BVwG G305 2136744-1

G305 2136744-1Bundesverwaltungsgericht19.12.2016

Regest

Beitragsnachverrechnung, landwirtschaftlicher Betrieb,<br/>Nebentätigkeit, Pflichtversicherung, Verjährung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2136744-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2136744.1.00

Spruch

G305 2136744-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, XXXX vom XXXX, OB: XXXX, erhobene Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz SVB) fest, dass auf Grund beitragspflichtiger Einnahmen aus der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Kulturpflege im ländlichen Raum" in den Jahren 2012 bis 2015 die Beitragsgrundlage - ermittelt aus dem Einheitswert der Eigen- und Pachtgründe - als Versicherungswert, sowie der Beitragsgrundlage für die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Privatzimmervermietung zu erhöhen sei und legte die Beitragsgrundlage aus den Nebentätigkeiten (Spruchpunkt 1.) und die daraus resultierende Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.10.2015 für die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Betriebsführerin und deren Sohn in dessen Eigenschaft als hauptberuflich beschäftigten Angehörigen fest (Spruchpunkt 2.). Weiters verhängte sie wegen der Verletzung der Meldepflicht für die für das Jahr 2012 nachzuverrechnenden Beiträge in Höhe von EUR XXXX einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR XXXX(Spruchpunkt 3.).

2. Gegen diesen, der BF am XXXX zugestellten Bescheid richtete sich deren Beschwerde vom XXXX, die sie noch am selben Tag zur Post gab und die sie mit den Anträgen verband, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und gemäß Art. 130 Abs. 4 BVG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass das Recht zur Feststellung der Beitragspflicht für die Einnahmen aus der Nebentätigkeit "Kulturpflege im ländlichen Raum" für das Jahr 2012 gemäß § 39 BSVG und das Recht auf Einforderung der Beiträge für die Einnahmen für das Jahr 2013 gemäß § 39 Abs. 3 BSVG verjährt seien.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde die gegen den oben genannten Bescheid gerichtete Beschwerde der BF als verspätet zurück.

4. Mit dem gegen die Beschwerdevorentscheidung innerhalb offener Frist erhobenen Vorlageantrag vom XXXX verband die BF das Begehren, ihre gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX gerichtete Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

5. Am 10.10.2016 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt. Zeitgleich brachte die belangte Behörde einen zum XXXX datierten Bericht zur Vorlage.

6. Mit hg. Schreiben vom XXXX erging die Mitteilung an die belangte Behörde, dass die Prüfung des gegen den Erstbescheid erhobenen Rechtsmittels ergeben habe, dass die BF die Beschwerdeschrift fristgerecht zur Post gegeben und an die belangte Behörde korrekt zur Versendung gebracht hat. Demnach erweise sich die mit der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX erfolgte Zurückweisung der Beschwerde als verspätet als nicht gerechtfertigt, weshalb die Absicht bestehe, die Beschwerdevorentscheidung mit Erkenntnis aufzuheben und in der Folge in der Sache inhaltlich zu entscheiden. Obwohl der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, ließ diese die ihr eingeräumte Frist reaktionslos verstreichen.

7. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Beschwerdeführerin und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist mit ihrem Ehegatten, XXXX, je zur Hälfte Eigentümerin der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX mit dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb XXXX. Sie hat den angegebenen Betrieb im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.10.2015 auf alleinige Rechnung und Gefahr geführt. Neben den Eigenflächen bewirtschaftete sie auch Pachtflächen im Ausmaß von insgesamt ca. XXXX ha.

Darüber hinaus übte sie im angegebenen Zeitraum die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Privatzimmervermietung" in der Form "Urlaub am Bauernhof" und die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Kulturpflege im ländlichen Raum" aus.

Seit dem XXXX bezieht sie die vorzeitige Alterspension.

Ihr Sohn, XXXX, war im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.10.2015 im genannten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der SVB zur Sozialversicherung gemeldet.

1.2. Die BF meldete die aus der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Privatzimmervermietung" erzielten Einnahmen mit dem bundeseinheitlichen Meldeformular insbesondere am XXXX (für das Jahr 2011), am XXXX (für das Jahr 2012), am XXXX (für das Jahr 2013) der belangten Behörde und wurde von dieser in die Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG einbezogen.

Mit dem am XXXX bzw. am XXXX wiederholt bei der belangten Behörde eingebrachten bundeseinheitlichen Meldeformular gab die Beschwerdeführerin erstmals bekannt, dass sie im Jahr 2013 in den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten "Winterdienst" Bruttoeinnahmen in Höhe von EUR XXXX und "Kulturpflege im ländlichen Raum" Bruttoeinnahmen in Höhe von EUR XXXX erzielt habe.

Mit Schreiben vom XXXX teilte ihr Steuerberater, XXXX, mit, dass die für das Jahr 2013 gemeldeten Einnahmen nicht korrekt seien, da die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte für den Winter- wie auch den Sommerdienst unter Berücksichtigung der ÖKL-Richtwerte durchgeführt worden sei.

Mit der zum XXXX datierten, an die Beschwerdeführerin gerichteten Kontonachricht stellte die belangte Behörde die monatlichen Beitragsgrundlagen in den von dieser ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten "Kulturpflege im ländlichen Raum" und "Winterdienst" mit EUR XXXXfest und findet sich im Zusammenhang mit den bei diesen Nebentätigkeiten erzielten Bruttoeinnahmen die Anmerkung: "auf Selbstkostenbasis". Im Zusammenhang mit den im Jahr 2014 in der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Privatzimmervermietung" erzielten Bruttoeinnahmen stellte die belangte Behörde die monatlichen Beitragsgrundlagen mit EUR XXXX fest.

Mit dem am XXXX bei der belangten Behörde eingebrachten bundeseinheitlichen Meldeformular gab die Beschwerdeführerin lediglich die von ihr im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.10.2015 in der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Privatzimmervermietung" erzielten Bruttoeinnahmen in Höhe von EUR XXXX bekannt.

Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die BF nach dem XXXX bzw. XXXX der belangten Behörde noch einmal die aus den von ihr bis 31.10.2015 ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten "Kulturpflege im ländlichen Raum" und "Winterdienst" erzielten Bruttoeinkünfte bekannt gegeben hätte.

1.3. Im Zusammenhang mit der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Kulturpflege im ländlichen Raum" erbrachte die Beschwerdeführerin den Stadtgemeinden XXXX und XXXX mit den in ihrem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb eingesetzten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräten (Allradtraktor der Marke XXXX, Leistung 95 PS und ein Kurzschnittladewagen der Marke XXXX mit 20 Messern, sowie im Jahr 2013 ein Böschungsmäher der Marke XXXX mit einer Schnittbreite von 1,20 m) die Dienstleistung des Böschungsmähens (im Jahr 2013) und (im Zeitraum 01.01.2012 bis 30.10.2015) der Abfuhr des gemähten Grases von den neben den Straßen der genannten Gemeinden gelegenen öffentlichen Grünflächen zum Kompostierplatz.

Die angeführten land(forst)wirtschaftlichen Geräte wurden von dem im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb der BF hauptberuflich beschäftigten Sohn, XXXX, bedient.

Den auftraggebenden Gemeinden fakturierte die BF lediglich die Gerätestunden, ohne die erbrachte Arbeitsleistung ihres Sohnes zu verrechnen.

1.4. Anlässlich einer am XXXX im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb der BF durchgeführten Betriebsprüfung stellte das Erhebungsorgan der belangten Behörde für den Prüfzeitraum 2010 bis 2015 fest, dass die Nebentätigkeit "Winterdienst" stets unter den ÖKL-Richtwerten ausgeführt worden sei und die Meldungen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit "Privatzimmervermietung" korrekt gewesen seien. Im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit "Kulturpflege im ländlichen Raum" wurden abweichend zu den bis dahin erfolgten Meldungen folgende Bruttoeinnahmen festgestellt:

2012

EUR XXXX

2013

EUR XXXX

2014

EUR XXXX

2015

EUR XXXX

Im Zusammenhang mit der von der BF ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Kulturpflege im ländlichen Raum" liegen folgende Meldungen über erzielte

Bruttoeinnahmen vor:

Für das Jahr 2012

EUR XXXX (keine Meldung)

Für das Jahr 2013

EUR XXXX (Meldung vom XXXX)

Für das Jahr 2014

EUR XXXX (keine Meldung)

Für das Jahr 2015

EUR XXXX (keine Meldung)

1.5.

Mit Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass auf Grund beitragspflichtiger Einnahmen aus der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Kulturpflege im ländlichen Raum" in den Jahren 2012 bis 2015 die Beitragsgrundlage - ermittelt aus dem Einheitswert der Eigen- und Pachtgründe - als Versicherungswert, sowie der Beitragsgrundlage für die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Privatzimmervermietung" zu erhöhen sei und legte die Beitragsgrundlage aus den Nebentätigkeiten und die daraus resultierende Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.10.2015 für die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Betriebsführerin und deren Sohn in seiner Eigenschaft als hauptberuflich beschäftigten Angehörigen fest. Weiters verhängte sie wegen der Verletzung der Meldepflicht für die für das Jahr 2012 nachzuverrechnenden Beiträge in Höhe von EUR XXXX einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR XXXX.

1.6. Mit ihrer gegen den vorgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde vom XXXX wendete die Beschwerdeführerin lediglich ein, dass das Recht 1.) auf Feststellung der Beitragspflicht für die im Kalenderjahr 2012 erzielten Einnahmen aus der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Kulturpflege im ländlichen Raum" und 2.) auf Einforderung der Beiträge für die im Kalenderjahr 2013 erzielten Einnahmen verjährt sei.

In den übrigen Punkten blieb der angeführte Bescheid unangefochten.

Somit steht die Beitragspflicht für die von der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.10.2015 ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten "Kulturpflege im ländlichen Raum" und "Privatzimmervermietung" dem Grunde und der Höhe nach (insoweit nicht der Einwand der Feststellungs- und Einforderungsverjährung bezüglich der angeführten Zeiträume besteht) außer Streit. Außer Streit steht weiters die Beitragsfreiheit der von der Beschwerdeführerin im angeführten Zeitraum ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Winterdienst".

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, aus den eingeholten öffentlichen Urkunden, sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden und auf den im Beschwerdeverfahren vom BF im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Urkunden, die (soweit sie hinsichtlich ihres Aussagegehaltes unbestritten geblieben sind) dem beschwerdegegenständlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten.

Die zur Meldung der einzelnen Einkünfte aus den von der BF ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten "Kulturpflege im ländlichen Raum", "Privatzimmervermietung" und "Winterdienst" getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Meldeformularen, deren Aussagegehalt von keiner Partei in Zweifel gezogen wurde. Auf derselben Quelle beruhen auch die zur Übermittlung der Kontonachricht vom XXXX und zu deren Inhalt getroffenen Feststellungen, die ebenfalls von keiner Partei in Zweifel gezogen wurden und daher dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten. Ebenfalls auf den im Verwaltungsakt einliegenden Aktenteilen beruht die Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF der belangten Behörde nach dem XXXX bzw. XXXX noch einmal die aus den von ihr bis 31.10.2015 ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten "Kulturpflege im ländlichen Raum" und "Winterdienst" erzielten Bruttoeinkünfte bekannt gegeben hätte. Da auch dieser Umstand von keiner der Parteien in Zweifel gezogen wurde, war die angeführte (tabellarische) Feststellung zu den von der BF betreffend die Nebentätigkeit "Kulturpflege im ländlichen Raum" vorgenommenen Meldungen zu treffen.

Der Umstand, dass die belangte Behörde am XXXX im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb der BF eine den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 umfassende Betriebsprüfung durchführte, ist durch die darüber errichtete, vom Erhebungsorgan und der BF eigenhändig unterfertigte Niederschrift außer Streit gestellt. Auch der Inhalt der vom Erhebungsorgan in dieser Niederschrift dokumentierten Feststellungen ist unstrittig geblieben.

Unstrittig geblieben ist auch das Faktum, dass die belangte Behörde mit der zum XXXX datierten Kontonachricht die monatlichen Beitragsgrundlagen in den von der BF ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten "Kulturpflege im ländlichen Raum" und "Winterdienst" mit EUR XXXX festgesetzt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 182 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.

Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen des Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt, oder den Versicherungspflichtigen(Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (§ 410 Abs. 1 Z 1 ASVG).

Gemäß § 414 Abs. 1 u. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 182 BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung des gegen den Bescheid vom XXXX,

OB: XXXX, gerichteten Beschwerde:

3.2.1. Im Anlassfall geht es um die Klärung der Frage, ob 1.) das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht hinsichtlich der von der BF im Kalenderjahr 2012 erzielten Einnahmen aus der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Kulturpflege im ländlichen Raum" und 2.) das Recht auf Einforderung der Beiträge für die im Kalenderjahr 2013 erzielten Einnahmen aus dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit verjährt ist. Da der Bescheid in den übrigen Punkten unangefochten blieb, sind damit die Beschwerdepunkte abgesteckt.

3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194;

b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994;

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeführt werden.

Gemäß Punkt 3.3 der Anlage 2 zum BSVG sind die im Rahmen von Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994 erzielten Einkünfte beitragsrechtlich der Bestimmung des § 23 BSVG zuzuordnen.

Gemäß 2 Abs. 4 Z 4 lit. a GewO iVm. Punkt 3.3 der Anlage 2 zum BSVG ist die Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen, Pflege von Biotopen, Kulturpflege der Rasenflächen von Sportanlagen, Stutzen von Hecken im Zusammenhang mit den vorstehend angeführten Tätigkeiten, Abtransport des bei diesen Tätigkeiten anfallenden Mähgutes usw.) ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft, das grundsätzlich die Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a BSVG auslöst.

Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Gemäß § 39 Abs. 3 BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.

3.2.3. Zunächst ist hervorzuheben, dass die BF die von der belangten Behörde gezogene Schlussfolgerung, dass bei der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Kulturpflege im ländlichen Raum" keine Abrechnung unter Berücksichtigung der ÖKL-Richtwerte möglich sei, weshalb die im Zeitraum 2012 bis 2015 erzielten Bruttoeinnahmen als Beitragsgrundlage heranzuziehen seien, in der Beschwerde nicht aufgegriffen hat. Damit ist dem erkennenden Verwaltungsgericht die Grundlage für eine Prüfung der Rechtsfrage, ob die BF mit den aus der genannten Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkünften der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG grundsätzlich unterliegt oder nicht, entzogen.

Folglich hat sich das erkennende Bundesverwaltungsgericht im Anlassfall nur mit der von der BF aufgeworfenen Verjährungsfrage auseinanderzusetzen.

3.2.4. Zum Einwand der Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Beitragspflicht für die Einnahmen aus der Nebentätigkeit "Kulturpflege im ländlichen Raum" für das Jahr 2012:

Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG bildet nach dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.

Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2 zu § 33).

Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz" "am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind. In der zitierten Bestimmung heißt es weiter, dass die Vorschreibung der Beiträge spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen habe.

Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2b zu § 33).

Im Hinblick auf die im Kalenderjahr 2012 erzielten Einnahmen aus der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Kulturpflege im ländlichen Raum" ist daher die Fälligkeit und damit der Beginn der Verjährungsfrist mit dem 30.04.2013 eingetreten.

Abgesehen davon wäre die BF entsprechend der sich aus der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG ergebenden Verpflichtung, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß § 20a BSVG ergebenden Einnahmen bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben, verhalten gewesen, die im Kalenderjahr 2012 aus der von ihr ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Kulturpflege im ländlichen Raum" bis spätestens 30.04.2013 bekannt zu geben.

Eine Meldung der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit im Jahr 2012 erzielten Bruttoeinnahmen wurde nie abgegeben.

Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG, die ausgehend vom Beginn der Verjährungsfrist (30.04.2013) am 30.04.2018 endet.

Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich der Einnahmen aus der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Kulturpflege im ländlichen Raum" das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht nicht verjährt ist.

3.2.5. Zum Einwand der Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge für die Einnahmen aus der Nebentätigkeit "Kulturpflege im ländlichen Raum" für das Jahr 2013:

Mit dem am XXXX bei der belangten Behörde eingebrachten bundeseinheitlichen Meldeformular gab die BF bekannt, dass sie im Rahmen der von ihr ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Kulturpflege im ländlichen Raum" im Jahr 2013 Bruttoeinnahmen in Höhe von EUR XXXX erzielte.

Gemäß § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BSVG sind die Beiträge für die Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG am Ende des Kalendermonats, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Davon ausgehend, dass die Vorschreibung der Beiträge nach der zitierten Bestimmung spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen hat, ist die Beitragsfälligkeit hinsichtlich der im Jahr 2013 erzielten Einnahmen am 30.04.2014 eingetreten.

In Anbetracht der ordnungsgemäßen Meldung der im Jahr 2013 aus der beschwerdegegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen ergibt sich in der Zusammenschau mit der Bestimmung des § 39 Abs. 2 BSVG, dass diesbezüglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (30.04.2014) verjährt.

Diesfalls endet die Feststellungsverjährung hinsichtlich der im Jahr 2013 aus der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen am 30.04.2017.

Da das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden gemäß § 39 Abs. 3 erster Satz BSVG binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung verjährt, kommt auch dem gegenständlichen Einwand keine Berechtigung zu.

Damit kann eine Auseinandersetzung mit der Frage, welche Auswirkung der hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Nebentätigkeit offenbar auf einem Irrtum beruhenden Kontonachricht vom 17.07.2014 und welche Auswirkung der im Zeitraum 06.07.2016 bis 19.07.2016 durchgeführten Betriebsprüfung auf die Verjährungsfrist zukommt, entfallen.

3.3. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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