BVwG W164 2103397-1

W164 2103397-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Stichproben, Übertragung,<br/>Verjährung, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W164 2103397-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W164.2103397.1.00

Spruch

W164 2103397-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, Zl. II/7-EBP/10-120457804, betreffend Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 07.05.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war im Antragsjahr Bewirtschafter der Alm mit der BNr XXXX ( XXXX ), für die er am 7.5.2010 ebenfalls einen Mehrfachantrag Flächen stellte.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) vom 30.12.2010, Zl. II/7-EBP/10-109030963, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 18.612,89 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 82,58 ha, davon 36,89 ha Almfläche, 68,01 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 68,01, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 68,01 ha, zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung mit der Bitte um Korrektur und Richtigstellung der Zahlungsansprüche-Übertragung KS 13 und KS 19 bei Grundstücksnummer

738.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 27.04.2011, Zl. II/7-EBP/10-110990815, wurde dem BF unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 19.902,31 gewährt, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 18,612,89 eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 1.289,42 ergebe. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 82,58 ha, davon 36,89 ha Almfläche, 74,13 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 74,13 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 74,13, davon 36, 89 ha Almfläche zu Grunde gelegt. Die beantragte Übertragung der Zahlungsansprüche KS 13 und KS 19 wurde positiv beurteilt.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Vorlageantrag erhoben.

Am 19.12.2011 fand eine Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des BF statt.

Am 14.06.2012 stellte der BF einen Antrag auf Korrektur der Almfutterfläche für das Jahr 2010.

Mit Abänderungsbescheid vom 15.11.2012, Zl. II/7-EBP/10-118218228, wurde dem BF unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 19.902,31 gewährt, sodass unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 19.902,31 keine weitere Zahlung erfolge. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 77,03 ha, davon 31,34 ha Almfläche, 74,13 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 74,13, eine nach VWK ermittelte Fläche von sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 74,13 ha, davon 31,34 ha Almfläche, zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 10.06.2013 stellte der BF einen Antrag auf nochmalige Korrektur der Almfutterfläche für das Jahr 2010, sodass sich seine beantragte anteilige Almfutterfläche auf 26,76 ha verringerte.

Mit 05.08.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Flächen der Alm mit der BNr XXXX statt.

Mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom 03.01.2014, Zl. II/7-EBP/10-120457804, wurde dem BF unter Berücksichtigung allfälliger erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 19.413,56 gewährt, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 19.902,31 eine Rückforderung von EUR 488,75 ergebe. Diesem Bescheid wurde eine beantragte Fläche von 72,45 ha, davon 26,76 ha anteilige Almfutterfläche, 74,13 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 72,45, eine nach VWK ermittelte Fläche von sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 71,94 ha, davon 26,76 ha Almfläche, zugrunde gelegt. Zur Begründung stützte sich die AMA auf die am 9.12.2011 am Heimbetrieb des BF durchgeführte Vorortkontrolle und weitere interne Überprüfungen. Es habe sich eine Differenzfläche von 0,51 ha ergeben, da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehe. Es seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden.

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde nach erfolgter Interessenabwägung wegen Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen ausgeschlossen. Der vorzeitige Vollzug sei auch wegen Gefahr im Verzug dringend geboten.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragt:

den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls

1. die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolge und

a) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls

b) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängt werden

2. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen,

3. die Alm-Referenzfläche festzustellen.

Begründend führte der BF aus, dass er sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen mit allen ihm verfügbaren Mitteln informiert und die Almfutterflächen durch persönliche jährliche Begehung überprüft habe. Daraus habe sich für ihn kein Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben ergeben. Er habe auch ein Umweltbüro hinzugezogen, das ihm seine Almfutterflächen begutachtet habe. Auch sei von ihm eine rückwirkende Korrektur im guten Glauben bis 2009 getätigt worden, um Rückforderungen und Sanktionen zu vermeiden. Da aber zum damaligen Zeitpunkt andere ihm zur Verfügungen gestandene amtliche Unterlagen vorhanden gewesen seien, sei er von der Richtigkeit seiner Futterflächenbeantragung ausgegangen. Es treffe ihn an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden iSd Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009. Ein Beleg im Sinne des § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011 könne erbracht werden, etwa durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte, die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte, die Abweichung der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar gewesen sei oder die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang stehe.

Es liege ein Irrtum der Behörde bei der früheren Futterflächenfeststellung, insbesondere auch über Tatsachen vor, die für die Berechnung der betreffenden Zahlungen relevant seien, wenn sie die Ergebnisse des Umweltbüros als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück und sei der Irrtum der Behörde für ihn billigerweise nicht erkennbar gewesen.

Das System der Flächenfeststellung sei für die ebene Fläche entworfen worden, komme jedoch genauso bei Almen zur Anwendung. Bereits bei einer Differenz von mehr als 3 % oder 2 ha zwischen beantragter und im Rahmen einer VOK bzw. Verwaltungskontrolle festgestellter Fläche würden Sanktionen verhängt werden, obwohl die Kommission wiederholt festgestellt habe, dass sich beim in Österreich verwendeten System der Flächenfeststellung auf Almen das Ergebnis der Digitalisierung im Durchschnitt eine 6 % höhere Futterfläche ergebe, als bei einer VOK. Die 3 %-Grenze sei offensichtlich zu niedrig, als dass sie unvermeidbare Falschbeantragungen abfedern könnte. Die Anwendung dieses Systems auch bei der Futterflächenermittlung auf Almen sei somit nicht gleichheitskonform, da Ungleiches unsachlich als gleich behandelt werde. Es könne ihm kein Verschulden angelastet werden, wenn ein ungeeignetes Messsystem zur Anwendung komme.

Die Überbeantragung sei aufgrund des Irrtums einer Behörde erfolgt, dass ein unionrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt worden sei, was aber tatsächlich nicht der Fall sei. Der Irrtum beziehe sich auf berechnungsrelevante Tatsachen, da eine genaue Digitalisierung nicht möglich gewesen sei. Es sei keinesfalls akzeptabel, dass mit der Rückzahlungsverpflichtung auf ihn die Verantwortung für einen Systemfehler übertragen werde. Hätte ihm ein adäquates Messsystem zur Verfügung gestanden, hätte er die Flächenfeststellung korrekt durchführen können. Es bestehe für ihn keine Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 80 Abs. 3 VO 1122/2009, weil die Zahlung mehr als 12 Monate zurück liege und der Irrtum für ihn keinesfalls erkennbar gewesen sei.

Zudem habe die Behörde kein Ermittlungsverfahren im Vorhinein durchgeführt, sondern die Entscheidung allein auf die Antragsunterlagen gestützt. Die belangte Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen.

Der Beschwerde beiliegend wurden die Auswertung des Umweltbüros vom 05.06.2013, das Luftbild mit Erklärung und der Prüfbericht 2013 in Vorlage gebracht.

Mit Schreiben vom 30.01.2014 übermittelte die Kammer für Land- und Forstwirtschaft, Außenstelle Villach, der AMA ein als "Bestätigung gemäß Task Force Almen" bezeichnetes Schreiben, womit sie bestätigte, dass sie für das Antragsjahr 2010 die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung für den BF und der Außenstelle nicht erkennbar gewesen sei.

Die AMA legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Rechtsgrundlagen:

3.1. Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009):

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Dem angefochtenen Bescheid wird die vom BF veranlasste Antragskorrektur betreffend die Alm mit der BNr XXXX zu Grunde gelegt; darüber hinaus werden behördliche Feststellungen betreffend den Heimbetrieb des BF berücksichtigt.

Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse werden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Dem BF wird also kein Verschulden zur Last gelegt, sondern es wird lediglich eine verschuldensunabhängige Rückforderung angeordnet. Soweit der BF fehlendes Verschulden, die Verjährung von Sanktionen, die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionenkatalogs und die Beiziehung eines Umweltbüros zur Begutachtung der Almfutterfläche einwendet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Das Gleiche gilt für die vorgelegte "Bestätigung gemäß Task Force Almen".

Was die verschuldensunabhängige Rückforderung betrifft, so wurde dem angefochtenen Bescheid die (nach Korrektur vom 10.6.2013) beantragte anteilige Almfutterfläche von 26,76 ha zugrunde gelegt, die der ermittelten anteiligen Almfutterfläche entspricht.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Maßgabe des Art 25 Abs 1 und Abs 2 VO (EG)1122/2009 jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückzunehmen.

Der BF hat als Bewirtschafter der Alm mit der BNr XXXX durch Einbringung der eingangsgenannten Korrekturmeldungen von der gemäß Art 25 VO(EG)1122/2009 bestehenden Möglichkeit, seinen Beihilfeantrag teilweise zurückzunehmen, Gebrauch gemacht. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung geht auf die Berücksichtigung dieser einschränkenden Korrektur der Almfutterflächen und auf die genannten Ermittlungen der belangten Behörde betreffend den Heimbetrieb des BF zurück.

Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern und so den unionsrechtskonformen (gemeinschaftsrechtskonformen) Zustand herzustellen (vgl. VwGH 2011/17/0215 vom 9.9.2013):

Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (vgl. EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wir dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Der BF geht in seiner Beschwerde von einem Irrtum der Behörde aus, da ein als unionsrechtskonform bezeichnetes Messsystem zur Verfügung gestellt worden sei, was aber tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem BF ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Ein Irrtum der Behörde ist daraus nicht abzuleiten.

Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, da diese die Ergebnisse des Umweltbüros als falsch bewertet habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der BF seinen Antrag betreffend die Alm mit der BNr XXXX selbst einschränkend korrigiert hat. Weiters ist auszuführen, dass die vom BF ins Treffen geführte Beiziehung eines Umweltbüros zwar unter Umständen die Beiziehung eines Sachverständigen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darstellen könnte, sich aber dann lediglich schuldbefreiend im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 auswirken würde. Da gegenständlich keine Sanktionen verhängt wurden, sondern vom BF lediglich die zu Unrecht gezahlten Beträge rückgefordert wurden, kann eine weitere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen ebenso unterbleiben.

Die Ausführungen des BF, es habe ein mangelndes Ermittlungsverfahren stattgefunden, sind nicht nachvollziehbar, da im vorliegenden Fall das Ermittlungsverfahren entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben durchgeführt wurde. Die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie erfolgt auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung.

Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133).

Soweit dem angefochtenen Bescheid den Heimbetrieb des BF betreffende Ermittlungen zu Grunde gelegt werden, hat der BF diesbezüglich in seiner Beschwerde keine Einwendungen gemacht.

Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die entscheidungsrelevanten Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC liegt nicht vor (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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