W245 1432800-1•BVwG W245 1432800-1
W245 1432800-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2016
Fristablauf, neuerliche Antragstellung, Verfahrenseinstellung,<br/>Verfahrensfortsetzung, Zurückweisung
W245 1432800-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag vom 17.11.2016 von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , XXXX , XXXX , beschlossen:
A)
Der Antrag von XXXX auf Fortsetzung des Asylverfahrens vom 17.11.2016 wird gemäß § 24 Abs. 2 vierter Satz AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.07.2012 gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 05.07.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, gab der BF zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Leben durch die Taliban bedroht wurde. Sein Bruder hätte für die afghanische Regierung gearbeitet. Er hätte die Uniform seines Bruders getragen und sei er daraufhin von den Taliban entführt worden. Er sei zwei Monate als heiliger Krieger ausgebildet worden. Ihm sei die Flucht vor den Taliban und aus seinem Heimatland gelungen.
3. In der Folge wurde der BF am 16.10.2012 vor dem Bundesasylamt im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Zum Fluchtgrund gab er an, dass er von den Taliban entführt worden sei als er einmal die Jacke seines Bruders angehabt hätte. Er habe sich drei Monate bei den Taliban aufgehalten und sei ihm danach die Flucht gelungen. Sein Leben sei in Gefahr, weil er alles über die Taliban wisse und ihr Versteck kenne.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.02.2013 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.07.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Auch wurde ihm auf Grundlage des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 01.02.2013 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 14.02.2013 legte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof die fristgerechte eingebrachte Beschwerde vom 13.02.2013 gegen den erlassenen Bescheid samt Verwaltungsakt (einlangend beim Asylgerichtshof, Außenstelle Graz, am 15.02.2013) vor.
7. Am 13.03.2013 langte beim Bundesasylamt die Mitteilung ein, dass der BF das Bundesgebiet verlassen hat und daher eine vorläufige Leistungseinstellung aller Leistungen gemäß § 3 Abs. StBetrG 2005 im Rahmen der Grundversorgung mit Wirkung vom 12.02.2013 erfolgte. Am 25.03.2013 wurde das Schreiben an den Asylgerichtshof, Außenstelle Graz weitergeleitet.
8. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfahrensanordnung vom 15.04.2013 durch den Asylgerichtshof, Außenstelle Graz, gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 24 Abs. 2 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 eingestellt.
9. Der Asylgerichtshof wurde am 08.05.2013 informiert, dass der BF am 07.05.2013 im Zuge der Dublin-Überstellung am Flughafen Wien-Schwechat eintraf.
10. Mit Verfahrensanordnung vom 16.05.2013 wurde das Beschwerdeverfahren durch den Asylgerichtshof fortgesetzt.
11. Mit Beschluss vom 06.10.2014, zugestellt am 06.10.2014, wurde das Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht erneut amtswegig eingestellt, da der BF mit Wirkung vom 24.06.2013 wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung und der ZMR abgemeldet wurde.
12. Mit Schreiben vom 17.10.2016 wurde mit Überstellungsankündigung zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, den BF vom 20.10.2016 aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich zu überstellen.
13. Am 20.10.2016 wurde die Überstellung des BF nach Österreich erfolgreich durchgeführt.
14. Am 17.11.2016 stellte der BF einen Antrag auf Fortsetzung des eingestellten Beschwerdeverfahrens, da er nunmehr erneut einen Hauptwohnsitz in Österreich besitze.
15. Mit Vollmacht vom 22.11.2016 wurde der Verein Menschrechte Österreich durch den BF bevollmächtigt, diesen in den Verfahren gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts aus.
Am 13.02.2013 wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2013 betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §2 Abs. 1 Z 113 AsylG 2005 sowie der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, Beschwerde eingebracht.
Das Beschwerdeverfahren wurde am 15.04.2013 erstmalig mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes eingestellt. Der BF schied zuvor wegen unbekannten Aufenthaltes im Ausland am 12.02.2013 aus der Grundversorgung aus. Nach Rücküberstellung des BF nach Österreich am 07.05.2013, wurde das Verfahren mit Verfahrensanordnung am 16.05.2013 fortgesetzt.
Der BF wurde mit Wirkung vom 24.06.2013 erneut wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung und der ZMR abgemeldet. Das Beschwerdeverfahren wurde daraufhin erneut mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2014, GZ 1208.204-BAG amtswegig eingestellt.
Am 17.11.2016 stellte der BF einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Zu A)
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§25 Abs. 1) oder
3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
Gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz ist ein Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
Mit Wirkung vom 24.06.2013 wurde der BF wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung und der ZMR abgemeldet. Daraufhin wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2014 amtswegig eingestellt. Dieser Beschluss wurde dem BF durch Hinterlegung ohne Zustellversuch ordnungsgemäß am 06.10.2014 zugestellt.
Gemäß § 24 Abs. 2 vierter Satz AsylG 2005 ist eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Der BF stellte am 17.11.2016 einen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens. Dieser Antrag wurde nicht innerhalb von zwei Jahren ab Einstellung des Verfahrens gestellt. Ein Antrag auf Fortsetzung hätte spätestens am 06.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangen müssen. Eine Fortsetzung des Verfahrens ist daher gemäß § 24 Abs. 2 vierter Satz AslyG nicht mehr zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte seit Einstellung des Verfahrens am 06.10.2014 das Beschwerdeverfahren auch nicht amtswegig fortsetzen, da eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Der BF hatte innerhalb der zweijährigen Frist keine Meldeadresse in Österreich. Er war für die österreichischen Behörden nicht auffindbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine amtswegige Ermittlungspflicht daher nicht verletzt. Der BF hat sich durch das Verlassen des Bundesgebietes dem Beschwerdeverfahren entzogen und seine Mitwirkungspflichten im Asylerfahren verletzt.
Erst am 20.10.2016 erlangten die österreichischen Behörden durch eine Überstellungsankündigung Kenntnis vom Aufenthaltsort (Vereinigtes Königreich) des BF. Auch ist dieser Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Aufenthaltsortes des BF außerhalb der zweijährigen Frist gelegen und wäre auch eine amtswegige Fortsetzung zu bzw. ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig gewesen.
Der BF kann einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Das eingestellte Verfahren bildet keine res iudicata (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.1.2016, K21 zu § 24 AslyG 2005).
Das Beschwerdeverfahren wird daher gemäß § 24 Abs. 2 vierter Satz AsylG 2005 nicht fortgesetzt und ist der Antrag des BF vom 17.11.2016 zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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