BVwG W229 2134999-1

W229 2134999-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W229 2134999-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2134999.1.00

Spruch

W229 2134999-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerhard WEINHOFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch DAX und Partner Rechtsanwälte GmbH, Wiener Straße 8, 7400 Oberwart, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Stegersbach vom 20.06.2016, VSNR XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2016, XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 20.06.2016, VSNR XXXX, hat das AMS Stegersbach (im Folgenden: AMS) festgestellt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeldes des Einschreiters gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG im Zeitraum vom 27.05.2016 bis 29.05.2016 ruht.

2. Mit Schreiben vom 28.06.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 28.08.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Stegersbach vom 20.06.2016 abgewiesen.

5. Mit 23.11.2016 wurde über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 11.01.2016 informiert und der Beschwerdeführer, das AMS sowie zwei Zeugen geladen.

6. Am 12.12.2016 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers, vertreten durch DAX und Partner Rechtsanwälte GmbH, Wiener Straße 8, 7400 Oberwart, ein, in dem bekannt gegeben wurde, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.06.2016 ausdrücklich zurückgezogen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

2.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Mit Eingabe vom 07.12.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.12.2016, wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung bekannt gegeben, dass Herr Johann KOPITAR die die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Stegersbach vom 20.06.2016, bestätigt durch die Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2016, AZ:

2016-0566-1-000113, betreffend Ruhens der Notstandshilfe vom 27.05.2016 bis 29.05.2016 hiermit zurückzieht. Mit diesem Schreiben hat der Einschreiter die Beschwerde eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen und daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung verfahrenseinleitender Anträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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