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L510 2005184-1•BVwG L510 2005184-1
L510 2005184-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2016
betriebliche Tätigkeit, Einkommenssteuerbescheid, Geschäftsführer,<br/>Gesellschaft, Pflichtversicherung, selbstständig Erwerbstätiger
L510 2005184-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die glp steuerberatungsgmbH in 4050 Traun, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 25.01.2010, GZ.: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 4 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 19.06.2009 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle
XXXX fest, dass Herr XXXX (nachfolgend auch Beschwerdeführer bzw. "BF") von 01.01.2006 bis 31.12.2006 als geschäftsführender Gesellschafter der "XXXX GmbH" gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG und von 01.01.2006 bis 31.12.2006 aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert war.
Zur Begründung stützte sich die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf den den BF betreffenden Einkommensteuerbescheid 2006 vom 10.12.2007. Dieser wies Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 39.328,58 aus. Gemäß den Angaben des BF seien diese Einkünfte im Betrag von € 15.000,-- auf Patenteinkünfte zurückzuführen. Die den Patenteinkünften zu Grund liegenden Patente würden dem BF gehören. Dieser habe sie der "XXXX" gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Die "XXXX" sei Inhaberin der Gewerbeberechtigungen "Handelsgewerbe" und "Werbeagentur".
Der BF sei von 01.01.2006 bis 31.12.2006 nicht nach ASVG oder nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Einspruch und bekämpfte die Einbeziehung seiner Patenteinkünfte in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Der BF wandte ein, die Subsumtion der Patenteinkünfte unter § 22 EStG habe steuerrechtlich keine Mehrbelastung nach sich gezogen; er habe den Einkommensteuerbescheid deshalb nicht bekämpft. Sozialversicherungsrechtlich würde dies jedoch nun dazu führen, dass die Patent-Einkünfte zur Bemessung der Kranken- und Pensionsversicherung herangezogen werden würden.
Unabdingbare Voraussetzung für die Einbeziehung in die Sozialversicherungspflicht sei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Erwerbstätigkeit setze eine aktive Betätigung voraus, die auf die Erzielung von Einkünften gerichtet sei. Mangels einer aktiven Betätigung würden Lizenzgebühren nicht unter die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG subsumiert werden können. Die Lizenzgebühren würden keine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit des Einspruchswerbers darstellen.
Die Lizenzeinkünfte seien einkommensteuerrechtlich offensichtlich falsch als Einkünfte gemäß § 22 EStG eingestuft worden. Die ohne jede weitere Prüfung erfolgte Übernahme dieser Einstufung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verstoße gegen den auch im Verwaltungsrecht geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz.
Der angefochtene Bescheid verletzte überdies den Gleichheitssatz und stütze sich der angefochtene Bescheid auf ein verfassungswidriges Gesetz.
3. Der Landeshauptmann von XXXX gab diesem Einspruch mit Bescheid vom 25.01.2010, XXXX keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
Zur Begründung stützte sich der Landeshauptmann auf den Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 22. Novelle zum GSVG, 886 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, 20.GP, mit der die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" eingeführt wurde, auf VwGH 18.12.2003, 2000/08/0068, VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231, VwGH 29.03.2006, 2005/08/0006 und VwGH 21.02.2007, 2004/08/0257. Danach richte sich die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach diese Bestimmung bestehe, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, sei im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht zu prüfen.
Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des angewendeten Gesetzes stehe ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof zu.
4. Mit Berufung vom 18.02.2010 wurde dieser Bescheid des Landeshauptmannes in seinem gesamten Inhalt angefochten. Der damalige Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) wiederholte das Einspruchsvorbringen und führte aus, dass Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit würde voraussetzen, dass der betrieblich Tätige an einen – auch begrenzten Kreis der Öffentlichkeit herantritt und seine Leistungen und Produkte im allgemeinen Wirtschaftsverkehr anbietet.
Der BF habe seine ihm zustehenden Patentrechte nicht einem abgegrenzten Personenkreis, sondern lediglich und ausschließlich der in seinem 50%igen Eigentum stehenden "XXXX GmbH" zu einem bestimmten Entgelt angeboten.
Die dem BF zustehenden Patentrechte würden überdies nicht seinem Betriebsvermögen angehören sondern ihm als Privatperson zustehen. Der BF erbringe keine über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehenden Nebenleistungen. Die Tätigkeit des BF als Geschäftsführer der "XXXX GmbH" stehe mit der Patentüberlassung in keinem maßgebenden Zusammenhang.
Die erzielten Patenteinkünfte seien als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 28 EStG 1988 zu qualifizieren und würden daher keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründen.
Das bloße Abstellen auf den Einkommensteuerbescheid verletze den im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz der materiellen Wahrheit. Die Behörde habe den wirklich entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen, der nach dem jeweiligen Gesamtbild des Einzelfalles zu prüfen sei. Dies sei rechtswidriger Weise unterblieben. Der angefochtene Bescheid erzeuge auch Gleichheitswidrigkeit.
5. In dem darüber ergehenden Bescheid des BMASK vom 20.05.2010 wurde mit Spruchpunkt 1) - soweit im angefochtenen Bescheid über die Pflichtversicherung des Herrn XXXX vom 1.1.2006 bis 31.12.2006 gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen "XXXX GmbH" entschieden wurde – der angefochtene Bescheid behoben. Soweit im angefochtenen Bescheid über die Pflichtversicherung des Herrn XXXX von 1.1.2006 bis 31.12.2006 nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit entschieden wurde, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Einspruch nur die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Einbeziehung des Herrn XXXX in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bekämpfe. Der Einspruch lasse die im erstinstanzlichen Bescheid ebenfalls festgestellte Pflichtversicherung des Herrn XXXX von 1.1.2006 bis 31.12.2006 gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG als geschäftsführender Gesellschafter der "XXXX GmbH" unbekämpft. Der erstinstanzliche Bescheid sei hinsichtlich der Entscheidung über die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG daher rechtskräftig. Der angefochtene zweitinstanzliche Bescheid sei daher insoweit zu beheben gewesen, als er über die Pflichtversicherung des Herrn XXXX von 1.1.2006 bis 31.12.2006 als geschäftsführender Gesellschafter der "XXXX GmbH" gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG eine Sachentscheidung enthalte.
Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass die vom Beschwerdeführer im Jahr 2006 erzielten Patent-Einkünfte in Höhe von € 15.000,-- im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte gemäß § 22 EStG 1988 festgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe diesen Bescheid nicht bekämpft. Die nach Meinung des Beschwerdeführers fehlerhafte steuerrechtliche Zuordnung dieser Einkünfte hätte im abgabenrechtlichen Verfahren bekämpft werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei für diesen Zeitraum Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festzustellen gewesen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführe zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 29. September 2010, B 907/10, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7. Mit Erkenntnis vom 14.03.2013 behob der VwGH Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und führte dazu begründend aus, dass vorauszuschicken sei, dass der angefochtene Bescheid nach dem Aufhebungsauftrag zur Gänze – also auch hinsichtlich Spruchpunkt 1, mit dem der Bescheid des Landeshauptmannes betreffend die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG behoben wurde – bekämpft werde. Als Beschwerdepunkt nenne der Beschwerdeführer aber lediglich, er erachte sich durch die mit dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht erfolgte Einbeziehung in die Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in seinen Rechten verletzt. Auch in der Begründung der Beschwerde erfolge kein Vorbringen zur Behebung des Bescheides des Landeshauptmannes betreffend Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerde sich – entgegen dem nach seinem Wortlaut zu weit gefassten Aufhebungsantrag – nur gegen Spruchpunkt 2 des angeführten Bescheides richte.
Der Beschwerdeführer bestreite nicht die Feststellungen der belangten Behörde. Er wende sich aber gegen ihre Beurteilung, dass er eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt habe. Er sei nur gewillt, die Nutzungsrechte an seinen Patenten der XXXX GmbH zu überlassen, nicht aber anderen Personen oder Unternehmen. Er biete seine Leistungen somit nicht im allgemeinen Wirtschaftsverkehr an, weil er sie nur dem in seinem teilweisen Eigentum stehenden Unternehmen überlasse.
Auch die einkommensteuerrechtliche Zuordnung der Einkünfte aus der Überlassung der Patentrechte zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sei falsch. Die Patentrechte gehörten nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen des Beschwerdeführers. Er habe die Nutzungsrechte der XXXX GmbH überlassen, aber im Zusammenhang mit diesen Nutzungsrechten keine weiteren Leistungen erbracht. Die daraus erzielten Einkünfte zählten nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne das § 28 Abs. 1 Z 3 EStG und nicht zu Einkünften nach § 22 oder 23 EStG 1988.
Dass die Sozialversicherungsbehörden an die Zuordnung zu den Einkunftsarten in einem rechtkräftigen Einkommensteuerbescheid gebunden seien, treffe entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht zu.
Der vorliegende Fall gleiche somit in Sachverhalt und Rechtsfrage jenem, der dem Erkenntnis vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215, zugrunde gelegen sei. Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werde, sei auch Spruchpunkt 2 des hier angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen.
Die weitere Begründung in diesem zitierten Erkenntnis (vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215) hatte gelautet, es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richte. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, bestehe nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, sei im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/08/0205, und vom 16. März 2011, Zl. 2007/08/0307, jeweils mwN).
Auch vor dem Hintergrund des vorliegenden Beschwerdefalles sehe der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal der Beschwerdeführer selbst in seiner Einkommensteuererklärung (auch) die aus der Überlassung der Benützungsrechte erzielten Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit bezeichnet habe.
Die belangte Behörde hätte sich aber damit auseinanderzusetzen gehabt, ob der Beschwerdeführer die betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2006 noch ausgeübt habe.
Für die Annahme einer betrieblichen Tätigkeit habe es die belangte Behörde genügen lassen, dass der Beschwerdeführer der zu 50% in seinem Eigentum stehenden XXXX GmbH gegen Entgelt Patentrechte überlassen habe. Diese Überlassung allein sei aber keine betriebliche Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG; um die Pflichtversicherung nach diesem Tatbestand bejahen zu können, müsste im Beschwerdefall vielmehr die Tätigkeit, in deren Rahmen die patentierte Erfindung gemacht worden sei, weiter ausgeübt worden sein (vgl. hinsichtlich des - insoweit vergleichbaren - Bezugs von Tantiemen auf Grund schriftstellerischer oder künstlerischer Tätigkeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. März 2006, Zl. 2004/08/0094, VwSlg. 16.884 A, und vom 21. Jänner 2009, Zl. 2008/08/0269).
Zu dieser Frage habe die belangte Behörde aber in Verkennung der Rechtslage keine Feststellungen getroffen.
Ob die Einkünfte aus der Verwertung der Patente allenfalls bei Bildung der Beitragsgrundlage auf Grund der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG zu berücksichtigen seien, müsse in diesem Verfahren nicht geklärt werden (vgl. dazu aber das Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2008/08/0103).
Der angefochtene Bescheid sei daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen.
8. Nach Bescheidaufhebung durch den VwGH ersuchte das BMASK den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.05.2013 – im Wege der ausgewiesenen Vertretung – um Stellungnahme, ob er die Tätigkeit, in deren Rahmen die patentierte Erfindung gemacht worden sei, im fraglichen Zeitraum weiter ausgeübt habe.
Mit Schreiben der Vertretung vom 22.07.2013 wurde dem BMASK mitgeteilt, dass Herr XXXX zusammen mit seinem Geschäftspartner, Herrn XXXX, Gesellschaftergeschäftsführer der XXXX GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Werbemittelhandel, Werbedesign und die Tätigkeit als Werbeagentur sei. Im Rahmen dieser Tätigkeit werde das Patent – eine spezielle Art der Verpackung – von der Gesellschaft verwendet.
In der Beilage würden dazu die Zahlungen der XXXX GmbH aus dem Jahr 2006 an die beiden Gesellschafter für die Nutzung der, von den zwei Gesellschaftern zusammen entwickelten, patentierten Erfindung übersendet. Diese Einnahmen seien in den Einkommensteuererklärungen beider Gesellschafter erfasst und mit dem halben Steuersatz versteuert worden.
Eventuell mögen weitere Unterlagen aus dem Parallelakt zu Herrn XXXX angefordert werden.
In der Beilage findet sich auch der – schon im Akt aufliegende – Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2006.
9. Aktuelle Auszüge aus dem Firmenbuch sowie dem Gewerberegister vom 25.11.2016 ergaben keine relevanten Veränderungen hinsichtlich des ursprünglich festgestellten Sachverhalts.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Im gegenständlichen Fall wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Einkommensteuerbescheid des BF vom 10.12.2007 weist für das Jahr 2006 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 39.328,58,-
aus.
Der in diesen Einkünften beinhaltete Betrag von EUR 15.000,- wurde Herrn XXXX von der XXXX GmbH für die Nutzung seines Patentes ausbezahlt.
Für den Betrag der Patenteinkünfte wurde sodann der Hälftesteuersatz beansprucht und auch gewährt.
Herr XXXX war im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 geschäftsführender Gesellschafter des oben genannten Unternehmens, an dem er mit 50 % beteiligt ist. Der zur anderen Hälfte beteiligte geschäftsführende Gesellschafter ist Herr XXXX. Beide Geschäftsführer (XXXX und XXXX) sind an dem Patent beteiligt und als Erfinder im Österreichischen Patentamt angeführt, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt. Beide bekommen für die Zurverfügungstellung des Patentes ein Entgelt von der XXXX GbmH.
Die Tätigkeit, in deren Rahmen die patentierte Erfindung gemacht worden ist, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten fraglichen Zeitraum (01.01.2006 bis 31.12.2006) weiter ausgeübt.
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Versicherungsakt sowie aus den getätigten Ermittlungen.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit, in deren Rahmen die patentierte Erfindung gemacht worden ist, im fraglichen Zeitraum (01.01.2006 bis 31.12.2006) weiter ausgeübt hat, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der gewillkürten Vertretung des Beschwerdeführers vom 22.07.2013, auf die diesbezügliche Anfrage des BMASK vom 31.05.2013.
Die Daten, den Einkommensteuerbescheid betreffend ergeben sich aus der Beilage zu dieser Anfragebeantwortung vom 22.07.2013; sie sind überdies bereits im Akt aufliegend.
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revison stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
"(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
[...]
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
[...]"
§ 6 GSVG
"[...]
1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;
[...]"
§ 7 GSVG
"[...]
(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,
1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;
[...]"
§ 276 GSVG
"[...]
(4) § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998 gilt nur für Kommanditisten, deren Gesellschaftsverhältnis nach dem 30. Juni 1998 begründet wurde.
[...]"
Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 2004/08/0094 v. 29.03.2006).
Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG kann auch auf Einkünfte gegründet werden, bei denen es sich um Tantiemen (Verwertung von Urheberrechten) handelt, die für Werke geleistet wurden, die in früheren Jahren geschaffen worden sind, sofern diese versicherungspflichtige Tätigkeit auch noch im betreffenden Kalenderjahr ausgeübt wurde (VwGH 2004/08/0094 v. 29.03.2006).
Für das Bestehen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG kommt es nicht darauf an, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z. B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (VwGH 2004/08/0094 v. 29.03.2006).
Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung (VwGH 2008/08/0269 v. 21.01.2009). Auch wenn daher die Einkünfte . teilweise oder zur Gänze aus der Verwertung von Urheberrechten für bereits vor diesem Zeitraum geschaffene Werke bezogen wurden, so stammen diese doch aus der nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG zur Pflichtversicherung führenden Tätigkeit, die auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weiter ausgeübt wurde (VwGH 2008/08/0269 v. 21.01.2009).
Es bleibt die betriebliche Tätigkeit, die im Versicherungszeitraum gegeben sein muss, der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung, wobei - mangels Versicherungserklärung - auch das Vorliegen von Einkünften über der Versicherungsgrenze in diesem Zeitraum erforderlich ist. Bei den Einkünften stellt der Gesetzgeber auf die nach den steuerrechtlichen Vorschriften festgestellten Einkünfte im jeweiligen Versicherungszeitraum ab, was vom Verwaltungsgerichtshof nicht als unsachlich erkannt werden kann (VwGH 2008/08/0269 v. 21.01.2009).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Den Gegenstand des – nach Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof wieder offenen – Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer die Tätigkeit, in deren Rahmen die patentierte Erfindung gemacht worden ist, weiter ausgeübt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).
Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten nach dem EStG 1988 Bezug genommen, die eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit aus einer "selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z. 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 mwN).
Die XXXX GmbH ist eine Werbeagentur, deren Produkt- bzw. Dienstleistungspalette sich über den ganzen "Produktionsverlauf eines Werbeunternehmens erstreckt - Konzept, Realisierung, Produktdesign, Messestand, Webdesign, Produktion der Werbeartikel, Consulting usw. (vgl http://www.XXXX/).
Die patentierte Erfindung "betrifft eine Verpackung als Transporthilfe für tragbare feste Gegenstände, bestehend aus einem Unterteil und einem Tragteil und/oder Steckteil. Es ist die Aufgabe der Erfindung, eine Verpackung dieser Art hinsichtlich der Stabilität des Tragteils, insbesondere dessen Ausreißfestigkeit in Bezug auf die Anordnung am Unterteil, zu verbessern. Diese Aufgabe der Erfindung wird dadurch gelöst, dass der Unterteil der erfindungsgemäßen Verpackung zumindest zwei durchgehende Ausnehmungen aufweist, durch die die Tragteil- und/oder Steckteilseitenwände hindurchragen. "
"Der Unterteil der Verpackung kann quaderförmig, zylinderförmig, kugelscheibenförmig, prismenförmig, pyramidenstumpfförmig etc. ausgebildet sein, um damit auf das zu verpackende Gut, je nach der Art des Gutes, bestmöglich abgestimmt zu sein. Des weiteren eröffnet sich damit dem Verwender der Verpackung die Möglichkeit, seine Waren entsprechend präsentieren zu können und damit einen entsprechenden Mehrwert, als dieser allein aufgrund der Ware zu erzielen ist, zu erreichen. Darüber hinaus eignen sich derartige Verpackungen weiters für entsprechende Werbemaßnahmen."
(XXXX).
Der Beschwerdeführer befasst sich als geschäftsführender Gesellschafter dieser Werbegesellschaft mit Produktwerbung und produziert im Rahmen dieser Tätigkeit (unter anderem) verschiedene Arten von Werbeträgern, unter anderem auch die oben beschriebene Verpackung, deren Verbesserung der Stabilität zum Patent angemeldet wurde. Das Patent bezüglich der Verpackung entspringt direkt der Tätigkeit für die XXXX GmbH und ist der Berufungswerber nach wie vor als geschäftsführender Gesellschafter für diese tätig und bezog er für diese Tätigkeit im Jahr 2006 Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Im vorliegenden Fall liegt unstrittig ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, mit dem das Finanzamt festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des §22 EStG 1988 in einer die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe erzielt hat.
Für das Bestehen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ist es erforderlich, dass im Jahr des Zuflusses der Einkünfte die Tätigkeit, in deren Rahmen die patentierte Erfindung gemacht worden ist, weiter ausgeübt wird, was hier eindeutig der Fall ist - wie sich aus der Art der Tätigkeit, der Beschreibung des Patentes und der Auskunft der Vertretung vom 22.07.2013 ergibt.
Herr XXXX ist als Gesellschafter Geschäftsführer mit 50 % an der Firma XXXX GmbH beteiligt. Weil seine Beteiligung an dieser GmbH über 25 % beträgt, stellen auch das Gehalt und alle etwaigen sonstigen Vergütungen Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar.
Die Einnahmen i.Z.m. Patenten stellen nur nachrangig (subsidiär) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Der Erfinder selbst, wie in diesem Fall Herr XXXX, erzielt aus den Patenteinnahmen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Deshalb wurden richtigerweise sowohl die Bezüge als Gesellschafter/Geschäftsführer als auch die Patenteinnahmen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfasst.
Herr XXXX hat unstrittig sämtliche ihm zugeflossenen Einnahmen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit veranlagt, erzielte im strittigen Zeitraum Betriebseinnahmen und machte Betriebsausgaben geltend.
Die Tätigkeit in der XXXX GmbH, in deren Rahmen die patentierte Erfindung gemacht worden ist, wurde im verfahrensgegenständlichen Jahr weiter ausgeübt, es wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt.
Die in der Berufung vorgetragene Argumentation ist daher unzutreffend.
Dass verfassungsrechtliche Bedenken im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, ergibt sich schon aus dem Abtretungsbeschluss des VfGH vom 29.09.2010, B 907/10.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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