W183 2138627-1•BVwG W183 2138627-1
W183 2138627-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2016
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Rückerstattung, Sachverständigengebühr, Zahlungsauftrag
W183 2138627-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 05.10.2016, Zl. 100 Jv 5634/16w-33a, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 GEG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren war der Beschwerdeführer (BF) beklagte Partei und vereinbarte dieser mit der beklagten Partei ewiges Ruhen des Verfahrens (gemeinsame Ruhensanzeige vom 01.06.2015). Der im Grundverfahren beigezogene Sachverständige legte am 31.03.2014 eine Gebührennote über 9.950,00 EUR und am 16.06.2015 über 4.604,00 EUR. Das LGZRS Wien entschied mit Beschluss vom 25.08.2015 (ON 82), dass dem Sachverständigen 4.950,00 EUR aus geleisteten Kostenvorschüssen zu überweisen sind und hielt fest, dass 5.000,00 EUR bereits als Gebührenvorschuss überwiesen worden seien. Mit Beschluss vom 02.09.2015 (ON 84; Rechtskraftvermerk vom 18.02.2016) entschied das LGZRS Wien, dass dem Sachverständigen 3.000,00 EUR aus geleisteten Kostenvorschüssen sowie 1.604,00 EUR aus Amtsgeldern zu überweisen sind. In diesem Beschluss wurde weiters festgehalten, dass die Parteien je zur Hälfte zahlungspflichtig sind.
2. Mit Zahlungsauftrag vom 01.08.2016 wurde dem BF die Zahlung der Hälfte der Sachverständigengebühren gem. § 2 Abs. 1 GEG i.d.H. von 802,00 EUR sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG i.d.H. von 8,00 EUR aufgetragen.
3. Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung des BF wurde der angefochtene Bescheid (dem Rechtsvertreter am 07.10.2016 zugestellt), welcher dem BF die Zahlung des offenen Gesamtbetrages i. d.H. von 810,00 EUR auftrug, erlassen. Begründend wurde auf § 2 Abs. 1 und 2 GEG verwiesen und festgehalten, dass die Justizverwaltungsbehörden an den Grundsatzbeschluss des Gerichtes gebunden seien (§ 6b Abs. 4 GEG).
4. Mit Schriftsatz vom 24.10.2016 (bei der belangten Behörde eingelangt am 27.10.2016) erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Kosten für den Sachverständigen insgesamt 14.554,00 EUR betrügen und vom geleisteten Kostenvorschuss i. d.H. von 12.950,00 EUR der BF einen Betrag von 5.475,00 EUR aufgebracht habe. Der BF sei beschwert, weil er einen höheren Anteil habe leisten müssen, obwohl die Beiziehung des Sachverständigen in beider Interesse gelegen habe. Nach Ansicht des BF beziehe sich die beschlussmäßig festgestellte Verpflichtung zur anteiligen Kostentragung nicht bloß auf den Kostenbeitrag i.d.H. von 1.604,00 EUR, sondern auf die gesamten Sachverständigengebühren. Es werde der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht Wien [sic!] möge eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu die Angelegenheit zurückverweisen.
5. Mit Schriftsatz vom 28.10.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Das gegenständliche Grundverfahren wurde durch die gemeinsame Ruhensanzeige vom 01.06.2015 beendet.
1.2. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 02.09.2015 (ON 84) entschied das LGZRS Wien, dass dem Sachverständigen 3.000,00 EUR aus geleisteten Kostenvorschüssen sowie 1.604,00 EUR aus Amtsgeldern zu überweisen sind. In diesem Beschluss wurde weiters festgehalten, dass die Parteien je zur Hälfte zahlungspflichtig sind.
1.3. Der Beschluss des LGZRS Wien vom 25.08.2015 (ON 82, Überweisung der Sachverständigengebühren i.d.H. von 4.950,00 EUR) enthielt keinen Vermerk zur Zahlungspflicht der Parteien und ist das Formular zu diesem Punkt durchgestrichen.
2.1. Die gegenständlichen Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Insbesondere relevant sind die Aktenbestandteile der belangten Behörde mit den ON 70 (Ruhensanzeige) sowie 82 (Beschluss vom 25.08.2015) und 84 (Beschluss vom 02.09.2015 mit Rechtskraftvermerk).
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Nach § 2 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, sind die im § 1 Z 5 lit. a bis f genannten Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 5 lit. g und Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
Abs. 2 leg.cit. lautet: Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.
Nach § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung i.S.d. Gewaltentrennung des Art. 94 B-VG soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 6b GEG Anm. 7). Bereits vor der GEG-Novelle, BGBl. I Nr. 190/2013 war es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind:
VwGH 23.05.1986, 86/17/0083; 29.03.1990, 89/17/0081; 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127; 29.04.2013, 2012/16/0131; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 6b GEG II, E 11 m. w.N.).
Die Justizverwaltungsbehörden sind an den Grundsatzbeschluss des Gerichts gem. § 2 Abs. 2 GEG gebunden (VwGH 28.08.2007, 2007/17/0165; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 2 GEG E 136).
3.2.3. Im gegenständlichen Verfahren steht fest, dass ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss vorliegt, mit welchem Sachverständigengebühren aus Amtsgeldern i.d.H. von 1.604,00 EUR angewiesen werden. Der Argumentation des BF, mit Beschluss ON 84 sei die Zahlungspflicht zur Hälfte hinsichtlich der gesamten Sachverständigengebühren entschieden worden, kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus den Verwaltungsunterlagen unzweifelhaft ergibt, erfolgte die Anweisung der Sachverständigengebühren mit zwei unterschiedlichen Beschlüssen und kann bereits daraus gefolgt werden, dass die mit Beschluss ON 84 festgelegte Zahlungspflicht nicht die gesamten Sachverständigengebühren betrifft. Des Weiteren beinhaltet auch lediglich der Beschluss ON 84 die Anweisung von Gebühren aus Amtsgeldern und enthält folgerichtig nur dieser Beschluss - wie von § 2 Abs. 2 GEG gefordert - eine Feststellung, wen die Zahlungspflicht trifft.
Der BF verkennt überdies, dass es sich bei dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren um ein Verfahren zur Einbringung der aus Amtsgeldern berichtigten Kosten handelt und in diesem nicht die Rechtmäßigkeit eines richterlichen Beschlusses zu beurteilen ist (vgl. die oben unter Punkt 3.2.2. angeführte Judikatur zur Bindungswirkung).
§ 2 Abs. 2 GEG normiert unzweifelhaft, dass mit der Auszahlungsanweisung von aus Amtsgeldern berichtigten Kosten, die den Betrag von 300 EUR übersteigen, ein Grundsatzbeschluss zur Frage der Kostentragung zu fassen ist. Genau dieser Sachverhalt ist gegenständlich mit Beschluss ON 84 verwirklicht. So handelt es sich um aus Amtsgeldern berichtigte Sachverständigenkosten i.d.H. von 1.604,00 EUR und wurde die Zahlungspflicht dafür beiden Parteien zur Hälfte auferlegt.
Allfällige wechselseitige Ansprüche auf Ersatz geleitsteter Kostenvorschüsse für Sachverständigengebühren haben sich nach der der Vereinbarung über das ewige Ruhen zugrundeliegenden Parteienabrede zu richten und sind diese in einem allenfalls zu führenden Verfahren vor den Zivilgerichten zu klären.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 GEG abzuweisen war.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insbesondere die unter Punkt
3.2.2. angeführte Judikatur zur Bindungswirkung, vor allem VwGH 28.08.2007, 2007/17/0165), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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