W178 2127984-2•BVwG W178 2127984-2
W178 2127984-2Bundesverwaltungsgericht15.12.2016
Beitragsgrundlagen, Berechnung, Rechtslage, Teilstattgebung
W178 2127984-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn Mag. XXXX , vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 13.05.2016, Zl.11/mag.scha, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2016 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die monatliche Beitragsgrundlage für 1987 € 1882,46 beträgt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Auf Antrag des Beschwerdeführers stellte die SVA mit Bescheid vom 13.05.2016 fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für den Beschwerdeführer im Jahr 1985 €
1968,70, für 1986 € 1992,33 und für 1987 € 1868,20 betrage. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.1978 unstrittig als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z. 3 GSVG unterliege; für die Ermittlung der Beitragsgrundlage sei § 25 GSVG in der bis 31.12.1997 geltenden Fassung heranzuziehen. Komme der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht nicht rechtzeitig nach, so habe er nach § 27 Abs. 4 vorläufig einen von der Höchstbeitragsgrundlage bemessenen Betrag zu bezahlen, leistungsrechtlich - für die Pensionsversicherung - erfolge jedoch eine vorläufige Datenspeicherung anhand der Mindestbeitragsgrundlage. Werden die Nachweise erbracht, so ändere sich der zu zahlende Beitrag auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Auskunftspflicht vorzuschreiben gewesen wäre. Für die Jahre 1982 und 1983 seien keine Bestätigungen des jährlichen Einkommens vorgelegt worden, sodass keine endgültige Bemessung für die Jahre 1985 und 1986 durchgeführt habe werden können und daher aufgrund der Höchstbeitragsgrundlage die Beiträge zu bemessen waren. Er habe mittlerweile entsprechende Nachweise vorgelegt. In den Jahren 1982, 1983 und 1984 habe er je einen Bruttobezug von 344.500 ATS bezogen. Abzüglich der Werbungskostenpauschale vom 4914 ATS und der für 1982 vorgeschriebenen und bezahlten Beiträge von ATS 52 668, --, 1983 45.328,29 und für 1984 63.912,85 ergebe das unter Heranziehung der Aufwertungszahl die genannten Beitragsgrundlagen. Für die Kalenderjahre 1985 und 1986 habe eine Neubemessung aufgrund der vorgelegten Unterlagen erfolgen können und eine Beitragsgutschrift erstellt werden können. Es sei zu einer endgültigen höheren Speicherung für die Pensionsberechnung gekommen. Für die Bemessung des Jahres 1987 sei es zu keiner Berichtigung gekommen, da das mit Schreiben vom 05.12.1986 bekanntgegebene Einkommen herangezogen worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn Mag. XXXX , vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte, Beschwerde erhoben. Darin wird die rechtswidrige Berechnung der Beitragsgrundlagen eingewandt. Nach dem Beschwerdevorbringen sei dem Bruttobetrag die vom Versicherungsträger in dem dem Beitragsmonat drittvorangegangenen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken und Pensionsversicherung nach dem GSVG und ASVG hinzuzurechnen. (§ 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG). Der Beschwerdeführer legte eine seiner Auffassung entsprechende, aktualisierte Einkommensaufstellung auf Basis einer Aufstellung des tatsächlichen Einkommens vor, die von seinem Steuerberater überprüft und bestätigt worden sei vor (Beilage C und D zur Beschwerde).
Weiters wird vorgebracht, dass im angefochtenen Bescheid keine durchgehenden, schlüssigen, der Realität und der gültigen Rechtslage entsprechenden Einstufungen vorgenommen wurden, ebenso keine Berücksichtigung der damals vom Beschwerdeführer gesondert geleisteten und in den Bilanzen dargelegten sowie von in den Lohnzetteln ersichtlichen, gesondert geleisteten Zahlungen an die belangte Behörde vorgenommen worden seien. Die vom Steuerberater bestätigte Aufstellung enthalte auch die gesetzeskonforme Berechnung. Die belangte Behörde führe offenkundig in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Bewertungen Abzüge durch. Damit erfolge die Berechnung der Beitragsgrundlage willkürlich.
In vier Jahren waren die vorgenommenen (falschen) Abzüge nicht in Übereinstimmung mit den geleisteten Zahlungen des Beschwerdeführers an die Behörde. (ausgenommen Jahr 1985); der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1981 bis 1984 das gleiche Einkommen gehabt, welches jedoch in der Beitragsgrundlagen-Aufgliederung der Jahre 1985 bis 1987 unterschiedlich bewertet worden sei. Erst 2012 habe die belangte Behörde mündlich diese unterschiedliche Bewertung damit begründet, dass seitens des Beschwerdeführers keine Einkommensmeldungen der Jahre 1982 und 1983 erstattet worden seien. Diese seien am 30.05.2012 nachgereicht worden. Eine Korrektur sei seitens der belangten Behörde jedoch nur teilweise erfolgt. Dies sei auch insofern merkwürdig, weil die sonstigen Einkommensmeldungen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde - abgesehen von den Einkünften der 1982,1983 und 1984 - immer ohne Reduktion übernommen worden seien. Erst im bekämpften Bescheid seien erstmalig und plötzlich auch Reduktionen der Einkommen für die weiteren Jahre 1985 bis 1988 mit zum Teil unterschiedlicher Einbeziehung von Abzügen - siehe insbesondere 1985 - durchgeführt worden. Er habe erst am 17.02.2016 Einsicht nehmen können in die Unterlagen der SVA, wobei ihm handschriftliche Notizen aufgefallen seien, die nicht von ihm stammten. Eine mögliche, aber offenkundig unrichtige Erklärung für die Reduktionen lieferte die belangte Behörde mit E-Mail vom 04.04.2016: " Hintergrund sei, dass bei der Ermittlung der Einkünfte durch das Finanzamt die um die Betriebsausgaben bereinigten Einkünfte aus Gewerbebetrieb herangezogen worden seien, während bei den Lohnzetteln der unbereinigte Bruttowert verwendet worden sei."
Die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge seien keinesfalls von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, vielmehr seien diese Beiträge nach klarer Logik und ebensolcher Rechtslage zuerst abzuziehen im Sinne des § 25 Abs. 1 GSVG in der Fassung bis 31.12.1997, jedoch dann wieder hinzuzurechnen im Sinne des § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in der genannten Fassung. Daraus ergebe sich die im Zuge dieser Beschwerde vorgelegte aktualisierte Liste. Der Beschwerdeführer legte u.a. verschiedene Einkommensmeldungen an die SVA, darunter die für das Jahr 1984 sowie eine Bestätigung der Bruttogehälter 1982 bis 1987 vom 08.06.2016 der XXXX Wirtschafts- und Steuerberatungskanzlei (Beilage C) sowie eine Aufstellung der nach Auffassung des Beschwerdeführers richtigen Rechnung und Berechnungsgrundlagen (Beilage D), sowie eine Aufstellung der verdichteten Beitragsgrundlagen (Beilage E) und eine Übersicht über bestätigte Einkommen inklusive Sonderzahlungen, weiters den Emailverkehr mit der SVA sowie Lohn-und Gehaltskonten vor.
3. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die Beschwerde mit Schreiben vom 30.06.2016 vorgelegt und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer übersehe, dass gemäß § 25 GSVG in der bis 31.12.1994 geltenden Fassung in Abs. 2 Z. 2 nicht bestimmt werde, dass die vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken und Pensionsversicherung nach dem GSVG und ASVG der Beitragsgrundlage gemäß § 25 hinzuzuschlagen sein.
4. Mit Stellungnahme vom 09.09.2016 legte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme vor und auch eine korrigierte Berechnung der Beitragsgrundlage.
5. Am 24.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Der Bf und die belangte Behörde legten Unterlagen zu der Höhe des Einkommens in den gegenständlichen Zeiträumen und zur Höhe der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bf war im streitgegenständlichen Zeitraum unbestritten nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX -GmbH pflichtversichert.
Er war steuerlich als lohnsteuerpflichtig eingestuft.
Strittig ist die Höhe der Beitragsgrundlagen für die Kalenderjahre 1985, 1986 und 1987.
Die Höhe des jeweils für diese Kalenderjahre heranzuziehenden Bruttoeinkommens für die Jahre 1982, 1983 und 1984 als Geschäftsführer betrug jeweils ATS 344.500,--
In diesen Jahren wurden Sozialversicherungsbeiträge in folgender Höhe geleistet:
1982: ATS 52.668,--
1983: ATS 45.328,29,
1984: ATS 61.803,--
Die Werbekostenpauschale betrug in diesem Zeitraum ATS 4.914,--.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt der SVA befindlichen Unterlagen, aus den vom Bf und von der belangten Behörde in der Verhandlung vorgelegten Dokumenten und ist nicht strittig.
Die unterschiedlichen Angaben zu der Höhe der in den Jahren 1982 und 1984 geleisteten Beiträge ergibt sich daraus, dass bei den jeweils höheren, vom Bf genannten Beiträge und bei den von der SVA für 1984 ursprünglich herangezogenen Beiträge auch Zahlungen in diesem Jahr für Verzugszinses etc. enthalten sind, die aber nicht zu berücksichtigen sind; das wurde in der mündlichen Verhandlung von der SVA vorgebracht und vom Bf nicht bestritten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bereich des GSVG ist kein Antrag auf Senatszuständigkeit vorgesehen, daher liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Im gegenständlichen Fall ist die Fassung des § 25 Abs 1 GSVG über die Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Fassung des BGBl. Nr. 485/1984 und des BGBl. 158/1987 heranzuziehen.
(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und gemäß § 3 Abs. 3 ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, ein Zwölftel der Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen; hierbei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten sowie den Pflichtversicherten, die zu Geschäftsführern einer der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehörenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt sind, gelten als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist a) in der Krankenversicherung der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallenden Beträge, b) in der Pensionsversicherung der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallenden Beträge, vervielfacht mit dem Produkt aus der Richtzahl (§ 47) - ab 01.01.1986 Aufwertungszahl - des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus den Richtzahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre, gerundet auf volle Schilling.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
.....
(5) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt,
1. wenn Einkünfte bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren mangels Vorliegens der hierfür notwendigen Nachweise (§ 27 Abs. 4 und 5 und § 36) nicht festgestellt werden können, 4000 S monatlich; 2. in allen übrigen Fällen mindestens 5000 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage).
An die Stelle des in Z 1 genannten Betrages von 4000 S und des in Z 2 genannten Betrages von 5000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Richtzahl (§ 47) vervielfachten Beträge.
(6) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist
1. in der Krankenversicherung das 35 fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes; 2. in der Pensionsversicherung der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.
.........
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.
3.3. Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung,
§ 48 GSVG. idFd BGBl. Nr. 589/1981( bis 31.12.1985)
(1) Die Höchstbeitragsgrundlage wird entsprechend der Änderung des Messbetrages (Abs. 2) festgesetzt.
(2) Für das Kalenderjahr 1985 beträgt der Messbetrag 807,54 S. Für jedes weitere Kalenderjahr ist dieser Messbetrag neu festzusetzen. Der neue Messbetrag ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Messbetrages mit der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, für das der Messbetrag neu festzusetzen ist. Der Messbetrag ist auf Groschen zu runden.
§ 48 GSVG, idFd BGBl. Nr. 485/1984, in Geltung für 1986 und 1987
(1) Die Höchstbeitragsgrundlage wird entsprechend der Änderung des Messbetrages (Abs. 2) festgesetzt.
(2) Für das Jahr 1966 beträgt der Messbetrag 192,60 S. Für jedes weitere Kalenderjahr ist dieser Messbetrag neu festzusetzen. Der neue Messbetrag ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Messbetrages mit der Richtzahl (§ 47) des Kalenderjahres, für das der Messbetrag neu festzusetzen ist. Der Messbetrag ist auf Groschen zu runden.
(3) Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist das Fünfunddreißigfache des Messbetrages dieses Kalenderjahres, wenn er ganzzahlig durch 20 teilbar ist, ansonsten das Fünfunddreißigfache des nächsthöheren ganzzahlig durch 20 teilbaren Betrages.
§ 48. (1) Die Höchstbeitragsgrundlage wird entsprechend der Änderung des Messbetrages (Abs. 2) festgesetzt.
(2) Für das Kalenderjahr 1985 beträgt der Messbetrag 807,54 S. Für jedes weitere Kalenderjahr ist dieser Messbetrag neu festzusetzen. Der neue Messbetrag ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Messbetrages mit der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, für das der Messbetrag neu festzusetzen ist. Der Messbetrag ist auf Groschen zu runden.
(3) Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist das Fünfunddreißigfache des Messbetrages dieses Kalenderjahres, wenn er ganzzahlig durch 20 teilbar ist, ansonsten das Fünfunddreißigfache des nächsthöheren ganzzahlig durch 20 teilbaren Betrages.
3. 3 Das bedeutet für den gegenständlichen Fall:
Es ist für die Jahre 1985, 1986 und 1987 - zeitraumbezogen - jeweils die in diesen Jahren geltende Rechtslage heranzuziehen.
Das bedeutet, dass die Fassung vor Inkrafttreten der 19. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr336/1993 anzuwenden ist. Erst ab dieser Fassung des § 25 Abs 2 GSVG sind die Sozialversicherungsbeiträge der Beitragsgrundlage hinzuzurechnen.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser Änderung sagen dazu Folgendes aus:
933 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage unter dem Titel in den finanziellen Erläuterungen:
"Die 19. Novelle zum GSVG sieht die Einbeziehung der Sozialversicherungsbeiträge in die Beitragsgrundlage vor. Diese Maßnahme führt kurz- und mittelfristig nur zu einer Erhöhung der Beitragseinnahmen, langfristig daneben aber auch zu einer Erhöhung des Leistungsniveaus. Um die finanzielle Belastung der Versicherten in Grenzen zu halten, werden die Beiträge erst ab dem Jahr 1995 im Wege einer fünfjährigen Etappenregelung in die Beitragsgrundlage einbezogen. Die vollständige Einbeziehung erfolgt daher erst ab dem Jahr 1999. ....."
Erst ab diesem Zeitraum sah § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG die Hinzurechnung der vom jeweiligen Versicherungsträger in dem dem Beitragsmonat drittvorangegangenen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vor, im streitgegenständlichen Zeitraum nicht.
Die vom Bf vorgeschlagene Berechnungsmethode widerspricht daher klar dem Gesetzestext, in der Fassung, die hier anzuwenden ist und kann damit nicht übernommen werden.
3. 4 Ein Teil des Beschwerdevorbringens bezieht sich damit auf eine nicht in Geltung gestandene Rechtslage. Es ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass das Rechtsinformationsportal des Bundeskanzleramtes - www.ris.bka.gv.at - für den streitgegenständlichen Zeitraum eine auf den ersten Blick unrichtige Version des § 25 Abs 2 GSVG enthält. Die tatsächlich in Geltung gestandene gesetzliche Regelung ist unter Heranziehung der entsprechender Bundesgesetzblätter bzw. der Rechtsdokumentation www.sozdok.at zu ermitteln.
3. 5 Es ist nunmehr zu prüfen, ob die Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 25 Abs 1 GSVG in der hier anzuwendenden Fassung, insbesondere aufgrund des 2. Satzes, den Abzug der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge rechtfertigte, wie im angefochtenen Bescheid durchgeführt. Vorauszuschicken ist, dass der Bf als Versicherter nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG, der der Lohnsteuerpflicht unterlag, keinen Einkommenssteuerbescheid vorlegen konnte, sondern die Gehaltsmeldungen der Gesellschaft, bei der er beschäftigt war, als Unterlagen dienten.
Es ist daher gemäß § 25 Abs 1 2.Satz GSVG zu prüfen, wie hoch die Einkünfte des Bf in den Jahren 1985, 1986 und 1987 war.
Das Gericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Höhe der Einkünfte nach einkommenssteuerrechtlichen Regeln zu ermitteln ist; es sind daher aus dem Bruttoeinkommen die Nettoeinkünfte zu ermitteln. In Anlehnung an die Ermittlung der Einkommenssteuerbemessungsgrundlage sind daher die Werbekosten-Pauschale und der Aufwand für die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttobetrag des Einkommens abzuziehen und der Beitragsgrundlagenermittlung zugrunde zu legen. Eine Heranziehung des Bruttoeinkommens würde dem Sinne des Gesetzes (einer Regelung für Selbstständige) und der Absicht des Gesetzgebers widersprechen.
Diese Vorgangsweise ist im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt, der Gesetzgeber hat für den speziellen Fall wie den des Beschwerdeführers " als Lohnsteuer-Geschäftsführer" keine ausdrückliche Regelung im Detail vorgesehen; sie ist im Interpretationswege zu ermitteln. Das Gesetz geht vom Vorliegen eines Einkommenssteuerbescheides aus, der in der Regel bei den bei der SVA versicherten Selbstständigen vorliegt.
Abgesehen von der zu berücksichtigenden geringeren Höhe der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge für 1984 (laut Vorbringen der SVA in der mündlichen Verhandlung) entspricht die Berechnung der SVA diesen Regeln und ist auf Basis der oben festgestellten Daten der Bruttoeinkünfte, der bezahlten SV-Beiträge und der Werbekostenpauschales zu bestätigen.
Für das Jahr 1987 ergibt sich aufgrund des Bruttogehaltes von ATS 344.500,--, dem Abzug der Werbekostenpauschale von ATS 4.914,-- und der SV-Beiträge von 61.803, --,(neu), multipliziert mit der Aufwertungszahl von 1,119, geteilt durch 12 (Monate), den Betrag von ATS 25903,26475, d.s. gerundet € 1.882,46.
Das Vorbringen des Bf, dass er bei rechtzeitiger Beratung über die Beitragsgrundlagenermittlungen in den streitgegenständlichen Zeiträumen durch die belangte Behörde oder durch den Steuerberater anders disponiert hätte, um die Höchstbeitragsgrundalge zu erreichen, kann das Ergebnis dieses Verfahrens mangels gesetzlicher Grundlage dafür nicht beeinflussen.
Bemerkt wird, dass die belangte Behörde den Bf zeitnah zum Versicherungszeitraum nicht darüber informiert hat, dass wegen der fehlenden Meldung des Gehalts zwar Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben wurden, jedoch eine Speicherung auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage erfolgte. Auch dieser Umstand kann die gegenständliche Entscheidung nicht beeinflussen.
3. 6 Jedenfalls ist bei der Beitragsgrundlagenermittlung die jeweils jährliche Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
Diese betrug für 1985 ATS 344.400 (mtl. ATS 24.600, € 1.787,75), für 1986 ATS 361.200, mtl. AS 25.800 (€ 1.874,96), 1987 ATS 369.600, mtl. ATS 26.400, € 1.918,56),
Dem Begehren des Bf, die jährliche Beitragsgrundlage für 1985 mit ATS 415.900,71, 1986 ATS 389.828,29 und für 1987 ATS 420.704,10 festzusetzen, könnte schon wegen Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage nicht entsprochen werden.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es gibt zu der hier zu entscheidenden Frage der Beitragsgrundlagenermittlung nach § 25 GSVG idF des BGBl. Nr. 485/1984 bzw. des BGBl. 158/1987 zwar keine Judikatur des VwGH, die Entscheidung kann jedoch aufgrund des interpretierbaren Gesetzestexts getroffen werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
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