BVwG W189 2119674-2

W189 2119674-2Bundesverwaltungsgericht15.12.2016

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W189 2119674-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W189.2119674.2.00

Spruch

W189 2119674-2/4E

W189 2136746-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX, und 2) XXXX, beide StA. Somalia, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016 1) Zl. 1019430606/14643467 und 2) Zl. 1101849308/160064556, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) ist ihre im Bundesgebiet geborene Tochter.

Die BF1 stellte am 22.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die damals noch mj. BF1 gab im Rahmen ihrer Erstbefragung am selben Tag an, aus XXXX, einem Dorf in Südsomalia zu kommen und der Volksgruppe der Jaaji anzugehören. Mitglieder der Al Shabaab hätten sie vergewaltigen wollen.

Am 07.05.2015 wurde die BF1 durch die belangte Behörde einvernommen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF1 an, dass in ihrem Heimatland die Mutter und ihre jüngeren Geschwister leben würden. Da sie keine Telefonnummer habe, habe sie das letzte Mal im Jahr 2012 Kontakt mit ihrer Mutter gehabt. Die Familie wisse nicht, wo sich BF1 befinde. Als ausschlaggebenden Grund für die Flucht schilderte BF1, dass Mitglieder der Al-Shabaab Milizen die ältere Schwester der BF1 im Alter von 13 Jahren mitgenommen hätten. Die Schwester sei verschwunden geblieben und wisse BF1 nicht, ob sie noch lebe. Ein Monat nach der Entführung der Schwester, als sich BF1 am Heimweg von der Koranschule befunden habe, seien junge Männer der Al-Shaabab mit einem Auto an ihr vorbeigefahren und hätten angehalten. Es seien 10 bis 12 Männer mit verdeckten Gesichtern auf BF1 zugekommen und hätten sie mitnehmen wollen. Darauf habe BF1 geschrien, weshalb sie mit einem Messer am rechten Oberarm und an der linken Hand verletzt worden sei. Die Männer hätten versucht das Mädchen in ein Auto zu tragen. Währenddessen hätten die Männer nichts gesprochen. Aufgrund der Schreie seien die Nachbarn, die Mutter und der Koranlehrer herausgekommen. Folglich hätten die Männer BF1 gehen lassen.

Im selben Monat habe die Mutter BF1 weggeschickt. Ein Umzug der Familie sei aufgrund der finanziellen Situation als auch wegen des Umstandes, dass die Geschwister der BF1 noch sehr klein gewesen wären, nicht möglich gewesen.

Mit Bescheid vom 15.12.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der BF1 eine befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt.

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde soweit wesentlich fest, dass die BF1 in ihrem Heimatland weder einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre noch politisch verfolgt würde. BF1 habe die behauptete Verfolgung nicht glaubhaft machen können und habe sie somit die für das Asylverfahren nötigen Glaubwürdigkeitskriterien nicht erfüllt. Auch die detaillose Schilderung und deren Reaktion hätten den Eindruck vermittelt das Geschilderte nie erlebt zu haben. Aufgrund der Rückkehrgefährdung wurde im vorliegenden Fall der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht.

2. Am XXXX wurde die BF2 im Bundesgebiet geboren und stellte die BF1 als deren gesetzliche Vertreterin für diese am 13.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.

Dem Antragsformular beigeschlossen war eine Geburtsurkunde, welche hinsichtlich des Vaters keine Eintragung enthält sowie ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Im Antrag wurde festgehalten, dass das Kind eigene Fluchtgründe habe. So wurde vorgebracht, dass die minderjährige Antragstellerin Angehörige jener sozialen Gruppe der Mädchen sei, welche einem hohen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung bzw. Beschneidung zu werden. In diesem Zusammenhang wurde auf die aktuellen Länderinformationen verwiesen, wonach 98 % der Mädchen und Frauen in Somalia Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung geworden seien, wobei 63 % der Frauen und Mädchen der weitreichendsten Beschneidung, der Infibulation, unterzogen würden. Eine FGM sei eine schwere Misshandlung und schwere Körperverletzung mit lebenslangen Folgen für die betroffenen Mädchen und Frauen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2016 wurde der Antrag der BF2 auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurden die Identität sowie die Staatsangehörigkeit der BF2 festgestellt. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass die Identität aufgrund der Geburtsurkunde und die Herkunft aus Somalia aufgrund der Sprach- und Ortskenntnisse der Mutter glaubhaft seien. Die gesetzliche Vertretung von BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und sei dies als glaubhaft zu erachten.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass im Fall der BF2 keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und die diesbezügliche Zuerkennung für BF2 aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens daher nicht in Betracht komme.

In der gegen Spruchpunkt I fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Feststellung der belangten Behörde, wonach die gesetzliche Vertretung der minderjährigen BF2 keine asylrelevanten Gründe geltend gemacht habe, aktenwidrig sei, zumal die Behörde feststellen hätte müssen, dass der BF2 in Somalia die Gefahr drohe Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung bzw. Beschneidung zu werden. Weiters habe die belangte Behörde verabsäumt die entsprechenden Länderinformationen, welche mit dem Fluchtgrund in Zusammenhang stünden, heranzuziehen.

3. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2016 wurden die Bescheide behoben und gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen, wobei die Entscheidungen im Wesentlichen damit begründet wurden, dass die belangte Behörde sich mit den vorgebrachten Fluchtgründen der BF2 insbesondere wegen Fehlens von Ermittlungen hinsichtlich des Vorbringens der weiblichen Genitalverstümmelung nicht auseinandergesetzt habe.

4. Am 09.05.2016 wurde die BF1 als gesetzliche Vertreterin der BF2 vor der belangten Behörde einvernommen und im Wesentlichen zum Vorbringen der drohenden Genitalverstümmelung ihrer Tochter bei Rückreise in das Heimatland befragt. Zur Frage, warum gerade die BF2 davon betroffen sei, gab diese an, dass dies in Somalia Kultur sei und aus Tradition die Mädchen beschnitten werden würden. Ihre Familie würde dies so wollen. Zum Vorhalt der Organwalterin, wonach die Beschneidung eine Entscheidung der Eltern sei, führte BF1 an, dass die gesamte Familie diese Entscheidung treffe. An ihr selbst sei im Alter von sieben Jahren eine Infibulation durchgeführt worden, was BF2 dann in weiterer Folge auch näher ausführte. Die BF1 stimmte zu, auf Anfrage der belangten Behörde die vorgenommene Beschneidung durch den Hausarzt bestätigen zu lassen.

Mit Schreiben der CARITAS Marienambulanz vom 17.06.2016 wurde bestätigt, dass an der BF1 eine Infibulation durchgeführt wurde.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz abgewiesen.

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die beschwerdeführenden Parteien somalische Staatsangehörige seien und die BF1 die Mutter der BF2 sei. Eine aktuelle Verfolgung sei nicht feststellbar, auch habe nicht festgestellt werden können, dass der BF2 eine Infibulation drohe. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Familie die Entscheidung über eine Beschneidung treffe, vielmehr gehe die belangte Behörde davon aus, dass diese Entscheidung alleine bei den Eltern liege. Weiters sei auch nicht davon auszugehen, dass die BF2 als uneheliches Kind im Heimatland leben müsse, da BF1 dezidiert angegeben habe, dass sie den Vater der BF2 heiraten werde.

Betreffend BF1 führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass deren Vorbringen hinsichtlich der drohenden Verfolgung durch Milizen der Al-Shabaab unglaubwürdig sei, was sich infolge von Widersprüchen im Rahmen der Einvernahme sowie dem unplausiblen Vorbringen hinsichtlich der Fluchtsituation und den näheren Angaben zur Fluchtgeschichte selbst ergeben habe. Insbesondere sei die Schilderung hinsichtlich des vereitelten Zugriffs durch die Milizen der Al-Shabaab nicht nachvollziehbar.

6. Den Parteien wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.10.2016 die unten unter 2. angeführten Länderinformationen zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Mit Schreiben vom 27.10.2016 wurde dazu seitens der beschwerdeführenden Parteien eine zustimmende Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den beschwerdeführenden Parteien:

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Somalias. Die BF1 stellte am 22.05.2015 und die BF2 am 13.01.2016 je einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die BF1 gibt an der Volksgruppe der Jaaji anzugehören und in XXXX geboren worden zu sein.

Die BF1 ist strafrechtlich unbescholten.

Die BF2 ist in Österreich geboren.

1.2. Festgestellt wird, dass der BF2 in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

2. Relevante Länderberichte zur Situation in Somalia

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Somalia, 25.04.2016, Auszüge:

1. Frauen/Kinder

Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (AA 1.12.2015).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

1.1. Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)

Die Übergangsverfassung verbietet zwar weibliche Genitalverstümmelung (FGM) (USDOS 25.6.2015), diese ist in Somalia aber weit verbreitet (USDOS 13.4.2016; vgl. LI 11.6.2015; AA 1.12.2015). Betroffen sind mehr als 90% aller Mädchen (LI 11.6.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015). In der Regel erleiden FGM dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren (AA 1.12.2015); nach anderen Angaben findet die Verstümmelung bei mehr als 80% im Alter zwischen fünf und neun Jahren statt; bei 10% zwischen neun und vierzehn Jahren; und bei 7% zwischen null und vier Jahren (EASO 8.2014). Nach wieder anderen Angaben wurde die Verstümmelung bei 80% der Mädchen im Alter zwischen fünf und 14 Jahren vorgenommen (USDOS 13.4.2016). Quellen im jüngsten Bericht des Danish Immigration Service (DIS) erklären wiederum, dass die große Mehrheit vor dem achten Geburtstag einer Verstümmelung unterzogen wird. Eine Quelle des DIS gab an, dass Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, nicht mehr beschnitten werden. Dies wäre gesundheitlich zu riskant. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (DIS 1.2016).

63% der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation/WHO Typ III) (EASO 8.2014). Eine andere Quelle schätzt die Zahl von Infibulationen auf 80% (DIS 1.2016). Verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Viele überleben die Verstümmelung nicht (AA 1.12.2015).

Bei den Bendiri und den arabischen Gemeinden in Somalia ist nicht die Infibulation sondern die Sunna (WHO Typen I und II) verbreitet. Bei diesen Gruppen scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt. Auch in anderen Teilen Somalias wird zunehmend die Sunna verwendet (DIS 1.2016).

Landesweit bemühen sich die Regierungen, diese Praxis einzuschränken (AA 1.12.2015). UNICEF arbeitet mit der somalischen Regierung, mit Puntland und anderen Akteuren zusammen, um die Menschen gegen FGM zu mobilisieren und die Praktik auszurotten (UNHRC 28.10.2015). In Puntland ist FGM verboten und es gibt Zeichen einer Reduzierung. Laut einer Untersuchung von UNICEF in Zusammenarbeit mit den Regierungen von Somaliland und Puntland sind in Nordsomalia 25% der Mädchen zwischen 1-14 Jahren von FGM betroffen. Im Gegensatz dazu sind es bei den über 15jährigen 99% (UKHO 3.2.2015).

In den Gebieten der al Shabaab ist FGM verboten (LIFOS 24.1.2014). Auch die Gruppe al Islah und andere Islamisten setzen sich gegen FGM ein (C 18.6.2014). Es gibt allerdings keine Behörden oder Organisationen für Mütter, die hinsichtlich der Verhinderung einer FGM Unterstützung oder Schutz bieten (DIS 1.2016).

Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Auch der Bildungshintergrund, der soziale Status sowie die kulturelle und geographische Zugehörigkeit spielen eine Rolle. Es gibt sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen. Leichter ist es aber in den Städten, wo die Anonymität eher gegeben bzw. die enge soziale Interaktion geringer ist (DIS 1.2016).

Generell stößt eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen will, in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Auch in urbanen Gebieten kann es zu großem sozialen (LIFOS 24.1.2014) und psychischem Druck kommen, damit die Tochter beschnitten wird. Der psychische Druck kann auch extreme Formen annehmen, derartige Fälle sind aber außergewöhnlich. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck standzuhalten (DIS 1.2016).

Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Keine Quelle des Danish Immigration Service konnte einen derartigen Fall berichten. Ohne das Wissen der Mutter kann eine FGM aufgrund der gesundheitlichen Folgen nicht von statten gehen (DIS 1.2016).

United Kingdom Upper Tribunal:

"Female genital mutilation

  1. The incidence of FGM in Somalia is universally agreed to be over 90%. The predominant type of FGM is the "pharaonic", categorised by the World Health Organisation as Type III. The societal requirement for any girl or woman to undergo FGM is strong. In general, an uncircumcised, unmarried Somali woman, up to the age of 39, will be at real risk of suffering FGM.

  2. The risk will be greatest in cases where both parents are in favour of FGM. Where both are opposed, the question of whether the risk will reach the requisite level will need to be determined by reference to the extent to which the parents are likely to be able to withstand the strong societal pressures. Unless the parents are from a socio-economic background that is likely to distance them from mainstream social attitudes, or there is some other particular feature of their case, the fact of parental opposition may well as a general matter be incapable of eliminating the real risk to the daughter that others (particularly relatives) will at some point inflict FGM on her."

Unbeschnittene Frauen sind in der somalischen Gesellschaft sozial stigmatisiert (EASO 8.2014). Allerdings kommt es zu keinen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer vollzogenen Verstümmelung bei einem Mädchen festzustellen. Dies gilt auch für Rückkehrer aus dem Westen. In ländlichen Gebieten wird wahrscheinlich schneller herausgefunden, dass ein Mädchen nicht verstümmelt ist. Eine Möglichkeit ist, dass eine Mutter vorgibt, dass ihre Tochter einer Sunna unterzogen worden ist (DIS 1.2016).

Quellen:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Somalia-Somaliland, 25.04.2016, Auszüge:

2. Frauen

Die Gesundheitsbehörden in Somaliland, UN Organisationen und NGOs bekämpfen die Verbreitung von FGM; diese ist auch gesetzlich verboten. Allerdings hat sich die Tradition in der Gesellschaft kaum verändert - sie ist dort tief verwurzelt. Allerdings hat sich die Schwere des Eingriffs verändert: In vielen Fällen wird nur noch die sogenannte Sunna (WHO Typ II) angewendet (WHO 2012). Die Sunna ist gesetzlich erlaubt (LIFOS 24.1.2014). Einige Familien - vor allem gebildete städtische - haben die FGM-Tradition überhaupt aufgegeben (WHO 2012; vgl. DIS 1.2016). Das Network Against Female Genital Mutilation In Somaliland, in welchem zwanzig Gruppen der Zivilgesellschaft Kampagnen gegen Genitalverstümmelung organisieren, hat u.a. drei Zentren für Betroffene eingerichtet. Das Netzwerk arbeitet mit den somaliländischen Behörden zusammen. Auch mit religiösen Führern wird zusammengearbeitet, damit diese eine fatwa gegen FGM in Somaliland erlassen (UNHRC 28.10.2015).

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zu den Personen ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der BF1.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der BF1 nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF1 als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellungen und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Nicht festgestellt werden konnte das Vorbringen der BF1, wonach ihr von Milizen der Al Shabaab bei Rückkehr ins Heimatland Verfolgung drohe. Es gibt keinen vernünftigen Grund anzunehmen, dass die Al-Shabaab Milizen gezielt irgendein Interesse an der BF1 im Falle ihrer Rückkehr haben können und hält das Bundesverwaltungsgericht weitere Ermittlung diesbezüglich für nicht notwendig. Auch hinsichtlich ihres Vorbringens einer unehelichen Beziehung mit einem Mann ist festzuhalten, dass die BF1 selbst angab, den Vater des Kindes heiraten zu wollen.

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die oben unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis soweit wesentlich wiedergegeben sind. Die Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien fließt in die gegenständliche Beurteilung mit ein.

Soweit die belangte Behörde argumentiert, dass lediglich die Eltern die Entscheidung zu treffen haben, ob eine FGM durchgeführt werden soll, ist dem die oben wiedergegebene Berichtslage entgegen zu halten, wonach ein starker sozialer und gesellschaftlicher Druck von der Umgebung der Familie ausgeht. Dieser Druck betrifft einerseits die Akzeptanz des Mädchens in der Gemeinschaft wie auch ihre Möglichkeit, einen Ehemann zu finden und damit männlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können.

Die österreichische Staatendokumentation thematisiert an dieser Stelle, dass es auf die Standhaftigkeit der Mutter ankäme, ob eine Verstümmelung vermieden werden könne. Leichter sei dies wegen der Anonymität in Städten als in ländlichen Gebieten. Eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen wolle, stoße in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Doch könne es auch in der Stadt zu großem sozialen und psychischem Druck kommen. Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter einer FGM unterzogen wären, sei nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich.

Das UK Upper Tribunal wiederum schätzt dieses Risiko als hoch ein und vermeint in seiner Country Guidance zu AMM und andere klar, dass der elterliche Widerstand nicht jedenfalls in der Lage sein würde, das Risiko einer Verstümmelung der Tochter durch Verwandte auszuschalten. Es käme in dieser Situation auf das soziale und wirtschaftliche Umfeld der Eltern und der Familie an.

Gegenständlich erlauben daher die Ermittlungsergebnisse aus dem Verfahren nicht, ein entsprechendes Risiko betreffend die BF2, in Somalia eventuell auch gegen den Willen ihrer Mutter einer FGM unterzogen zu werden, ausreichend auszuschließen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Rechtsgrundlagen:

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.1.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2003, 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

4.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m. w. N.; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

4.1.4. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen einer Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jede/r Asylwerber/in erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, dem der Status der subsidiär Schutzberechtigten oder der Asylberechtigten zuerkannt wurde.

4.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.2.1. Die aktuellen Länderinformationen stellen fest, dass 90% der Mädchen und Frauen in Somalia Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung geworden sind, wobei zwischen 63% und 80% der Frauen und Mädchen der weitreichendsten Beschneidung, der Infibulation, unterzogen werden.

Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Somalia aktuell und landesweit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (siehe VwGH, 24.06.2010, 2007/01/1199) die Gefahr für unbeschnittene Mädchen und Frauen gegeben ist, Opfer eines Eingriffs von massiver Intensität in ihre körperliche und sexuelle Integrität, nämlich einer weiblichen Genitalverstümmelung, zu werden.

Weibliche Genitalverstümmelung an Mädchen in Somalia kann auch von den Eltern schwer verhindert werden, da dem sozialen Druck, das Mädchen den Sitten entsprechend zu beschneiden, oftmals schwer entgegengetreten werden kann. Dabei spielen viele Faktoren, wie die Standhaftigkeit der Mutter, der Bildungshintergrund, der soziale Status sowie die kulturelle und geografische Zugehörigkeit eine wesentliche Rolle.

Dazu führte auch der Generalsekretär des Europarates, Thorbjørn Jagland, in einem Aufruf zur Unterzeichnung und Ratifizierung der sog. "Istanbul Konvention" ("The Council of Europe's Convention on Preventing and Combatting Violence Against Women and Domestic Violence") aus, dass "harming girls in the way of FGM is an act of terrible violence and a serious abuse of a child¿s right to control her own body" (30.07.2015, http://www.coe.int/en/web/portal/-/thorbj-rn-jagland-women-s-safety-in-europe-has-been-strengthened-by-the-success-of-the-istanbul-convention-).

Die erkennende Richterin wertet eine FGM als eine schwere Misshandlung und schwere Körperverletzung mit lebenslangen Folgen für die betroffenen Mädchen und Frauen.

Soweit die oben unter Punkt II.2. angeführten Länderberichte ausführen, dass primär die Mutter bzw. die Eltern eines Mädchens darüber entscheiden, ob eine FGM durchgeführt werden soll, ist dem die oben wiedergegebene Berichtslage entgegen zu halten, wonach ein starker sozialer und gesellschaftlicher Druck von der Umgebung der Familie ausgeht. Dieser Druck betrifft einerseits die Akzeptanz des Mädchens in der Gemeinschaft wie auch ihre Möglichkeit, einen Ehemann zu finden und damit männlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können.

Die österreichische Staatendokumentation thematisiert an dieser Stelle, dass es auf die Standhaftigkeit der Mutter ankäme, ob eine Verstümmelung vermieden werden könne. Leichter sei dies wegen der Anonymität in Städten als in ländlichen Gebieten. Eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen wolle, stoße in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Doch könne es auch in der Stadt zu großem sozialen und psychischem Druck kommen. Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter einer FGM unterzogen wäre, sei nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich.

Das UK Upper Tribunal schätzt dieses Risiko wiederum als hoch ein und vermeint in seiner Country Guidance zu AMM und andere klar, dass der elterliche Widerstand nicht jedenfalls in der Lage sein würde, das Risiko einer Verstümmelung der Tochter durch Verwandte auszuschalten. Es käme in dieser Situation auf das soziale und wirtschaftliche Umfeld der Eltern und der Familie an.

Wie bereits beweiswürdigend festgehalten, erlauben daher die Ermittlungsergebnisse aus dem Verfahren nicht, ein entsprechendes Risiko betreffend die BF2, in Somalia eventuell auch gegen den Willen ihrer Mutter einer FGM unterzogen zu werden, ausreichend auszuschließen.

BF2 ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die in Österreich geboren wurde. Sie fällt daher in jene bestimmte soziale Gruppe von Frauen und Mädchen, die in Somalia einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt sind, Opfer dieser Misshandlung zu werden.

4.2.2. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da diese Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung landesweit praktiziert wird. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Praxis in Somaliland weniger weit verbreitet sei, geht aus den Berichten nicht ausreichend klar hervor, dass die BF2 dort tatsächlich keinem maßgeblichen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer einer solchen Misshandlung zu werden.

Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

Da hinsichtlich der BF1 von der belangten Behörde nicht von einer Herkunft aus Somaliland ausgegangen wurde, kann eine eventuelle Fluchtalternative dorthin also nicht festgestellt werden.

4.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit den Länderberichten außerdem nicht davon aus, dass zur Vermeidung einer solchen Misshandlung auf die Schutzwilligkeit oder - fähigkeit der somalischen Regierungskräfte zurückgegriffen werden könnte.

4.2.4. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der BF2 nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4.2.5. Im Einklang mit der Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und 4 AsylG ist der BF1 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG auch für diese auszusprechen, dass ihr damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4.2.6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der BF2 auf internationalen Schutz am 13.01.2016 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kommt einer Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt die BF2 nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.

Gemäß § 3 Abs. 4a AsylG gilt oben stehender Abs. 4 in einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung der Familienangehörigen, von der das Recht abgeleitet wird, richtet. Daher verfügt auch die BF1 nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.

4.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt, so insbesondere zur Person der BF2, ergibt sich aus dem Akteninhalt und weist die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auf (vgl. VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung von Asyl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.