine jetzige Lebensgefährtin ihn besucht hat.

Vom BF wurden in der Beschwerde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung und die unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Der BF erfülle sehr wohl die Voraussetzungen für Angehörige der Kernfamilie, dieser scheine in der Geburtsurkunde der gemeinsamen Tochter auf und wurde die Vaterschaft zu dieser von ihm ausdrücklich anerkannt. Der BF sei der deutschen Sprache sehr gut mächtig. Desweiteren könne auf die Einstellzusage des XXXX verwiesen werden, welche nach wie vor gültig sei. Hinsichtlich des Familienlebens sei ein Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK jedenfalls gegeben, da der BF seine Tochter versorge, weil seine Lebensgefährtin ihrer Berufstätigkeit nachgehe. Der BF übe mit seiner Lebensgefährtin die gemeinsame Obsorge für XXXX aus, es bestehe somit eine enge Nahebeziehung zu seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin.

3.1.3. Unbestritten ist, dass der BF in Österreich über eine enge familiäre Bindung zu seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin (beide österreichische Staatsbürger) verfügt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1. EMRK hat Jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Abs. 2 leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

3.1.4. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Der BF war vom November 2012 bis September 2013 und ist wieder seit ab Mai 2015 in Österreich. Der BF reiste zuletzt rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte den Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorübergehend legalisieren.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).

Zur Gewichtung der zeitlichen Komponente hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. Juni 2012, Zl. 2012/18/0027, wie auch in anderen Erkenntnissen auch, wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - auch dann, wenn die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen ist - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2012, Zl. 2010/22/0136, und vom 20. März 2012, Zl. 2011/18/0256, jeweils mwN; zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 vgl. ferner das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2012, Zl. 2012/18/0027, mwN).

Zum tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens bzw. Privatlebens und zur Schutzwürdigkeit des Familien- bzw. Privatlebens, sowie zum Grad der Integration ist auszuführen, dass der BF über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt.

Gegenständlich hat der BF sowohl in den Jahren 2012 und 2013 sowie wieder seit Mai 2015 die Zeit im hohen Ausmaß dazu benützt, sich sozial und beruflich zu integrieren, so verfügt er bereits über Deutschkenntnisse auf B1 Niveau und hat sich um eine Beschäftigung bemüht, die Einstellzusage der Firma XXXX liegt dem Akt bei. Auch ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF sowie dessen Lebensgefährtin, dass der BF - der anfänglich von der Familie seiner Lebensgefährtin nicht akzeptiert war - sich sehr gut in die Familie seiner Lebensgefährtin eingefunden hat, die Familie der Lebensgefährtin respektieren und unterstützen ihn. Auch konnte sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung ein Bild davon machen, wie stark die Beziehung des BF vor allem zu seiner Tochter, aber auch zu seiner Lebensgefährtin ist. Die glaubwürdigen Angaben der Lebensgefährtin des BF zeigen auch, dass der BF die Hauptbezugsperson der kleinen XXXX ist, da die Lebensgefährtin des BF ihrer Berufstätigkeit nachgeht. Zudem konnte auch festgestellt werden, dass der BF die österreichischen Werte akzeptiert und lebt, so stellt für ihn die Gleichberechtigung beider Geschlechter nach den glaubhaften Angaben seiner Lebensgefährtin kein Problem dar. Der BF begründete das Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als er sich in seinem Heimatstaat aufgehalten hat und seine jetzige Lebensgefährtin zu Besuch zu ihm kam. Die kleine Familie hat zahlreiche österreichische Freunde, der BF hat die Deutschprüfung überwiegend auf B1 Niveau (ausgenommen schreiben) bestanden, er spricht sehr gut deutsch, was sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zeigte.

Zur Bindung zum Herkunftsstaat wird festgestellt, dass der BF den überwiegenden Teil des Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, er wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Seine Eltern und Geschwister leben im XXXX, ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsland Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des BF existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor der Ausreise in völliger sozialer Isolation gelebt hätte.

Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Zu Verstößen gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts ist jedoch anzuführen, dass der BF illegal nach Österreich einreiste.

Faktoren der Einwanderungskontrolle und Erwägungen der öffentlichen Ordnung können zwar bei einer Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden, dabei sind jedoch etwa zahlreiche Verfehlungen oder schwere bzw. beharrliche Vergehen gemeint, die gegenständlich nicht vorliegen, der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist - wie bereits oben - auszuführen, dass der BF freiwillig im Oktober 2013 in seinen Heimatstaat zurückkehrte. Seine jetzige Lebensgefährtin hat ihn im XXXX besucht, dabei wurde die Familie gegründet.

Zur möglichen Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer ist gegenständlich nicht zu erkennen, dass eine raschere Entscheidung im erstinstanzlichen bzw. Rechtsmittelverfahren möglich gewesen wäre.

Was die privaten Lebensumstände in Österreich anbelangt, ist in diesem besonderen Einzelfall insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass auf Grund der starken familiären Bindung, vor allem zu seiner Tochter, aber auch zu seiner Lebensgefährtin starke Anhaltspunkte einer sozialen und sprachlichen Integration in Österreich vorliegen. So verfügt der BF über sehr gute Deutschkenntnisse, über eine Einstellzusage und ist im Familienverband seiner Lebensgefährtin (österreichische Staatsbürgerin) akzeptiert und eingebunden.

In Gesamtschau und nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

Gegenständlich können die einzelnen Kriterien des BF für sich allein genommen zu keiner positiven Entscheidung führen, jedoch ist in der Gesamtsicht gesehen in diesem Einzelfall im Zusammenspiel aller Kriterien der Eingriff ins Privat- und Familienleben so gravierend, dass das öffentliche Interesse gegenständlich nicht überwiegt.

Daher war im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erlassen.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu unrecht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

3.2. Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG 2005 (Spruchpunkt A.II):

3.2.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Dem BF war daher gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

3.2.2. Die Ausstellung der jeweiligen Aufenthaltstitel auf Grund dieser Entscheidung ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vorzunehmen und den beschwerdeführenden Parteien auszufolgen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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