BVwG I404 2133688-1

I404 2133688-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I404 2133688-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2133688.1.00

Spruch

I404 2133688-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Franz OPACHER und Klaus PURNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Franz Beck, Mag. Jürgen Lehner und Mag. Alexander Nußbaumer, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bludenz, Regionale Geschäftsstelle, vom 23.06.2016 wegen Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 06.06.2016 bis 17.07.2016.2016 gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 13.04.2015 beim Arbeitsmarktservice Bludenz (in der Folge: belangte Behörde) Notstandshilfe.

In der Betreuungsvereinbarung vom 27.04.2016 (gültig bis 26.10.2016) ist unter anderem vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter bzw. Lagerarbeiter unterstütze. Arbeitsausmaß sei Vollzeit, es würden keine Betreuungspflichten vorliegen.

2. Am 25.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Hubstaplerfahrer über die XXXX, eine Personalleasingfirma (in der Folge: Leasingfirma T), zugewiesen.

3. Am 03.06.2015 wurde der belangten Behörde von der Leasingfirma T mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wegen seinen vier Wochen Urlaub nicht eingestellt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte bei der Firma S über Leasing ab Montag, dem 06.06.2016, ein Dienstverhältnis gehabt. Er habe sich vorgestellt und gleichzeitig erklärt, dass er vom 22.07.2016 bis 26.08.2016 im Urlaub sei. Deshalb sei er auch von der Firma abgelehnt worden.

Auf nochmalige Rückfrage der belangten Behörde wurde von Frau Natascha T, Mitarbeiterin der Leasingfirma T, am 08.06.2016 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einen fixen Zeitpunkt der Urlaubsreise angegeben habe und er da nicht arbeiten könne. Als dies die Firma S erfahren habe, sei der Beschwerdeführer nicht genommen worden. Ohne diese Bedingung wäre er genommen worden.

4. Am 08.06.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, körperliche Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeiten sowie Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Zu den Angaben des Dienstgebers gab der Beschwerdeführer an: Ich habe gesagt, wenn Sie Arbeit haben, kann ich gleich anfangen, wenn sie keine haben, gehe ich in den Urlaub.

5. Mit Bescheid vom 23.06.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum 06.06.2016 – 17.07.2016 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. In einer kurzen Begründung hielt die belangte Behörde sinngemäß fest, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare Beschäftigung bei der Leasingfirma T abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

6. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 01.07.2016 begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer habe sich am 30.05.2016 bei der potentiellen Dienstgeberin vorgestellt. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass die Stelle als Staplerfahrer aufgrund mangelnder Erfahrung nicht in Frage komme. Ihm sei angeboten worden, dass er vorgemerkt werde. Der Beschwerdeführer sei einverstanden gewesen und sei deshalb rein informativ gefragt worden, ob er allenfalls im Sommer Urlaub plane. Er habe daraufhin ausgeführt, dass er für den Fall, dass er bis dahin keine Arbeit gefunden habe, ab dem 17.07 für ca. zwei Wochen Urlaub machen würde. Er habe jedoch gleichzeitig ausgeführt, dass er den Urlaub nicht antreten werde, wenn er eine Stelle habe. Seitens der potentiellen Dienstgeberin sei auch bestätigt worden, dass sich der Beschwerdeführer vorgestellt habe und bis 13.06.2016 vorgemerkt worden sei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der bestehenden Arbeitslosigkeit und der Möglichkeit bis dahin eine neue Arbeitsstelle zu finden, keinen Flug buchen können, sondern habe geplant, mit seinen Kindern mit dem PKW in die Türkei zu reisen, was eine Wegstrecke von 3.000 Kilometern darstelle, doch ihm die Möglichkeit gebe, auf ein allfälliges Stellenangebot sofort zu reagieren. Der Beschwerdeführer habe sich zu keiner Zeit gegen eine Beschäftigung ausgesprochen, weshalb kein Grund dafür bestehe, die Notstandshilfe einzustellen.

7. Am 20.07.2016 wurde Frau Natascha T vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

8. Mit Schreiben vom 20.07.2016 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Einvernahmeprotokoll und fasste für den Beschwerdeführer umfangreich ihren Standpunkt zusammen.

9. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass der vom Beschwerdeführer angetretene Urlaub ursprünglich weder geplant noch gebucht worden sei. Der Beschwerdeführer habe immer klargestellt, dass er selbstverständlich nicht auf Urlaub gehen würde, wenn er eine Stelle in Österreich bekomme. Weiters habe der Beschwerdeführer nicht angegeben, dass er aufgrund einer Urlaubsreise nicht arbeiten könne. Auch, dass der Beschwerdeführer die Stelle bei der Firma S nicht bekommen habe, weil er einen Urlaub gebucht habe, sei nicht richtig. Die Leasingfirma T habe sich nie mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gesetzt, um ihm mitzuteilen, dass er die Stelle nicht erhalten solle. Zur niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangte Behörde werde ausgeführt, dass die Mitarbeiterin der belangten Behörde den Beschwerdeführer angeschrien habe und ihn nicht habe ausreden lassen. Der Beschwerdeführer habe Frau Natascha T im Rahmen des Gespräches lediglich mitgeteilt, dass ein Urlaub angedacht sei, falls er in Österreich noch keine Arbeitsstelle gefunden habe. Der Beschwerdeführer habe zwar kein eigenes Auto, aber es wäre kein Problem gewesen, zur Arbeitsstelle zu gelangen. Dem Beschwerdeführer sei von der potentiellen Dienstgeberin nicht mitgeteilt worden, dass bei der Firma S eine Stelle frei sei. Stattdessen sei nur mit der belangten Behörde Rücksprache gehalten worden. Der Beschwerdeführer habe zum Ausdruck gebracht, dass er die Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. mit dem Auto seines Schwiegervaters, welches er auch für den Urlaub in der Türkei geliehen bekommen habe, erreichen könne. Der Beschwerdeführer stehe selbstverständlich auch am Wochenende für Arbeiten zur Verfügung.

10. Mit Bescheid vom 17.08.2016 hat die belangte Behörde die Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, dass der Bescheid vom 23.06.2016 bestätigt und eine Nachsicht nicht erteilt wird. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Stelle bei der potentiellen Dienstgeberin als Hupstaplerfahrer mit Arbeitsort Frastanz zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dann am 30.05 bei der potentiellen Dienstgeberin vorgesprochen und Natascha T seinen Lebenslauf ausgehändigt. Mit dem Beschwerdeführer sei über die Beschäftigung als Stapelfahrer und als Verpackungsmitarbeiter gesprochen worden. Da der Beschwerdeführer keine Praxis als Stapelfahrer aufweise, sei es im Bewerbungsgespräch in weiterer Folge um eine Beschäftigungsmöglichkeit als Verpackungsmitarbeiter gegangen. Im Zuge des Gesprächs habe der Beschwerdeführer von sich aus angegeben, dass er sofort arbeiten könne, sich jedoch vom 22.07.2016 bis 26.08.2016 im Urlaub befinden würde. Im Lebenslauf sei handschriftlich vermerkt worden, dass der Beschwerdeführer kein KFZ habe, ihm jedoch am Wochenende ein PKW zur Verfügung stehen würde. Ihm sei dann mitgeteilt worden, dass die Leasingfirma T sein Profil betreffend die Beschäftigung als Verpackungsmitarbeiter übermitteln werde, was diese auch umgehend getan habe. Noch am 30.05.2016 habe die Leasingfirma T von der Firma S die Rückmeldung erhalten, dass der Beschwerdeführer für die Beschäftigung nicht in Frage komme. Auf Nachfrage sei der potentiellen Dienstgeberin von der Firma S mitgeteilt worden, dass dem Beschwerdeführer kein PKW zur Verfügung stehe und wegen dem Urlaub. Am 08.06.2016 habe der Beschwerdeführer erneut bei Frau Natascha T vorgesprochen und sich über die Aberkennung der Notstandshilfe beschwert. Der Beschwerdeführer habe Natascha T dann mitgeteilt, dass er nie angegeben habe, dass er Urlaub haben würde. Daraufhin habe diese gesagt, dass wenn er nicht auf Urlaub gehen würde, die Leasingfirma T eine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass er für die Leasingfirma T sowieso nicht arbeiten würde und habe sich abfällig gegen diese Firma geäußert. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge nicht mehr mit der potentiellen Dienstgeberin in Verbindung gesetzt. Bei der Beschäftigung als Verpackungsmitarbeiter hätte der Beschwerdeführer in Schichten von 06:00 bis 14:00, von 14:00 bis 22:00 oder von 22:00 bis 06:00 arbeiten müssen, wäre kollektivvertraglich entlohnt und der Arbeitsort wäre in Nenzing gewesen. Am 18.07.2016 habe der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde angegeben, dass er sich ins Ausland begeben würde und das Ende des Auslandsaufenthaltes nicht bekannt wäre.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer von Seiten der Leasingfirma T im Zuge des Bewerbungsgespräches eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit anstelle der ursprünglich zugewiesenen Beschäftigung angeboten worden sei. Zur Aufnahme einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit sei jeder Arbeitssuchende bereits gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 AlVG verpflichtet, der eine ausdrückliche Verpflichtung zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung normiere. Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich gewesen, unter Berücksichtigung des täglichen Arbeitsbeginns der Frühschicht um 6:00 Uhr unter Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel pünktlich bei der Firma S anwesend zu sein und er wäre für den An- bzw. Rückweg vom Wohnort zum Arbeitsort in Nenzing pro Weg nicht länger als 1 Stunde unterwegs gewesen. An den Samstagen wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls ein PKW zur Verfügung gestanden, sodass der Beschwerdeführer pünktlich bei der Firma S gewesen wäre. Darüber hinaus hätte er auch am Samstag um 5:45 Uhr in einen Regionalzug in Ludesch einsteigen, um am 5:49 Uhr am Bahnhof in Nenzing auszusteigen. Wenn der Beschwerdeführer im Zuge des Vorstellungsgespräches von sich aus bekannt gebe, dass er sich vom 22.07.2016 bis 26.08.2016 in Urlaub befinde, stelle er in den Vordergrund, primär daran interessiert zu sein, in den Urlaub zu gehen. Der Beschwerdeführer hätte nicht einmal den gesetzlichen Anspruch auf einen Erholungsurlaub in dem von ihm bekannten Zeitraum bei Aufnahme einer Beschäftigung gehabt. Damit habe der Beschwerdeführer aus Sicht der belangten Behörde kein Verhalten zu erkennen gegeben, seine Arbeitswilligkeit bezogen auf die angebotene Beschäftigung bei der Leasingfirma T als Verpackungsmitarbeiter darzulegen. Schließlich könne auch eine arbeitssuchende Person, die bei einem Vorstellungsgespräch einen vierwöchigen Urlaubszeitraum mit genauem Datum bekannt gebe, welche in eineinhalb Monaten angetreten werden solle, damit rechnen und werde sich bewusst sein, dass sich die Chancen zur Erlangung einer Beschäftigung durch diese Aussage enorm reduzieren und Dienstgeber solche Personen darauf hinweisen, dass sich diese erst nach Ende des Urlaubs neuerlich bewerben sollten. Durch diese Äußerung nehme eine arbeitssuchende Person aus Sicht der belangten Behörde eindeutig in Kauf, sich dadurch die Chancen für das Zu-Stande-Kommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichte zu machen. Die Beschäftigungsmöglichkeit als Verpackungsmitarbeiter wäre aus Sicht der belangten Behörde für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe Berufserfahrung als Produktionsmitarbeiter und habe keine Betreuungspflichten. Von der Qualifikation her betrachtet wäre die Beschäftigung jedenfalls möglich gewesen und da der Beschwerdeführer im Notstandshilfebezug sei, verfüge diese über keinen individuellen Berufsschutz und auch über keinen individuellen Entgeltschutz. Auch von der Entlohnung her betrachtet wäre die Beschäftigung als ungelernter Arbeiter zumutbar gewesen, zumal diese kollektivvertraglich entlohnt gewesen wäre. Was die Arbeitszeiten betreffe, so würden auch diese dem Kollektivvertrag des eisen-und metallerzeugende und verarbeitende Industrie entsprechen. Auch von der Wegzeit her betrachtet wäre die Beschäftigung jedenfalls zumutbar gewesen. Der Arbeitsbeginn bei der Leasingfirma T wäre jedenfalls mit Montag 06.06.2016 möglich gewesen.

11. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag ein. Der Akt samt Beschwerde wurde dem BVwG am 30.08.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

12. Am 15.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer bezog vom 07.01.2014 bis 21.07.2016 mit kurzen Unterbrechungen (aufgrund Arbeitsaufnahme vom 04.10.2015 bis 30.11.2015 und vom 11.04.2016 bis 22.04.2016 sowie des Bezuges von Krankengeld) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer hat aufgrund eines Antrages vom 10.05.2016 zuletzt Notstandshilfe in der Höhe von € 35,48 täglich bezogen.

1.2. Am 27.04.2016 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter bzw. Lagerarbeiter unterstützt. Arbeitsausmaß ist Vollzeit, es liegen keine Betreuungspflichten vor.

Unter dem Punkt: "Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise ist Folgendes angeführt":

Sie sind wieder nach ihrem Auslandsaufenthalt zurück und bewerben sich verstärkt bei Leasingfirmen in der Produktion. Sie sind selbst aktiv auf Arbeitssuche. Sie haben zwei Wochen bei der Firma M[ ] über Leasing gearbeitet. Leider war die Tätigkeit nur befristet. Es wurde ihnen jedoch versprochen, dass sie in nächster Zeit dort wieder beschäftigt werden können. Wann ist jedoch noch nicht sicher. Matching negativ. Sie können sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalten Sie passende Stellen zugeschickt.

1.3. Am 25.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Stellenangebot über die Leasingfirma T als Hubstaplerfahrer zugewiesen.

1.4. Im Rahmen des Bewerbungsgesprächs am 30.05.2016 bei der Leasingfirma T für die Stelle als Hubstaplerfahrer stellte sich heraus, dass die Stelle bereits besetzt ist. Dem Beschwerdeführer wurde deshalb von der Leasingfirma T eine Stelle als Verpackungsmitarbeiter bei der Firma S als Urlaubsvertretung angeboten.

1.5. Die angebotene Stelle als Verpackungsmitarbeiter wäre in Nenzing bei der Firma S und somit etwa 10 Kilometer vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt und wäre mit öffentlichen Verkehrsmitteln in etwa 20 Minuten für einen Weg erreichbar gewesen. Die Stelle wäre kollektivvertraglich entlohnt worden. Es hat sich dabei um eine Vollzeitstelle mit Arbeitszeiten im Schichtbetrieb gehandelt. Der Arbeitsbeginn wäre am 06.06.2016 gewesen.

1.6. Insgesamt kann daher festgestellt werden, dass die angebotene Stelle weder fachliche Eignungsmerkmale vorausgesetzt hätte, die der Beschwerdeführer nicht hätte erfüllen können noch wäre sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass es sich bei der angebotenen Stelle um eine zumutbare Beschäftigung gehandelt hat.

1.7. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Vorstellungsgespräches mit Frau Natascha T von der Leasingfirma T angegeben, dass er sofort arbeiten kann, sich jedoch vom 22.07.2016 bis 26.08.2016 auf Urlaub befindet. Er hat jedenfalls nicht klargestellt, dass der Urlaub nicht angetreten wird, sofern es zu einer Beschäftigung kommt.

1.8. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge nicht als Verpackungsmitarbeiter der Firma S von der Leasingfirma T eingestellt, dies vor allem deshalb, da er aufgrund seines Urlaubes nicht für die Firma S als Urlaubsvertretung in Frage kam.

1.9. Vom 25.07.2016 - 27.08.2016 war der Leistungsbezug des Beschwerdeführers aufgrund eines Auslandsaufenthaltes ruhend.

1.10. Der Beschwerdeführer hat bis heute keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Umstand des Bezuges der Notstandshilfe und der Höhe werden durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt.

2.2. Der Inhalt der Vereinbarung vom 27.04.2016 wurde der im Akt befindlichen Betreuungsvereinbarung entnommen.

2.3. Die Feststellungen zur zugewiesenen Stelle wurden dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen.

2.4. Dass die am 25.05.2016 zugewiesene Stelle bereits anderweitig besetzt war, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und Frau Natascha T. Dass dem Beschwerdeführer jedoch im Rahmen des Gesprächs eine Stelle als Verpackungsmitarbeiter angeboten wurde, basiert auf den Angaben von Frau Natascha T. in der Verhandlung und wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau, welche bei dem Gespräch anwesend war, bestätigt.

2.5. Die Feststellungen zur angebotenen Beschäftigung basieren auf den Aussagen von Frau Natascha T vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

2.6. Dass die Beschäftigung den körperlichen und fachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht, ergibt sich zunächst aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers. Auch hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die angebotene Arbeitsstelle zumutbar gewesen sei. Zwar hat der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, Schmerzen zu haben, wenn er lange stehe, er hat jedoch auch klar gestellt, dass die Ausübung der angebotenen Stelle als Verpackungsarbeiter für ihn keine (gesundheilichen) Probleme dargestellt hätte.

Die Feststellungen zur Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes ergeben sich aus einer Abfrage aus "google-maps".

Dass dem Beschwerdeführer auch bewusst war, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung gehandelt hat, ergibt sich einerseits aus der Betreuungsvereinbarung vom 27.04.2016, in welchem eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter ausdrücklich vereinbart wurde und auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder gegenüber der Leasingfirma T noch der belangten Behörde gegenüber die Zumutbarkeit der Beschäftigung hat. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er die angebotene Stelle hätte ausüben können und keine Einwände dagegen zu haben.

2.7. Die Feststellung zum Inhalt des Gesprächs bei der Leasingfirma und insbesondere zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, sich im Zeitraum 22.07.2016 bis 26.08.2016 auf Urlaub zu befinden, wurde aufgrund der glaubwürdigen Aussage von Frau Natascha T getätigt.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er lediglich angegeben habe, auf Urlaub fahren zu wollen, wenn es zu keiner Beschäftigung komme, so war dieses Vorbringen nicht glaubwürdig. Zunächst hat der Beschwerdeführer dazu widersprüchliche Angaben gemacht. In der Beschwerde hat er angegeben, im Rahmen des Bewerbungsgespräches angegeben zu haben, vom 17.07. für zwei Wochen in den Urlaub fahren zu wollen. In der Verhandlung hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er zu Frau Natscha T gesagt habe, dass er wenn er bis zum 22.07. keine Arbeit gefunden habe, er in den Urlaub fahren würde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer gefragt, wann er in den Urlaub gefahren sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass er am 25.07. in die Türkei gefahren sei und dort bis Ende August geblieben sei. Die Frage, ob er zusammen mit seiner Frau und den Kindern gefahren sei, bejahte er. Auf Vorhalt, dass seine Frau ihre Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung bereits mit 23.07. ruhend gemeldet habe, blieb der Beschwerdeführer bei seiner Angabe, erst am 25.07 gefahren zu sein und behauptete, sie hätten ihren Urlaubsantritt kurzfristig geändert. Auch seine Frau gab wahrheitsbelehrt an, dass sie erst am 25.07 gefahren seien. Schließlich wurde jedoch auf Aufforderung der vorsitzenden Richterin ein Pass vorgelegt, aus welchem hervorging, dass jedenfalls bereits am 23.07. ein (vermutlich bulgarischer) Stempel vermerkt ist, und jedenfalls die Urlaubsreise spätestens am 23.07 angetreten wurde. Den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Frau konnte daher kein Glauben geschenkt werden.

Dass er jedenfalls nicht klargestellt hat, dass er den Urlaub nicht antreten wird, sofern es zu einer Beschäftigung kommt, basiert wiederum auf den Angaben von Natascha T. So hat sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der Stelle um eine Urlaubsvertretung handelt und es deshalb schwierig ist, bei dem vom Beschwerdeführer geplanten Urlaub wiederum eine Urlaubsvertretung finden zu müssen. Es gibt für den erkennenden Senat keinen Grund an den Angaben der befragten Zeugin zu zweifeln. So hat sie vor der belangten Behörde und dem Gericht gleichbleibende Angaben getätigt. Der Beschwerdeführer und dessen Frau haben bereits falsche Angaben zu ihrem Urlaub gemacht, weshalb ihre Glaubwürdigkeit schon aus diesem Grund in Frage gestellt wird. Außerdem hat der Beschwerdeführer auch ein Interesse daran, dass Gericht von der Richtigkeit seiner Angaben zu überzeugen, während es für die befragte Zeugin keinen Grund gibt, falsche Angaben zu machen.

Weiters ist auch auf dem von Frau Natascha T vom Beschwerdeführer angelegten Lebenslauf ausdrücklich der Urlaub und zwar 22.07. bis 26.08.2016 vermerkt und hätte es keinen Grund gegeben, sich diesen zu vermerken, wenn der Urlaub bei Arbeitsaufnahme ohnehin nicht angetreten wäre.

Schließlich haben auch der Beschwerdeführer und seine Frau dazu unterschiedliche Angaben gemacht. So hat der Beschwerdeführer angegeben, dass wenn er eine Arbeitsstelle gehabt hätte, dann seine Frau und die Kinder alleine in die Türkei gefahren wären. Seine Frau hat angegeben, dass wenn der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle gehabt hätte, sie alle in Österreich geblieben wären. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass darüber gar nicht gesprochen wurde, sondern ohnehin geplant war, den Urlaub jedenfalls gemeinsam anzutreten.

2.8. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines geplanten Urlaubs nicht eingestellt wurde, ergibt sich aus der Rückmeldung der Firma

S.

2.9. Die Feststellung zum Ruhen des Leistungsbezuges des Beschwerdeführers wurde dem vorgelegten Akt entnommen.

2.10. Dass der Beschwerdeführer bis heute keine Beschäftigung aufgenommen hat, basiert auf einer Abfrage der Daten beim Hauptverband.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Zu den einschlägigen Rechtsnormen

3.2.1.

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

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§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

3.2.2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. das Erkenntnis vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039, mwN).

3.2.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.

3.2.4. Im Beschwerdefall ist dem Beschwerdeführer zwar nicht von belangten Behörde (oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister) eine Beschäftigung zugewiesen worden, sondern wurde ihr von der Leasingfirma T eine Beschäftigung als Verpackungsmitarbeiter bei der Firma S angeboten.

Eine solche "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" ist zwar in § 10 Abs. 1 AlVG nicht explizit angeführt, sondern wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen. Eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zu Stande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. das Erkenntnis vom 07.05.2008, Zl. 2007/08/0163).

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs für eine von der belangten Behörde zugewiesene Stelle eine Beschäftigungsmöglichkeit als Verpackungsmitarbeiter angeboten. Es hat sich bei der von der Leasingfirma T angebotenen Beschäftigung um eine konkrete Beschäftigung als Verpackungsmitarbeiter bei der Firma S gehandelt. Dienstgeberin wäre die Leasingfirma als Arbeitskräfteüberlasserin gewesen. Somit wurde dem Beschwerdeführer eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit angeboten.

3.2.5. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020, uva).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Vorstellungsgespräches am 30.05.2016 bekannt gegeben, dass er im Zeitraum 22.07.2016 bis 26.08.2016 auf Urlaub ist. Dass ein solches Vorbringen im Rahmen eines Bewerbungsgespräches mit Arbeitsbeginn am 06.06.2016 geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, ist offensichtlich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der angebotenen Stelle um eine Urlaubsvertretung gehandelt hat und ein Anspruch auf vier Wochen Urlaub 6 Wochen nach möglicher Arbeitsaufnahme jedenfalls noch nicht bestanden hätte.

Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl Erk. des VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248).

Es obliegt jedenfalls dem Arbeitslosen eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass er jedenfalls zur Verfügung steht und ein Urlaub nur im Falle des Nichtzustandekommens der Beschäftigung erfolgen sollte. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf. Eine solche Klarstellung hat der Beschwerdeführer aber den glaubwürdigen Angaben von Natascha T zufolge nicht getätigt.

3.2.6. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG).

Dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht entsprochen hätte, konnte nicht festgestellt werden und wird auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Weiters war dem Beschwerdeführer auch bewusst, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung handelt, dies wurde im Sachverhalt samt Beweiswürdigung bereits dargelegt. Es war somit zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051).

3.2.7. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung abgelehnt hat, was zu einem temporären Verlust der Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG führt.

3.2.8. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.

Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2012/08/0135; oder vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0082;).

Der Beschwerdeführer hat keine andere Beschäftigung aufgenommen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte.

Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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