BVwG G303 2124418-1

G303 2124418-1Bundesverwaltungsgericht19.12.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G303 2124418-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2124418.1.00

Spruch

G303 2124418-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 16.03.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 26.01.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag waren ein ärztlicher Befundbericht von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 21.01.2016, eine Kopie des Ausweises gemäß § 29b StVO, ausgestellt am 12.03.1999 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX und eine Kopie des Behindertenausweises, ausgestellt am 14.01.1999 von der belangten Behörde, angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom 06.03.2016 wurden, nach einer persönlichen Untersuchung des BF am 24.02.2016, folgende Funktionseinschränkungen festgehalten:

? Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades

? Totalendoprothesen beider Kniegelenke mit Funktionseinschränkung geringen Grades

Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde ausgeführt, dass der BF eine Gehstrecke von 300-400 Metern aus eigner Kraft, ohne fremde Hilfe, allerdings mit Unterbrechungen wegen vorzeitig auftretender Rückenschmerzen infolge der o.g. Funktionseinschränkung der Wirbelsäule zurücklegen könne. Die praktisch funktionstüchtigen, unteren Gliedmaßen, insbesondere die normal beweglichen, endoprothetisch ersetzten Kniegelenke, würden ein Stufen auf- und abwärtsgehen gewährleisten. Bei dem BF würden keine dauerhaften Funktionseinschränkungen vorliegen, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel und den sicheren Transport in diesem nicht zulassen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2016 wurde der Antrag vom 26.01.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten vom 06.03.2016, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises sei mangels der grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht abgesprochen worden.

4. Gegen den oben genannten Bescheid brachte der BF fristgerecht mit bei der belangten Behörde am 24.03.2016 eingelangtem Schreiben eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde ein.

Begründend wurde ausgeführt, dass die von XXXX angegebene Gehstrecke von 400-500m nicht möglich sei, sondern nur eine Gehstrecke von 40-50m. Ein freies Stiegensteigen sei ohne Stützen unmöglich. Vom Mai 2015-2016 habe der BF wöchentlich Infiltrationen in den Lendenwirbel bekommen. Er nehme täglich zweimal Schmerzmittel und habe zwei Knieimplantate. Eine OP sei wegen des hohen Risikos laut Aussage eines Facharztes XXXX nicht möglich. Bis zur nächsten Haltestelle wären 800m zurückzulegen, welche der BF nicht bewältigen könne. Auch seien normale Parkplätze für den BF zu schmal, sodass ein Ein- und Aussteigen schwer möglich sei. Die Gelenksabnützung sei durch die dreißigjährige Beschäftigung als Kraftfahrer entstanden. Schmerzfreie Bewegungen seien nur durch das Schwimmen, welches der BF wöchentlich ausübe, möglich. Auch ein Heben von über 5 kg hätte ihm der Arzt verboten.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 04.04.2016 vorgelegt und sind am 08.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

6.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 12.10.2016, wurden basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen folgende Funktionseinschränkungen festgehalten:

? Funktionseinschränkung der Wirbelsäule

? Funktionseinschränkung beider Kniegelenke nach TEP

? Funktionseinschränkung beider Hüften

? Chronische Bronchitis mit deutlicher Kurzatmigkeit

Zusammenfassend führte der Sachverständige auch im Vergleich zum Vorgutachten folgendes aus:

"Aufgrund der heutigen Untersuchung ist selbst mit Krücken eine max. Wegstrecke 40-50 Meter möglich. Dies wurde anamnestisch auch schon dem Vorgutachter kund getan. Die eingeschränkte Wegstrecke begründet sich aufgrund der Wirbelsäulenminderung mit klinischer fakultativer Claudicatio spinalis der Hüft und Kniegelenksfunktionsminderung als auch der Kurzatmigkeit bei Atemwegserkrankungen und Übergewicht. Aus diesem Grund ist eine relevante Wegstrecke, Niveauunterschiede (Beine können unter Anhalten von max. 20 cm. vom Boden gehoben werden) als auch der sichere Transport (Stehen ohne Krücken kaum möglich) nicht gegeben und somit sind ÖV nicht zumutbar.

Bei dem BF liegen

7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 19.10.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

7.1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung wurde dazu seitens der Verfahrensparteien nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Er leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:

? Funktionseinschränkung der Wirbelsäule

? Funktionseinschränkung beider Kniegelenke nach TEP (Totalendoprothesen)

? Funktionseinschränkung beider Hüften

? Chronische Bronchitis mit deutlicher Kurzatmigkeit

Der BF ist aufgrund der oben angeführten Gesundheitsschädigungen nicht in der Lage, eine kurze Wegstrecke (ca. 300m) ohne Unterbrechung trotz Zuhilfenahme von Krücken zurückzulegen.

Auch kann der BF nicht in ein öffentliches Verkehrsmittel einbeziehungsweise aussteigen, da er nicht in der Lage ist, die üblichen Niveauunterschiede zu überwinden.

Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist des Weiteren nicht ausreichend gewährleistet, da der BF ohne Krücken kaum stehen kann und dadurch eine Standunsicherheit gegeben ist, die die Sicherheit erheblich einschränkt.

Es konnten keine direkten erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bei dem BF vor.

Es besteht auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit.

Zum Entscheidungszeitpunkt ist dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

In dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX vom 12.10.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierte, wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen.

Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet.

Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.

Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird vom Gutachter nachvollziehbar ausgeführt, dass durch die Wirbelsäulenfunktionsminderung mit klinischer fakultativer Claudicatio spinalis der Hüft- und Kniegelenksfunktionsminderung als auch durch die Kurzatmigkeit und durch das vorhandene Übergewicht der BF nicht in der Lage ist mehr als 40-50 Meter Wegstrecke zurückzulegen. So war festzustellen, dass der BF die erforderliche kurze Wegstrecke von ca. 300m nicht zurücklegen könne.

Auch wurde im Sachverständigengutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass der BF Niveauunterschiede nicht überwinden kann, da er lediglich seine Beine unter Anhalten maximal 20 cm vom Boden heben kann. Dadurch ist ein sicheres Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem Verkehrsmittel für den BF nicht möglich.

Aufgrund der Standunsicherheit des BF ist aus Sicht des erkennenden Senates auch der sichere Transport nicht gewährleistet.

In einer Gesamtbetrachtung wurde seitens des Sachverständigen aus medizinischer Sicht dargelegt, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.

Im vorliegenden Gutachten wurden jedoch direkt keine Einschränkungen und Erkrankungen im Sinne der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen attestiert.

Das oben angeführte aktuelle Sachverständigengutachten von XXXX vom 12.10.2016 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs vom 19.10.2016 nicht beeinsprucht.

Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. VwGH 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das zum aktuellen Gesundheitszustand des BF eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von XXXX vom 12.10.2016 zu Grunde gelegt.

Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen das Gutachten keine Einwendungen erhoben, welche diesem widersprechen.

Aufgrund der festgestellten Gesundheitsschädigungen kann der BF weder eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen, noch Niveauunterschiede im öffentlichen Verkehrsmittel überwinden. Zusätzlich ist der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleitet.

Der erkennende Senat verkennt dabei nicht, dass bei dem BF keiner der in § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, demonstrativ angeführte Gründe ausdrücklich zutrifft. Es ergibt sich aber durch die Wortfolge "... insbesondere dann nicht zumutbar ...", dass es eben auch neben den demonstrativ angeführten Einschränkungen und Erkrankungen, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen, auch andere behinderungsrelevante Funktionsbeeinträchtigungen geben kann, die ebenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken können. Insbesondere ist entsprechend der oben angeführten VwGH-Judikatur die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch dann nicht zumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. All diese Umstände sind in der gegenständlichen Rechtssache gegeben.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen daher gegenständlich vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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